Ich bin der Ansicht, dass man schon als Staat das Recht haben muss, zum Beispiel die Fortpflanzung dieser Tauben einzudämmen oder eben notfalls auch diese Tauben zu töten.
Herr Kollege Krauß! Die Tauben sind eigentlich ein gutes Beispiel. Ist Ihnen bekannt, dass es mittlerweile Vergrämungsmöglichkeiten für Tauben gibt, die nicht tierquälend sind, und dass dafür voriges Jahr oder in dem Jahr davor sogar der Deutsche Tierschutzpreis vergeben worden ist? Das ist genau dieser Abwägungsprozess, den wir mit unserem Gesetz vorschlagen.
Die Städte wägen diesen Prozess auch schon ab und überlegen, welche Maßnahmen sinnvoll sind. Wenn man bereit ist, irgendwelche Taubenschläge aufzustellen und dann die Eier auszutauschen, kann man das von mir aus tun. Wenn die Stadt andere Vorschläge hat, wie man mit der Taubenplage umgeht, ist das aus meiner Sicht auch legitim. Ich möchte nur nicht, dass man dazu einen fünfjährigen Gerichtsprozess mit 20 Gutachten und Gegengutachten führt und dass letzten Endes alles der Staatsbürger zahlt. Darum geht es. Wir wollen nicht mehr Bürokratie. Die Einwände und Vorschläge kann man wunderbar auch in anderen Verfahren einbringen und sagen: Wir sind dafür, dass Taubenschläge aufgestellt werden. Ein anderer kann gern den Vorschlag bringen, dass man diese Tauben abschießen sollte.
Verehrter Herr Kollege Krauß! Sie haben in Ihrem Redebeitrag von der „Klagehanselei“ gesprochen und ausgedrückt, dass Sie verhindern wollen, dass „Hinz und Kunz“ gegen wichtige Straßenbauvorhaben klagen kann. Habe ich Sie also richtig verstanden, dass Sie die Tierschutzverbände damit als Hinz und Kunz bezeichnet haben, auch vor dem Hintergrund, dass hier in Sachsen sehr viele Menschen in diesem Bereich in Vereinen und Verbänden engagiert sind?
Da haben Sie mich leider falsch verstanden. Ich habe am Anfang meiner Rede gesagt, dass Tierschutzvereine im Großen und Ganzen eine sehr gute Arbeit leisten.
Aber wie überall – zum Beispiel auch bei uns im Parlament – gibt es Leute, die zur Klagehanselei neigen. Diese kleine Minderheit sollte man nicht unterstützen. Für die machen wir hier keine Gesetze.
Bevor ich jetzt zum Ende komme, muss ich leider noch einen ganz kleinen Seitenhieb auf die GRÜNEN loswerden.
kein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht – zum Leidwesen mancher Tierschutzvereine, die Ihnen das böse ankreiden und mit Frau Künast deswegen auf Kriegsfuß stehen. Das haben Sie vor fünf Jahren nicht geschafft. Jetzt kommen Sie in den Sächsischen Landtag und sagen: Die sollen jetzt einmal für Sachsen das Gesetz machen. Da muss ich sagen, da haben Sie damals offensichtlich Ihre Hausaufgaben nicht richtig gemacht. Sie brauchen sich nun nicht zu wundern, dass wir hier in Sachsen erst recht nicht auf solche Experimente eingehen werden.
Lassen Sie mich deswegen zum Schluss noch einmal zusammenfassen: Wir haben einen funktionierenden Tierschutz. Wir brauchen kein zusätzliches Gesetz. Wir wollen nicht mehr Bürokratie und keine weiteren Gesetze. Wir wollen keine längeren Genehmigungsverfahren haben. Deswegen werden wir Ihren Antrag ablehnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrter Herr Krauß, ich kann mit Ihren Argumenten nicht mitgehen.
Ja, da war keines dabei; Sie haben recht. – Das Verbandsklagerecht im Tierschutz ist eine logische Folge der bisherigen Gesetzgebung. Der Tierschutz ist ein Grundwert. Deshalb war die Einfügung des Tierschutzes mit dem Artikel 20a Grundgesetz eine Notwendigkeit. Dieser Artikel bindet Gesetzgeber, Behörden und Bürger. Aber auch die Vorschriften im Tierschutz bieten die Möglichkeit zur behördlichen Überwachung und Beseitigung von Missständen. Diese werden meist durch Behörden, insbesondere natürlich die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte, umgesetzt. Die Tierschutzverbände sind weiterhin außen vor.
Deshalb ist alles richtig, was bisher an gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen wurde; aber es ist nicht ausreichend, weil den Tierschutzverbänden eine gesetzlich garantierte Mitwirkung nicht ermöglicht wird. Eine gesetzliche Mitwirkungspflicht von anerkannten Tierschutzvereinen ist aber erforderlich, wie zum Beispiel bei
der Sicherung der Vertretung bei Genehmigungsverfahren oder Stellungnahmen. Nach Aussage der Landkreise – so informierte der Sächsische Landkreistag – werden die ortsansässigen Tierschutzvereine schon jetzt nach Möglichkeit durch die Veterinärämter in Entscheidungsfindungen nach Tierschutzrecht eingebunden und über die Ergebnisse behördlicher Anordnungen unterrichtet, soweit das rechtlich zulässig ist.
Genau das ist das Problem: nach Möglichkeit und soweit dies rechtlich zulässig ist. Diese Möglichkeit in ein Recht umzuwandeln und dieses Recht der Mitwirkung von anerkannten Tierschutzvereinen muss mit diesem Gesetzentwurf erst geschaffen werden. Nur so können besagte Vereine auch wirklich umfassend für den Tierschutz eintreten und mitwirken. So wie es den Naturschutzverbänden zusteht und die rechtlichen Grundlagen geschaffen wurden, muss es zweifelsfrei auch den Tierschutzverbänden zustehen. Wir werden also diesem Gesetzentwurf zustimmen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die SPD betrachtet die Intention des vorliegenden Gesetzentwurfes, nämlich anerkannten Tierschutzorganisationen ein Verbandsklagerecht einzuräumen, als ein wirksames Mittel für eine vertrauensvolle Umsetzung der Tierschutzvorschriften.
Im Jahr 2002 wurde der Tierschutz in das Grundgesetz aufgenommen. Seitdem wird in einer ganzen Reihe von Bundesländern über die Frage der Verbandsklage diskutiert. Dabei sind bereits viele ursprünglich angeführte Gegenargumente ausgeräumt worden. An erster Stelle kommt immer der Missbrauchsvorwurf. Im Naturschutzrecht, in dem wir diese Regelung schon länger haben, ist das zumindest so nicht eingetreten, erst recht keine Klageflut, wie befürchtet wurde. Im Naturschutzrecht scheint es mittlerweile sogar so zu sein, dass die Exekutive dieses Instrument sehr positiv einschätzt, weil alle fachlichen Inhalte eigentlich schon im Vorfeld besprochen werden. Dadurch wird von vornherein Einvernehmen erzielt. Kritik und Kampagnen im Nachhinein, die auch zur Verlängerung der Verfahrensdauer beitragen, werden weitestgehend vermieden. Da zwischen Naturschutzrecht und Tierschutzrecht kein signifikanter Unterschied besteht, ist das für das Tierschutzrecht sicherlich ebenso zu erwarten.
Meine Damen und Herren! Ein immer wieder angeführtes Gegenargument ist zum Beispiel auch, dass die Einführung wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz auf Landesebene rechtlich nicht möglich wäre. Dabei haben wir bereits Beispiele, dass dies rechtlich in Ordnung ist.
Die Anhörung hat außerdem gezeigt, dass Tierschutzbelange derzeit nicht ausreichend gewährleistet sind. Es gibt erhebliche Vollzugsdefizite, weil Tiere ihre Belange nicht selbst wahrnehmen können. Umgekehrt kann jedoch jeder Tiernutzer gegen staatliche Anordnungen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes vorgehen. Ein Sachverständiger brachte es in der Anhörung auf den Punkt. Er sagte – ich zitiere –: „Die Rechtswirksamkeit der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz ist in der Rechtswirklichkeit noch nicht angekommen.“
Meine Damen und Herren! Alles in allem kann ich nicht verhehlen, dass die SPD hier näher an den Inhalten des vorgelegten Gesetzentwurfes ist als an den Argumenten unseres Koalitionspartners; aber gerade das ist der Grund, warum wir diesem Gesetzentwurf heute nicht zustimmen können.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Obwohl in Deutschland der Tierschutz als Staatsziel seit 2002 im Grundgesetz festgelegt ist, hat sich bislang für die Tiere nichts wesentlich Positives geändert. Über sechs Jahre sind seit der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz nun schon vergangen und trotzdem sehen Tierschützer deutschlandweit immer noch erheblichen Handlungsbedarf.
Faktisch hat sich die Lage der Tiere trotz des Verfassungsranges, den sie genießen sollten, bisher kaum verbessert. „Die bestehenden Regelungen des Tierschutzgesetzes scheitern in ihrer Wirkung oft an einem Defizit beim Vollzug.“ Diese Aussage stammt vom tierärztlichen Berufsstand und sollte eigentlich jeden Politiker, aber auch jeden verantwortungsbewussten Menschen erschrecken lassen.
Jedoch nicht nur im Vollzug, sondern auch in der Gerichtsbarkeit liegen Defizite beim Tierschutz; denn es ist leider so, dass viele Gerichte den Schutz der Tiere noch immer nicht als gleichwertig ansehen, und in vielen Urteilen kommt das Interesse der Tiere schlichtweg zu kurz. Dies zu korrigieren, um der Rechtsstellung der Tiere mithilfe des Verbandsklagerechtes mehr Gewicht zu verleihen, ist Ansinnen dieses Gesetzentwurfes, was auch meine Fraktion ausdrücklich begrüßt. Bislang kümmern sich viele Tierschutzorganisationen auf nationaler und internationaler Ebene um die Belange der Tiere, und es ist unsere Pflicht, diese Organisationen zu unterstützen und deren Position durch die Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf zu stärken.
Die Konfliktfelder um das Tier reichen in unserer Zeit von unwürdigen Massentierhaltungen und der Pelztierhaltung über die Tiertransporte bis hin zu Tierversuchen. Das Aufzählen des leidvollen Lebens und Sterbens von Tieren ließe sich noch fortsetzen. Hinter all diesen Grausamkeiten stehen Auswüchse, die nichts mit einem mitfühlenden und verantwortungsbewussten Umgang mit dem Tier und seiner legitimen Nutzung durch den Menschen gemein haben. Hinter all diesen Auswüchsen steht der Mensch mit seiner Gier nach Macht und Reichtum. Diese Auswüchse zu bekämpfen muss das Ziel unserer Politik sein. Von Politikern erlassene Gesetze können das Fehlverhalten und die Tierquälereien eines Einzelnen sicher nicht korrigieren, aber sie geben einen Rahmen vor und ermöglichen Sanktionen, wodurch sie insgesamt zur Wirkung kommen.
Das Tierschutzgesetz allein kann jedoch, wie uns die Praxis lehrt, im Moment nur bedingt Wirkung entfalten; denn wie so oft gilt auch hier: „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Bislang ist die Politik trotz erkennbarer Defizite in vielen Fällen inaktiv geblieben, beispielsweise bei Tierversuchen. So war die Zahl der Tierversuche in Deutschland im Jahr 1997 erfreulicherweise auf etwa 1,5 Millionen Tiere gesunken. Leider ist sie seitdem wieder stetig angestiegen. Im Jahr 2006 wurden in Deutschland über 2,5 Millionen Wirbeltiere in Tierversuchen getötet. Im Vergleich zum Jahr 1997 wurden damit im Jahr 2006 wieder über eine Million Tiere mehr getötet. Die Vereinigung der Ärzte gegen Tierversuche spricht in diesem Zusammenhang bereits von einem „unrühmlichen Rekord“ und fordert die Bundesregierung seit Längerem erfolglos auf, endlich eine Kehrtwende einzuleiten. Die zwingende Notwendigkeit von Tierversuchen und die dafür geltenden rechtlichen Grundlagen müssen besser geprüft werden, und auch dafür kann der vorliegende Gesetzentwurf hilfreich sein.
Das im vorliegenden Gesetzentwurf verankerte Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine und deren Mitwirkungsrecht in Tierinteressen betreffenden Verfahren findet deshalb unsere ungeteilte Zustimmung. Wir werden dem Gesetzentwurf zustimmen, um die bestehenden Regelungslücken und die Vollzugsdefizite zu schließen und das Recht der Tiere zu stärken.