Abschließend noch einige grundsätzliche Bemerkungen zu den hochschulpolitischen Rahmenvorgaben und damit zum Spannungsfeld, in dem sich das Hochschulzulassungsgesetz bewegt: Der Hochschulpakt 2020 sieht Studienanfängerkapazitäten vor, die die sächsischen Hochschulen jährlich vorhalten sollen. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung werden die Hochschulen daher um jeden Studienanfänger kämpfen müssen. Das Thema Bewerberauswahl wird so eher zum Luxusproblem.
Ich möchte abschließend den Prorektor für Lehre und Studium der Universität Leipzig, Herrn Prof. Fach, aus der Anhörung zum Hochschulzulassungsgesetz zitieren: „Die Universität Leipzig hat knapp 20 000 Bewerber, von denen 5 000 genommen werden. Das sind natürlich nicht die Besten, sondern diejenigen, die wir mühsam anziehen
Der nächste Kritikpunkt betrifft die Auswahlkriterien. Die Frage, wie wir eigentlich die von den Bewerbern geforderte Motivation als Eignungsindikator testen wollen, möchte ich dabei nicht einmal diskutieren, sondern mich einem anderen Punkt zuwenden.
müssen, damit wir die Kapazitäten auslasten. Das heißt, gegen eine Auswahl der Besten steht zunächst einmal der Imperativ der Kapazitätsauslastung. Wir müssen im Augenblick die Universitäten volllaufen lassen und nehmen, wen wir kriegen, damit wir die Kapazitätszahlen erreichen, die wir erreichen sollen.“
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Fazit zum vorliegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung lautet: Gut gedacht, aber schlecht gemacht! Die FDP-Fraktion wird daher den vorliegenden Gesetzentwurf ablehnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Vorfeld der heutigen Debatte war die Auffassung zu hören, das Hochschulzulassungsgesetz sei doch nur eine Regelung von technischen Fragen und könne eventuell ohne Debatte verabschiedet werden. Solche Haltungen zeugen davon, wie sehr die Frage des Übergangs von der Schule zur Hochschule unterschätzt wird. Oft dominiert in der Diskussion zudem die Forderung nach neuen, vermeintlich besseren Auswahlmechanismen.
Wie wichtig für die weitere Entwicklung in Sachsen ein wachsender Anteil akademisch Gebildeter ist, gerät dabei ebenso aus dem Blick wie das Bürgerrecht auf Bildung. Im Grundgesetz wie in der Sächsischen Verfassung ist das Recht auf freie Berufswahl festgeschrieben. Deshalb wenden wir uns gegen alle Versuche, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zu einer Art Bewerbungsberechtigung abzuwerten.
Zugleich ist es immer wieder notwendig, an die Schlussfolgerungen aus dem Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu erinnern, wonach sich aus dem Recht auf freie Berufswahl grundsätzlich die politische Verpflichtung ergibt, auf ein die Nachfrage deckendes Studienangebot hinzuwirken. Solange keine ausreichende Zahl von Studienplätzen in einem Studiengang zur Verfügung steht, ist eine Auswahlentscheidung unvermeidlich. Ein Numerus clausus ist jedoch nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen bleibt und die vorhandenen Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden.
Jenseits des Verfassungsrechts ist es durchaus von praktischem Vorteil, wenn sich Studierende passgenau zu ihren Fähigkeiten, Bildungszielen und ihrer Lebenslage Studiengang und Studienort aussuchen können. Wir halten es für grundsätzlich richtig, dass nicht nur die Durchschnittsnote des Abiturs, sondern auch einzelne Fächernoten, berufliche Erfahrungen oder weitere spezifische Eignungen zu Kriterien des Hochschulzugangs werden. Für viele geeignete Studienbewerberinnen und -bewerber, die bisher keine oder nur geringe Aussichten auf einen
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Verbunden mit der größeren Eigenverantwortung von Studierenden und Hochschulen wird mit den Regelungen zur Hochschulzulassung das Ziel verfolgt, die Studienabbruchquote zu senken. Die einfache Gleichung lautet: Geeignete, sprich interessierte Studierende plus geeignete, sprich interessante Studiengänge gleich kürzere Studienzeiten und mehr Abschlüsse. Bei näherem Hinsehen erweist sich diese Annahme als Milchmädchenrechung, die ohne zwei Unbekannte gemacht wurde: die Studienberatung und die Studieneingangsphase.
Die sächsischen Hochschulen informieren nach wie vor unzureichend und wenig passgenau über ihre Studiengänge. Wir haben für dieses Problem in unserem Hochschulgesetz den Vorschlag für eine ganzheitliche Organisation der Studienberatung gemacht. Aus unserer Sicht sind Karrierezentren geeignet, nicht nur über die Berufswahl zu informieren, sondern beginnend mit der Studienbewerbung über das Studium bis zum Abschluss eine integrierte Beratung anzubieten. Die Hochschulen beginnen jetzt endlich, unterstützt durch eine Finanzierung über EUMittel, diesen Service aufzubauen. Dazu sind aber aus unserer Sicht Rahmenregelungen durch gesetzliche Standards nötig.
Ein zweiter wichtiger Punkt ist die Verbesserung der Studieneingangsphase. Didaktisch darauf ausgerichtete Module, intensive Begleitung in Tutorien sowie wissenschaftliche Vorbereitungskurse können die Startschwierigkeiten wesentlich verringern.
Wir schlagen insbesondere die Einführung von Orientierungssemestern vor, wie sie der Wissenschaftsrat empfohlen hat. Die Hochschulen brauchen dringend diese Möglichkeit, damit Studienanfänger ihren Studienwunsch überprüfen und konkretisieren können. Die Universität Lüneburg zeigt bereits, wie dies funktioniert. Auch die TU Dresden fordert seit geraumer Zeit die Einführung von Orientierungssemestern. Allerdings sind wir uns auch mit ihrem Prorektor für Bildung, Prof. Lenz, einig, dass diese Phase nicht dazu missbraucht werden darf, Studienbewerber nachträglich herauszuprüfen. Wer immatrikuliert ist, muss seinen Studienplatz behalten.
Die genannten Vorschläge sind in unserem Hochschulgesetzentwurf enthalten. Liebe Kolleginnen und Kollegen von der Koalition, Sie haben noch die Chance, im laufenden Verfahren solche Regelungen zu übernehmen und damit einen wirksameren Beitrag für kürzere Studienzeiten und mehr Studienabschlüsse zu leisten, als es Regelungen zur Hochschulzulassung je sein können.
Die Anhörung hat für uns eines deutlich gemacht: Der vorliegende Gesetzentwurf gibt den Hochschulen unter dem Strich nicht mehr Spielraum, sondern engt ihn auf neue Weise ein. Sogleich verpflichtet er die Hochschulen zu einem erheblichen personellen Mehraufwand. Er verbessert nicht die Chancen geeigneter Bewerber auf
Ich möchte – auch wenn Herr Gerstenberg das bereits getan hat – noch einmal auf einen wesentlichen Punkt hinweisen, der vielen, die sonst mit Hochschulen nicht so vertraut sind, vielleicht nicht geläufig ist: Warum ist eigentlich ein Hochschulzulassungsgesetz notwendig?
Wir sehen seine Mängel in drei wesentlichen Punkten. Zum Ersten wird die Frage, was durch ein Auswahlverfahren überhaupt festgestellt werden kann, durch das Kriterium der Motivation falsch beantwortet. Zum Zweiten ist nicht gesetzlich gesichert, dass die Auswahlverfahren transparent, nicht diskriminierend und nachvollziehbar durchgeführt werden. Drittens wird die Autonomie der Hochschulen unnötig eingeschränkt, indem eine Mindestquote für die Zulassung innerhalb des Auswahlverfahrens vorgeschrieben wird und sie zur Anwendung von mindestens zwei Auswahlkriterien verpflichtet werden. Zu diesen Punkten werden wir Änderungsanträge einbringen.
Wir haben – so ist es bereits gesagt worden – laut Verfassung das Recht auf freie Berufswahl und damit faktisch auch auf einen Studienplatz, wenn die entsprechenden Hochschulzugangsberechtigungen vorliegen. In der Regel ist das das Abitur. Davon abweichend gibt es natürlich viele andere Möglichkeiten. Das bedeutet, dass unsere Hochschulen für jeden offen sind, der oder die eine Hochschulzugangsberechtigung hat.
Auf der anderen Seite steht das, was an Kapazitäten in den Hochschulen in den einzelnen Fächern tatsächlich zur Verfügung steht. Hier schlägt letztlich das Bundesverfassungsgericht zu. Dafür gibt es dann das Kapazitätsrecht, nach dem nachgewiesen und dargelegt werden muss, dass es tatsächlich nicht mehr möglich ist, an einem Studiengang an einer Hochschule zu immatrikulieren, weil schlicht und ergreifend die personellen Kapazitäten dafür nicht zur Verfügung stehen. Das muss eindeutig nachgewiesen werden. Erst danach gibt es einen örtlichen Numerus clausus, der durch das Ministerium sanktioniert und genehmigt wird.
Im Zusammenhang mit all diesen Regelungen stehen aber auch erhebliche Mehraufwendungen der Hochschulen für die Auswahlverfahren. Werte Kolleginnen und Kollegen von der Koalition, werden Sie sich bitte klar darüber: Diese müssen Sie im kommenden Doppelhaushalt berücksichtigen. Ich halte es für eine Unverschämtheit gegenüber den Hochschulen, sie zu neuen Aufgaben zu verpflichten, ohne ihnen das notwendige Geld zur Verfügung zu stellen.
Dieser betrifft – Herr Schmalfuß hat es angesprochen – derzeit 163 Studiengänge in Sachsen. Das sind etwas mehr als 50 %, interessanterweise überwiegend an den Fachhochschulen und nur teilweise an den Universitäten. Ganz besonders betroffen ist davon allerdings die Universität Leipzig mit einer Vielzahl von geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächern, wo, wie in der Bundesrepublik an vielen anderen Stellen, nicht die ausreichenden Kapazitäten zur Verfügung stehen, um jedem Studierwilligen in diesen Fächern auch tatsächlich die Studienmöglichkeit zu geben.
Den Hochschulen bleibt in einer solchen Situation nichts anderes übrig, als bei der Lehre zu sparen. Das Ergebnis wäre absurd: Künftig würden in den Hochschulen geeignetere Bewerber auf schlechtere Studienbedingungen treffen.
Werte Kolleginnen und Kollegen! Sie sehen, der vorliegende Gesetzentwurf wird den Ansprüchen an eine chancengerechte Hochschulzulassung, die zugleich den Hochschulen mehr Autonomie einräumt, nicht gerecht. Wir fordern Sie auf, unseren Änderungsanträgen zuzustimmen, damit das neue Gesetz nicht bestehende Absurditäten der Hochschulzulassung verstärkt, sondern diese mindert.
Dem stehen fast 50 % der Studiengänge gegenüber, in denen es keinerlei Beschränkungen für die Aufnahme eines Studiums gibt. Sie unterliegen folglich auch nicht diesem Hochschulzulassungsgesetz. (Beifall bei den GRÜNEN und der Linksfraktion)
Mir scheint es schon wichtig, dies noch einmal voranzustellen, weil ich glaube, auch in einigen Redebeiträgen wurde dies nicht so deutlich dargestellt, dass es sich hierbei um klar geregelte Numerus-clausus-Fächer handelt, also durch Kapazitätsrecht eingeschränkte Fächer, und damit nur für diese die Auswahlkriterien angewendet werden müssen.
Wird weiter von den Fraktionen das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Dann bitte jetzt die Staatsregierung. Frau Ministerin, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Das Hochschulzulassungsgesetz mag eine trockene Materie sein, obwohl es unter dem Strich wirklich nicht unwichtig ist. Herr Gerstenberg hat gerade noch einmal darauf aufmerksam gemacht, dass es für die jungen Menschen um eine lebenswichtige Entscheidung geht, wenn sie sich um einen Studienplatz bewerben und dann über die Hochschulzulassung von einer Hochschule genommen werden.
Ich gebe gern zu, Frau Werner, dass es auch mir lieber wäre, wir könnten den Studierenden mehr Fächer ohne örtlichen Numerus clausus öffnen. Dazu müssten wesentlich mehr Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Das ist ein bundesweites Problem. Wenn wir die gestrige Studie der OECD zur Kenntnis nehmen, dann ist es zwingend notwendig, dass wir in den nächsten Jahren mehr Studierwilligen die Wege zu den Hochschulen eröffnen, und zwar nicht nur als klassische Hochschulzugangsberechtigte, sondern auch über die berufliche
Das ist mit Sicherheit eine richtige Grundlage, aber genau das können wir zurzeit nicht über das Hochschulzulassungsgesetz regeln. Das Hochschulzulassungsgesetz – damit komme ich wieder zurück – regelt eigentlich formal die Möglichkeit, zu den kapazitätsbeschränkten Studiengängen zugelassen zu werden; es regelt aber nicht grundsätzlich inhaltliche Fragen, die hier angesprochen wurden und die an den Hochschulen sicherlich noch zu lösen sind.
Wir haben mit dem Hochschulzulassungsgesetz – hier widerspreche ich ausdrücklich Herrn Gerstenberg, was ich sonst nicht so gern tue – den Hochschulen mehr an Autonomie, mehr an Freiheit gegeben und werden es ihnen weiterhin geben, damit sie ihr Auswahlrecht tatsächlich in die eigenen Hände nehmen können. Das ist die von den Hochschulen seit vielen Jahren gestellte Forderung: dass sie sich ihre Studierenden in den Fächern, in denen sie Kapazitätsbeschränkungen haben, selbst auswählen und die Auswahlverfahren in eigenen Satzungen festlegen können. Genau das wird nun geschehen.
Die Hochschulen – damit ist es auch verfassungssicher – werden in eigenen Verfassungen, die für die einzelnen Studiengänge die entsprechenden Vorkehrungen treffen und die Kriterien festlegen, verfassungsrechtlich sauber die Hochschulzulassung regeln. Dort wird das jetzt für das zweite Kriterium eingefügte Wörtchen „soll“ – ich finde es auch sinnvoll, dass es eingefügt wurde – durch die eigenen Verfassungen der Hochschulen für die Hochschulzulassung ausgeführt. Das ist die verfassungsrechtliche Grundlage, an der gemessen wird, ob die Hochschule entsprechend dem Hochschulzulassungsgesetz gearbeitet hat.
Ich möchte noch auf einen weiteren Punkt eingehen, der bei den Kriterien eine nicht unwesentliche Rolle spielt. Wir haben in Sachsen immer wieder die Diskussion, ob nicht aufgrund der hohen Anforderungen, die das sächsische Abitur stellt, sächsische Abiturientinnen und Abiturienten durch das Anlegen des hohen Maßstabes der Abiturdurchschnittsquote bei örtlichen Numerus-claususFächern benachteiligt werden. Diesem Argument folgend ist es richtig, ein zweites Kriterium heranzuziehen, was die Hochschulen in den meisten Fällen auch tun werden. Das können zum Beispiel besondere Vorleistungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen und Qualifikationen oder besondere Einzelnoten, zum Beispiel in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern, sein, die eine Berücksichtigung finden können, wenn sich zum Beispiel jemand im Fach Physik oder Mathematik bewirbt. Damit relativiert sich die Gewichtung der Abiturnote, die nach wie vor – das ist verfassungsrechtlich auch notwendig – das gewichtigste Kriterium bleibt, aber unter diesem Gesichtspunkt jetzt relativiert wird und nicht mehr das alleinige Kriterium ist.
Ich bin sehr dankbar, dass es uns gelungen ist, in einem gemeinsamen Verfahren noch einmal präzisierend das Thema der sorbischen Sprache und der sorbischen Lehrer
in den Lehramtsstudiengängen für die sorbische Sprache verfassungsrechtlich sauber in das Hochschulzulassungsgesetz aufzunehmen. Die jetzt aufgenommene Formulierung ermöglicht es der Universität Leipzig, ein zweites Kriterium anzuwenden, indem die Vorkenntnisse der sorbischen Sprache als Bonus einfließen. Damit kann die Hürde beim zweiten Fach genommen werden. Es geht nämlich meistens nicht um die Sorabistik, sondern um die zulassungsbeschränkten Fächer Mathematik, Biologie, Geschichte oder Deutsch, die bezüglich des Numerus clausus nicht genommen werden. Hier würde die Beherrschung der sorbischen Sprache als Faktor mit eingehen und letztlich die Möglichkeit bieten, dass mehr Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramtsstudium in den sorbischen Fächern zugelassen werden können. Das ist ein Punkt, das gebe ich gern zu, der verfassungsrechtlich schwierig zu lösen war. So, wie es jetzt im Gesetz enthalten ist, sehe ich dafür eine gute Grundlage gegeben.
Lassen Sie mich abschließend auf einen Punkt eingehen, der von Herrn Gerstenberg und von anderen Abgeordneten mehrfach angesprochen wurde: die Kosten für das Auswahlverfahren. Wir haben bereits den Staatsvertrag mit der ZVS, der Zentralstelle für die Vergabe der Studienplätze, abgeschlossen, die in eine Serviceeinrichtung für die Hochschulen umgewandelt wird. Sie ist keine Serviceeinrichtung, die das Auswahlverfahren in eigener Verantwortung regelt, sondern sie ist eine Serviceeinrichtung für die Hochschulen. Die Hochschulen können ihre Auswahlverfahren an die ZVS delegieren und damit über die ZVS in einem besser geordneten Verfahren, als dies heute der Fall ist, durchführen lassen, sodass damit die Aufwendungen für die Hochschulen durch ein gemeinsames Verfahren über die ZVS reduziert werden können.
Herr Schmalfuß, gestatten Sie mir eine Anmerkung zu Ihrem Zitat von Herrn Fach aus der Anhörung, dass die Universität gezwungen wäre, aufgrund des Hochschulpaktes 2020 jeden Studierenden zu nehmen. Ich habe Herrn Fach nicht ganz verstanden und anschließend mit ihm auch darüber gesprochen. Ich glaube, er ist diesbezüglich missverstanden worden. Die Hochschule ist mitnichten gezwungen, jeden Bewerber und jede Bewerberin zu nehmen. Die Universität Leipzig hat fast ausschließlich örtliche Numerus-clausus-Fächer. Sie selbst hat aufgrund der vorhandenen Kapazitäten damit eine Kapazitätsgrenze gezogen, die auch Beachtung findet. Mehr muss sie nicht aufnehmen. Insofern hat sie als einzige Universität in diesem Land die Möglichkeit, in allen ihren Studiengängen Auswahlverfahren unter einer hoffentlich großen Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern durchzuführen. Der Numerus clausus würde keinen Sinn machen, wenn sie nicht viele Bewerberinnen und Bewerber hätten. Es ergibt sich daraus keine Logik, dass sie in jedem Fall jeden nehmen müsste. Das kann nur jemand sagen, der einen offenen Studiengang hat und kein Auswahlverfahren für diesen Studiengang durchführen kann.
Der Hochschulpakt 2020 verpflichtet die Hochschulen nicht, jede Bewerberin und jeden Bewerber zu nehmen,
Funktionale Gründe für die Aufnahme von Motivation gibt es also nicht, es sei denn, es geht um bewusste soziale Diskriminierung. Denn, ich zitiere weiter, „weil die amerikanischen Universitäten Persönlichkeiten auswählen, um auf diese Weise auch schlechtere Studierende aus höheren Schichten in ihre Eliteuniversitäten zu bringen, haben sie manchmal Interesse daran, die Motivation zu prüfen“.
auch wenn die entsprechenden Voraussetzungen für das Studium in den Numerus-clausus-Fächern nicht gegeben sind. Das wollte ich korrigieren, weil ich glaube, dass sonst ein schiefes Bild an einer Universität entsteht, die auch dafür ein Markenzeichen ist, dass sie überregional viele Studierende einwirbt.
(Beifall bei der SPD, der CDU und der Staatsregierung) Ich hoffe, wir sind uns einig, dass wir diesen Effekt an sächsischen Hochschulen nicht haben wollen. Deshalb unsere Forderung: Motivation streichen! 2. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Meine Damen und Herren! Ich schlage Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise abzustimmen; es sei denn, es gibt Widerspruch. – Ich kann keinen Widerspruch erkennen. (Dr. Martin Gillo, CDU: Völliger Unsinn!)
Das Problem der Motivation als Auswahlkriterium verweist zugleich auf ein generelles Problem der Öffnung der Hochschulzulassung. Während Durchschnittsnoten, gewichtete Fachnoten oder andere belegbare spezifische Voraussetzungen genügend Transparenz besitzen und messbar sind, sagen Auswahlgespräche nicht genügend über die Qualität des Bewerbers aus. Gerade Bewerber aus sozial gehobenen Schichten können sich bei solchen Gesprächen besser verkaufen als andere. Der schöne Schein droht über die inhaltliche Kompetenz zu siegen.
Aufgerufen ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien, Drucksache 4/12721.