1. Wie schätzt die Staatsregierung den gegenwärtigen Stand der Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen im Freistaat Sachsen im Hinblick auf eine praxisnahe Anwendung und Nutzung der Möglichkeiten des Weltnetzes zum Wissenserwerb sowie zur Weiterbildung mit Hinblick auf die Ausprägung kognitiver Fähigkeiten und erster beruflicher Zielvorstellungen ein?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, Kinder und Jugendliche im Umgang mit dem Medium Weltnetz hinsichtlich relevanter Gefahren einer sozialethischen Verwirrung zum Beispiel durch gewaltverherrlichende sogenannte Killerspiele und für einen kritischen Umgang mit Werbeangeboten zu sensibilisieren?
Danke; Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abg. Petzold! Wichtige Erkenntnisse zur Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf das Internet und andere weltweite Datennetze ergeben sich beispielsweise aus der jüngsten Studie „Jugend 2007 in Sachsen“, wie sie von meinem Haus alle zwei Jahre in Auftrag gegeben wird.
Die jüngsten Ergebnisse aus dieser Studie werden am 24. Juni 2008 im Rahmen einer Pressekonferenz vorgestellt. Ich möchte jedoch bereits an dieser Stelle daraus zitieren: „Das Internet, das“ – nach dieser Studie – „mehr als 80 % der Kinder und Jugendlichen in Sachsen nutzen, hat für diese einen hohen Unterhaltungswert. In erster Linie wird der Zugang zu den weltweiten Datennetzen jedoch genutzt, um sich allgemein zu informieren. Auch Bildungsaspekte spielen eine große Rolle. Das zeigt, dass Kinder und Jugendliche in Sachsen diese neuen Medien nutzen und sowohl in technischer als auch in inhaltlicher Sicht eine angemessene Kompetenz im Umgang mit diesem Medium an den Tag legen.“
Zur zweiten Frage. Auch wenn wir von im Durchschnitt sehr kompetenten jugendlichen Nutzern des Internets ausgehen können, so dürfen wir nicht übersehen, dass dieses Medium in einem erheblichen Maße schädigende Inhalte aufweist und es eine Reihe gefährdungsgeneigter Kinder und Jugendlicher gibt, die mit der Nutzung dieses Mediums möglicherweise überfordert sind.
Die Staatsregierung betreibt aus diesem Grund gemeinsam mit den anderen Ländern, dem Bund und der EU eine Doppelstrategie. Einerseits ist es notwendig zu erreichen, dass der Zugang zu schädigenden Inhalten im Netz Kindern und Jugendlichen wenn nicht unmöglich gemacht, so doch erschwert wird. Alle Regeln des Jugendmedienschutzes – das wichtigste Instrument ist hier vor allen Dingen der Jugendschutzmedienstaatsvertrag – haben dieses zum Ziel. Als ein sehr erfolgreiches Projekt möchte ich hier die Bemühungen der von allen Ländern getragenen Stelle Jugendschutz.net nennen, die unter dem Titel „Hass im Netz wirksam bekämpfen“ große Anstrengungen unternimmt, den Zugang zu rechtsextremistischen Internetseiten zu erschweren.
Die sogenannten Killerspiele waren darüber hinaus der Anlass für die jüngste Novellierung des Jugendschutzgesetzes, die im Frühjahr dieses Jahres beschlossen wurde.
Andererseits ist es jedoch auch erforderlich, Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit
Medien und insbesondere auch mit schädigenden Inhalten weiter zu forcieren und auszubauen. Neben der Schule, die wichtige Erkenntnisse im Umgang mit den sogenannten neuen Medien vermittelt, ist dies auch eine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Der Landesjugendhilfeausschuss hat dazu im September 2004 eine Orientierungshilfe für die örtliche Ebene zur Medienerziehung im Kinder- und Jugendschutz verabschiedet.
Als weiteres erfolgreiches Beispiel nenne ich das Projekt „Pinguin“, eine Abkürzung für „Pfiffig ins Netz gehen und Information nutzen“, das gezeigt hat, wie man im Kinderhort die neuen Medien auch unter den Aspekten des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes einsetzen kann. Darüber hinaus gibt es in Sachsen eine große Vielfalt von Projekten sowohl von Trägern der öffentlichen wie der freien Jugendhilfe, die neben dem spielerischen Umgang mit den neuen Medien auch die Stärkung der Medienkompetenz junger Menschen vor dem Hintergrund der durch Medien ausgehenden Gefahren zum Ziel hat.
Danke, Frau Präsidentin. Ich habe zwei Fragen zum Thema Klassenzusammenlegungen an sächsischen Grundschulen.
Aufgrund des Wegzuges einzelner Schüler und der damit sinkenden Schülerzahl für eine Klassenstufe werden vor allem an Grundschulen Klassen zusammengelegt, sobald dies der Klassenteiler zulässt. Häufig entstehen während der Grundschulzeit aus drei relativ kleinen Klassen zwei Klassen mit der häufig maximal zulässigen Schülerzahl.
2. Inwiefern werden die individuellen Förderbedarfe von Schülern bei der Zusammenlegung von Klassen insbesondere im Grundschulbereich berücksichtigt?
Zu Frage 1: Im Ergebnis von Wegzügen von Schülern kann sich auch an Grundschulen während der Schulzeit die Anzahl der Schüler pro Klasse ändern. Kommt es dadurch zu Schülerzahlen, die eine Zusammenlegung nach sich ziehen können, wird geprüft, ob diese Klassen in ihrem Bestand fortzuführen sind. Grundlage der Entscheidung sind die Klassensituation sowie die Personalressourcen vor Ort.
Zu Frage 2: Sind in Grundschulklassen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integriert, sollen in einer Klasse nicht mehr als 25 Schüler unterrichtet werden. So sieht es die Schulintegrationsverordnung vor. Insbesondere durch Änderung des Förderbedarfs bzw. des optimalen Förderortes kann es hier im Laufe der Grundschulzeit zu Änderungen in der Schüler- und Klassenzahl kommen. Die Entscheidung über Klassenzusammenlegungen erfolgt unter Beachtung der konkreten pädagogischen Situation und der zur Verfügung stehenden Personalressourcen.
Es gibt eine Nachfrage. Herr Staatsminister, darf ich Sie noch um die Beantwortung der Frage von Frau Falken bitten?
Herr Staatsminister, ich habe noch eine Nachfrage. Wenn Sie mir die Beantwortung schriftlich nachreichen, würde mir das genügen.
Ich möchte gern wissen, wer über die Zusammenlegungen von Klassen entscheidet. Erfolgt das von der Schule oder einer Regionalstelle aus?
Ich antworte gern auf Ihre Nachfrage: Das sind Einzelfallentscheidungen, wie ich ausgeführt habe, die die zuständige Bildungsagentur trifft.
Meine Frage bezieht sich auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Freiberger Metallwarenfabrik und Freistaat Sachsen.
Zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Regierungspräsidium Chemnitz, und der Firma Freiberger Metallwarenfabrik Paul Bachmann GmbH in Freiberg wurde hinsichtlich der Durchsetzung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen, der die Firma verpflichtet, „bis zum 01.06.2008 geeignete Maßnahmen zu realisieren, die verhindern, dass staub- und/oder aerosolhaltige Abluft aus dem Bereich des Verzinkungskessels ungefiltert über die Dachlüfter oder aus anderen Hallenöffnungen ins Freie geführt wird“.
„Geeignete Maßnahmen sind hierbei nach Auffassung der Vertragsparteien entweder die Erhöhung der Absaugleistung der Staubfilteranlage auf mindestens 14 700 m³/h oder die Einleitung der über die zwei im Bereich des Verzinkungskessels befindlichen Dachlüfter abgeführten Raumluft in eine Filteranlage, die gemäß den Angaben des Herstellers der Filteranlage zu warten ist.“ „Die Firma
Freiberger Metallwarenfabrik Paul Bachmann GmbH unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag.“
1. Wurden die im Vertrag geforderten Maßnahmen nach § 1 des Vertrages termingerecht durch die Firma realisiert – und wenn nein: warum nicht?
2. Welche Maßnahmen zur sofortigen Vollstreckung hat das Regierungspräsidium als Vertreter des Vertragspartners Freistaat Sachsen wann vollzogen – und wenn nicht, welche Gründe liegen für den Nichtvollzug des Vertrages vor bzw. wann gedenkt der Freistaat Sachsen, den Vertrag durchzusetzen?
Zu Frage 1: Die im Vertrag geforderten Maßnahmen wurden zum 06.06.2008 realisiert. Für die geringfügige Zeitverzögerung von fünf Tagen wurden Lieferschwierigkeiten angegeben.
Zu Frage 2: Die vorgesehenen Maßnahmen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind erfüllt. Wegen der geringen Zeitverzögerung war die sofortige Vollstreckung aus dem Vertrag nicht angebracht.
Ja. Geringfügig oder nicht, das ist ja eine Frage der Wertung. Ich möchte von Ihnen gern wissen, ob es sich bei dem beschriebenen Fall um einen Einzelfall handelt. Oder sind der Staatsregierung Erkenntnisse zuteil geworden, wonach es vergleichbare Anweisungen gibt, die nicht oder nicht fristgerecht eingehalten wurden, und welche Konsequenzen wurden gegebenenfalls jeweils daraus gezogen?
Mir ist kein solcher Fall bekannt, aber ich werde es in meinem Hause prüfen lassen, und Sie bekommen eine Antwort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Diese Frage bezieht sich auf Versorgungslücken im ländlichen Raum.
In den stark entsiedelten Dörfern der Region Oberlausitz sind laut Presseberichten große Versorgungslücken entstanden. Durch die rollenden Märkte wird versucht, diese Lücken zu schließen.
1. Wie sieht die Staatsregierung die aktuelle Situation der Versorgung der ländlichen Bevölkerung fernab von ländlichen Ballungsgebieten?