Zur Berichterstattung erteile ich dem Ausschussvorsitzenden Herrn Abgeordneten Sebastian Thul das Wort.
Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Das Gesetz zur Reform der Leitungsstrukturen des Universitätsklinikums des Saarlandes wurde von der Landesregierung am 16. Mai 2018 in den Landtag eingebracht, in Erster Lesung einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie überwiesen.
Durch das Gesetz sollen die Regelungen zur Leitungsebene des Universitätsklinikums des Saarlandes und zur Wirtschaftsführung an die Erfordernisse moderner Unternehmensführung angepasst werden. Zum einen ist vorgesehen, dass die Rechtsvorschriften für die Bestellung der Vorstandsmitglieder des Universitätsklinikums angeglichen und vereinheitlicht werden. Zum anderen sollen die Verantwortlichkeiten der Aufsichtsratsmitglieder und Fragen der Wirtschaftsprüfung präzisiert und für die Beschäftigtenvertreter im Aufsichtsrat eine Vertretungsregelung geschaffen werden.
Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie hat das Gesetz in seiner Sitzung am 30. Mai 2018 gelesen und die Anhörung von insgesamt 11 Institutionen beschlossen, die am 08. Au
gust durchgeführt wurde. Zudem wurde eine Petition der Klinikdirektoren des Universitätsklinikums berücksichtigt. In einer weiteren Sitzung am 21. August 2018 fand die Auswertung der Anhörung sowie eine Abstimmung über die eingereichten Abänderungsanträge der Fraktionen und das Gesetz statt.
Die Fraktionen von CDU und SPD verdeutlichten in ihrem Abänderungsantrag, wie der Vorsitzende des Klinikvorstandes im Regelfall bestellt werden soll, ferner wie die Bestellung des Ärztlichen Direktors, des Kaufmännischen Direktors und des Pflegedirektors erfolgen soll.
Die DIE LINKE-Landtagsfraktion beabsichtigt mit ihrem Abänderungsantrag, die Vorschriften über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und über die Bestellung des Ärztlichen Direktors zu ändern. Die AfD-Landtagsfraktion beabsichtigt mit ihrem Abänderungsantrag ebenfalls eine Änderung der Vorschriften über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und über die Bestellung des Ärztlichen, Kaufmännischen sowie des Pflegedirektors.
Der Ausschuss hat den Antrag der CDU- und der SPD-Fraktion mit Stimmenmehrheit der Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der DIE LINKE-Landtagsfraktion und Gegenstimmen der AfD-Landtagsfraktion angenommen. Der Antrag der DIE LINKE-Landtagsfraktion wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt, bei Zustimmung der DIE LINKE-Landtagsfraktion und Enthaltung der AfD-Fraktion. Der Antrag der AfD-Fraktion wurde mit Stimmen der Koalitionsfraktionen ebenfalls abgelehnt, bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE und Zustimmung der AfD-Fraktion.
Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie hat schließlich das Gesetz unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der DIE LINKE-Landtagsfraktion und Gegenstimmen der AfD-Landtagsfraktion angenommen und dem Plenum die Annahme in Zweiter und letzter Lesung empfohlen. - Vielen Dank.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Als Erster hat Herr Raphael Schäfer von der CDU-Fraktion das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Ausschussvorsitzende Sebastian Thul hat es eben ausgeführt: Wir hatten uns im vergangenen Mai in Erster Lesung mit dem von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Reform der Leitungsstrukturen des Universitätsklinikums befasst. Ziel
des Gesetzentwurfs ist es, unser Homburger Uniklinikum zukunftsfest zu machen und die Kompetenzen des Aufsichtsrates zu stärken.
Das UKS selbst ist ja nicht nur ein medizinisches Hochleistungszentrum, sondern es nimmt auch eine Spitzenstellung im Bereich der Krankenversorgung, der Forschung und Lehre, aber auch im Bereich Aus- und Fortbildung ein. Es stellt über 5.000 Menschen einen attraktiven Arbeitsplatz zur Verfügung. Es versorgt jedes Jahr 50.000 Patienten stationär auf höchstem Niveau, ebenso über 200.000 Patientinnen und Patienten ambulant. Es werden dort Umsatzerlöse von über 400 Millionen Euro jährlich erzielt. Mir war es einfach wichtig, diese Rahmendaten noch einmal kurz anzuführen, weil sie verdeutlichen, wie wichtig die Anpassungen sind, die wir durch das Gesetz vornehmen.
Nach der Sommerpause hatten wir am 08. August der Ausschussvorsitzende hat es bereits gesagt - eine öffentliche Anhörung zu der Thematik durchgeführt. Darüber hinaus haben wir als CDU-Landtagsfraktion - ich gehe aber davon aus, dass das auch die anderen Fraktionen getan haben - viele Gespräche mit UKS-Vertretern geführt. Ich muss sagen, dass in den eingereichten Stellungnahmen unseres Erachtens wirklich sehr gute Anregungen vorgetragen wurden, die den vorhandenen Gesetzentwurf an der einen oder anderen Stelle durchaus sinnvoll ergänzen beziehungsweise verbessern können.
Deswegen haben wir uns als Koalitionsfraktionen noch einmal zusammengetan und einen entsprechenden Abänderungsantrag erarbeitet. Wie bereits gesagt, wurde dieser gestern im Wissenschaftsausschuss mehrheitlich angenommen, bei Enthaltung der Linksfraktion und Ablehnung durch die AfD. Auch die Oppositionsfraktionen haben Abänderungsanträge vorgelegt. Ich werde in der Begründung gleich noch darauf eingehen, warum wir diese Abänderungsanträge ablehnen.
Ich will im Folgenden kurz auf die wesentlichen Punkte unseres Abänderungsantrages eingehen. Erstens sind wir der Meinung, dass der Vorstandsvorsitzende auch zukünftig Mediziner sein soll. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung hat ja vorgesehen, dass der Ärztliche Direktor nicht mehr von Gesetzes wegen den Vorsitz im Klinikumsvorstand übernehmen soll. Vielmehr sollte im Rahmen einer Bestenauslese dem Aufsichtsrat die Möglichkeit eingeräumt werden, aus einem größeren Personenpool den Vorstandsvorsitzenden auszuwählen.
Nach der Anhörung sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass es durchaus sinnvoll ist, auch zukünftig den Ärztlichen Direktor als Vorstandsvorsitzenden vorzusehen, er also Mediziner sein sollte. Ich will
Wir werden im Gesetz eine entsprechende Soll-Regelung in § 7 vorsehen, das heißt, wir werden dem Aufsichtsrat ein intendiertes Ermessen auferlegen. Das wiederum lässt dem Aufsichtsrat in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, im Rahmen der Bestenauslese eine andere Entscheidung zu treffen, sodass beispielsweise auch der Pflegedirektor den Vorsitz im Klinikumsvorstand übernehmen kann. Wir haben ja aktuell überall die Diskussion über Pflegenotstand beziehungsweise die Pflegeproblematik allgemein. Insofern ist die Frage berechtigt, warum, wenn ein guter Pflegedirektor vorhanden ist, der sich über viele Jahre im UKS-Vorstand bewährt hat, dieser nicht auch Vorstandsvorsitzender werden können sollte. Aber wie gesagt, die Soll-Regelung, ein intendiertes Ermessen soll nach wie vor den Ärztlichen Direktor als Vorstandsvorsitzenden vorsehen.
Wir sind auch der Auffassung, dass die geplante Änderung für einen guten Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Belangen auf der einen Seite und den Belangen der Krankenversorgung auf der anderen Seite sorgt. Gerade in diesem Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Medizin ist es uns besonders wichtig, das Signal zu geben, dass wir künftig einen renommierten Mediziner an der Spitze des UKS sehen wollen.
Ich komme zum zweiten Punkt unseres Abänderungsantrages, dort geht es um die Einstellungsvoraussetzungen für den Ärztlichen Direktor. Wir schlagen eine Änderung in § 12 Abs. 1 vor und wollen einfach im Sinne der Rechtsklarheit eine Regelung festschreiben, die vorsieht, dass der Ärztliche Direktor die Einstellungsvoraussetzung für Mitglieder der Professorengruppe mit ärztlichen Aufgaben nach § 41 des Saarländischen Hochschulgesetzes erfüllen muss. Zudem muss er natürlich auch über Erfahrung in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügen. Damit ist absolut klar geregelt, dass zukünftig bei Ausschreibungen für den Ärztlichen Direktor sowohl für interne als auch für externe Bewerber die gleichen Einstellungsvoraussetzungen gelten.
Ich komme zum dritten Punkt. Hier geht es um die Bestellung des Ärztlichen Direktors und des Pflegedirektors. Das aktuell noch gültige UKS-Gesetz sieht diesbezüglich vor, dass sowohl der Ärztliche Direktor als auch der Pflegedirektor vom Aufsichtsrat auf Vorschlag der Klinikumskonferenz beziehungsweise der Konferenz der leitenden Pflegekräfte bestellt wird. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf sieht hingegen vor, dass im Vorfeld diesbezüglich eine Anhörung der entsprechenden Konferenzen stattfinden soll.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde vorgetragen, dass bei einer reinen Anhörung der Konferenzen die Mitbestimmungsrechte der Klinikumskonferenz und auch der Konferenz der leitenden Pflegekräfte geschwächt werden würde. Deshalb haben wir uns in der Koalition noch einmal intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und sind zu dem Ergebnis gekommen - und schlagen dies auch als Abänderung im Gesetz vor -, dass wir zukünftig den Ärztlichen Direktor und den Pflegedirektor im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand beziehungsweise mit der Konferenz der leitenden Pflegekräfte vom Aufsichtsrat bestellen lassen wollen.
Wir haben uns für diese Benehmensregelung vor dem Hintergrund entschieden, dass auch schon das aktuell gültige UKS-Gesetz mit Blick auf den Kaufmännischen Direktor eine Benehmensregelung vorsieht. Wir halten es deshalb für sinnvoll, gerade was die Bestellungsregelungen angeht, eine Angleichung herbeizuführen und zukünftig bei allen drei Direktoren einheitlich zu verfahren.
Des Weiteren wollen wir natürlich auch zum Ausdruck bringen, dass der Aufsichtsrat im Außenverhältnis die Verantwortung für die Auswahlentscheidung trägt. Gerade vor diesem Hintergrund sind wir der Meinung, dass eine Benehmensregelung einen sehr guten Ausgleich schafft zwischen der Verantwortung des Aufsichtsrats für die Auswahlentscheidung auf der einen Seite und der demokratischen Mitbestimmung der Ärzteschaft und des Pflegepersonals bei der Bestellung der jeweiligen Vorstandsmitglieder auf der anderen Seite. Deswegen kann ich auch sagen, dass wir die diesbezügliche Kritik der Fraktion DIE LINKE zurückweisen.
Ich komme nun noch auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, konkret auf die Vertretung der Belegschaft im Aufsichtsrat, zu sprechen. Uns, der CDULandtagsfraktion, ist hierbei sehr wichtig, dass die Belegschaft des UKS jederzeit im Aufsichtsrat repräsentiert beziehungsweise vertreten ist. Daher ist im Gesetzentwurf vorgesehen, dass für den Beschäftigtenvertreter zwingend ein Ersatzmitglied zu bestimmen ist. So soll die Vertretung im Aufsichtsrat zu jeder Zeit gewährleistet werden. Den Oppositionsfraktionen, der AfD und auch der LINKEN, geht dieser Vorschlag nicht weit genug. Sie fordern, die Anzahl der Beschäftigtenvertreter im Aufsichtsrat auf drei beziehungsweise vier Personen zu erhöhen. Dieser Punkt wurde auch von gewerkschaftlicher Seite im Rahmen der Anhörung so vorgetragen. Für unsere Fraktion kann ich aber sagen, dass wir der Auffassung sind, dass es nicht in erster Linie auf die Zahl der Belegschaftsvertreter im Aufsichtsrat ankommt. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Vertreter der Belegschaft mit durchschlagenden Argumenten im Aufsichtsrat vorspricht und dass es ihm gelingt, die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, insbesondere
auch die externen Sachverständigen, argumentativ zu überzeugen und für die von ihm vertretenen Inhalte zu gewinnen. Uns ist in erster Linie wichtig, das zu jeder Zeit der Input der Belegschaft in den Aufsichtsrat hinein, aber umgekehrt sozusagen auch der Output, also der umgekehrte Informationsfluss aus dem Aufsichtsrat in die Belegschaft hinein, gewährleistet ist. Das wird mit der vorgeschlagenen Regelung definitiv der Fall sein.
Ein weiterer zu den Vorschlägen der Opposition zu äußernder Kritikpunkt ist, dass ihre Vorschläge zu einer Vergrößerung des Aufsichtsgremiums führen würden. Ich kann sagen, dass wir eine Vergrößerung beziehungsweise Aufblähung dieses Gremiums definitiv ablehnen.
Übrigens haben wir natürlich auch in andere Landesgesetze hineingeschaut, und man kann sagen, dass in einer Vielzahl anderer Universitätskliniken die Belegschaft tatsächlich mit einem Vertreter im Aufsichtsrat repräsentiert ist. Summa summarum kann man festhalten, dass durch die Neuregelung, durch die zwingende Bestellung eines Ersatzmitglieds, jederzeit gewährleistet ist, dass die Interessen der Belegschaft im Aufsichtsrat bestmöglich vertreten werden.
Ich komme auf einen weiteren Punkt zu sprechen: die Stellenausschreibungen. Zukünftig soll es die grundsätzliche Regelung geben, die auch absolut zu begrüßen ist, dass die Stellen der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Stelle des Dekans der Medizinischen Fakultät, der kraft Amtes Mitglied des Vorstandes ist, öffentlich ausgeschrieben werden. Es gibt allerdings einen Fall, den Fall der Wiederbestellung, bei dem wir die Notwendigkeit für die Möglichkeit sehen, dass der Aufsichtsrat von einer Ausschreibung absieht. Dazu muss man sagen, dass die Oppositionsfraktionen im parlamentarischen Verfahren diese Regelung kritisiert haben und für alle Fälle eine zwingende öffentliche Ausschreibung gefordert haben. Wir von der CDU-Landtagsfraktion sind allerdings der Meinung, dass es in begründeten Fällen, dass es für den Fall der Wiederbestellung durchaus sinnvoll und berechtigt ist, eine Ausnahme vorzusehen, weil dies dem Prinzip der Bestenauslese folgt. Der Aufsichtsrat wird eine Wiederbestellung nur dann erwägen, wenn sich der Stelleninhaber im Vorfeld entsprechend bewährt hat, wenn er gute Arbeit abgeliefert hat.
Ich möchte dafür ein Beispiel aus der Praxis in der Wissenschaft bringen, bei dem genau nach diesem Muster verfahren wird: Es gibt die sogenannten Tenure-Track-Juniorprofessoren. Bei diesen TenureTrack-Juniorprofessoren steht im Grunde in dem Moment, in dem ein Kandidat zum Tenure-Track-Juniorprofessor ernannt wird, schon fest, dass er nach einer gewissen Bewährungsphase automatisch eine Professur auf Lebenszeit erhalten wird. Dieser Ju
niorprofessor kann also ohne erneute Ausschreibung und unter Ausschluss externer Konkurrenz automatisch zum Professor auf Lebenszeit an der jeweiligen Hochschule übernommen werden. Demjenigen, der sich besonders bewährt hat, muss doch die Möglichkeit eingeräumt werden, unter erleichterten Bedingungen diese Tätigkeit fortzuführen. Ich halte das für einen ganz wichtigen Punkt, der auch klarer Ausdruck des Gedankens der Bestenauslese ist.
Schließlich möchte ich auch noch kurz auf den Aspekt der hauptamtlichen Wahrnehmung der Tätigkeit der Vorstandsdirektoren eingehen. Die Fraktionen von DIE LINKE und der AfD haben ja, insbesondere hinsichtlich des Ärztlichen Direktors, die ausschließlich hauptamtliche Wahrnehmung vorgeschlagen. Wir hingegen sind der Auffassung, dass diese Entscheidung dem Aufsichtsrat übertragen werden sollte. Denn auch hierbei kann es durchaus Fälle geben, in denen eine nebenamtliche Tätigkeit sinnvoll ist. Auch hierfür möchte ich ein kleines Beispiel anführen: So mag es am Universitätsklinikum einen wirklich renommierten und auch befähigten Bewerber geben, er mag Professor sein, er mag ein sehr guter Mediziner sein. Was wäre aber, stünde er zwar gerne für das Amt des Vorstandsvorsitzenden zur Verfügung, möchte aber dieses Amt nur als Nebenamt ausüben? Wir sind doch wirklich klug beraten, diese Auswahlentscheidung beim Gremium Aufsichtsrat anzusiedeln. Denn der Aufsichtsrat kann entscheiden, ob dieser renommierte Mediziner einen Mehrwert für das UKS-Klinikum, für den Vorstand des Klinikums darstellt. Eine solch renommierte Person sollte nicht schon von vornherein ausgeschlossen sein. Ganz klar ist natürlich, dass Regelfall die hauptamtliche Tätigkeit sein wird; insoweit liegen wir in unseren Auffassungen nicht weit auseinander.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin damit am Ende meiner Rede angelangt. Ich darf der Landesregierung und insbesondere Ihnen, Herr Ministerpräsident, noch einmal für den sehr gelungenen Gesetzentwurf danken. Ich bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf unter Berücksichtigung unseres Abänderungsantrages. Die Gründe dafür habe ich soeben vorgetragen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir von der Fraktion DIE LINKE sehen uns durch die Anhörung zum Gesetzentwurf im Wissenschaftsausschuss in vielen Punkten bestätigt, die wir als einzige Fraktion anlässlich der Ersten Lesung kritisch
hinterfragt haben. Es geht immerhin bei dieser Gesetzesänderung um einschneidende Verschiebungen bei Entscheidungskompetenzen und Beteiligungsrechten. Wir begrüßen es sehr, dass Sie von der Regierungskoalition nach der Anhörung umgesteuert und nachgebessert haben. Denn ganz so gelungen, wie Sie ihn im Rahmen der Ersten Lesung fast schon euphorisch gelobt haben, war der Gesetzentwurf anfänglich ja nicht wirklich; das mussten Sie zwischenzeitlich auch feststellen.
Die Leitungsebene an die Erfordernisse eines modernen Wirtschaftsunternehmens anzupassen, die starke Betonung wirtschaftlicher Belange, eventuell gar das UKS als reines Wirtschaftsunternehmen anzusehen - bei alledem stellt sich die Frage, ob man diesen Weg tatsächlich gehen sollte. Dieser Zielorientierung wurde jedenfalls im Rahmen der Anhörung eine klare Absage erteilt. Schon heute wird ja nicht unbedingt eine Balance zwischen Krankenversorgung, Forschung und Lehre auf der einen Seite und der Wirtschaftlichkeit auf der anderen Seite gesehen. Herr Schäfer, ich gebe Ihnen durchaus recht, dass wir alle uns das wünschen. Sehr viele haben es in der Anhörung sehr kritisch gesehen, dass dieses Ziel derzeit nicht erreicht ist und als Folge der Gesetzesänderung möglicherweise gar in weite Ferne rückt.
Meine Damen und Herren, ein umstrittener Punkt in diesem Gesetzentwurf ist die Absicht, den Ärztlichen Direktor nicht länger per Gesetz zum Vorsitzenden des Klinikvorstands zu bestimmen. Bislang war der Ärztliche Direktor automatisch Vorsitzender. Es geht also um die Frage - das habe ich auch in der Ersten Lesung schon so gesagt -, ob ein Mediziner an der Spitze des UKS steht oder aber zum Beispiel ein Kaufmännischer Direktor Chef wird. Der Personalrat des UKS, die Arbeiterkammer und die Gewerkschaft Verdi haben ihre Kritik am Verfahren klar geäußert. Sie befürchten, dass medizinische und pflegerische Belange in den Hintergrund treten könnten, wenn das denn so käme. Aber, wie gesagt, hier wurde nachgebessert, und auch wir LINKE haben uns in unserem Abänderungsantrag für die Beibehaltung der bisherigen Regelung ausgesprochen, bei aller Wertschätzung - das möchte ich auch sagen - für den jetzigen Kaufmännischen Direktor am UKS. Es geht nämlich bei alledem um die Marke UKS, es ist ein Klinikum der Maximalversorgung, das ständig in Konkurrenz zu anderen Standorten steht - Mainz ist ganz in der Nähe. Da spielt aus unserer Sicht die Außendarstellung über die Medizin eine ganz entscheidende Rolle.
Insgesamt hat es zu alledem, was in diesem Gesetzentwurf enthalten ist, aus unserer Sicht nicht gepasst, dass im Gesetzgebungsverfahren ein Zeitdruck aufgebaut wurde, der einfach schwer nachvollziehbar war. Kolleginnen und Kollegen, die be
troffenen Klinikdirektoren am UKS haben erst aus der Presse von dem Gesetz erfahren, so haben sie uns geschrieben, in dem es ja um eine neue Weichenstellung an ihrem Uniklinikum geht! Auf unsere Initiative hin ist dann der von fast allen Direktoren unterzeichnete Aufruf mit Blick auf die Position des Ärztlichen Direktors an die Ausschussmitglieder zur Befassung verschickt worden. Und das war auch gut so, denn dann kamen ja irgendwann die Gespräche und dann kam auch die Bereitschaft, hier etwas zu ändern. Das haben Sie schön gesagt, und das begrüßen wir auch sehr.
Ich möchte die einzelnen Punkte kurz ansprechen. Der Vorsitzende des Klinikumsvorstandes soll nun künftig vom Aufsichtsrat gewählt werden. CDU und SPD haben in ihrem Abänderungsantrag nachgebessert, sie sagen jetzt: „Der Vorsitzende, der eine ärztliche Ausbildung haben soll, wird vom Aufsichtsrat bestimmt.“ Der Vorstandsvorsitzende soll also Mediziner sein, das ist gut so. „Soll“ ist uns aber ein bisschen wenig. Sie haben eine Soll-Vorschrift rund um die Bestellung des Vorsitzenden als Person mit einer ärztlichen Ausbildung gebaut, Sie haben das ausführlich erläutert, Herr Kollege Schäfer. Sie lassen damit aber eine Ausnahmeregelung zu, die Sie auch entsprechend begründet haben, der wir aber so nicht zustimmen. Wir sagen: Schon heute gibt es allein innerhalb unseres UKS genügend Personen, genügend Medizinerinnen und Mediziner, die über entsprechenden Sachverstand und über hervorragende Qualifikationen verfügen und die sogar selbst Mediziner ausbilden, die also problemlos an der Spitze des UKS stehen könnten.
In dem Fall ging es mir um den ersten Punkt, die Soll-Vorschrift bei der Bestellung des Vorsitzenden und die entsprechende Ausnahmeregelung. Die haben Sie auch begründet. Sie haben gesagt: Okay, wir könnten uns auch einen Pflegedirektor vorstellen. Das sehen wir eigentlich anders. Die Erfahrungen der anderen Kliniken in der Kategorie unseres UKS sprechen auch eine andere Sprache. Überall ist der Ärztliche Direktor der Vorsitzende, in zwei Fällen ist es, glaube ich, der Dekan oder der Pflegedirektor, in vier Fällen der Kaufmännische Direktor.