Protocol of the Session on May 16, 2018

gungsfreistellung unterliegen und damit Neuansiedlungen in relevanter Nähe zu Störfallanlagen keiner behördlichen Kontrolle unterliegen. Um dies zu vermeiden, wurde - über die Vorgabe der Seveso-IIIRichtlinie hinaus - die Anwendbarkeit der Genehmigungsfreistellung für dem Wohnen dienende beziehungsweise der Öffentlichkeit zugängliche Bauvorhaben im Achtungsabstand zu Störfallanlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Die genannten Bauvorhaben sollen zukünftig mindestens dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen.

Hinsichtlich des Erfordernisses einer Öffentlichkeitsbeteiligung und hinsichtlich der Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens orientiert sich der Gesetzentwurf hingegen im Wesentlichen an den von der Bauministerkonferenz beschlossenen Schwellenwerten und den Regelungen zur Ausgestaltung des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens.

Im Bereich des SAIG wurde neben einer redaktionellen Anpassung auch die Übergangsregelung im § 60 SAIG deutlicher formuliert und damit eine Klarstellung des Gewollten erreicht.

Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte um Zustimmung in Erster Lesung und Überweisung an den zuständigen Ausschuss. Danke für die ungeteilte Aufmerksamkeit!

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. - Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/390. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 16/390 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/390 in Erster Lesung einstimmig angenommen ist und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz überwiesen ist. Zugestimmt haben CDU, SPD und DIE LINKE, enthalten hat sich die AfD-Landtagsfraktion.

Wir kommen damit zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungs- staatsvertrag) und zur Änderung des Saarlän

dischen Mediengesetzes (Drucksache 16/277) (Abänderungsantrag: Drucksache 16/388)

Zu diesem Tagesordnungspunkt darf ich unter den Zuhörern den Intendanten des Saarländischen Rundfunks, Herrn Thomas Kleist, und den Direktor der Landesmedienanstalt, Herrn Uwe Conradt, herzlich willkommen heißen. Schön, dass Sie da sind.

(Beifall.)

Zur Berichterstattung erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Frank Wagner, das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag des Saarlandes hat den als Drucksache 16/277 vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes in seiner 13. Sitzung am 21. März dieses Jahres in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien überwiesen.

Der Gesetzentwurf umfasst zwei Teile. Im ersten Teil dient er der Zustimmung des Landtages zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, den die Regierungschefs der Bundesländer im vergangenen Jahr abgeschlossen haben. Dieser Staatsvertrag nimmt Änderungen an insgesamt vier rundfunkrechtlichen Staatsverträgen vor: am Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, am ZDF-Staatsvertrag und DeutschlandradioStaatsvertrag. Im zweiten Teil des vorliegenden Gesetzentwurfs werden Änderungen im Saarländischen Mediengesetz vorgenommen.

Beide Teile des Gesetzentwurfs dienen der Anpassung medienrechtlicher Vorschriften an die neue Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, die ab dem 25. Mai 2018, also ab Ende der nächsten Woche, zur Anwendung kommen wird.

Bei der Erfüllung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Aufgaben sind Medien zwingend auf die Verwendung personenbezogener Daten angewiesen. Um das hieraus erwachsende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und auf freie Berichterstattung andererseits aufzulösen, eröffnet die Europäische Datenschutz-Grundverordnung den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, für mediale Zwecke Abweichungen oder Ausnahmen von generellen Datenschutz-Vorgaben zuzulassen.

Die Ausgestaltung dieses datenschutzrechtlichen Sonderreglements im Medienbereich, das bisher schon ein datenschutzrechtliches Medienprivileg

(Minister Jost)

darstellt, ist Gegenstand der im vorliegenden Gesetzentwurf versammelten Änderungsvorschläge.

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien hat sich mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung in drei Sitzungen auseinandergesetzt. An einer öffentlichen Anhörung, die er zu dem Entwurf durchgeführt hat, haben sich das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland, der Saarländische Rundfunk und die Landesmedienanstalt Saarland mit schriftlichen Stellungnahmen und mündlichen Beiträgen beteiligt.

Während das Unabhängige Datenschutzzentrum die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, die der Gesetzentwurf für die Neugestaltung des Medienprivilegs vorsieht, für nachbesserungsbedürftig erklärt hat, haben der Saarländischer Rundfunk und die Landesmedienanstalt Saarland diesbezüglich keinen Handlungsbedarf gesehen.

Die Auswertung der Anhörung hat im Ausschuss zur Vorlage eines Abänderungsantrages geführt. Dieser von den Koalitionsfraktionen, von CDU und SPD eingebrachte Antrag ist bei Stimmenthaltung der Oppositionsfraktionen von DIE LINKE und AfD vom Ausschuss einstimmig angenommen worden.

Der Abänderungsantrag greift einige weiterführende Anregungen auf, die die Landesmedienanstalt Saarland im Rahmen der Anhörung vorgetragen hat. So wird unter anderem vorgeschlagen, nicht - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - die Datenschutzbeauftragte der Landesmedienanstalt, sondern die Landesmedienanstalt selbst mit der Aufgabe zu betrauen, als unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung im Bereich des privaten Rundfunks tätig zu sein.

Ein weiterer Punkt ist hervorzuheben: Anbieter sozialer Netzwerke, deren Angebote sich auch auf das Saarland richten, sollen verpflichtet werden, künftig einen unmittelbar erreichbaren Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Damit soll es der Landesmedienanstalt ermöglicht werden, die Effektivität ihrer aufsichtsrechtlichen Kommunikation mit Telemedienanbietern, die oft außerhalb des Landes ansässig sind, sicherzustellen.

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, der Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien empfiehlt dem Landtag mit der Zustimmung der Koalitionsfraktionen von CDU und SPD sowie bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen, DIE LINKE und AfD, die Annahme des als Drucksache 16/277 vorliegenden Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung des als Drucksache 16/388 vorliegenden Abänderungsantrages in Zweiter und letzter Lesung. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall von CDU und SPD.)

Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Das Wort hat als Erste in der Aussprache Frau Abgeordnete Barbara Spaniol von der DIE LINKE-Landtagsfraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Umsetzungsfrist für die EU-Datenschutz-Grundverordnung begegnet uns mittlerweile fast täglich und überall. Wir werden uns heute in dem Punkt den Rundfunkänderungsstaatsvertrag und die Änderung des Saarländischen Mediengesetzes betreffend enthalten, auch wenn es um einen Staatsvertrag geht, weil wir es zwar grundsätzlich begrüßen, dass der Datenschutz mit der Datenschutz-Grundverordnung einen europaweit gleichen Rechtsstatus erhält, und wir im Bereich der Medien einen Schutz von Daten für sinnvoll halten, aber gerade hier haben wir Bedenken, was das für die journalistische Arbeit bedeutet.

Die bekannten Journalistenverbände haben schon vor zwei Jahren darauf hingewiesen, dass Datenschutzrecht nicht so ohne Weiteres auf die redaktionelle Pressearbeit Anwendung finden darf, wenn die Meinungs- und Pressefreiheit nicht ausgehebelt werden soll. Jeder Journalist, der investigativ tätig ist, hat Quellen und Daten, die er öffentlich nicht preisgeben wird. Nur deshalb sind Informanden überhaupt bereit, unter Umständen Missstände aufzudecken. Bislang gab es deshalb das Medienprivileg, das journalistische Arbeit vom Bereich des Datenschutzes pauschal ausgenommen hat. Das war richtig so. In den neuen Regelungen gilt dieses Medienprivileg nur noch eingeschränkt. Es gibt insgesamt viele kompetente kritische Stimmen.

Der Direktor des Mainzer Medieninstituts - wirklich ein ausgewiesener Medien-Rechtsexperte - hat in seiner Stellungnahme als Sachverständiger in der Anhörung im Landtag NRW gewarnt. Ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten: „Die - und sei es nur partielle - Unterwerfung der journalistischen Tätigkeit unter eine datenschutzbehördliche Aufsicht bedeutete einen tiefen verfassungsrechtlich bedenklichen Bruch mit den gefestigten Traditionen des modernen freiheitlichen Presserechts, das eine Verwaltungsaufsicht über die Presse nicht kennt.“

Der Saarländische Rundfunk hat in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf erklärt: „Wir hoffen, dass die gefundene Gesetzesfassung weiterhin ein freies und investigatives journalistisches Arbeiten gewährleistet und die in diesem Zusammenhang im europäischen Gesetzgebungsverfahren geäußerten Befürchtungen sich nicht bewahrheiten werden.“ Wohlgemerkt: Sie hoffen.

(Abg. Wagner (CDU) )

Ini der Anhörung sprach Herr Justiziar Radeck sinngemäß von Bauchschmerzen, die er bei diesem Gesetz doch habe. Man müsse EU-Recht zwar umsetzen, aber er hoffe in Zukunft auf die Vernunft der Gerichte.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, man hat in der Anhörung in der Tat an manchen Ecken und Enden die Bauchschmerzen bei diesem Projekt gespürt. Der Bundesvorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbandes, Prof. Dr. Frank Überall, hat kürzlich erklärt: Wenn die Bedrohung besteht, dass institutionelle Datenschützer Einblick in die Arbeit von Redaktionen nehmen, ist das ein Problem für uns. Mit dem Infragestellen und Beschränken der journalistischen Arbeit werde die Pressefreiheit insgesamt gefährdet. Prof. Dr. Christoph Fiedler vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger meint, das materielle Datenschutzrecht bedeute die Umdrehung und Abschaffung der Meinungs- und Pressefreiheit.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir wollen jetzt den Teufel nicht an die Wand malen. Wir wollen keine Horrorszenarien entwerfen. Wir wollen aber darauf aufmerksam machen -

(Sprechen bei den Regierungsfraktionen.)

Ah, jetzt hören Sie plötzlich alle zu, das ist wunderbar! - Wir wollen aber darauf aufmerksam machen, dass es durchaus ein Problem darstellt, wenn man freien Medien Auflagen machen will. Dieser kritische Blick, Herr Kollege Thul, lohnt sich immer; man sollte nicht immer so angepasst sein, sondern auch kritisch sein und gewisse Dinge hinterfragen. Das würde auch einigen von Ihnen guttun. Es ist ein Problem, wenn man freien Medien Auflagen machen will und wenn für freie Medien neue Aufsichtsbehörden vorgeschrieben werden. Es ist kein Zufall, dass in der ganzen Republik Journalisten über die Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sehr besorgt sind.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Koalitionsfraktionen haben einen ausführlichen eigenen Änderungsantrag eingebracht. Es wurde schon gesagt, dass Änderungsvorschläge und die Position der Landesmedienanstalt hierdurch aufgegriffen werden. Dieser Änderungsantrag sieht unter anderem vor, dass nicht die beziehungsweise der Datenschutzbeauftragte die Landesmedienanstalt und die privaten Rundfunkanbieter überwacht, sondern dass die Landesmedienanstalt die zuständige unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung ist. Das ist nachvollziehbar, das ist sinnvoll. Deshalb werden wir diesem Änderungsantrag zustimmen. Bei der Abstimmung im Ausschuss haben wir uns noch enthalten und dies auch begründet -, weil uns dieser Änderungsantrag einfach zu kurzfristig zugegangen ist.

Insgesamt werden wir uns, meine Damen und Herren, enthalten. Die Gründe dafür habe ich dargelegt. Abschließend kann ich sagen, dass wir es ausnahmsweise einmal mit den Kolleginnen und Kollegen unserer Fraktion im sächsischen Landtag halten, die sich auch enthalten haben. Sie und auch wir sagen: Wir werden dranbleiben und beobachten, ob die uns heute vorliegenden Regelungen in der Medienpraxis tauglich sind, ob die notwendigen Mediendebatten endlich geführt werden. - Vielen Dank.

(Beifall von der LINKEN.)

Für die CDU-Landtagsfraktion spricht nun Herr Abgeordneter Sascha Zehner.

Herr Präsident! Sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren! Herr Professor Kleist! Herr Direktor Conradt! Mit dem Ihnen heute in Zweiter Lesung vorgelegten Gesetz zur Zustimmung zur Änderung der rundfunkrechtlichen Staatsverträge und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vollziehen wir die notwendigen Schritte, um die Anpassung an die EUDatenschutzgrundverordnung zu gewährleisten. Jeder, der sich wie wir im Parlament oder unter den Betroffenen im Bereich der Medien mit den sich notwendig ergebenden und umfänglichen Neuregelungen auseinandersetzen durfte, wird festgestellt haben, dass diese Materie zunächst einmal ebenso komplex wie abstrakt erscheint. Dennoch - oder besser gesagt: umso mehr - gilt es, sich dieses Regelungsbedarfs anzunehmen und mit der gebotenen Sorgfalt für eine klare Stellung im Rechtsrahmen einzutreten, wo immer das nötig ist.

Lassen Sie mich mit einem Beispiel beginnen: Vereinfacht ausgedrückt galt bisher - Sie haben es angesprochen, Frau Spaniol - das Medienprivileg, und es gilt nach unserer Ansicht auch fort. Vereinfacht ausgedrückt galt das Medienprivileg und das Prinzip, dass eine Person, die zu einer bestimmten Anzahl von Menschen gehört und als Teil einer Menschengruppe in Erscheinung tritt, auch als Teil dieser Gruppe abgebildet werden darf, sei es auf einem Foto, sei es in Bewegtbildern. Wenn zum Beispiel eine saarländische Zeitung ein Foto aufnehmen lässt, so muss sich der Fotograf nicht von jeder der möglicherweise mehreren Hundert auf einem Bild abgebildeten Personen eine schriftliche Einverständniserklärung unterschreiben lassen. Denkt man diesen Gedanken weiter und zu Ende, würde eine andere Regelung bedeuten, dass entweder über das Ereignis nicht mehr mit Bildern berichtet werden dürfte oder aber jeder und jede, der oder die das Fest betreten, eine Einverständniserklärung abgeben müsste. Im ungünstigsten Fall ist die Person dann auch noch minderjährig und die Vertretungsberechtigten

(Abg. Spaniol (DIE LINKE) )

müssten nicht nur mit Erlaubnis handeln lassen, sondern müssten mittags mit zum Altstadtfest gehen und die minderjährige Person begleiten, um sicherzustellen, dass ohne ihr Einverständnis keine Bilder aufgenommen werden. Es müsste gewährleistet werden, dass sie als Gruppe nicht sichtbar sind respektive sofort unkenntlich gemacht werden. Folge wäre im wahrsten Sinne des Wortes, dass wir alle nur noch schwarz sehen würden. Ich glaube, dass das selbst bei unserer politischen Couleur niemandem gefällt. Hinzu kommt, dass damit für die Bildjournalisten praktisch ein Berufsverbot ausgesprochen würde.

Meine Damen und Herren, Sie merken bereits an diesem einfachen Beispiel, wie komplex diese Regelungsmaterie ist. Das von mir angeführte Beispiel zeigt aber auch auf, warum der Verordnungsgeber, die Europäische Union, den Ländern die Möglichkeit der individuellen Regelung eingeräumt hat. Weder will die Europäische Union als Krake in jedes Detail hineinregieren noch ist ihr daran gelegen, dass in den Ländern beim Medienrecht, das in der EU von Portugal bis Bulgarien und von Schweden bis Zypern sehr vielschichtig angelegt ist, alles über einen Kamm geschert wird. Sie will den Staaten und ihren Bundesländern gerade nicht vorgreifen. Es ist ebenso mutig wie schwierig, dass dieser Versuch gewagt wird, ein Mindestmaß an Einheitlichkeit herzustellen. Denn schließlich beschweren wir uns sicherlich zu Recht, vor allem aber zu oft über Dinge, die in einem zusammenwachsenden Gebiet wie Europa beziehungsweise der EU immer noch stark divergieren. Andererseits sind wir ebenfalls zu Recht nicht daran interessiert, uns nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner zu einigen.

Deshalb ist die Unionsfraktion froh, dass wir mit den übrigen Parteien im Ausschuss immer wieder diskutieren und dieses wichtige Thema, das eben nur auf den ersten Blick so bürokratisch und speziell daherkommt, behandeln konnten und können. Gerade im Medienrecht und in diesem Spannungsfeld zum Datenschutz geht es um mehr als nur um Entbürokratisierung. Es geht darum, durch ein ständiges Abwägen mit den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes, die in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsnormen und dem seit längerer Zeit ausgebildeten Richterrecht eine wichtige Schutzfunktion wahrnehmen, nicht den Kern des in Artikel 5 geschützten Medienrechts auszuhöhlen. Insofern bin ich in dieser Frage bei der Kollegen Spaniol: Es gilt, das Medienprivileg zu bewahren. Diesbezüglich sind wir allerdings auch weniger besorgt.

Erlauben Sie mir an dieser Stelle, auf das damals wegweisende sogenannte Soraya-Urteil Bezug zu nehmen. Vereinfacht ausgedrückt wird darin vor dem Hintergrund einer zuvor juristisch eher undefinierten Lage definiert, wo die Schranken des allge

meinen Persönlichkeitsrechts zu finden sind, umgekehrt aber auch festgehalten, wo weiterhin selbst bei prominenten Personen das Persönlichkeitsrecht fortwirkt, also das Medienrecht gleichsam endet. Was damals im Jahre 1973 das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, vollziehen wir mit den Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages und mit den Änderungen des Saarländischen Mediengesetzes. Wir beachten die Grundsätze der EU-Datenschutzgrundverordnung und wägen Grundrechte und deren Schranken sehr sorgfältig gegeneinander ab.

Heute erzielen wir ein aus unserer Sicht sehr gutes Ergebnis, das sowohl dem Recht der Pressefreiheit genügt als auch dem Datenschutz. Nach verschiedenen Anhörungen, einer Vielzahl von Gesprächen mit Betroffenen und vor allem auch ausgestattet mit dem klugen Rat von Fachleuten haben wir uns deshalb entschlossen, nicht nur dem Gesetz zuzustimmen, sondern als Ausschuss dem Gesetzgeber auch einige konkrete Änderungswünsche vorzuschlagen. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf Nr. 13 des Artikels 2, dort auf § 51d ff. Darin wird geregelt, wie die unabhängige Medienaufsicht für die Überwachung der Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung sicherzustellen ist. In diesem Sinne wird mit der Einführung der EU-DSGVO die Landesmedienanstalt mit ihrer Fachkompetenz im Medienrecht die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie handelt schon gemäß EU-Recht bei der Erfüllung dieser Aufgabe völlig unabhängig. Der Datenschutzbeauftragte der LMS muss im Einvernehmen mit dem Medienrat benannt werden, also auch unter Beteiligung der gesellschaftlich relevanten Gruppen. Er ist hierdurch ebenso wie durch die Bestellung auf sechs Jahre in einem Höchstmaß souverän und damit des Verdachts der Weisungsgebundenheit in jeder Weise enthoben.