Verbrauchserfassungsgeräte zur Heizkostenabrechnung bedürfen danach einer Bestätigung ihrer Eignung durch besondere sachverständige Stellen. Diese Stellen wiederum - um dieses Verfahren geht es hier - bedürfen ihrerseits einer Bestätigung ihrer Eignung durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Für die Bestimmung der zuständigen Behörde und die Organisation des Verwaltungsverfahrens sind nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung die Bundesländer selbst zuständig. Hierauf hat der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung alle Bundesländer hingewiesen und um eine entsprechende Normsetzung gebeten, um seinerseits der Notifikationspflicht gegenüber der EU-Kommission nachkommen zu können. Die Zuständigkeit soll deshalb - wie in anderen Ländern auch - der Mess- und Eichbehörde zuge
Verfahren können künftig über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Auf die Genehmigungsfiktion wird in Übereinstimmung mit dem Ergebnis einer Bund-Länder-Besprechung aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls verzichtet. Diese Ausnahme ist in der Dienstleistungsrichtlinie zugelassen, wenn - wie in unserem Entwurf - gewährleistet ist, dass die Behörde innerhalb einer einmal begründeten und verlängerbaren dreimonatigen Frist entscheiden muss.
Meine Damen und Herren, die praktische Relevanz des Gesetzes könnte allerdings kaum geringer sein, und dabei bildet das Saarland mit vielen anderen Bundesländern keine Ausnahme. Seit Inkrafttreten der Heizkostenverordnung im Jahr 1984 ist bei uns noch nie ein entsprechender Antrag gestellt worden, was wohl auch daran liegen dürfte, dass die wenigen Hersteller von entsprechenden Geräten andernorts ansässig sind. Dies ändert jedoch nichts an unserer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur entsprechenden Normierung. Deshalb, meine sehr verehrten Damen und Herren, bitte ich Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und die Überweisung in den zuständigen Ausschuss zu beschließen. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Maas. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie, Verkehr und Grubensicherheit zu überweisen. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/11 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie, Verkehr und Grubensicherheit ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/11 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie, Verkehr und Grubensicherheit überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über die Zustimmung zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende, von der Präsidentin genauer bezeichnete Gesetzentwurf regelt den Beitritt des Saarlandes zum Staatsvertrag zwischen einer Reihe von Ländern über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle dieser Länder. Der Gesetzentwurf war bereits Ende letzten Jahres dem Landtag zugeleitet worden, ist jedoch der Diskontinuität zum Opfer gefallen. Bis auf eine eher redaktionelle Änderung ist der vorliegende Gesetzentwurf mit dem alten Entwurf identisch. Ich will vorwegschicken, dass es hierbei nicht um materiellrechtliche beziehungsweise prozessuale Fragen im Zusammenhang mit der sogenannten Fußfessel geht, sondern lediglich um eine technische Umsetzung von auf Bundesebene bereits beschlossenen Regelungen.
Das am 01. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen hat den Katalog der zulässigen strafbewehrten Weisungen in der Führungsaufsicht erweitert. § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Strafgesetzbuches erlaubt es nunmehr, der verurteilten Person aufzugeben, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Diese Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung wird durch die gleichzeitig in Kraft getretene Neufassung von § 463 Abs. 4 der Strafprozessordnung ergänzt, mit der die Erhebung, Speicherung und Verwendung der registrierten Daten über den Aufenthaltsort geregelt wird.
Bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf Grundlage von § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine Maßnahme der Führungsaufsicht. Die Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug im Bereich der Führungsaufsicht liegt bei den Ländern. Uns obliegt es daher, die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und bereitzuhalten, damit im Falle einer gerichtlichen Weisung nach der entsprechenden Norm des Strafgesetzbuches der Aufenthaltsort der verurteilten Person überwacht werden kann. Rechtlich ist die Anordnung bereits durch die Gerichte möglich. Deshalb ist an dieser Stelle auch schnellstmögliches Handeln angezeigt.
Die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erfordert sowohl für die technische Verarbeitung bei der Überwachung anfallender Daten als auch bei der fachlichen Abklärung auflaufender Meldungen vor ihrer Weiterleitung an die Bewährungshilfe, die Führungsaufsichtsstelle oder die Polizei jeweils ein eigenständiges Monitoring, das angesichts der im Einzelfall bestehenden Notwendigkeit, schnell eingreifen zu können, rund um die Uhr besetzt sein muss.
Damit dies nicht jedes Bundesland separat vor Ort einrichten muss, haben die Bundesländer eine länderübergreifende Zusammenarbeit verabredet. Dies muss in zwei Schritten erfolgen. Zum einen haben sich die Bundesländer darauf verständigt, in einem Betriebs- und Nutzungsverbund mit Hessen die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung mit der rein technischen elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu beauftragen. Dies ist im Wege einer Verwaltungsvereinbarung erfolgt, der das Saarland am 20. Juli 2011 beigetreten ist. Im Übrigen hat bereits in der letzten Legislaturperiode ein Besuch stattgefunden, bei dem sich Abgeordnete aus diesem Hause in Hessen ein Bild darüber machen konnten, wie das tatsächlich abläuft.
Dem folgt nun der zweite Schritt. Um den geht es bei der heutigen Vorlage. Er beinhaltet die Übertragung hoheitlicher Aufgaben, nämlich die Übertragung der Aufgabe der fachlichen Auswertung von Alarmmeldungen auf eine gemeinsame Überwachungsstelle der Länder in Hessen durch den Staatsvertrag. Diesem Staatsvertrag ist das Saarland mit der Beitrittserklärung am 26. September 2011 beigetreten. Zur Wirksamkeit des Beitritts bedarf es gemäß Artikel 95 Abs. 2 Satz 1 der saarländischen Verfassung allerdings einer Zustimmung des Landtages durch Gesetz und einer daran anschließenden Mitteilung der vom Landtag erfolgten Zustimmung, einer so genannten Ratifikation, an das hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa. Exakt dieser Ratifikation dient der vorliegende Gesetzentwurf, für den ich Sie um Zustimmung bitte. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/16 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie
Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/16 in Erster Lesung einstimmig, bei Stimmenthaltung der Fraktion der PIRATEN, angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen ist.
Beschlussfassung über den von der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Abfallentsorgung effizient, umweltfreundlich und kostengünstig gestalten (Drucksache 15/24)
Beschlussfassung über den von der CDULandtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Abfallentsorgung effizient, umweltfreundlich und kostengünstig gestalten (Drucksache 15/25)
Zur Begründung des Antrages der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion erteile ich Frau Abgeordneter Dr. Simone Peter das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das übergeordnete Ziel der Abfallpolitik des Saarlandes ist die Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen und kosteneffizienten Beseitigung von Abfällen. So ist es festgelegt im Abfallwirtschaftsplan des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr aus dem Jahre 2010, der vorsieht, dass der Hausmüll bis zum Jahre 2019 durch Vermeidung und Verringerung um rund 40 Prozent auf 148 Kilo pro Einwohner und Jahr verringert wird, zudem rund 20 Prozent mehr Wertstoffe recycelt werden und endlich auch der energetischen Verwertung von Biomasse Rechnung getragen wird, zum Beispiel über Altholz, Grünschnitt und Bioabfallvergärung, und dass dies auch im Saarland realisiert wird.
Die Abfallmengen pro Kopf im Saarland konnten durch die Einführung mengenbezogener Gebühren dies war ein langer Kampf - im Jahr 2011 bereits deutlich gesenkt werden. Dies war besonders stark in den Kommunen mit Abfallverwiegung der Fall. Hier haben die grünen Partner in den Kommunen St. Ingbert und Saarbrücken deutliche Zeichen gesetzt, frühere Zeichen gesetzt und es gab so auch Erfolge bei der Abfallvermeidung. Mit der Schaffung eines
flächendeckenden Netzes von Wertstoffhöfen des Entsorgungsverbandes Saar ist das Saarland beim Sammeln wiederverwertbarer Abfälle und bei der Kreislaufwirtschaft von Rohstoffen einen großen Schritt vorangekommen. Ein wichtiger Nebeneffekt der rückläufigen Abfallmengen im Saarland ist, dass die kostenträchtigen Altverträge mit der Müllverbrennungsanlage in Neunkirchen ab dem Jahr 2016 nicht verlängert werden müssen. Die aus den Altverträgen entstandene Gebührenfalle von über 20 Millionen Euro pro Jahr wird die Gebührenzahler aber voraussichtlich noch bis Ende 2016, wahrscheinlich auch noch bis ins Jahr 2017 hinein belasten.
Trotz der Erfolge bei der Abfallentsorgung mangelt es der Gebührenpolitik des EVS nach wie vor an Transparenz und langfristiger Planung. Das wird immer wieder deutlich, wenn die kommunalen Entscheidungsträger vor den Anträgen des EVS stehen. Es ist oft nicht nachvollziehbar. Das Phänomen ist seit Langem bekannt. Geändert hat sich wenig, trotz zahlreicher Gespräche sowohl mit den kommunalen Beteiligten, mit der Geschäftsführung des EVS, innerhalb des Aufsichtsrates und der Verbandsversammlung. Hier muss die Kontinuität fortgeführt werden, um der Gebührenpolitik mehr Transparenz und Langfristigkeit zu geben.
Jüngster Beleg für kurzfristige Aktionen ist die Aufeinanderfolge der Rückzahlung in Höhe von 8 Millionen Euro an die Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2011 aufgrund des Urteils des OVG zur Mindestleerungszahl. Kurz darauf kam das Signal, dass die Gebühren für die Restmülltonne und die Biotonne erhöht werden müssen. Also kein Signal für eine Verbrauchsreduzierung. In der Bevölkerung herrscht nach wie vor der Eindruck, dass es keine belastbare und vorausschauende Gebührenkalkulation beim EVS gibt. Ich freue mich, dass die Umweltministerin den Beschluss beanstandet hat, denn für uns war von Anfang an nicht nachvollziehbar, dass die drei Paragraf-3-Kommunen, die nicht von der Gebührenerhöhung betroffen sind, hier mitgestimmt haben. Das hätte die Rechtsaufsicht auch schon in der entsprechenden Aufsichtsratssitzung und in der Verbandsversammlung monieren können.
Auch die drastische Erhöhung der Gebühren für die Biotonne erscheint als im Widerspruch stehend zur gewünschten Steigerung des Biomüllaufkommens. Zudem gibt es nach wie vor keinen Konsens der Bürgermeister von CDU und SPD - vielleicht verändert sich hier etwas mit der Goßen Koalition -, die Wertschöpfung im Land zu organisieren. Nach wie vor werden Bioabfälle außerhalb des Landes verbracht, obwohl das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr in Völklingen einen Standort zur Verwertung von Bioabfällen genehmigt und auch immer wieder darauf gedrungen hat, dass man hier mit den
Auch was den Grünschnitt angeht, gibt es kein Konzept, keinen Plan, wie und wo der Bioabfall und der Grünschnitt im Saarland auch zur Energieproduktion genutzt werden können. Das würde der Größenordnung von 50 GWh entsprechen. Das ist ein Beitrag, auf den wir nicht verzichten sollten, um einen Beitrag zu erneuerbaren Energien zu leisten. Es würden auch einige Arbeitsplätze entstehen. Das sollte man nicht vernachlässigen.
Anders als im Antrag von SPD und CDU, der vieles aufgreift, was wir angesprochen haben, fordern wir deshalb die Landesregierung als Kommunal- und Rechtsaufsicht dazu auf, innerhalb ihrer Gremien und in der Kontinuität der Beratungen mit den Kommunen und der Geschäftsführung dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäfte des EVS kaufmännisch und technisch effizient geführt werden, um den Herausforderungen der Zukunft gewachsen zu sein und um die Verschuldungspolitik nicht auf zukünftige Generationen zur verschieben.
Da bedarf es einer fachlichen Professionalisierung und verbindlichen Festlegung, wie auf lange Sicht Einsparpotenziale bei den Gebühren aufgezeigt werden können. Das Ganze sollte auch dem Plenum des Landtages dargestellt werden.
Als Kommunal- und Rechtsaufsicht sollte die Landesregierung auch die finanziellen Risiken des wirtschaftlichen Handelns des EVS mit Blick auf die Gebührenentwicklung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels beschreiben und darlegen, welche Risiken sich für die Kommunalhaushalte aus der Verschuldungspolitik ergeben. Wir reden vom kommunalen Entschuldungsfonds, wir brauchen Strukturen, die das begleiten. Das Management des Abfalls und des Abwassers gehört dringend dazu, wenn die Kommunen vor weiteren Kostensteigerungen bewahrt werden sollen.
Die Risikovorsorge muss eingeleitet werden. Wir brauchen dazu ein transparentes System von Kennzahlen. Die Leistungen der Abfallentsorgung müssen so offengelegt werden, dass sie für die Kommunalpolitikerinnen nachvollziehbar sind; die Kommunalparlamente müssen über die kommunalen Haushalte die Schulden des EVS bilanziell absichern. Das ist ein zentrales Anliegen. Da bitte ich die Kommunalaufsicht, mit den Kommunen in einen weiteren Dialog einzutreten, um Klarheit für die kommunalen Haushalte in den nächsten Jahren herbeizuführen.
Die Landesregierung soll als Kommunalund Rechtsaufsicht auch dafür Sorge tragen, dass die Verwertung von Biomüll und Grünschnitt in entsprechenden Anlagen im Saarland erfolgt, dass dafür ein landesweites Konzept vorgelegt wird. Sydeme in Forbach zeigt, wie es geht. Ich bin trotzdem der Mei
nung, dass wir die Abfälle hier im Saarland verwerten sollten. Es gab einen Ausflug des Umweltausschusses nach Passau - die SPD war leider nicht dabei -, der gezeigt hat, dass es Anlagen gibt, die eine hervorragende Bilanz in der energetischen Verwertung haben.
Deswegen bitten wir um Unterstützung des Antrages, die Abfallentsorgung effizient, umweltfreundlich und kostengünstig zu gestalten und in diesem Sinne an den Dialog mit dem EVS in den letzten Jahren anzuknüpfen und diesen voranzutreiben. - Vielen Dank.
Danke, Frau Abgeordnete Dr. Peter. - Zur Begründung des Antrages der Landtagsfraktionen der Regierungskoalition erteile ich Herrn Abgeordneten Günter Heinrich das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Frau Kollegin Peter, die Unterstützung Ihres Antrages müssen wir Ihnen leider verwehren, weil Ihr Antrag in grober Weise rechtswidrig ist. Sie verlangen im Grunde genommen, dass der saarländische Landtag die saarländische Landesregierung auffordert, entgegen der Verfassung das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen auszuhöhlen. Sie ordnen der Kommunalaufsicht und Rechtsaufsicht beim Umweltministerium Kompetenzen zu, die kraft Gesetzes nicht gegeben sind. Von daher schlägt Ihr Antrag schon in der Sache fehl.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Gebühren im Bereich der Abfallentsorgung sind zum wiederholten Mal Anlass für öffentliche Kritik. Diese Kritik hat ihren Ursprung und ihre Berechtigung in einer Gebührenfestsetzung, die den Zielen und dem Auftrag des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes nicht entspricht. Demzufolge hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu Recht am 11. Mai 2011 den entsprechenden Passus in der Satzung für rechtswidrig erklärt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichtes entspricht die Gebührenfestsetzung nicht dem landesrechtlichen Gebot, im Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz Anreize zur Vermeidung von Restmüll zu schaffen und diese Anreize dann auch gebührenwirksam zu honorieren. Nach der Begründung des OVG-Urteils sind zehn Mindestpflichtleerungen für ein 120-Liter-Gefäß nicht mit der gewünschten Anreizfunktion des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vereinbar, da sie insbesondere Kleinhaushalten keinen