Protocol of the Session on October 25, 2011

§ 25 des Altenpflegegesetzes des Bundes und § 20 des saarländischen Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf ermächtigen die Landesregierung, durch Rechtsverordnung ein Ausgleichsverfahren zur Finanzierung der Ausbildung in der Altenpflege beziehungsweise Altenpflegehilfe einzuführen. Eine solche Verordnung wird derzeit von der saarländischen Landesregierung vorbereitet.

Die Durchführung des Kostenausgleichs für die Ausbildung in der Altenpflege und in der Altenpflegehilfe soll nach Inkrafttreten dieser Verordnung einheitlich erfolgen. Dabei soll der Landesregierung organisationsrechtlich die Möglichkeit gegeben sein, eine juristische Person des Privatrechts mit der Durchführung des Kostenausgleichs zu betrauen. Diesbezüglich bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die die wesentlichen Voraussetzungen und Modalitäten der Beleihung regelt. Eine solche Grundlage existiert bisher im Saarland nicht und wird mit dem vorliegenden Gesetz geschaffen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die im Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf festgeschriebene

(Präsident Ley)

Zuständigkeit des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Durchführung des Kostenausgleichs durch die Befugnis zur Bestimmung einer zuständigen Stelle ersetzt. Hierdurch wird ein Gleichklang mit der bundesgesetzlichen Regelung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 des Altenpflegegesetzes erreicht.

Redaktionell wird im vorliegenden Gesetzentwurf noch die Ressortbezeichnung im gesamten Gesetz aktualisiert und die Zuständigkeit dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz zugewiesen. Weiterhin wird die gesetzliche Grundlage für die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit der Durchführung des Kostenausgleichs sowohl für die Altenpflegeausbildung als auch für die Altenpflegehilfeausbildung geschaffen.

Der Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf erstmals in seiner Sitzung am 28. September 2011 beraten. In einer weiteren Sitzung am 19. Oktober 2011 fand die Anhörung der Saarländischen Pflegegesellschaft statt und bestätigte die Notwendigkeit und vor allem auch die Dringlichkeit dieses Gesetzes. In dieser Sitzung wurde ferner ein gemeinsamer Abänderungsantrag beraten zur Regelung der Ordnungswidrigkeiten für den Fall mangelnder Mitwirkungspflicht der Einrichtung bei der Ermittlung der Ausgleichsmasse und zur Regelung des unmittelbaren Inkrafttreten des Gesetzes, nämlich nach dem Tag seiner Verkündung.

Das Gesetz und der Abänderungsantrag wurden vom Ausschuss einstimmig angenommen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum daher einstimmig die Annahme des Gesetzes unter Berücksichtigung des Abänderungsantrags in Zweiter Lesung. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Ich danke dem Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Gibt es Wortmeldungen? - Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Der Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit der Drucksache 14/597 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf Drucksache 14/569 - neu - eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme der Drucksache 14/597 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen ist.

Wir kommen dann zur Abstimmung über den Gesetzentwurf als Ganzes, Drucksache 14/569 - neu -. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs in Zweiter

und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/569 - neu - in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen ist.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Ich unterbreche unsere Sitzung bis um 13.30 Uhr und wünsche allen einen guten Appetit.

(Die Sitzung wird von 12.31 Uhr bis 13.32 Uhr unterbrochen.)

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort und kommen zu dem in der vergangenen Sitzung vertagten Punkt 10 der Tagesordnung:

Mündlicher Jahresbericht 2010 des Ausschusses für Eingaben gemäß § 25 der Geschäftsordnung des saarländischen Landtages über die im Jahr 2010 behandelten Petitionen (Statistik Drucksache 14/554)

Ich erteile Frau Abgeordneter Heike Kugler das Wort zur Berichterstattung.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Liebe Gäste! Ich möchte zuerst einmal meinen persönlichen Dank aussprechen, dass es uns im Eingabenausschuss gelungen ist, uns gemeinsam dafür stark zu machen, dass unser Bericht in der Tagesordnung nach vorne gerückt ist. Herzlichen Dank dafür.

Ich komme zum Jahresbericht des Ausschusses für Eingaben über die im Jahr 2010 behandelten Petitionen gemäß § 25 der Geschäftsordnung des saarländischen Landtages. Der Ausschuss für Eingaben hat einmal im Jahr Gelegenheit, dem Landtag über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Berichtszeitraum ist jeweils das vergangene Kalenderjahr, diesmal das Jahr 2010. Einige Entwicklungen und Sachverhalte, die das Petitionsgeschehen im Jahr 2010 bestimmt haben, sollen im Folgenden zur Sprache kommen. Dies einmal mit Hilfe einer statistischen Bestandsaufnahme, zum anderen aber auch anhand von Beispielfällen aus der Praxis.

Der Jahresbericht stützt sich wie üblich auf eine statistische Übersicht. Die Ihnen als Drucksache 14/ 554 vorliegende Statistik enthält im Drei-Jahres-Vergleich Angaben zur Gesamtzahl der Eingaben und

(Abg. Hans (CDU) )

Angaben zur Verteilung der Eingaben nach bestimmten Bezugsgrößen. Bezugsgrößen sind die Geschäftsbereiche der Landesregierung, denen die Eingaben sachlich zugeordnet sind, die Art des Eingangs der Eingaben im Landtag sowie die Art der Erledigung der Eingaben durch den Ausschuss.

Im Berichtsjahr 2010 hat der Ausschuss in seinen Sitzungen insgesamt 230 Eingaben beraten. Gegenüber dem Jahr 2009, als 190 Eingaben gezählt wurden, hat sich das Petitionsaufkommen damit um über 20 Prozent erhöht - auf einen Wert, der zuletzt im Jahr 2007 erreicht wurde. Die rückläufige Nachfrageentwicklung der Jahre 2008 und 2009 hat sich somit im Jahr 2010 wieder umgekehrt. Wellenbewegungen dieser Art sind im längerfristigen Vergleich der Aufkommenszahlen keine Seltenheit.

Nun der Blick auf die genannten Bezugsgrößen, zunächst auf die Verteilung der Eingaben nach Geschäftsbereichen. Hier liegen zu den Vergleichsjahren zwei unterschiedliche Verteilungsmuster vor. Während beim Jahr 2010 der aktuelle Ressortzuschnitt der Landesregierung zum Tragen kommt, sind die beiden Vorjahre 2008 und 2009 nach dem Geschäftsverteilungsplan der damaligen Vorgängerregierung aufbereitet. Diese strukturelle Abweichung erschwert zwar an manchen Stellen den unmittelbaren Zahlenvergleich, lässt aber mit Blick auf die Entwicklung im Jahr 2010 gleichwohl einige Rückschlüsse zu.

Der ressortbezogene Vergleich zeigt, dass der Aufkommenszuwachs von 190 auf 230 Eingaben ein Durchschnittswert ist, der sich aus unterschiedlichen Einzeltrends zusammensetzt. Etwa um diesen Durchschnittswert, also um rund 20 Prozent, hat die Nachfrage in solchen Geschäftsbereichen zugelegt, die von der Neuordnung der Regierungsressorts besonders betroffen worden sind. Gemeint sind die Bereiche Justiz, Arbeit, Familie, Gesundheit, Soziales und Bildung - Bereiche, die im Jahr 2009 auf zwei, im Jahr 2010 dagegen auf vier Ministerien aufgeteilt waren.

Überdurchschnittliche Zuwächse hat es gegeben im Bereich des Justizvollzugs sowie in den Geschäftsbereichen des Finanzministeriums und des neuen Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr. Gleiches gilt für die unter der Rubrik „Sonstige“ geführten Fälle, die keinem der vorhandenen Geschäftsbereiche unterfallen. Vereinzelt sind auch Nachfragerückgänge zu verzeichnen, etwa mit Blick auf die Staatskanzlei und das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

Nächste Bezugsgröße ist die Aufgliederung der Eingaben nach der Art ihres Eingangs. Hier fällt auf, dass die elektronischen Hilfsmöglichkeiten, die der Landtag für die Erstellung und Zuleitung von Petitionen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, im

mer stärker nachgefragt werden. Der Anteil der in diesem Sinne EDV-gestützten Zuschriften ist von rund 32 Prozent im Jahr 2009 auf über 38 Prozent im Jahr 2010 gestiegen. Allein beim benutzerfreundlichen Format der Online-Petition hat sich die Nachfragequote auf über 18 Prozent aller Fälle verdoppelt.

Der Anteil derjenigen Eingaben, die ohne elektronische Hilfsmittel des Landtages eingereicht wurden, ist demgegenüber gesunken. Die bisherige Zweidrittelquote für sogenannte EDV-freie Zuschriften hat sich im letzten Jahr auf rund 60 Prozent ermäßigt.

Letzte Bezugsgröße der Statistik ist eine Aufgliederung der Eingaben nach der Art ihrer Erledigung. Hier entfällt die höchste Quote auf Fälle, bei denen der Ausschuss die Behandlung damit abschließt, dass er die hierzu eingeholte Stellungnahme der Regierung bestätigt. Mit 61,3 Prozent ist diese Quote im letzten Jahr fast unverändert geblieben.

Geringfügig gesunken ist der Anteil der positiv gerichteten Beschlussfassungen, von 15,3 auf 14,3 Prozent. Zweimal hat der Ausschuss im Sinne eines Petitums eine Empfehlung ausgesprochen, der die Regierung dankenswerterweise Folge geleistet hat. In den übrigen positiven Fällen hat das Petitionsverfahren auch ohne Empfehlung dazu geführt, dass den vorgetragenen Anliegen ganz oder teilweise entsprochen werden konnte.

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ein Tätigkeitsbericht des Eingabenausschusses ist unvollständig, wenn der statistische Überblick über das Gesamtgeschehen nicht ergänzt wird durch einen exemplarischen Einblick in die Alltagsarbeit. Wichtig ist es, die Sorgen und Nöte der Menschen, die sich an den Ausschuss wenden, konkret in den Blick zu nehmen und ihre parlamentarische Bearbeitung näher zu beleuchten. Hierzu gleich ein paar Beispiele.

Die skizzierten Fälle beziehen sich auf unterschiedliche Probleme im Kontaktfeld zwischen Bürger und Verwaltung. Menschen beanstanden bestimmte Verfahrensweisen staatlicher Stellen und bitten diesbezüglich um Abhilfe. Sofern die beanstandeten Sachverhalte weder Gegenstand richterlicher Tätigkeit noch zivilrechtlicher Natur sind, greift das Petitionsrecht. Im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle der Regierung prüft der Petitionsausschuss die vorgetragenen Anliegen in einem förmlichen Verfahren. Über das Ergebnis dieser Prüfung erhält die beschwerdeführende Person einen schriftlichen Bescheid.

Der erste Fall endet mit einem vollen Erfolg. Eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II begehrt eine größere Wohnung, um ihren getrennt lebenden Kindern das Besuchsrecht bei sich zu Hause zu ermöglichen. Die beteiligten Behörden schieben sich den

(Abg. Kugler (DIE LINKE) )

Fall gegenseitig zu. Das Jugendamt macht den Umgang mit den Kindern vom Nachweis ausreichenden Wohnraums abhängig. Die Arbeits-förderungsbehörde will dagegen zunächst Klarheit über die besuchsrechtlichen Gegebenheiten bei den Kindern.

Das Petitionsverfahren bringt Bewegung in die Sache. Das um Stellungnahme gebetene Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport spricht im Zusammenhang mit der Petentin und ihren Kindern von einer temporären Haushaltsgemeinschaft, bei der Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum bestehe. Die Kosten von Unterkunft und Heizung müssten nach dem Sozialgesetzbuch II in einem Umfang gewährt werden, der eine Wahrnehmung des Umgangsrechts ermöglicht. Das Kindeswohl spiele dabei eine beachtliche Rolle, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien.

Unter aktiver Mithilfe und mit Zustimmung der Arbeitsförderungsbehörde gelingt der Petentin die Anmietung einer neuen Wohnung, in der die räumlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Besuchsrechts der Kinder gegeben sind. Angesichts dessen erklärt der Ausschuss die Eingabe für erledigt, da ihr zur Zufriedenheit der Petentin entsprochen worden ist.

Auch der nächste Fall ist von Erfolg gekrönt. Eine Petentin beschwert sich über den Wegfall der beitragsfreien Mitversicherung ihres Sohnes bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kasse erklärt der Mutter, dass mit Vollendung des 23. Lebensjahres der Anspruch auf Familienversicherung für den nicht erwerbstätigen Sohn ende. Angaben über eine geltend gemachte Erkrankung des Sohnes, die einer Erwerbstätigkeit entgegenstünden, seien ohne Belang.

In einer ersten Stellungnahme stellt sich das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz auf die Seite der Krankenkasse. Der Leistungsträger habe die geltenden Rechtsvorschriften über die Altersgrenzen der Familienversicherung korrekt angewandt, sodass dem Sohn der Petentin nur empfohlen werden könne, sich um eine freiwillige eigene Versicherungsmitgliedschaft zu bemühen. Der Ausschuss ist nicht zufrieden und hakt nach. Ein fachliches Attest, das die Angaben der Mutter über den Gesundheitszustand ihres Sohnes glaubhaft macht, ist nämlich nicht in die Prüfung eingeflossen.

Die Rückmeldung des Ministeriums ist nun erfreulicherweise positiv. Unter Bezugnahme auf eine zuvor nicht genannte Vorschrift wird mitgeteilt, dass die Krankenkasse entgegen der ursprünglichen Absicht die Familienversicherung des Sohnes nun doch über die Altersgrenze hinaus fortführen werde. Ohne Altersgrenze bestehe nämlich dann Mitversicherungsanspruch, wenn ein Kind als behinderter Mensch außerstande sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu

sorgen. Da das Attest diesen Zustand im vorliegenden Fall für gegeben erklärte, habe die Kasse dem Wunsch der Petentin nunmehr Rechnung getragen.

Ein weiterer Fall. Gleich drei Strafgefangene der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken beschweren sich in persönlichen Petitionen über Mängel beim sogenannten Wohngruppenvollzug. Die drei Gefangenen sind in einer vollzugsgelockerten Wohngruppe untergebracht und beklagen, dass die ihnen zustehenden Vollzugslockerungen kaum noch praktiziert würden. Aus organisatorischen Gründen werde die Wohngruppe immer häufiger unter Verschluss genommen, sodass das Umfeld für eine Resozialisierung nicht mehr gegeben sei.

Das Justizministerium nimmt zu den Beschwerden in differenzierter Weise Stellung. Es thematisiert Anspruch und Wirklichkeit des Wohngruppenvollzugs in der JVA Saarbrücken und sieht Anlass, sich im Sinne der Beschwerden um eine Verbesserung der Lage zu bemühen. Um gemeinsame Aktivitäten und soziale Kontakte der Gefangenen zu ermöglichen, seien im Wohngruppenvollzug die Hafträume in der Regel vom Auf- bis zum Einschluss geöffnet. Außerplanmäßige Verschlusszeiten stellten in diesem Rahmen für die Gefangenen eine Belastung dar, die die Beschwerden nachvollziehbar machten. Allerdings beruhten die Unterverschlussnahmen auf Umständen, die nicht immer vermeidbar seien und in jüngster Zeit sogar verstärkt eingetreten seien. Ein hoher Belegungsdruck, laufende Baumaßnahmen und ein hoher Krankenstand hätten in der Anstalt zu personellen Engpässen geführt, mit der Folge, dass vorhandenes Personal, auch solches aus Wohngruppen, vorübergehend in anderen Bereichen habe zum Einsatz gebracht werden müssen. Im Rahmen des Möglichen bemühte man sich um Verbesserungen - zum einen durch Minimierung der Verschlusszeiten im Wohngruppenvollzug selbst und zum anderen durch die rechtzeitige Information der Betroffenen für den Fall, dass dennoch Unterverschlussmaßnahmen notwendig werden sollten. Im Übrigen sei damit zu rechnen, dass sich mit dem Bezug eines neuen Haftgebäudes außerplanmäßige Verschlusszeiten weiter reduzieren würden.

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme des Ministeriums zur Kenntnis, meldet aber zur Abrundung des Bildes noch weiteren Aufklärungsbedarf an. Er möchte wissen, ob die besonders belastenden Umstände, die den Beschwerden zugrunde liegen, sich tatsächlich auf den in Rede stehenden Zeitraum beschränken oder ob im Vergleich aller Wohngruppen die Unterverschlussnahmen in ausgewogener Weise erfolgen. Die ergänzenden Mitteilungen des Ministeriums geben keinen Anlass zu weiterer Beanstandung, sodass der Ausschuss die Stellungnahmen der Regierung bestätigt und die Eingaben damit für erledigt erklärt.

(Abg. Kugler (DIE LINKE) )

Vier Eingaben aus dem Berichtsjahr betreffen den Nichtraucherschutz. Es handelt sich, teilweise ergänzt um unterstützende Unterschriftslisten, um Beschwerden gegen die seinerzeit erfolgte Verschärfung des Landesgesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Betroffene aus dem Gastgewerbe, sowohl solche hinter wie solche vor der Theke, bekunden ihren Unmut über das Vorhaben eines absoluten Rauchverbots in der saarländischen Gastronomie. Stichworte der Kritik sind politischer Vertrauensbruch, verlorene Umbauinvestitionen, wirtschaftlicher Existenzverlust, einbrechende Gästezahlen, drohende Arbeitslosigkeit, Niedergang der Kneipenkultur. Favorisiert wird eine Regelung, die ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Gaststätten mit und ohne Rauchverbot ermöglicht.

Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wirbt für das Vorhaben der Gesetzesverschärfung. Erläutert werden Größenordnung, Art und Kosten der tabakinduzierten Erkrankungen, die Entwicklung des rechtlichen Nichtraucherschutzes auf Bundes- und auf Länderebene sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auf der Basis des höchstrichterlichen Urteils, wonach ein generelles, ausnahmsloses Rauchverbot verfassungsrechtlich zulässig ist, habe die Landesregierung nach Maßgabe des Koalitionsvertrags eine konsequente Umsetzung des Nichtraucherschutzes in Angriff genommen. Dadurch würden die bisherigen Ausnahmetatbestände im Gastronomiebereich abgeschafft und eine Gleichbehandlung aller gastronomischen Betriebe hergestellt. Das neue Gesetz gewährleiste den größtmöglichen Nichtraucherschutz für Gäste wie für Beschäftigte dieses Gewerbes.

Der Ausschuss, ein Teil des gesetzgebenden Verfassungsorgans, das dem verschärften Nichtraucherschutz Rechtskraft verliehen hat, schließt sich den Erwägungen des Ministeriums an und erklärt die gegen das Gesetz gerichteten Eingaben für erledigt.

Ein letzter Fall, dieses Mal aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums. Ein Petent fühlt sich als Hundehalter diskriminiert, weil er anders als die Halter von Katzen oder Pferden auf seinen Vierbeiner eine kommunale Steuer entrichten muss. Also fordert er im Sinne der Gleichbehandlung, die Hundesteuer abzuschaffen, zumal hierfür nicht die geringste Gegenleistung der Gemeinde zu erkennen sei.