Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/514 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, bei Enthaltung der SPD-Landtagsfraktion, angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (Drucksache 14/511)
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes liegt Ihnen ein Gesetzentwurf vor, der im Vorfeld eine außerordentlich intensive Beratung erfahren hat. Wir haben neben der üblichen schriftlichen externen Anhörung einen runden Tisch einberufen, an dem ehrenamtliche Denkmalschützer, Vertreter der kommunalen Seite, der Kirchen und der Landtagsfraktionen sowie Denkmalfachleute den Gesetzentwurf eingehend beraten haben. Für das Engagement aller Beteiligten möchte ich mich an dieser Stelle nochmals herzlich bedanken. Der Gesetzentwurf hat aufgrund der Beratungen etliche Änderungen erfahren.
Wesentliches Ziel der Novellierung war es, die Augenhöhe mit den Entscheidungen des Landesdenkmalamtes herzustellen und damit generell die Akzeptanz des Denkmalschutzes zu erhöhen. Um den Denkmaleigentümer noch stärker als bisher in den Denkmalerkenntnisprozess der Landesdenkmalbehörde einzubinden, haben wir die Anhörung durch eine Erörterung ersetzt. Das heißt, es genügt nicht, dass das Landesdenkmalamt dem Eigentümer Gele
genheit gibt, zu der Eintragung in die Denkmalliste Stellung zu nehmen, sondern es muss dem Eigentümer die Möglichkeit zur Erörterung, also zu einem Gespräch, eingeräumt werden. Auf Anregung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wird eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Denkmalliste im Internet geschaffen.
Wir haben auch die Mitwirkung des Landesdenkmalrates gestärkt und die Anhörung durch eine Erörterung ersetzt. In die Erörterung mit dem Landesdenkmalrat sind die Äußerungen der Beteiligten und der Gemeinde einzubeziehen, damit der Landesdenkmalrat seiner Beratungsaufgabe in vollem Umfang nachkommen kann. Der Bericht des Landesdenkmalrates soll künftig nicht mehr der Landesregierung, sondern dem Landtag erstattet werden. Die Zusammensetzung des Landesdenkmalrates wurde gegenüber dem geltenden Gesetz nur moderat geändert. Die Bestellung erfolgt wie bisher auf Vorschlag betroffener und fachkundiger Institutionen, wobei allerdings Anforderungen an die Qualifikation des Vorgeschlagenen gestellt werden. Die Zahl der Mitglieder wurde von derzeit maximal 15 auf 13 reduziert. Auf Anregung des runden Tisches wird den Landtagsfraktionen ein Gaststatus eingeräumt.
Aufgrund der Anregung des Landesdenkmalrates, den ehrenamtlichen Denkmalschutz stärker zu verzahnen, wird dem Landesdenkmalrat durch einvernehmliche Bestellung auch ein Mitspracherecht bei der Auswahl der ehrenamtlichen Denkmalbeauftragten eingeräumt. Die Denkmalbeauftragten sollen zur Förderung der Akzeptanz der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in der Bevölkerung auch mit informatorischen Aufgaben betraut werden können.
Dem Wunsch, Eintragungen in die Denkmalliste und die Erteilung von Abrissgenehmigungen nur im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalrat vorzunehmen, konnten wir allerdings nicht entsprechen. Für den Vollzug der Gesetze ist gegenüber dem Parlament die Regierung, das heißt der jeweilige Fachminister, verantwortlich. Dieser Verantwortung kann er nicht gerecht werden, wenn er an das Einvernehmen Externer gebunden ist.
Der Forderung der kommunalen Seite - das wird im Prozess noch diskutiert werden -, die bis einschließlich 2004 existierenden unteren Denkmalschutzbehörden wieder einzuführen, wurde nicht entsprochen. Eine Rückkehr zu dem seinerzeit mehrstufigen Verfahren, in dem die untere Denkmalschutzbehörde nur im Einvernehmen mit der Fachbehörde entscheiden konnte, bedeutet eine Verfahrensverlängerung, die im Fall einer erforderlichen Baugenehmigung mit den für die Bauaufsichtsbehörde geltenden Entscheidungsfristen nicht kompatibel ist. Die Übertragung der Alleinzuständigkeit auf die unteren Denkmalschutzbehörden würde eine Personal
ausstattung mit Fachkräften erfordern, die aus Haushaltsgründen und aufgrund der sehr geringen Fallzahlen in einigen Landkreisen finanziell nicht darstellbar ist.
Konsens wurde darüber erzielt, dass bei der Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen dem Anliegen des Klimaschutzes im denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren eine besondere Bedeutung zukommt. Dementsprechend wurde die Abwägungsklausel neu gefasst.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf und seine Überweisung an den zuständigen Ausschuss und danke für die Aufmerksamkeit.
Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. - Das Wort hat für die SPD-Fraktion Frau Abgeordnete Gisela Kolb.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Neben der ideellen Unterstützung des Denkmalschutzes gibt es für ein Parlament zwei ganz konkrete Möglichkeiten, sich für den verantwortungsbewussten Umgang mit unserem baukulturellen Erbe zu engagieren. Es ist zum einen die angemessene finanzielle Unterstützung der öffentlichen und privaten Denkmaleigentümer, verbunden mit einer ausreichenden Personalund Sachausstattung der staatlichen Denkmalpflege. Mit Blick auf die Haushaltsnotlage des Landes erspare ich mir und Ihnen allerdings weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Die zweite Möglichkeit ist das Schaffen von gesetzlichen Rahmenbedingungen, die sowohl dem Anspruch des Kulturschutzes als auch dem der Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer gerecht werden. Der heute in Erster Lesung zu beratende Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes ist nach meiner Auffassung nicht geeignet, die Lage der Denkmalpflege im Saarland entscheidend zu verbessern. Er zeigt uns vor allem eines: Die Landesregierung war und ist nicht bereit, die grundlegenden Fehler der Novelle von 2004 zu beseitigen.
Welche Ausgangslage haben wir? Lassen Sie mich dazu aus dem Bericht des Landesdenkmalrates zur Situation der Denkmalpflege im Saarland zitieren. Er stellt die richtigen Fragen: „Ist der Denkmalschutz mit seinem bisherigen Vorgehen an Grenzen gestoßen? Wurden bei dem Bestreben nach Erhalt wichtiger Kulturgüter die Interessen privater und öffentlicher Eigentümer nicht ausreichend beachtet? Wurden die Eigentümer bei den ‚Schutzzielen’ nicht mit
genommen? Ist der Denkmalschutz über seine Ziele hinausgeschossen? Es ist auf jeden Fall ein nicht übersehbares Maß an Verdruss entstanden.“ Im Bericht wurde auch die tiefe Vertrauenskrise in der Zusammenarbeit zwischen dem Landesdenkmalamt und dem Landesdenkmalrat thematisiert. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei der Denkmalpflege im Saarland eine merkwürdige Desorientierung zu verzeichnen sei. Meine Damen und Herren, ich sage ganz klar: Dies ist nicht die Schuld der Denkmalpflege allein. Sie bräuchte kulturpolitische Vorgaben, und die fehlen in diesem Land komplett.
Frau Ministerin hat schon darauf hingewiesen: Der Umweltausschuss hat den Landesdenkmalrat in seiner Sitzung im Mai 2010 angehört. Auf Anregung des Ausschusses wurde der Runde Tisch Denkmalschutz einberufen, der unter Federführung des zuständigen Ministeriums seit August 2010 bisher regelmäßig tagte. Diskutiert wurde dabei der Entwurf des Änderungsgesetzes, der zeitgleich in die externe Anhörung ging. Ich erkenne heute durchaus an, dass Anregungen und Forderungen des Runden Tisches in den heute zu beratenden Gesetzentwurf eingeflossen sind. War der damalige Entwurf sozusagen noch eine Wunschliste des Landesdenkmalpflegers, mit der man die Probleme des Denkmalschutzes nur noch verstärkt, aber nicht gelöst hätte, wurden durch die Diskussion zwischen dem Landesdenkmalrat und den kommunalen Vertretern durchaus Verbesserungen erreicht. Beispielsweise wurden die Kommunen bisher vor Eintragung eines örtlichen Denkmals in die Denkmalliste gehört; nun ist eine Erörterung vorgesehen. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aber auch die vom Landesdenkmalamt bisher geübte Praxis war mehr als grenzwertig. Ich gebe Ihnen dazu ein Beispiel: die Aufnahme der Glanbahnstrecke in die Denkmalliste. Gehört wurde gemäß § 6 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes auch die Kreisstadt Homburg als Standortkommune. Sie hat sich ausdrücklich - wie im Übrigen alle anderen, die angehört wurden schriftlich und begründet gegen die Eintragung gewandt. Doch irgendwann musste der Oberbürgermeister die vollzogene Eintragung zur Kenntnis nehmen, ohne dass das Landesdenkmalamt im Vorfeld auf die Einwendungen einging. Dies, meine Damen und Herren, kann wirklich nicht so bleiben. Das ist Behördenhandeln nach Gutsherrenart und gehört nicht in das 21. Jahrhundert.
Der Gesetzentwurf bleibt allerdings unzureichend, denn die Änderungen greifen viel zu kurz. Und wer nicht bereit ist, die strukturellen Veränderungen der Novelle von 2004 zurückzunehmen, wird die Lage der Denkmalpflege im Saarland nicht entscheidend verbessern. Verloren gegangen sind damals das
Vieraugenprinzip und die nach unserem Rechtsgefühl unabdingbare Trennung der fachlichen Denkmalpflege vom rechtlichen Vollzug. Wie will und kann eine staatliche Denkmalpflege Anwältin für das kulturelle Erbe sein und gleichzeitig den Zwängen staatlichen Vollzugs unterliegen? Verloren gegangen ist 2004 auch die örtliche Verankerung der Denkmalpflege. Die sogenannte Reform führte zur Entkommunalisierung der Denkmalpflege und zum Verlust aller Rechte und Pflichten der Landkreise. Denkmäler aber gehören zunächst unseren Bürgerinnen und Bürgern. Ihre Wertschätzung und Zuneigung, ihr Engagement entscheiden über das Gesicht ihrer Heimat, ihrer Dörfer und Städte. Und nur die kommunale Ebene ist nah und verantwortlich. Deshalb muss nach unserer Auffassung der Vollzug des Denkmalrechts zurück zu den Landkreisen und zum Regionalverband.
Auch der Landkreistag Saarland hat sich ganz klar positioniert. Ich zitiere aus seinem einstimmigen Beschluss vom 19. August 2010: „Zur Stärkung des kulturellen Erbes und zur Förderung des Kulturtourismus im Saarland schlägt der Landkreistag Saarland bei der anstehenden Novellierung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes die Wiedereinführung der unteren Denkmalschutzbehörden auf der Kreisebene als gesetzliche Aufgabe der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken vor.“ Ja was wollen Sie denn noch? Bürgernähe ist erforderlich. Die, die es machen sollen, wollen es auch machen. Was hindert Sie daran, den Kreisen diese Aufgabe als gesetzliche Aufgabe zurückzugeben?
Das Problem der saarländischen Denkmalpflege ist auch ein Akzeptanzproblem, das auf der heutigen Struktur beruht. Wenn einsame Entscheidungen eines Leiters des Landesdenkmalamtes gesetzlich möglich sind, muss man sich auch nicht wundern, wenn dieser diese einsamen Entscheidungen genau so trifft. Und alle, die mit ihnen leben müssen, werden viele dieser Entscheidungen als politische Entscheidungen oder als Willkür empfinden. Entscheidungen, die als Willkür empfunden werden, werden dann weiterhin den Petitionsausschuss des Landtags beschäftigen, ohne dass dieser zur Lösung des Konflikts beitragen kann, weil die gesetzliche Regelung eben so ist, wie sie 2004 von der damaligen Landtagsmehrheit beschlossen wurde.
Wir stellen heute aber auch fest, dass die damals verankerte Struktur tatsächlich der politischen Einflussnahme auf die Denkmalpflege Tor und Tür geöffnet hat. Als Stichwort nenne ich die frühere Bergwerksdirektion in Saarbrücken. Ihre Ausweidung wurde den Bürgerinnen und Bürgern als denkmalpflegerischer Kompromiss verkauft. Tatsächlich war
sie eine politische Entscheidung: eine politische Entscheidung für Investitionen und eine politische Entscheidung für Saarbrücken. Aber dann muss man dies ganz klar auch so benennen. Ich gebe zu: Dem Denkmal hätte dies nicht geholfen, der Akzeptanz des staatlichen Denkmalschutzes im Saarland jedoch allemal.
Meine Damen und Herren, ich fasse zusammen. Der vorliegende Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes ist nicht geeignet, die Probleme der saarländischen Denkmalpflege zu lösen. SPD-Fraktion wird ihn ablehnen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Von meiner Vorrednerin war gerade zu erfahren, dass der vorliegende Gesetzentwurf angeblich nicht in der Lage sei, die Situation des Denkmalschutzes im Saarland nachhaltig zu verbessern. Dieser Satz allein ist Anlass, sich den ursprünglichen Ausgangspunkt anzusehen und sich zu fragen, wo der Denkmalschutz 1999 gestanden hat und wo wir heute angelangt sind.
Liebe Frau Kollegin, 1999 hatten wir drei Strukturen, drei Verwaltungsebenen im Bereich des Denkmalschutzes. Es waren die untere Denkmalschutzbehörde bei den Landkreisen, das Landeskonservatoramt und das Ministerium selbst als oberste Denkmalschutzbehörde. Wenn Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingereicht haben, ist dieser Antrag zum Landeskonservatoramt gegangen. Dieses hat eine Stellungnahme abgegeben, die wieder zu den unteren Denkmalschutzbehörden zurückgegangen ist. Oftmals hat ein Dissens zwischen unterer Denkmalschutzbehörde und Landeskonservatoramt bestanden. Dann musste die oberste Denkmalschutzbehörde letztendlich darüber entscheiden. Das waren die Strukturen, die wir im Saarland vorgefunden haben.
Zu diesen Strukturen im Saarland hat eine völlige desorientierte Behörde, das Konservatoramt gehört, das fachlich und personell unterbesetzt und sachlich nicht ausreichend ausgestattet war. Dort gab es personelle Querelen und Fehlverhalten, welches dienst
Mit dem Gesetz von 2004, dem neuen Saarländischen Denkmalschutzgesetz, sind Strukturen geschaffen worden, die den Denkmalschutz im Saarland fördern. Es sind effiziente Strukturen geschaffen worden, die ein Qualitätsmerkmal in Sachen Denkmalschutz im Saarland darstellen. Sie haben damals davon gesprochen, dass wir bürgernahe Strukturen zerschlagen würden. Ihr Kernpunkt war die Auflösung der unteren Denkmalschutzbehörden, die Sie beklagt haben, denn dadurch würde angeblich Bürgernähe abhanden kommen. Ich darf Ihnen aber sagen, dass all dies widerlegt ist. Selbst diejenigen, die damals zu den Kritikern gehört haben, akzeptieren heute vielleicht nicht offen, aber doch hinter vorgehaltener Hand, dass der Denkmalschutz im Saarland funktioniert.
Wo stehen wir heute? - Der Denkmalschutz im Saarland hat eine hohe Akzeptanz erfahren. Zeugnis dafür ist der Tag des offenen Denkmals, der im Saarland eine hohe Resonanz hat. Die Vergabe des Denkmalpreises ist eine hohe Auszeichnung für diejenigen, die sich ernsthaft um ihr Denkmal bemühen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir haben ein Internetportal, in dem sämtliche Denkmäler im Saarland aufgeführt sind. Wir haben in der ehemaligen Bergwerksdirektion in Reden eine Landesdenkmalbehörde, die sich sehen lassen kann, um die uns viele unserer föderalen Bundesbrüder beneiden. Diese Behörde ist fachlich und personell top ausgestattet. Sie ist ein hohes Qualitätsmerkmal in Sachen Denkmalschutz.
Lassen Sie mich zum vorliegenden Gesetzentwurf einige Ausführungen machen. Er ist eine Weiterentwicklung unseres Gesetzes aus dem Jahre 2004. Der Gesetzentwurf ist zum Teil redaktionell überarbeitet. Er normiert ausdrücklich die in der Weltkulturerbeliste eingetragene Völklinger Hütte als Weltkulturerbe und macht damit deutlich, welche Bedeutung dieses Denkmal als Zeuge der Industriekultur im Montanbereich für unser Land hat. In dem Zusammenhang neu ins Gesetz aufgenommen sind die sogenannten Pufferzonen, die das unmittelbare Umfeld des Kulturdenkmals der Völklinger Hütte umfassen. Diese Zonen, die bei der Unesco im Antragsverfahren angemeldet wurden, sind erforderlich, um das Weltkulturerbe angemessen zu erhalten. Es sind sogenannte Sichtsachsen festgelegt. Das bedeutet, dass unter städtebaulichen Gesichtspunkten das Kulturdenkmal in Völklingen eine besondere Priorität genießt und nicht durch bauplanungsrechtliche Maßnahmen in seinem Bestand verändert werden darf.