Protocol of the Session on November 18, 2010

Erstens, zum Thema Befristung. Meine sehr verehrten Damen und Herren, welches Ziel verfolgt der

(Abg. Schnitzler (DIE LINKE) )

Gesetzgeber mit der Befristung eines Gesetzes? Was ist sozusagen der methodologische Sinn?

(Abg. Schnitzler (DIE LINKE) : Ja, das frage ich mich auch!)

Darüber kann man sehr wohl diskutieren. Darüber kann man sich aber nicht in der Form echauffieren, wie Sie das hier tun. Denn die Befristung eines Gesetzes bedeutet nichts anderes als die geordnete Wiedervorlage beim Gesetzgeber, meine sehr verehrten Damen und Herren.

(Abg. Schnitzler (DIE LINKE) : Aber warum? Wir sind doch keine Amtsstube!)

Es geht auch bei diesem Gesetz nicht darum, die Informationsfreiheit, die ja immerhin in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland garantiert ist, zu befristen. Dass das so ist, das ist nicht nur verfassungsrechtlich zwingend, sondern auch logisch. Eine Befristung der Informationsfreiheit ist auch von niemandem hier im Hause gefordert worden. Es geht vielmehr darum, dass sich der Gesetzgeber vornimmt, sich in bestimmten zeitlichen Abständen mit der Frage zu befassen, ob mit einem Gesetz die verfolgten Ziele mit den richtigen Mitteln in anständiger Art und Weise erreicht werden.

(Zurufe der Abgeordneten Huonker (DIE LINKE).)

Nichts anderes tun wir. Dass dieses Vorgehen, über das man ja immer noch diskutieren kann, seinen Sinn erfüllt, sehen wir doch in der heutigen Debatte. Wir machen doch nichts anderes, als eine Antwort auf die Frage zu suchen, ob es nicht Wege gibt, um die Informationsfreiheit in der Praxis noch besser zu etablieren, als es bislang schon der Fall ist.

Herr Präsident, der Abgeordnete soll mich doch bitte etwas fragen, ich will es ihm erklären.

Frau Präsidentin.

(Zurufe von der SPD: „Frau Präsidentin“, Herr Kollege. Aber das lernen Sie auch noch.)

Frau Präsidentin, entschuldigen Sie. Ich habe hinten keine Augen.

Abg. Schnitzler (DIE LINKE) mit einer Zwischenfrage: Stimmen Sie mir zu, dass das Parlament an Gesetzen arbeiten kann und Änderungen vornehmen kann, Novellierungen vornehmen kann, ohne dass das Gesetz befristet ist? Es würde doch dieses Parlament entlasten, wenn es nicht immer punktgenau auf Wiedervorlagen zu reagieren hätte. Wir sind keine Amtsstube, wir sind ein Parlament.

(Beifall von der LINKEN. - Zuruf des Abgeordne- ten Schmitt (CDU).)

Herr Kollege Schnitzler, es steht überhaupt nicht zur Diskussion, ob das geht oder nicht geht. Ich habe doch gerade dargestellt, dass es lediglich eine Frage der Systematik, der Organisation, der Selbstorganisation des Gesetzgebers ist. Deshalb ist das nichts, was hier zu einer emotionalen Debatte führen kann. Wir sollten uns lieber in der Sache streiten. Darauf komme ich gleich noch.

Zweiter Punkt. Es ist hier der Eindruck erweckt worden, durch eine Regelung im Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz, wie sie heute vorgeschlagen wird, würden die Zugangsmöglichkeiten der Medienvertreter zu amtlichen Auskünften eingeschränkt. Das Gegenteil, Frau Kollegin Huonker, ist der Fall.

(Abg. Huonker (DIE LINKE) : Das hörte sich aber in der Anhörung ganz anders an!)

Sie können dazu gerne eine Zwischenfrage stellen, ich erkläre Ihnen auch das gerne. Das Saarländische Mediengesetz, die spezielle Regelung für die Vertreter von Presse und Rundfunk, regelt in § 5 Abs. 1 das Recht der Medienvertreter auf Zugang zu amtlichen Auskünften gegenüber den Behörden im Saarland. Und die Ausnahmevorschriften, Frau Huonker, diejenigen Gründe also, deretwegen eine Behörde diese Auskunft verweigern kann, sind geregelt in Absatz 2 dieses Paragrafen. Das Ganze ist beschränkt auf vier Ausnahmevorschriften. Ein Ausnahmegrund ist das „schwebende Verfahren“. Ich gehe mal davon aus, dass auch Sie es vorziehen, dass in einem schwebenden Strafverfahren nicht plötzlich irgendwelche Informationen an die Medien gegeben werden dürfen, dass es darauf sogar einen Anspruch der Medien gibt. Die zweite Ausnahmevorschrift betrifft die Geheimhaltung. Darunter fallen so „unwichtige“ Dinge wie das Steuergeheimnis. Die dritte Ausnahme bezieht sich auf das überwiegende öffentliche und private Interesse. Angesprochen sind dabei beispielsweise Sachverhalte, die die öffentliche Sicherheit berühren. Das hat nichts mit der Staatssicherheit zu tun. Die vierte Ausnahme ist gegeben, wenn das zumutbare Maß überschritten ist.

(Zurufe der Abgeordneten Huonker (DIE LINKE).)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, diese Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 bringen gerade eine Privilegierung der Medienvertreter. Durch sie haben die Medienvertreter mehr Rechte, als sie durch das Informationsfreiheitsgesetz hätten. Das ist so, weil die Medien eben eine wichtige Aufgabe in diesem Staat erfüllen. Das ist völlig unstrittig. Das ist aber eigentlich an dieser Stelle auch nicht zu diskutieren.

(Abg. Theis (CDU) )

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Sie zitieren des Weiteren den Bundesgesetzgeber beziehungsweise die bundesrechtliche Regelung. Ich kläre Sie gerne darüber auf, warum es diesbezüglich einen Unterschied gibt. Das hat mit unserem Grundgesetz zu tun. Die Zuständigkeit für das Pressewesen, für die Mediengesetzgebung, liegt nun einmal bei den Ländern. Weil die Zuständigkeit nicht beim Bund liegen kann, gibt es auch kein Bundesmediengesetz, das einen bundesmedienrechtlichen Anspruch begründen könnte. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist der einzige Grund dafür, weshalb das im Saarland so geregelt ist.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, manchmal schadet es nicht, sich mit der Materie auseinanderzusetzen, anstatt hier herumzuschreien.

(Beifall von den Regierungsfraktionen. - Zurufe von der LINKEN und Unruhe.)

Wenn man bis zum jetzigen Zeitpunkt glauben konnte, dass es damit etwas zu tun hat, dass an der einen oder anderen Stelle etwas nicht verstanden wurde, wird spätestens beim dritten Punkt klar -

(Zuruf des Abgeordneten Commerçon (SPD).)

Herr Abgeordneter Commerçon, ich versuche Rücksicht auf die Gehörgänge der Kollegen zu nehmen. Manchmal ist es etwas schwierig, wenn alle herumschreien. Ich verstehe mich selber kaum, wenn hier so geschrien wird.

(Sprechen und Unruhe bei den Oppositionsfrak- tionen.)

Manchmal ist es besser, keinen konkreten Antrag zu stellen. Ihr Antrag, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der LINKEN, offenbart, dass es hier nicht um eine Beschäftigung mit der Sache geht. Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz, das ist richtig festgestellt worden, regelt im Rahmen eines dynamischen Verweises in das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes die Ausnahmetatbestände dieses Rechtes der Bürgerinnen und Bürger. Sie sagen, es seien zu viele Tatbestände, Sie wollten diese reduzieren. Dann müssen Sie aber einen Antrag dazu stellen, Sie müssen als Gesetzgeber aktiv werden und dürfen nicht nur auf Kosten und Gebühren eingehen.

(Beifall von den Regierungsfraktionen. - Unruhe bei den Oppositionsfraktionen.)

Sie hätten sagen müssen, was Sie ändern wollen, was Ihr Vorschlag ist. Das sind Sie schuldig geblieben.

Herr Abgeordneter, erlauben Sie eine Zwischenfrage der Kollegin Huonker?

Ich bin mit meiner Rede fertig. Ich erkläre Ihnen nachher gerne alles im Zwiegespräch -

(Lebhafte Protestrufe von der LINKEN.)

Frau Präsidentin, ich werde diese Zwischenfrage zulassen! Frau Huonker, bitte schön.

Abg. Huonker (DIE LINKE) mit einer Zwischenfrage: Herr Abgeordneter Theis, nehmen Sie zur Kenntnis, dass im Ausschuss so weit Klarheit herrschte, dass dieses Informationsfreiheitsgesetz geändert und nachgebessert werden sollte? Es ist eine Evaluation angesprochen worden. Daher bin ich davon ausgegangen, dass einige Verbesserungsvorschläge vorgesehen wären. Deshalb haben wir keine kompletten Änderungsanträge, sondern kleine Änderungsanträge vorgelegt. Wenn Sie mir vorhin genau zugehört hätten, dann wüssten Sie, dass ich gesagt habe: Wir hätten gerne wenigstens diese drei kleinen Änderungen in dieser Fassung, alles andere werden wir dann später machen. - Danke schön.

Ich bin bereit, das zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssen sich aber trotzdem den Vorwurf gefallen lassen, hier einfach zu sagen, es gibt viel zu viele Ausnahmen, ohne in einem einzigen Satz zu erklären, was Sie ändern wollen. Sie haben in keinem einzigen Satz erklärt, bei welchen Punkten Sie mehr Informationsfreiheit haben wollen, weil sie keine konkreten Punkte haben, meine sehr verehrten Damen und Herren!

(Zurufe von der LINKEN.)

Deshalb besteht an dieser Stelle kein Änderungsbedarf! - Vielen herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Regierungsfraktionen. - Unruhe.)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Theis. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe damit die Aussprache. Die Landtagsfraktion DIE LINKE hat mit der Drucksache 14/329 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf Drucksache 14/265 eingebracht.

Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme der Drucksache 14/329 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 14/329 mit Stimmenmehrheit der Regierungskoalition aus CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Gegenstimmen der SPD und der LINKEN abgelehnt ist.

(Abg. Theis (CDU) )

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 14/265. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/265 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/265 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist, bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz (Drucksache 14/262) (Abände- rungsantrag: Drucksache 14/316)

Zur Berichterstattung erteile ich Herrn Abgeordnetem Tobias Hans das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der von der Regierung eingebrachte Gesetzentwurf über die Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz wurde vom Plenum in seiner 13. Sitzung am 15. September dieses Jahres in Erster Lesung mehrheitlich angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz überwiesen. Mit der zum 01. Januar 2011 vorgesehenen Errichtung des Landesamtes soll eine im Koalitionsvertrag geforderte Bündelung der verschiedenen Verbraucherschutzbereiche umgesetzt und der Gesundheitsund Verbraucherschutz im Saarland effizienter gestaltet werden.

Die der Zuständigkeit des Ministers für Gesundheit und Verbraucherschutz unterfallenden Geschäftsbereiche des wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verbraucherschutzes werden derzeit noch durch das unter der Dienstaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport stehende Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz wahrgenommen. Um die Wahrnehmung der politischen und verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Ministers für Gesundheit und Verbraucherschutz gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit nicht zu erschweren, bedarf es der Zusammenführung der Aufgaben-, Personal- und Finanzierungsverantwortung in den dargestellten Bereichen. Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz wird mit den ihm verbleibenden Aufgaben als Landesamt für Soziales weitergeführt. Die Errichtung des neuen Landesamtes erfordert keine Stellenneuschaffung. Der Gesetzentwurf regelt des Weiteren die notwendigen Änderungen der Besoldungsordnungen sowie die aus dem Übergang der Zuständigkeiten erfolgenden Änderungen.