Das Leitbild einer Behörde, die das Gesundheitsverhalten der Bürgerinnen und Bürger zu kontrollieren hat, soll durch die Vision einer kommunalen Einrichtung abgelöst werden, die federführend für die gesundheitserhaltenden Verhältnisse vor Ort sorgt. Statt ausführendes Organ von bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben allein zu sein, soll das Gesundheitsamt künftig vor allem den Entscheidungen der kommunalen Selbstverwaltung folgen.
Vor dem Hintergrund der Veränderungen von Krankheiten in heutiger Zeit - mehr chronische Erkrankungen -, der demographischen Alterung der Gesellschaft und auch des unübersehbar gewordenen Wissens über Krankheitsentstehung sowie der Grenzen der kurativen Medizin ist ein solches Verständnis von Gesundheitsamt unabdingbar. Allerdings hat die Befreiung - wie hier schon von der Opposition angemerkt - durchaus ihre Schattenseiten. Welche Kompetenzen erhält der
neue Dienstleister? Viel Gutes im Gesetz bleibt tatsächlich im Unverbindlichen. Ich erinnere mich an einen Entwurf in der letzten Legislaturperiode, der hier sehr viel genauer war, der aber auf das deutliche Missfallen der Kommunen gestoßen ist. Zu teuer, war die Botschaft.
Wenn wir allerdings tatsächlich eine gute Gesundheitsprävention machen wollen, brauchen wir einen Einigungsprozess zwischen den Kommunen, den Kreisen und dem Land über Standards der Gesundheitsberichterstattung, aber auch über Standards der Eingriffsmöglichkeiten. Es muss die Möglichkeit geben, dass die neue Gesundheitsbehörde auf der kommunalen Ebene die maßgeblichen Partner an einen gemeinsamen Tisch zwingen kann. Was nützt es denn, wenn eine Gesundheitsanalyse zur Gesundheit der Kinder, die - wie zum Beispiel in Lübeck - hervorragend gelungen ist, nicht Einfluss auf die kommunale Straßenund Siedlungsplanung erhält? Wer kann hier wen veranlassen? Das sind Fragen, die dieses Gesetz im Sinne der Übertragung dieser Pflichten auf die kommunale Selbstverwaltung offen lässt. Ob wir so viel kommunale Freiheit im Sinne einer einheitlichen Gesundheitsversorgung des Landes zulassen können oder nicht, ist eine offene Frage, die wir noch einmal im Ausschuss sehr gründlich diskutieren sollten, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Kommunen natürlich zu Recht mit Blick auf eine höhere Verbindlichkeit auch die Geldfrage ins Spiel gebracht haben.
Wir dürfen aber Gesundheit nicht nur in Mark und Pfennig berechnen, sondern müssen tatsächlich auf die Chance setzen, die eine andere Form der Dienstleistung beinhaltet. Wir sollten testen, wie weit der Wille da ist, statt wie bisher zu verordnen und zu einem gemeinsamen Konsens zu kommen, was Verhältnisprävention jeweils vor Ort heißt.
Insofern begrüße ich es sehr, dass es im Hinblick auf die Zahnpflege mit der neuen Formulierung zu einem Kompromiss zwischen Kassen und Kommunen gekommen ist. Ich begrüße es natürlich auch, dass das Thema Umweltschutz explizit Eingang in das Gesetz gefunden hat.
Die Richtung des Gesetzes stimmt. Die Anlage des Gesetzes stimmt. In Sachen Verbindlichkeit der Instrumente für eine starke Gesundheitsprävention wünschen wir dem Gesetz allerdings noch gute Besserung.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Fragt man die Frau oder den Mann auf der Straße, was ihr oder ihm zum Thema öffentlicher Gesundheitsdienst einfällt, dann nennt er oder sie in aller Regel die klassischen gesundheitspolizeilichen Aufgaben sowie Impfungen und Gesundheitszeugnisse. In Flensburg gibt es aber noch eine Besonderheit, da kommt als erstes Stichwort Dr. Dr. Bartholdy. Das ist die Berühmtheit.
Eine wirkliche Rolle in der Gesundheitspolitik wird diesen Einrichtungen in der Öffentlichkeit meist nicht zugeschrieben. Zu zersplittert und unübersichtlich erscheinen ihre verschiedenen Kompetenzen. Die so genannte dritte Säule im Gesundheitswesen neben den niedergelassenen Ärzten und den Krankenhäusern der öffentliche Gesundheitsdienst - steht im Schatten dieser beiden anderen Kernbereiche.
Die Profillosigkeit der öffentlichen Gesundheitsdienste liegt nicht zuletzt daran, dass es bis heute kein wirkliches Leitbild für die kommunalen Gesundheitsleistungen gibt. Als die Gesundheitsämter zu Beginn des Jahrhunderts entwickelt wurden, arbeitete der „Kommunalarzt“ dafür, die Lebensverhältnisse für breite Bevölkerungsschichten durch „sozialhygienische“ Maßnahmen zu verbessern und so Krankheiten wie die Tuberkulose zu verhindern.
Dieses gesundheitspolitische Leitbild ging aber in der Zwischenzeit verloren. Die auf Heilung und Krankheiten ausgerichtete Medizin der niedergelassenen Ärzte dominierte und verdrängte den gesundheitserhaltenden, auf die Veränderung von Lebenslagen gerichteten Ansatz. Dieser vorbeugende Ansatz erlangte aber mittlerweile neue Prominenz als so genannter Public Health-Gedanke. Aus dem Ausland lernen wir, dass noch viel mehr präventiv gearbeitet werden kann und muss - allein schon deshalb, weil dies der einzige Weg ist, längerfristig Kosten zu sparen, ohne das Leistungsniveau der Krankenversorgung zu verschlechtern.
Zudem stehen wir vor Problemen, die sich mit Mitteln der kurativen Medizin nicht lösen lassen. Herausforderungen wie die Zunahme chronischer Erkrankungen, die demographische Entwicklung mit der zunehmenden Pflegebedürftigkeit, Drogenprobleme, AIDS, aber auch schädliche Umwelteinflüsse müssen vorbeugend angegangen werden. Auf dem Feld der Gesundheitsförderung, die auf besondere Gruppen oder Lebensräume zugeschnitten ist, kann der öffentliche Gesundheitsdienst neue Stärke erlangen. Die Politik ist seit langem aufgerufen, sein altes bevölkerungsmedizini
Vor diesem Hintergrund begrüßt der SSW den Gesetzentwurf der Landesregierung. Durch die neuen Bestimmungen über die Ziele und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfüllt er zumindest erst einmal die seit vielen Jahren erhobene Forderung, dem öffentlichen Gesundheitsdienst als primär präventivorientiertes, koordinierendes Instrument der Gesundheitspolitik eine Renaissance zu verschaffen.
Wir haben allerdings im Moment noch einige Zweifel, ob dies mit der vorgelegten Regelung in der Praxis vollständig erreicht werden kann. Kopfschmerzen bereitet vor allem der vorgeschlagene Weg der Kommunalisierung. Gegen eine weitere Dezentralisierung dieser Aufgaben gibt es grundsätzlich keinen Einwand. Allerdings verkennen wir auch nicht, zu welcher Zeit diese Änderung erfolgt. Die weiterführende Kommunalisierung der Kompetenzen birgt die Gefahr, dass die Landräte und Bürgermeister ein neues Rationalisierungspotenzial finden und kommunale Gesundheitspolitik auf der Strecke bleiben könnte. Das gilt umso mehr, als sich die Gesundheitsförderung wesentlich schlechter greifen lässt als die kurative Medizin. Es sollte daher eine Qualitätssicherung erfolgen, ohne dass diese negative Konsequenzen für eine ganze Reihe der im Gesetz beschriebenen Ziele und Aufgaben ergeben könnte. Wir sehen die Gefahr, dass die angestrebten Regelungen zu einer Verschlechterung der Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes führen könnten.
Der Gesetzentwurf für das Gesundheitsdienst-Gesetz ist im Grundsatz gelungen. Er wirft aber die Frage auf, ob die Regelungen im Detail dazu geeignet sind, eine Umsetzung der alten und neuen Ziele für den öffentlichen Gesundheitsdienst zu erreichen. Das gilt unter anderem auch für die Beschränkung auf den Infektionsschutz. Wir hoffen, dass diese Befürchtungen in den Ausschussberatungen entkräftet werden können.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung. Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf, Drucksache 15/1045, dem Sozialausschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen. Damit ist der Tagesordnungspunkt 5 erledigt.
Bevor ich einen neuen Tagesordnungspunkt aufrufe, begrüße ich in der Loge den Bürgermeister der Stadt Mölln. - Herzlich willkommen!
Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - Lpart- AusfG)
Zur Begründung der Vorlage erteile ich für die Landesregierung dem Herrn Innenminister das Wort. Herr Minister Buß, bitte!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Schaffung des Instituts einer registrierten Partnerschaft für auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften entspricht der Politik der Landesregierung, wie der bereits 1998 von der Landesregierung in den Bundesrat eingebrachte Entschließungsantrag verdeutlicht. Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften, dem so genannten Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001, wird nunmehr das privatrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen. Es soll gleichgeschlechtlichen Paaren ein Leben in Verantwortungsgemeinschaft in Form einer registrierten Partnerschaft ermöglichen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz wird zum 1. August 2001 in Kraft treten - so jedenfalls die Planung.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält keine Regelungen darüber, wem die Aufgaben der zuständigen Behörden obliegen und wie das Verwaltungsverfahren abläuft. Entsprechende Vorschriften sind im Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen, das auf Antrag des Bundestages gegenwärtig im Vermittlungsausschuss anhängig ist. Der Vermittlungsausschuss hat die Beratungen am 4. Juli 2001 erneut vertagt, sodass dieses Gesetz nicht mehr zeitgleich mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz zum 1. August 2001 in Kraft treten wird.
Damit das Lebenspartnerschaftsgesetz gleichwohl von den Ländern ausgeführt werden kann, bedarf es landesrechtlicher Regelungen, welche die zuständige Behörde und das Verfahren zur Eingehung der Lebenspartnerschaft festlegen. Dem dient der von der Landesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Der Entwurf sieht vor, die Aufgaben nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz den amtsfreien Gemeinden und
Ämtern zu übertragen. Als zuständige Behörde sind die Standesbeamtinnen und Standesbeamten vorgesehen. Ferner wird das verwaltungsrechtliche Verfahren für die Begründung einer Lebenspartnerschaft entsprechend dem der Eheschließung geregelt. Ähnliche Landesausführungsgesetze wurden bereits in den Ländern Hamburg, Hessen, Niedersachsen, RheinlandPfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt von den jeweiligen Landesparlamenten beschlossen.
Vor dem Bundesverfassungsgericht fand heute die mündliche Verhandlung über den Antrag der bayerischen Staatsregierung statt, mit dem im Wege einer einstweiligen Anordnung erreicht werden soll, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz bis zur Entscheidung über den angekündigten Normenkontrollantrag einstweilen nicht in Kraft tritt beziehungsweise dass der Vollzug des Gesetzes ausgesetzt wird. Vielleicht haben Sie der dpa-Meldung entnommen, dass die Entscheidung für den 18. Juli dieses Jahres angekündigt worden ist. Die Landesregierung hält den Antrag Bayerns für unbegründet und hat gegenüber dem Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Stellungnahme abgegeben.
Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren steht einer raschen Verabschiedung des Landesausführungsgesetzes nicht entgegen. Denn selbst wenn das Bundesverfassungsgericht das In-KraftTreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes aussetzen sollte, würde ein bis dahin verabschiedetes Landesausführungsgesetz keine rechtliche Wirkung entfalten, weil die materiellrechtliche Grundlage für die Begründung einer Lebenspartnerschaft fehlt.
Im Interesse der Betroffenen bitte ich Sie daher, den Gesetzentwurf in zweiter Lesung noch während dieser Landtagstagung zu verabschieden. Denn nur so wäre sichergestellt, dass den gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - die Begründung einer Lebenspartnerschaft zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglicht wird.
Ich eröffne die Grundsatzberatung. Für die Fraktion der SPD hat der Herr Abgeordnete Peter Eichstädt das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nachdem der Innenminister bereits Ausführungen zu dem Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz gemacht hat, kann ich im Folgenden einiges abkürzen. Ich stelle
Lassen Sie mich stattdessen gleich an die bemerkenswerte Aussprache in diesem Haus vom Januar über den Bericht der Regierung zur Lebenssituation von Schwulen und Lesben anknüpfen, in der wir in großer Übereinstimmung feststellten, dass Benachteiligungen von Schwulen und Lesben im Alltag entschieden entgegentreten werden muss.
Heute ist die Gelegenheit gekommen, durch die landesrechtliche Regelung zum Bundesgesetz zur Abschaffung der Diskriminierung von Schwulen und Lesben beizutragen. Ich hoffe, dass diese Übereinstimmung auch heute noch anhält.
Zur noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes will ich nur Folgendes sagen: Die Klage Bayerns wird nicht greifen, weil das Gesetz den erforderlichen Abstand zu Artikel 6 des Grundgesetzes hält. Nicht die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein Problem unserer Verfassung; vielmehr ist die bisherige Diskriminierung sexuell anders orientierter Menschen das Verfassungsproblem.
Welche Regelungen enthält das neue Gesetz? Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein eigenes familienrechtliches Institut für Menschen mit gleichgeschlechtlicher Identität, die deshalb eben nicht die Ehe eingehen können. Lebenspartner stehen mit Pflichten und Rechten füreinander ein. Das bedeutet: Unterhaltsrechte und Unterhaltspflichten, gegenseitige Vertretungspflichten, Erbrechte sowie Nachzugsregelungen für ausländische Partner oder Partnerinnen, aber auch die Sorge für ein Kind des Partners nach dessen Tod und der Übergang der gemeinsamen Mietwohnung an den Partner werden möglich. Partner beziehungsweise Partnerinnen können den gleichen Namen wählen.
Dieses Gesetz und auch unser Ausführungsgesetz ist nach jahrhundertelanger Diskriminierung ein lange überfälliger Akt der Wiedergutmachung an Lesben und Schwulen.
Wir sollten uns daran erinnern, dass viele europäische Nachbarn diesen Schritt schon lange vollzogen haben.