Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem neuen Landeswaldgesetz werden wir eine gute Grundlage für eine nachhaltige Waldentwicklung in Schleswig-Holstein bekommen. Wenn wir es schon in den letzten Jahren nicht geschafft haben, die Waldfläche in Schleswig-Holstein auf 12 % zu steigern, dann ist es in jedem Fall unsere Aufgabe, zumindest die vorhandene Qualität des Waldes zu erhalten und zu verbessern.
Diesem Anspruch wird der vorgelegte Entwurf auch gerecht. Für die Bewirtschaftung des Waldes werden nun erstmalig die Kriterien für eine gute fachliche Praxis näher festgeschrieben. Wir meinen, dass es ein guter Weg ist, ebenso wie in der Landwirtschaft auch in der Forstwirtschaft solche Kriterien aufzustellen. Damit wird eine einheitliche Grundlage geschaffen, nach der Förderprinzipien für die Forstwirtschaft ausgerichtet werden können. Hierdurch wird ein mehr zielgerichtetes Handeln der Forstbesitzer ermöglicht. Gleichzeitig wird für diese auch Planungssicherheit geschaffen, da nun explizit beschrieben wird, nach welchen Kriterien die Bewirtschaftung des Waldes erfolgen soll.
Ich glaube allerdings, dass uns Punkt 9 in der Aufzählung in § 5 in der Praxis Schwierigkeiten bereiten wird. Es geht in diesem Punkt um den Einsatz der Gentechnik. Dies ist natürlich kein alleiniges forstspezifisches Problem, sondern ein gesamtgesellschaftliches Problem. In diesem Punkt wird der Verzicht auf die Einbringung von gentechnisch modifizierten Organismen in den Wald verlangt. Das ist eine Forderung, die man sicherlich gut unterstützen kann. Wie bei den Regelungen zum neuen Gentechnikgesetz stellt sich aber auch hier die Frage, wie realistisch dieses Ziel ist. Kann der einzelne Waldbesitzer jetzt schon garantieren, dass sein Wald absolut gentechnikfrei ist? Ich glaube, er wird es in Zukunft nicht können. Daher ist es wichtig, dass bei einer solchen Forderung über kurz oder lang auch über Beweispflichten und Haftungsfragen diskutiert wird.
Zu begrüßen ist unserer Meinung nach auch, dass für den Staats- und Körperschaftswald besondere Zielsetzungen zu gelten haben. Der staatliche Wald hat nun einmal in besonderer Art und Weise auch übergeordneten Zielen zu dienen. Daher begrüßen wir diese Selbstbeschränkung. Natürlich wird man aber hellhörig, wenn unter Nummer 7 in § 6 die schrittweise Herausnahme von 10 % der Waldfläche aus der Bewirtschaftung verlangt wird.
Das Ziel, ein repräsentatives Netz von Naturwäldern zu schaffen, sehen wir natürlich positiv. Auch bei den landeseigenen Wäldern dürfte diese Bestimmung keine Probleme aufwerfen, selbst wenn wir mehr als 10 % unserer landeseigenen Waldfläche aus der Bewirtschaft nehmen würden. Schließlich beschreiben wir ein landespolitisches Ziel, das dann auch in den Landeswäldern in besonderer Art und Weise erfüllt werden sollte. Was aber ist mit den Körperschaftswäldern? Diese Wälder unterliegen selbstverständlich auch wirtschaftlichen Zwängen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu erfahren, nach welchen Kriterien die Auswahl der bewirtschaftungsfreien Flächen
vor sich gehen soll und welche Flächen vor der Herausnahme stehen. Ich glaube, hier sollten wir die Eigentümer dieser Wälder rechtzeitig entsprechend informieren, bevor wir dieses Gesetz verabschieden. Ich glaube, das wäre nur fair.
Kommen wir nun zu dem Punkt im neuen Waldgesetz, der die meisten Menschen betreffen wird, nämlich dem Betretungsrecht. Das Betreten des Waldes soll in Zukunft auch abseits der Wege im Grundsatz unbeschränkt möglich sein. Nur unter Auflagen und mit Sondergenehmigung wird das Sperren des Waldes in Zukunft noch erlaubt sein. Hierfür ist nach § 20 ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchzuführen, von dem wir meinen, dass es sehr aufwendig werden könnte. Möglicherweise müsste es auch jedes Jahr 100fach durchgeführt werden. Das hat möglicherweise wenig mit Verwaltungsvereinfachung zu tun.
Das ist aber nicht das eigentliche Problem. Es geht vielmehr darum, ob es nicht sinnvoller ist, den Wald grundsätzlich vor menschlicher Inanspruchnahme zu schützen, anstatt diese grundsätzlich zuzulassen. Das Umweltministerium ist normalerweise, was Nutzungen der Natur angeht, eigentlich immer restriktiver. Wir meinen, dass Schleswig-Holstein eine so geringe Waldfläche hat, dass diese unbedingt geschützt werden muss.
Dies beinhaltet dann auch den Schutz vor menschlicher Inanspruchnahme. Die derzeit gültige Regelung würden wir weiterhin vorziehen. Derzeit ist das Betreten des Waldes grundsätzlich auf die Waldwege beschränkt. Als Ausnahme ist die Ausweisung als Erholungswald möglich. Dort ist das Betreten des Waldes auch abseits der Wege möglich. Nur zur Information des Kollegen Wodarz: Ich weiß natürlich, wo bei mir der Erholungswald ist. Der liegt in den Husumer Mausebergen. Dieser Wald liegt meinem Heimatort am nächsten. Das heißt also, dass ich darüber Bescheid weiß, worüber ich rede.
Ich glaube schon, dass es eine vernünftigere Regelung ist, bestimmte Erholungswälder auszuweisen, auch wenn 68 entsprechende Verordnungen in Kauf genommen werden müssen, als wenn jedes Jahr 100fach wieder neu beantragt werden muss, welche Waldteile innerhalb welcher Zeiträume zu sperren sind. Ich glaube, dahinter steckt mehr Verwaltungsaufwand.
schafft so die Möglichkeit, kontrolliert dem Wunsch der Bürger nach Naherholung im Wald nachzukommen. Die derzeitige Regelung ist somit mit wesentlich weniger landesseitigem Verwaltungsaufwand verbunden und schützt unsere Wälder besser, ohne die Menschen auszuschließen. Wir sollten deshalb bei der alten Regelung bleiben oder zumindest darüber nachdenken. Möglicherweise sollten wir in der Tat eine Anhörung durchführen,
der sagte, eine bundesgesetzliche Regelung befinde sich in der Diskussion. Ich sage dazu nur eines, liebe Kolleginnen und Kollegen. Ich bin ein absoluter Regionalist. Ich finde es besser, wenn wir als SchleswigHolsteiner ein Gesetz beschließen, nach dem sich die Bundesleute richten, als das umgekehrt zu tun. Das ist mein Verständnis von Parlamentarismus.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe damit die Beratung. Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf federführend dem Umweltausschuss, mitberatend dem Agrarausschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Dies ist einstimmig so angenommen.
Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Dann eröffne ich die Grundsatzbera
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir würden Ihnen hier heute keinen Antrag zur Änderung des Gesetzes über den Landesrechnungshof vorlegen, wenn der ehemalige Präsident dieser Einrichtung nach seinem Wechsel in den Ruhestand keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hätte. Kollege Kubicki, wir wären auch nicht initiativ geworden, wenn der Senat des Landesrechnungshofs die Anzeigepflicht einer solchen Erwerbstätigkeit nach dem Eintritt in den Ruhestand bejaht hätte. Wir sagen: Ohne Anerkenntnis der Anzeigepflicht kann es keine Prüfung geben, ob die jetzige Erwerbstätigkeit eines ehemaligen Präsidenten des Landesrechnungshofs mit den früheren dienstlichen Verpflichtungen eben dieses ExPräsidenten vereinbar ist.
Auch für die ehemaligen Beschäftigten des Landesrechnungshofs gilt § 85 a des Landesbeamtengesetzes, der die Anzeigepflicht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Beschäftigung nach dem Wechsel in den Ruhestand regelt. In § 243 des Landesbeamtengesetzes - das werden Sie geprüft haben - findet sich der Hinweis, dass das Landesbeamtengesetz eben auch für ehemalige Beschäftigte oder aktive Beschäftigte des Landesrechnungshofs gilt.
Gerade mit der Anzeigepflicht soll geprüft werden, und zwar durch die oberste Landesbehörde - das ist dann der Landesrechnungshof -, ob die Erwerbstätigkeit mit der früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst vereinbar ist.
Gerade von dem Ex-Präsidenten des Landesrechnungshofs, aber auch von dem Senat des Landesrechnungshofs hätten wir mehr Sensibilität bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet.
(Beifall der Abgeordneten Monika Heinold [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN] und Karl- Martin Hentschel [BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN])
Wir sagen: Auch der Ex-Präsident dieser Einrichtung - Sie haben, wie ich bedauern muss, der Diskussion im Finanzausschuss nicht beigewohnt, Herr Kubicki; hätten Sie das getan, würden Sie jetzt anders urteilen - ist bereits dann zu der Erstattung einer Anzeige verpflichtet, wenn die Tätigkeit objektiv geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Eine konkrete Besorgnis der Beeinträchtigung braucht in diesem Stadium des Verfahrens noch gar nicht einmal vorzuliegen. Es gilt, dass bereits der Anschein der Verquickung der neuen Erwerbstätigkeit mit der früheren Tätigkeit als Landesrechnungshofspräsident vermieden werden muss.
Die Untersagungspflicht der Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten - das gilt natürlich nicht nur für ausgeschiedene Mitglieder des Landesrechnungshofs - soll das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung schützen. Durch eine solche Prüfung soll auch vermieden werden - das füge ich absichtsvoll hinzu -, dass das dienstlich erworbene Wissen nach dem Ausscheiden in den Ruhestand für private Zwecke genutzt wird.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beginnen die Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung bereits dann, wenn der ausgeschiedene Beamte eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausübt, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise hätte Einfluss nehmen können. Ich sage ganz bewusst „können“. Es kommt nämlich gar nicht so sehr auf die im Einzelfall tatsächlich bestehenden Verhältnisse an, ob der Eintritt eines solchen Loyalitätskonfliktes möglich scheint. Ich empfehle Ihnen das Studium der einschlägigen Rechtsprechung, Herr Kollege Kubicki.
Man stelle sich nur einmal vor: Ein Prüfer des Landesrechnungshofs prüft die Stadt Kiel und ihm gegenüber sitzt als Vertreter dieser Stadt sein ehemaliger Chef.