Protocol of the Session on April 26, 2018

Wir waren als Landesdatenschutzkommission stets eingebunden und wurden auf dem Laufenden gehalten. Dafür ein besonderer Dank.

Meine Damen und Herren, die Grundelemente des Europarechts werden im neuen Landesdatenschutzgesetz konkretisiert. Das ist auch eine Frage der Rechtsklarheit und der Ausformulierung des Rechts, etwa wenn es zum Beispiel um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber staatlichen Stellen, den Beschäftigungsdatenschutz, die Datenschutzfolgeabschätzung, den Umgang mit Gesundheitsdaten oder die Videoüberwachung geht.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt des Landesdatenschutzgesetzes ist die Rechtsstellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Dessen Rechtsstellung wird nicht nur bestätigt, sondern weiter gestärkt. Er erhält gegenüber der bisherigen Regelung noch weitergehende Aufsichts-, Kontroll- und Sanktionsrechte.

Das wird dem Landesdatenschutzbeauftragten mehr Arbeit bringen. Aber es ist auch dafür gesorgt, dass es mehr Personal gibt. Im laufenden Doppelhaushalt wurden vier zusätzliche Stellen geschaffen. Im Entwurf für den kommenden Doppelhaushalt sind ebenfalls weitere Stellen vorgesehen.

Es muss klar sein, dass der Landesbeauftragte nicht nur die Aufgabe hat zu kontrollieren und, wenn nötig, auch zu sanktionieren, sondern vor allem auch zu beraten und zu unterstützen. Es ergibt sich ausgehend von der neuen Gesetzgebung eine ganze Reihe von Fragen, auf die auch das Büro des Landesdatenschutzbeauftragten mit einem sehr umfassenden Informationsangebot eingeht, beispielsweise auf der Webseite oder durch viele Schulungs- und Informationsveranstaltungen.

All das trägt dazu bei, einen konsequenten Datenschutz nicht als Last, sondern als Chance für die Wirtschaft, einen Wettbewerbsvorteil oder auch für die Akzeptanz der öffent

lichen Verwaltung zu sehen.

Meine Damen und Herren, in unserem gemeinsamen Änderungsantrag zu § 11 nehmen wir einen Ausnahmetatbestand für die Informationspflichten des Landesrechnungshofes auf, sofern dessen Prüfungstätigkeit gefährdet oder wesentlich erschwert werden würde. Ich bin dankbar, dass wir das heute gemeinsam so einbringen können. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der verfassungsmäßigen Rechtsstellung des Landesrechnungshofs ist diese Ausnahme gut begründet.

Danke schön.

(Beifall der SPD und vereinzelt bei der FDP und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Nun erteile ich Frau Abgeordneter Nieland von der Fraktion der AfD das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Der Datenschutz hatte spätestens seit dem ersten Bundesdatenschutzgesetz Ende der 70er-Jahre in Deutschland bereits vor der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung einen großen Stellenwert in der Gesellschaft.

Diese Europäische Grundverordnung hat grundsätzlich eine positive Intention. Der Datenschutz soll mittels des Marktortprinzips ein einheitliches Regelwerk für alle Akteure im europäischen Binnenmarkt schaffen. Ob das Regelwerk gelungen ist, sei einmal dahingestellt. Eine Mehrbelastung wird es in jedem Fall sein.

Der Gesetzentwurf soll dem aus Öffnungsklauseln der EUVerordnung resultierenden Anpassungsbedarf durch eine Neufassung des Landesdatenschutzgesetzes Rechnung tragen. Nun gilt nach Artikel 2 Abs. 2 a die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. In diesen Bereichen hat die EU keine Kompetenz. Die Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe unterliegt nicht dem Unionsrecht.

Hinsichtlich der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Rechnungshofs begründet die EU-Verordnung keinen datenschutzrechtlichen Anpassungsbedarf. Die Landesverfassung garantiert die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Finanzkontrolle. Der Untersuchungsauftrag des Rechnungshofs steht dem grundrechtlich verbürgten Datenschutz grundsätzlich gleichrangig gegenüber.

Somit steht die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Rechnungshöfe nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers. Demgemäß ist die Geltung des bisherigen Landesdatenschutzgesetzes für den Rechnungshof auf dessen Tätigkeit in Verwaltungsangelegenheiten beschränkt. Seine Prüfungs- und Beratungstätigkeit ist ausgenommen. Er übt seine Kontrollaufgaben im Einzelfall grundrechtskonform auf der Basis einer Prüfungsordnung und seiner

Dienstanweisung zum technisch-organisatorischen Datenschutz aus.

Viele Bundesländer, die bereits Gesetzentwürfe zur Harmonisierung der Gesetzeslage an die EU-Verordnung vorgelegt haben, nehmen die Prüfungstätigkeit ihrer Rechnungshöfe von der Anwendung der Verordnung explizit aus. Dies trifft auf Bayern, Nordrhein-Westfalen und SchleswigHolstein zu.

Eine solche Ausnahmeregelung ist auch in Rheinland-Pfalz verfassungsrechtlich zulässig und geboten. Auch würden die ohne rechtliche Notwendigkeit erstmals normierten Informations- und Auskunftspflichten zu einem erheblichen Mehraufwand für den Rechnungshof führen, verbunden mit einer spürbaren Reduzierung der Prüfungskapazitäten, die die Möglichkeiten der parlamentarischen Kontrolle und der Kontrolle des Regierungshandelns in erheblichen Maße schwächen könnte.

Die Ausdehnung der Bestimmungen durch das neue Landesdatenschutzgesetz ist also zum einen nicht nötig und zum anderen sogar hinsichtlich der Aufgaben des Rechnungshofs hinderlich.

Nun haben die Fraktionen der SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gestern einen Änderungsantrag gestellt, in dem die bisherige Informationspflicht des Rechnungshofs ausgesetzt werden soll, solange „der Zweck oder die Durchführung der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs gefährdet oder wesentlich erschwert würde“. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung, wenn auch sehr spät.

Wenn man sich das vorangegangene Verhalten der Regierungsparteien und der CDU anschaut, ist das durchaus eine überraschende Wendung, zumal der Änderungsantrag so wirkt, als wäre er mit der heißen Nadel gestrickt. In diesem finden sich nämlich keine Hinweise, wann eine solche Gefährdung vorliegt oder wann die Prüfungstätigkeit wesentlich erschwert würde, zumal vermeintlich unwesentliche Erschwerungen trotzdem nicht ausgenommen wurden.

Ob Sie wohl die Kritiken des Rechnungshofs oder das konsequente Offenlegen seitens der AfD-Fraktion zu dieser Entscheidung bewogen, darf an dieser Stelle offen bleiben. Das Verhalten der Landesregierung war hinsichtlich des Entwurfs bis gestern, sollte die Gefährdung des Prüfauftrags des Rechnungshofs nicht gewollt gewesen sein, zumindest grob fahrlässig. Aufgrund des allemal überstürzten Änderungsantrags der Kartellparteien und die fehlende Kommunikation seitens der Antragsteller wird sich die AfDFraktion zu dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag enthalten.

(Vereinzelt Heiterkeit im Hause)

Ich finde, das Thema ist zu wichtig, um es lächerlich zu machen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der AfD)

Nun erteile ich Frau Abgeordneter Willius-Senzer von der FDP-Fraktion das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Daten sind ein integraler Bestandteil unserer Persönlichkeit. Wir brauchen tagtäglich unsere Daten. Wir geben sie preis. Die Jugend gibt sie sehr leicht preis. Wir benötigen sie, um unseren Alltag zu bestreiten. Erst bei genauerem Hinsehen wird uns bewusst, in welchem Maß der Umgang mit Daten jedweder Art unser Leben beeinflusst und prägt.

Gleichzeitig zeigt aber ein solches genaues Hinsehen auch, dass ein sorgsamer Umgang mit Daten unerlässlich ist. Ein jeder Mensch soll frei und selbstbestimmt leben können. Das umfasst auch den Umgang mit seinen persönlichen Daten. Dass diese persönlichen Daten der Menschen aber auch einen erheblichen Wirtschaftsfaktor darstellen, dessen werden sich erst in neuerer Zeit die Menschen so richtig bewusst. Damit wächst auch das Bewusstsein dafür, dass ein größtmöglicher Schutz unserer privaten Daten unerlässlich ist, um einem etwaigen Missbrauch entgegenzuwirken.

Glücklicherweise haben wir in Deutschland und auch in Rheinland-Pfalz einen hohen Schutzstandard für unsere Daten. Es wurde bereits früh erkannt, dass der Schutz besonders wichtig ist. Ab dem 25. Mai 2018 werden wir nun in der Europäischen Gemeinschaft eine einheitliche neue Datenschutzgrundverordnung haben.

Mit der Gültigkeit dieser Datenschutz-Grundverordnung erreichen wir einen Datenschutzstandard zum Schutz persönlicher Daten, der in der gesamten Europäischen Union gilt. Das ist auch gut so.

Gleichzeitig dient dieser neue Entwurf auch der Umsetzung einer Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, zum Beispiel zum Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Aufdeckung von Straftaten oder zum Zweck der Strafvollstreckung. Diese Umsetzung schafft ebenso einheitliche Standards in der Union wie auch die Datenschutz-Grundverordnung.

Auch das ist zu begrüßen, insbesondere da es auch unseren Sicherheitsbehörden Handlungssicherheit gibt. Insgesamt begrüßen wir die nunmehr eintretenden Änderungen, mit denen wir den bereits vorhandenen hohen Standard nicht aufgeben.

Besonders freut es uns natürlich, dass wir in einem gemeinsamen Kraftakt eine zufriedenstellende Lösung für den Landesrechnungshof finden konnten. Hier ist es uns gelungen, dem Rechnungshof im Rahmen, der uns durch die Datenschutz-Grundverordnung gesetzt ist, den größtmöglichen Freiraum zur Erfüllung seiner Prüf- und Beratungstätigkeiten einzuräumen. In diesem Zusammenhang möchte ich nicht nur den Kolleginnen und Kollegen der Koalition sowie dem Innenminister und dem Justizminister danken, sondern mein Dank gilt auch der CDU. Es freut

mich, dass wir hier gemeinsam an einem Strang ziehen und so eine gute Lösung finden konnten.

(Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wenn ich das richtig sehe, möchte Frau Abgeordnete Schellhammer für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprechen. Bitte schön, Frau Schellhammer.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Heute ist ein guter Tag für die Bürgerrechte; heute ist ein guter Tag für Europa; denn wir setzen heute die landesgesetzlichen Regelungsmöglichkeiten um, die uns die neue EU-Datenschutzreform ermöglicht. Damit werden wir Teil eines einheitlichen Datenrechts, das für alle Bürgerinnen und Bürger innerhalb der EU gilt. Diese Verordnung löst einen Flickenteppich von Regelungen innerhalb von 28 Mitgliedstaaten ab.

Die Informationspflichten und Auskunftsrechte wurden beispielsweise angeglichen und zum Teil auch erweitert. Auch die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen – das möchte ich vor allen Dingen betonen – wurden erhöht. Es ist die eine Sache, Datenschutzrecht zu definieren, aber es ist eine andere Sache, Datenschutzrecht durchzusetzen. Deshalb ist es sehr, sehr wichtig, dass Sanktionsmöglichkeiten im Zuge der EU-Datenschutzreform vorgesehen sind.

(Beifall bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und FDP)

Ich darf mit Stolz an dieser Stelle anmerken, es ist ein Erfolg der Grünen, dass es diesen einheitlichen rechtlichen Rahmen auf EU-Ebene gibt; denn der zentrale Berichterstatter im EU-Parlament war ein grüner Abgeordneter, Jan Philipp Albrecht, der künftig Digitalminister in SchleswigHolstein sein wird. Ihm ist es dank zähem Ringen zu verdanken, dass wir diese Datenschutzreform haben. Es ist nämlich wirklich einem zähen Ringen zu verdanken, dass es eine Mehrheit auf der EU-Ebene gab.

Es ist nur zu begrüßen, dass wir jetzt diesen einheitlichen Standard bekommen; denn die EU-Datenschutzreform schafft Transparenz, gibt den Verbraucherinnen und Verbrauchern im gesamten EU-Binnenmarkt durchsetzbare Rechte und sorgt für faire Wettbewerbsbedingungen sowie für Rechtssicherheit aufseiten der Unternehmen und Behörden. Deshalb ist es heute auch ein guter Tag für die Europapolitik in diesem Hause.

Der vorliegende Gesetzentwurf löst damit das ein, was die Öffnungsklausel in der EU-Datenschutz-Grundverordnung dem nationalen Gesetzgeber ermöglicht. Er erhält die Möglichkeit, in Fachgesetzen das anzupassen, was der Rahmen der EU-Datenschutzreform vorgibt.

Dieser regelt einerseits insgesamt die Grundsätze der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie das Recht

der betroffenen Personen nach Maßgabe der DatenschutzGrundverordnung und setzt andernseits die Richtlinie für den Bereich der Strafverfolgung um, damit auch die polizeilichen und justiziellen Datenverarbeitungen einheitlichen Regelungen folgen.

Grundsätzlich gilt zu sagen – das ist spätestens durch das Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983 klar –, dass die Daten zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Menschen gehören. Der Schutz vor missbräuchlichen Datenverarbeitungen ist damit Teil unserer Grundrechte. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich gemacht werden sollen. Das ist wirklich ein fundamentaler Ansatz, dem selbstverständlich unser Landesdatenschutzrecht auch folgt, zu dem jetzt ein sinnvolles Update durch die EU-Datenschutzreform erfolgt.

Vor dem Hintergrund des digitalen Wandels und der Vernetzung der Informationsgesellschaft hat auch der Datenschutz die Aufgabe, dem Ausufern staatlicher Überwachungsmaßnahmen und dem Entstehen von Datenschutzmonopolen von Privatunternehmen entgegenzuwirken. Daher ist es ebenfalls essenzieller Kern des Datenschutzes, eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zu ermöglichen.

Wenn ich von wirksamer Kontrolle spreche, möchte ich selbstverständlich auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu sprechen kommen. Als unabhängige oberste Landesbehörde beim Landtag angesiedelt, kontrolliert er eben auch die Einhaltung des Ihnen vorliegenden Landesdatenschutzgesetzes. In dem Zusammenhang möchte ich ausdrücklich begrüßen, dass er durch die Datenschutz-Grundverordnung als oberste Aufsichtsbehörde gestärkt wird und er mehr Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse erhält. Damit ist das auch ein guter Tag für die unabhängige Kontrollaufgabe des Datenschutzbeauftragten; denn er kann künftig hohe Bußgelder verhängen, wenn gegen den Datenschutz verstoßen wird.

Diese Instrumente sorgen für eine weitere Harmonisierung des Datenschutzes in Europa und verbessern ihn gleichermaßen. Dadurch wird die Kontrolle der Aufsichtsbehörden noch effektiver und wirksamer. Bei dem guten Arbeiten unserer Landesdatenschutzbehörde habe ich auch keine Zweifel daran.