Protocol of the Session on February 16, 2017

Dieser Umstand kann von den Ländern nicht beeinflusst werden, sondern dies liegt allein in der Zuständigkeit des Bundes.

Zum 31. Januar 2017 waren in Rheinland-Pfalz 7.383 Personen geduldet. Dies entspricht einem Anteil von 1,67 % der insgesamt 442.389 im Ausländerzentralregister gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer in Rheinland-Pfalz.

Bundesweit waren zum 31. Januar 2017 155.012 Personen geduldet. Dies entspricht einem Anteil von 1,54 % der insgesamt 10.070.822 bundesweit im Ausländerzentralregister gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer.

Meine Damen und Herren, die Duldungszahlen in Rheinland-Pfalz sind damit im bundesweiten Vergleich in keiner Weise auffällig. Im Ländervergleich liegt RheinlandPfalz nach dem Anteil der Duldungsinhaberinnen und Duldungsinhaber auf dem sechsten Rang.

Zu Frage 2: Diese Frage vermengt nicht zusammengehörende Regelungen. Ich werde sie deshalb in drei Teilen beantworten.

Zunächst die Frage nach der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung: Es ist ein Grundprinzip des internationalen und des nationalen Asylrechts, dass Menschen, die Schutz vor Verfolgung suchen, nicht zugemutet werden darf, in Kontakt mit den Behörden des Staates zu treten, von dem die Verfolgungsgefahr ausgeht. Ein Beispiel wäre hier Eritrea, wo ein sehr restriktiver Polizeistaat besteht und es aus diesem Grund den Asylsuchenden aus Eritrea nicht zugemutet werden kann, mit den entsprechenden Behörden in Kontakt zu treten. Glücklicherweise steht dieses fundamentale Prinzip auch nicht zur Debatte.

Ansonsten stünde zu befürchten, dass die Auslandsvertretung des Heimatstaates etwa den Aufenthalt der Person in Deutschland in das Heimatland meldet, sodass dort Repressalien gegenüber Familienmitgliedern befürchtet werden müssen. Das ist im Übrigen nicht nur bei Eritrea der Fall. Es ist auch bei vielen anderen Herkunftsländern der Fall. Es gibt beispielsweise auch Fälle – es ist zahlenmäßig die größte Gruppe –, die uns diesbezüglich aus Syrien gemeldet wurden.

Außerdem kann es in Fällen vorangegangener staatlicher Verfolgung und sogar Folter für die Betroffenen schlicht nicht auszuhalten sein, sich erneut mit Vertreterinnen und Vertretern der Regierung auseinandersetzen zu müssen, deren Vorgehen sie gerade zur Flucht veranlasst hat.

Noch weniger zuzumuten wäre es den Betroffenen, aus denselben Gründen über Angehörige oder Bekannte zur Passbeschaffung mit den Behörden im Heimatstaat selbst in Kontakt treten zu müssen.

Asylsuchende sowie anerkannt Schutzbedürftige sind deshalb von jeder Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung befreit und werden auch von den Ausländerbehörden und dem BAMF nicht dazu gedrängt.

Zur Frage der Identitätsfeststellung: Auch diese Frage ist gegenwärtig nicht Teil der Debatte, da eine entsprechende Mitwirkungspflicht bereits besteht. Das Bundesamt hat die Identität der Antragstellerinnen und Antragsteller zu überprüfen. Diese sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Abschließend komme ich zur tatsächlich derzeit debattierten Frage der Auswertung der Daten von Mobiltelefonen. Bislang besteht die Möglichkeit, Daten von Mobiltelefonen von Ausländerinnen und Ausländern auszulesen, nur bei den Ausländerbehörden. Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder aus der vergangenen Woche sieht vor, dass der Bund einen Gesetzentwurf vorlegen wird, um diese Befugnis auch auf das Bundesamt im Asylverfahren auszuweiten. Bislang hat der Bund jedoch noch nicht mitgeteilt, wie sich dieses Verfahren genau darstellen wird.

Offen ist etwa, in welchem Umfang diese Befugnis erteilt werden soll, ob sie alle Asylsuchenden umfasst oder welche Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Einzelfall vorliegen müssen. Eine genaue Bewertung wird daher erst dann möglich sein, nachdem der Bund den angekündigten Gesetzentwurf vorgelegt hat, dessen abschließende Bewertung sich die Länder ausdrücklich vorbehalten haben.

Zu Frage 3: Rheinland-Pfalz praktiziert bereits seit einiger Zeit die Rückführung aus der Erstaufnahme, bevor die Asylsuchenden auf die Kommunen verteilt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Bundesamt zügig Entscheidungen fällt. Hier konnte das Bundesamt zuletzt erfolgreich an einer Beschleunigung seiner Verfahren arbeiten, was auch dringend notwendig war, sodass wir zuversichtlich sind, dass die Frage der Aufenthaltsbeendigung nach Verteilung auf die Kommunen eine zusehends geringere Rolle spielen wird.

Dennoch ist zu beachten, dass bundesweite Ausreisezentren für die Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kenntnis der Länder nur einen geringen bis kaum existenten Mehrwert gegenüber der Bearbeitung durch die Länder bringen. Diese Erkenntnis hat sich auch auf der Ministerpräsidentenkonferenz in der vergangenen Woche durchgesetzt, auf der beschlossen wurde, eine gemeinschaftliche Unterbringung ausreisepflichtiger Personen vorrangig in der Zuständigkeit der Länder zu belassen.

Hinsichtlich der Zentralisierung der Unterbringung in Rheinland-Pfalz ist eine Reihe von Gesichtspunkten zu berücksichtigen, die im Ergebnis bezweifeln lässt, ob der Vorschlag zielführend ist. Dazu zählt etwa, dass die Zusammenführung von Ausreisepflichtigen ein erhöhtes Konfliktpotenzial in sich birgt. Auch stellt sich die praktische Frage nach der Möglichkeit der Realisierung der Schulpflicht bei Kindern und Jugendlichen nach einer Verlegung in eine solche Einrichtung.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Unterbringung von Ausreisepflichtigen in Rheinland-Pfalz Sache der Kommunen ist. Hier ist zu prüfen, inwiefern eine gesetzliche Anpassung notwendig würde. Sollte der Bund ein tragfähiges Konzept vorlegen, wird Rheinland-Pfalz, wie bei diesen Abstimmungen üblich, die Möglichkeiten prüfen.

Zu Frage 4: Es ist nicht richtig, dass bisher keine differen

zierten Zahlen nach Duldungsgründen vorgelegt worden seien. Mein Ministerium hat im vergangenen Jahr verschiedene Anfragen des Parlaments beantwortet und dabei die entsprechenden Duldungszahlen zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist aber, dass die Erfassung der Duldungszahlen im Ausländerzentralregister nicht immer eindeutig möglich ist, sodass genaue Angaben hieraus schwierig zu generieren sind. Eine eindeutige Angabe eines Duldungsgrundes ist dann nicht möglich, wenn bei einer Person beispielsweise mehrere Duldungsgründe gleichzeitig vorliegen.

Hinzu kommt, dass die Duldungszahlen zuletzt nicht umfänglich aussagekräftig waren, da aufgrund des Bearbeitungsrückstaus bei der Antragsannahme bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vielen Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern eine Duldung erteilt werden musste, obwohl sie nicht ausreisepflichtig waren.

Das hat die Duldungszahlen verfälscht. Wir hatten die Situation, dass all diejenigen, die noch gar nicht die Möglichkeit hatten, in den vergangenen Jahren einen Asylantrag zu stellen, zunächst einmal eine Duldung bekommen haben. Ich glaube, es ist plausibel und nachvollziebar, warum das Einfluss auf die Darstellung der Duldungszahlen hatte.

In einer gemeinsamen Anstrengung des Landes mit den Kommunen und dem Bundesamt konnte dieser Antragsrückstau, der sogenannte EASY-Gap, abgebaut werden. Die Duldungszahlen spiegeln nun den tatsächlichen Stand der Ausreisepflichtigen wider.

Außerdem waren die kommunalen Ausländerbehörden Anfang dieses Jahres noch einmal aufgefordert worden, die bisher unter „sonstigen Gründen“ geführten Duldungen im Ausländerzentralregister zu überprüfen. So konnten in etwa 1.800 Fällen Duldungsgründe genauer spezifiziert werden. Dies wird sich aber erst in den nächsten Monaten im Ausländerzentralregister widerspiegeln, da eine Aktualisierung dann jeweils nur bei der Erneuerung der Duldung erfolgen kann.

Wie bei dem Spitzengespräch „Sicherheit“ der Landesregierung im Januar vereinbart, hat Rheinland-Pfalz eine Änderung des Ausländerzentralregisters in der Ministerpräsidentenkonferenz durchgesetzt. Jetzt warten wir auf die Umsetzung durch den Bund, damit künftig die Duldungsgründe genauer spezifiziert und genauer kategorisiert werden und damit transparenter zu betrachten sind.

(Abg. Joachim Paul, AfD: Noch transparenter?)

Die Landesregierung wird selbstverständlich wie bisher auch auf Anfragen die entsprechenden Zahlen dem Parlament verfügbar machen.

Herzlichen Dank.

Es gibt Zusatzfragen, zunächst einmal der Frau Abgeordneten Beilstein.

Frau Ministerin, Sie haben vorhin die Zahl der Geduldeten zum 31. Januar 2017 mit 7.383 angegeben und gesagt, dass sie 1,67 % der gemeldeten Ausländer in RheinlandPfalz entspricht. Eigentlich sagt dieses Verhältnis wenig aus. Mich würde die konkrete Zahl der Ausreisepflichtigen zum selben Datum interessieren.

Sehr geehrte Frau Abgeordnete Beilstein, die Zahl, die Sie wiederholt haben, 7.383 Personen, ist die Zahl der Duldungen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, aber nicht ausreisen können, da sie jeweils Abschiebungshindernisse geltend gemacht haben, die sich nach den bereits beschriebenen unterschiedlichen Gründen aufschlüsseln lassen. Wichtige Abschiebungshindernissen, die geltend gemacht werden können, sind dabei nicht nur Krankheit oder Schwangerschaft, sondern auch fehlende Dokumente.

Ich kann Ihnen diese Zahl der Duldungen, 7.383, gerne noch einmal genau in die unterschiedlichen Kategorien aufschlüsseln.

(Zuruf des Abg. Joachim Paul, AfD)

Jetzt liegt eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Köbler vor.

(Zuruf der Abg. Anke Beilstein, CDU)

Frau Beilstein, nacheinander. Ihre Meldung ist notiert, bitte in aller Ruhe und Gelassenheit. – Herr Köbler, bitte.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Frau Ministerin, ich habe eine Frage zum Thema Kettenduldung. Der Bund hat zum 1. August 2015 eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Bleiberechtsregelungen für gut integrierte Menschen mit Kettenduldung nach acht Jahren bzw. dann, wenn minderjährige Kinder in der Familie sind, nach sechs Jahren zu ermöglichen – § 25 a und b Aufenthaltsgesetz. Allerdings sind bundesweit bisher erst rund 3 % bis 4 % der Menschen dieses Personenkreises in den Genuss einer solchen Bleiberechtsregelung gekommen. Meine Frage ist, ob Sie aktuelle Zahlen dazu haben, wie viele Personen in Rheinland-Pfalz nach dem neuen § 25 a und b Aufenthaltserlaubnis hier ein Bleiberecht bekommen haben und welchen Handlungsbedarf Sie beim Bund sehen, um das Problem der Kettenduldung in den Griff zu bekommen.

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Köbler, bezüglich der neuen Rechtsgrundlage in § 25 a und b Aufenthaltsgesetz kann ich Ihnen hierzu folgende Zahlen nennen: Wir haben

zum 31. Januar dieses Jahres 260 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 a und b, davon 182 nach § 25 a und 78 nach § 25 b. Ich könnte Ihnen jetzt noch die Summe der 260 insgesamt bezifferten Personen genauer aufschlüsseln, wobei ich vor allem die zahlenmäßig größte Gruppe mit 133 Personen hervorheben möchte, die nach § 25 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden darstellt. Die zweitgrößte Personengruppe ist die mit 53 Personen, die nach § 25 b Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltsgewährung aufgrund nachhaltiger Integration bei integrierten Ausländerinnen und Ausländern erhalten hat.

Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Kessel.

Sehr geehrte Frau Ministerin, Sie haben die 7.383 Geduldeten benannt. Woraus ergibt sich diese Zahl? In welchem Verhältnis steht diese Zahl zu den abgelehnten Anträgen von Asylbewerbern bzw. zu den insgesamt Ausreisepflichtigen, die höher sein dürfte?

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Kessel, ich kann, wie vorhin der Frau Abgeordneten Beilstein zugesagt, sehr gerne eine Differenzierung der im Land befindlichen 7.383 Duldungsinhaberinnen und -inhaber vornehmen. Es gab eine Duldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz alt. Dieser umfasst einen Personenkreis von 222 Personen. Es gab des Weiteren eine Duldung nach § 60 a Abs.1 Aufenthaltsgesetz. Das betrifft den Abschiebestopp. Dieser Personenkreis umfasst 703 Personen.

Dann gab es des Weiteren eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, gültig bis zum 5. September 2013. Das war dann die dementsprechende Regelung. Hier haben wir in RheinlandPfalz mit Stand von Ende Januar 2017 91 Personen. Dann gibt es des Weiteren die Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz, die die Mitarbeit in Strafverfahren betrifft. Hier haben wir 18 Personen.

Dann haben wir die Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz, der dringende humanitäre Gründe oder öffentliches Interesse betrifft. In diesen Personenkreis fallen 414 Personen. Dann haben wir die Duldung nach § 60 a Abs. 2 b Aufenthaltsgesetz. Das betrifft die Eltern von gut integrierten Minderjährigen. Dieser Personenkreis umfasst 16 Personen in Rheinland-Pfalz.

Wir haben des Weiteren die Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wegen fehlender Reisedokumente. Dieser Personenkreis umfasst 627 Personen. Dann haben wir die Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Das betrifft die familiären Bindungen zu Duldungsinhaberinnen und -inhabern, die fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe vorzuweisen haben. Dieser Personenkreis umfasst 131 Personen.

Dann haben wir die mit Abstand größte Gruppe der Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz aus den sogenannten sonstigen Gründen. Dieser Personenkreis umfasst 4.987 Personen. Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang auch noch einmal betonen, dass es Intention der Landesregierung ist, eine bessere Ausdifferenzierung der „sonstigen Gründe“ über das Ausländerzentralregister hinzubekommen, damit wir die Gründe besser ablesen können.

Die letzte Personengruppe betrifft die Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz aus medizinischen Gründen. Dieser Personenkreis umfasst 174 Personen in Rheinland-Pfalz.

Es liegen jetzt noch zehn weitere Zusatzfragen vor. Danach betrachte ich die Anfrage als beantwortet. – Herr Dr. Braun, bitte.

Frau Ministerin, Sie haben vorhin dargestellt, dass der Landesprozentanteil in etwa dem Bundesdurchschnitt entspricht, in dem CDU-regierte Bundesländer beinhaltet sind. Würden Sie mir zustimmen, wenn ich die Frage und die Meinung formulieren würde und werde,

(Zurufe von der AfD: Ui!)

dass es schwer verständlich ist, dass die CDU im Landtag immer wieder Abschiebungen und vermehrte Abschiebungen fordert, sich vor Ort aber in den Kommunen permanent und nachvollziehbarerweise für Familien einsetzt, die geduldet sind, damit sie ein weiteres Bleiberecht erhalten?