Das Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung wurde mit Beschluss des Landtags vom 24. September 2015 an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Innenausschuss hat sich in seiner 58. Sitzung am 1. Oktober 2015 damit befasst. Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 49. Sitzung am 5. November beraten. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen.
Danke schön. – Wir kommen dann zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf in zweiter Beratung. Wer dem Gesetzentwurf – Drucksache 16/5382 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke. Wer stimmt dagegen? – Danke. Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke. Wer ist dagegen? – Danke schön.
Damit ist das Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung mit den Stimmen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU angenommen.
Landeskrebsregistergesetz (LKRG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/5544 – Zweite Beratung
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Durch Beschluss des Landtages vom 24. September 2015 ist der Gesetzentwurf an den Sozialpolitischen Ausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen worden.
Wir haben in dieser ersten Lesung das Gesetz ohne Aussprache behandelt. Der Sozialpolitische Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 46. Sitzung am 1. Oktober 2015 beraten. Leider liegen die Protokolle zu dieser Sitzung noch nicht vor. Ich gehe davon aus, dass das mit dem Umzug der Landtagsverwaltung zusammenhängt.
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 49. Sitzung am 5. November 2015 beraten. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen.
Vielen Dank. – Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Im Jahr 2010 sind laut Angaben des Zentrums für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut in Deutschland mehr als 477.000 Menschen neu an bösartigen Neubildungen erkrankt und mehr als 218.000 Menschen an den Folgen einer Krebserkrankung verstorben. In Rheinland-Pfalz erhalten jährlich etwa 33.000 Menschen die Diagnose Krebs, und jeder vierte Todesfall ist auf Krebs zurückzuführen.
Sicherlich haben die Fortschritte bei der Krebsbehandlung die Überlebenschancen eines krebserkrankten Menschen
in den letzten Jahrzehnten deutlich verbessert. Dennoch wird die erwartete Zunahme von Krebsneuerkrankungen allein durch den demografischen Faktor unser Gesundheitssystem vor immense Herausforderungen stellen.
Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2008 auf Bundesebene der Nationale Krebsplan initiiert, um zum einen die Krebsfrüherkennung und zum anderen die onkologischen Versorgungsstrukturen sowie die Qualitätssicherung in der Onkologie zu stärken und gemeinsam voranzubringen.
Die konsentierten Abschlusspapiere der zentralen Handlungsfelder des Nationalen Krebsplans sind in der Folge in das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz vom 3. April 2013 eingeflossen.
Um die angemessene Erfüllung der durch das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz vorgegebenen Aufgaben regelmäßig zu überprüfen, hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter Einbeziehung der Fachverbände und im Benehmen mit den Ländern einheitliche Förderkriterien festgelegt. Gemäß dieses Bundesgesetzes muss der Aufbau der flächendeckenden Krebsregistrierung bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein und die Förderkriterien erfüllt werden.
Andererseits überlässt das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz es den Ländern, die für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister notwendigen Rechtsgrundlagen einschließlich der datenschutzrechtlichen Regelungen landesrechtlich festzulegen. Es verpflichtet die Länder auf Dauer, Regelungen zu den klinischen Krebsregistern zu treffen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der nun im Entwurf vorliegenden Neufassung des Landeskrebsregistergesetzes erfolgt die landesrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes zum Aufbau einer flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung. Das seit 1997 in Rheinland-Pfalz etablierte epidemiologische Krebsregister hatte bisher ausschließlich die Daten über Auftreten und Häufigkeit von Krebserkrankungen erfasst und in regelmäßigen Abständen ausgewertet. Das neue, klinische Krebsregister geht nun viel weiter.
Das klinische Krebsregister wird künftig flächendeckend ambulante und stationäre Patientendaten über Auftreten, Behandlung und Verlauf von bösartigen Neubildungen über mehrere Jahre erfassen, diese Daten kontinuierlich auswerten und den Leistungserbringern patientenbezogen zur Verfügung stellen. Insgesamt sollen hierdurch die Struktur, die Prozess- und die Ergebnisqualität verbessert und die onkologische Versorgung optimiert werden.
Bei dieser klinischen Krebsregistrierung steht der Mensch im Mittelpunkt. Selbstverständlich fallen in allen Ländern auch Investitions- und Umstellungskosten für den Um- und Ausbau der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung an.
In Rheinland-Pfalz wurden die Investitionskosten auf Basis des vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebenen Gutachtens der Firma Prognos auf 1.364.505
Euro geschätzt. Diese Kosten fallen über einen Zeitraum von drei Jahren an. Dabei entfällt der größte Teil der Kosten auf den Aufbau eines neuen IT-Systems, das diese komplexen Funktionalitäten der klinischen Krebsregistrierung ermöglicht und die neue Datenstruktur des Krebsregisters abbildet.
Darüber hinaus fallen Kosten für die Betriebs- und Geschäftsausstattung inklusive Räumlichkeiten und Rechnerarbeitsplätze, für das zusätzliche Personal sowie für die Implementierung von Schnittstellen zu den Leistungserbringern an.
Die Deutsche Krebshilfe e.V. hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes bereit erklärt, die Investitionskosten der Länder mit insgesamt 7,2 Millionen Euro zu fördern. Gleichzeitig einigten sich die Länder aufgrund unterschiedlicher Mittelbedarfe auf eine jeweils individuelle maximale Fördersumme für jedes Bundesland. Die Deutsche Krebshilfe wird demnach dem Land Rheinland-Pfalz einen Zuschuss von 852.887 Euro verteilt über drei Jahre zur Verfügung stellen. Den verbleibenden Anteil von 511.618 Euro trägt das Land Rheinland-Pfalz selbst.
Am 19. Oktober dieses Jahres fand unter dem Thema „Von der Praxis für die Praxis – Nutzen der klinischen Krebsregistrierung“ eine Fachtagung unter Beteiligung des Bundesgesundheitsministers statt, die mit ca. 150 Gästen gut angenommen war und zum Ergebnis hatte, dass die Länder im Rahmen einer Halbzeitbilanz im Umsetzungsprozess des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes weiter gut vorangekommen sind.
Mit der im Entwurf vorliegenden Neufassung des Landeskrebsregistergesetzes erfolgt nun die landesrechtliche Umsetzung der Vorgaben des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes zum Aufbau der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in Rheinland-Pfalz. Es stellt sicher, dass unser Land ab dem 1. Januar 2016 ein weiteres notwendiges Förderkriterium erfüllt.
Dadurch trägt Rheinland-Pfalz auch künftig mit dazu bei, dass die Versorgung krebskranker Patientinnen und Patienten verbessert wird.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Das Gesetz, welches wir heute verabschieden, setzt Bundesrecht um. Laut dem Krebsregister in Rheinland-Pfalz sind im Berichtsjahr 2011 mehr als 12.500 Männer und 11.000 Frauen in Rheinland-Pfalz neu an Krebs erkrankt. Ca. 11.000 sind daran verstorben.
Damit ist auch in Rheinland-Pfalz – wie in Deutschland insgesamt – Krebs die zweithäufigste Todesursache nach den Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Jährlich erkranken fast 500.000 Menschen neu daran.
Die Lebenserwartungen der Krebspatienten steigen zwar, jedoch nimmt der Anteil der Neuerkrankungen vor allem wegen des demografischen Wandels kontinuierlich zu. Obwohl es durch den medizinischen Fortschritt viele Erfolg versprechende Therapiemöglichkeiten gibt, ist es notwendig, die Behandlung für Krebskranke weiterzuentwickeln.
Vor diesem Hintergrund wurde im Jahre 2008 der Nationale Krebsplan initiiert, der die Verbesserung der onkologischen Versorgung zum Ziel hatte. Durch den bundesweit flächendeckenden Ausbau klinischer Krebsregister wird eine systematische und einheitliche Datenerfassung sichergestellt und somit die onkologische Qualitätsberichterstattung gestärkt werden.
Bisher ist die Landschaft klinischer Krebsregister sehr heterogen und länderspezifisch unterschiedlich geregelt. Die geplante bundesweit einheitliche Registerstruktur soll valide Aussagen über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Tumorerkrankungen erlauben. Diese geben Aufschluss für die Versorgung von Krebspatienten und Hinweise für die Weiterentwicklung der Krebstherapie.
Die Gesetzlichen Krankenkassen fördern den Betrieb der klinischen Krebsregister ab 2014, indem sie für jede registrierte Neuerkrankung eine Pauschale von 119 Euro an die betreffenden klinischen Krebsregister zahlen. Meldet ein Krankenhaus, ein Arzt oder ein Zahnarzt Angaben zur Tumordiagnose an das Krebsregister, so erhält diese meldende Stelle dafür mindestens 18 Euro, je nach Umfang und Qualität der Meldung jedoch stufenweise mehr.
Diese Regelungen haben es ermöglicht, dass die vom Land Rheinland-Pfalz und der Universitätsmedizin Mainz gegründete Krebsregister Rheinland-Pfalz gGmbH bereits ihre Arbeit aufgenommen hat.
Datenschutz und Übermittlungsvorschriften nehmen in dem Gesetz einen sehr breiten Raum ein. Es gibt Einwilligungs- und Widerrufsbestimmungen für die Patienten. Der Datenschutz greift sogar für verstorbene Patienten. In diesen Fällen hat das Krebsregister bei den nächsten Angehörigen entsprechende Zustimmungen einzuholen.
Ich selbst bin jedoch überzeugt, dass nach einer Patientenaufklärung die allermeisten ihre individuellen Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Informationsbedarf der Forschung und der Gesundheitsprävention zurückstellen sowie einer Datenerfassung, Datenübermittlung und im Sinne der Gesunderhaltung anderer Personen einer digitalen Spende ihrer Daten zustimmen werden.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Vor dem Hintergrund der immer weiter alternden Gesellschaft und den damit zu erwartenden höheren Erkrankungszahlen ist die Zielsetzung des neuen Krebsregisters, das wir heute beschließen, ausdrücklich zu begrüßen. So ist die Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und Qualitätssicherung der Behandlung von großer Bedeutung.
Dennoch wird die zu erwartende Zunahme von Krebserkrankungen unser Gesundheitssystem allein durch die demografische Entwicklung vor immer neue und immense Herausforderungen stellen. Angesichts der deutlich steigenden Zahl von Krebsneuerkrankungen gewinnt die Krebsfrüherkennung unseres Erachtens an zunehmender Bedeutung.
Leider wird das bestehende breite Krebsfrüherkennungsangebot in Deutschland von den Bürgerinnen und Bürgern nur unzureichend wahrgenommen. Durch das Gesetz sollen daher die Strukturen, Reichweite, Wirksamkeit und Qualität der bestehenden Krebsfrüherkennungsangebote nachhaltig verbessert werden.