Protocol of the Session on October 9, 2003

Richtig, richtig.

Wenn Sie das Gesetz richtig lesen, so steht dort, die Schätzung beruht auf der Grundlage bestehender Programme, deren vollständige Realisierung nach heutiger Einschätzung mit großer Wahrscheinlichkeit einen we

sentlichen Beitrag leisten wird, um die fachlichen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie insgesamt erreichen zu können.

Nun gehen wir einmal an die bestehenden Programme im Zeitraum von 1986 bis einschließlich 2004 heran. Das sind fast 20 Jahre. In diesem Zeitraum sind in diesem Bereich allein rund 2,2 Milliarden Euro an Förderungen des Landes ausgegeben worden.

(Mertes, SPD: Hört, hört! Und jetzt dieses Geschrei! – Licht, CDU: Einschließlich der Abwasserabgabe!)

2,2 Milliarden Euro in diesem Zeitraum! Dagegen nimmt sich der durchschnittliche Betrag für die nächsten 15 Jahre gering aus. Wahrscheinlich werden die GRÜNEN sagen, ihr gebt viel zu wenig dafür aus.

(Beifall der SPD – Zuruf des Abg. Licht, CDU)

In dem gleichen Zeitraum hat diese Förderung durch das Land nach groben Schätzungen noch einmal die gleiche Investitionssumme durch die Kommunen bewirkt. Wenn Sie heute sagen, die Kommunen würden durch neue Ausgaben belastet, dann stimmt das nicht. Es stimmt überhaupt nicht.

Wir machen nichts Neues. Wir führen Begonnenes fort, in das wir schon viel investiert und damit viel erreicht haben. In den nächsten 15 Jahren werden wir es fortführen und damit die Ziele dieses Gesetzes erreichen.

(Licht, CDU: Warum spricht Achim Hütten diese Sätze? Er ist Sozialdemokrat!)

In der kurzen Zeit möchte ich noch einmal die Änderungsanträge der GRÜNEN ansprechen. Sie sind konsequent, aus unserer Sicht aber konsequent falsch, weil sie wieder einen Fehler machen. Sie dienen mit Ihren Änderungsanträgen nicht der Umsetzung des Ziels des Gesetzes und der Akzeptanz bei den Menschen. Sie gehen konsequent daran, dort, wo es um die Ausweisung von Schutzgebieten geht, aus KannBestimmungen Soll-Bestimmungen zu machen. Da, wo es um aus der Praxis geborene Ausnahmeregelungen geht, wollen Sie diese abschaffen. So nehmen Sie die Menschen nicht mit auf dem Weg bei der Umsetzung dieses Gesetzes. So schaden Sie der Umsetzung mehr.

(Beifall bei der SPD)

Wir haben im Umweltausschuss einen Änderungsantrag eingebracht. Wir haben damit exakt das umgesetzt, was in der Koalitionsvereinbarung dieser Regierung festgelegt wurde. Wir haben diese Änderungen im Ausschuss beschlossen. Es wird künftig nicht mehr möglich sein, die Wasserversorgung an private Dritte als solche zu überschreiben, sondern nur noch die Durchführung durch private Dritte. Sie haben immer wieder signalisiert, dass Sie auch in diese Richtung gehen wollen. Wir haben das jetzt so beschlossen.

(Glocke des Präsidenten)

Ich komme zum Schluss. Wenn Sie von den formalen Gesichtspunkten abgehen, die Sie aus meiner Sicht wieder aufgebauscht haben, dann können Sie im Grunde diesem Gesetz nur zustimmen, da es Umsetzung europäischen Rechts ist.

Ich darf abschließend noch einen Punkt sagen. Das Konnexitätsprinzip kann und wird für uns nicht heißen, dass wir Gelder ausgeben und Gelder übernehmen, die andere beschließen. Wenn also auf EU-Ebene oder in Berlin etwas beschlossen wird, dann kann nicht das Land Rheinland-Pfalz die finanzielle Verantwortung dafür übernehmen, da wir sonst leicht in den Bankrott gehen könnten.

Vielen Dank.

(Beifall bei SPD und FDP)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Dr. Braun das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Landesgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, das heute diskutiert wird, ist natürlich ein Schritt in die richtige Richtung – ich sage das gleich zu Beginn –; denn es verbessert die jetzige Situation, wenn es umgesetzt wird. Darum hat es die EU auch eingefordert. Es ist kein freiwilliges Gesetz des Landes und der Landesregierung, sondern es ist eine Umsetzung dessen, was die EU vorgegeben hat.

Wir haben dennoch Änderungswünsche. Herr Kollege Fuhr, Sie hatten schon gesagt, wir haben Änderungswünsche in Richtung der Konsequenz dieses Gesetzes. Wir wollen, dass der Hochwasserschutz konsequenter als im Gesetz vorgesehen angegangen wird. Wir haben die Diskussion um den Hochwasserschutz schon oft geführt. Nach wie vor wird in die Flussauen hineingebaut. Nach wie vor gibt es Zielabweichungsverfahren, dass diese Auen nicht freigehalten werden. Dagegen wollte sich auch die Landesregierung wehren.

Wir haben nun einen Paragraphen, in dem festgelegt wird, dass in solchen Auen nicht mehr gebaut werden soll. Dafür sind wir auch und völlig einer Meinung mit der Landesregierung.

Wir haben dann aber wieder einen Ausnahmetatbestand, der ein Scheunentor ist, durch das jeder gehen kann. Die Landesregierung will die Möglichkeit, wenn es unabweislich notwendig ist, wenn jemand eine Betriebserweiterung machen möchte, wenn eine Kommune sonst keine andere Möglichkeit hat, als dort zu erweitern, doch wieder in diese Auen hineinbauen.

Herr Licht, das hat Ihr Zeuge, den Sie immer wieder anführen, nämlich Herr Hütten, auch gesagt, er wolle das weiterhin in kommunaler Hoheit haben. Das halten wir für falsch. Wir halten es für falsch, weil die bisherige Praxis in den Kommunen gezeigt hat, dass es falsch ist.

Sie wissen genau, dass ich ihn gefragt habe, was sich denn in den Kommunen geändert hat. Ich habe ihn gefragt, ob dieser Bedarf in den Kommunen nicht mehr besteht. Er konnte daraufhin nichts sagen. Natürlich besteht weiterhin der Bedarf in den Kommunen, hochwassergefährdete Gebiete oder Auen, nicht nur die Rheinauen, sondern auch Auen von kleineren Nebenflüssen oder von Bächen, weiterhin zu bebauen. Genau das wollen und müssen wir verhindern. Wenn das nach dem Elbehochwasser jemand nicht verstanden hat, dann ist er auf der falschen Fährte.

Wir müssen verhindern, dass in den Auen gebaut wird. Wir dürfen deswegen die Ausnahmetatbestände nicht so weit fassen, wie es die Landesregierung nun vorschlägt, meine Damen und Herren.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wir haben uns deswegen dazu entschlossen, einen Änderungsantrag einzubringen, der konsequent das nachvollzieht, was die Umweltschutzverbände vorgegeben haben. Es ist doch vollkommen klar, dass wir sagen, das, was die Umweltschutzverbände wollen, übernehmen wir, dass nämlich Gewässerrandstreifen definiert werden, die nicht bebaut werden sollen, die dann auch vom Ackerbau freigehalten werden sollen, nicht von der Landwirtschaft.

(Stretz, SPD: Das ist doch Quatsch!)

Dass man eine solche Definition braucht und diese Randstreifen dann die gesamte Aue umfassen, steht in unserem Gesetzesvorschlag. Das ist die Sache, die wir konsequent weiter betrieben haben wollen.

Meine Damen und Herren, Sie werden es ohnehin umsetzen müssen, wenn auf Bundesebene das entsprechende Gesetz kommt.

(Hartloff, SPD: Warten wir einmal ab, welches Gesetz von der Bundesebene kommt!)

Deswegen sagen wir, wir machen das am besten auf einmal. Wir regeln es am besten gleich und haben deswegen den Änderungsantrag eingebracht und würden uns freuen, wenn Sie diesem Änderungsantrag zustimmen würden, weil er tatsächlich konsequenter die Ziele verfolgt, die Sie auch definiert haben.

Wir stehen für diese Ziele. Deshalb haben wir diesen Änderungsantrag eingebracht.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die anderen Konsequenzen der Änderung des Landeswassergesetzes, nämlich Privatisierung der Wasserversorgung, können wir so, wie Sie das auch formuliert haben, zum Teil mittragen. Wir wollen ganz eindeutig festhalten, dass die öffentliche Wasserversorgung nicht voll und ganz in private Hände übergeht, sondern sie zwar von Privaten betrieben werden kann, aber im Endeffekt die Kommunen die Hand auf der Wasserversorgung behalten können. Die Kommunen können und müssen auch bestimmen. Sie sind nach wie vor dafür

verantwortlich. Das halten wir für richtig. Dagegen wendet sich unser Vorschlag nicht.

Unser Vorschlag geht einen konsequenten Weg in der Ökologisierung der Gewässerrandstreifen. Dieser ist auf die Zukunft auf das Bundesgesetz und später auch auf die EU-Vorgaben hin notwendig. Vielen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Hohn das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Hauptgrund für die Änderung des Landeswassergesetzes liegt darin, dass eine Mehrzahl von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in das Wasserrecht des Landes Rheinland-Pfalz umgesetzt werden muss.

Es handelt sich dabei vor allem um die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie bis zum 22. Dezember 2003. Das wurde auch von den Vorrednern angeführt.

Im Zuge der Umsetzung der Rechtsakte der EU sind für die Novellierung des Landeswassergesetzes folgende bundesrechtlichen Vorschriften zu beachten: Bei der Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie sowie der IVURichtlinie ist die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Wasserhaushaltsgesetzes aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 zu beachten. Hierin sind insbesondere die Regelungsaufträge an die Länder enthalten.

Meine Damen und Herren, was die Terminlage betrifft, so sind die UVP-Änderungsrichtlinie und die IVURichtlinie von der Zeit her problematisch. Ihre Umsetzung in nationales Recht ist bereits von der Kommission angemahnt worden.

Die Zeitverzögerung lässt sich dadurch erklären, dass auf Bundesebene zu einem früheren Zeitpunkt Überlegungen in Richtung eines einheitlichen Umweltgesetzbuchs angedacht waren, die dann aber nicht weiter verfolgt wurden. Letzter Termin ist schließlich der 22. Dezember 2003, bis zu dem die rechtliche Umsetzung vorgenommen sein muss.

Meine Damen und Herren, ich will einige politische Schwerpunkte des Änderungsgesetzes ansprechen. Mit der Wasserrahmenrichtline wird erstmals ein ganzheitlicher und integrativer Ansatz verfolgt. Es geht um Fragen der Gewässerökologie und Gewässerbiologie, welche für die Qualität der Gewässer ausschlaggebend sind. Zur Erfassung und Bewertung der Wasserqualität sind Maßnahmen zu ihrer Erhaltung oder Verbesserung zu ergreifen. Hierfür sieht die Richtlinie national und international koordinierte Maßnahmen und Programme vor.

Bewirtschaftungspläne und Qualitätsziele gehören auch dazu.

Meine Damen und Herren, in der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes finden sich verbesserte Regelungen für den Hochwasserschutz, insbesondere für Überschwemmungsgebiete. Insoweit werden die Regelungen im neuen Landeswassergesetz über Überschwemmungsgebiete und Hochwasserschutzanlagen teilweise völlig neu gefasst. Zum Beispiel werden die Beweggründe für eine Feststellung von Überschwemmungsgebieten in das Landeswassergesetz übernommen. Aufgrund der aufwändigen Feststellung von Überschwemmungsgebieten durch Erlass von Rechtsverordnungen wird für einen bis zum Jahr 2013 begrenzten Übergangszeitraum geregelt, dass auch für solche Überschwemmungsgebiete die in Arbeitskarten dargestellt sind, bereits ein gesetzlicher Schutz als festgesetztes Überschwemmungsgebiet gilt.

Für ganz besonders wichtig hält unsere Fraktion die Regelung, dass in überschwemmungsgefährdeten Gebieten neue Bauleitpläne für bisher unbebaute Gebiete für unzulässig erklärt werden, Herr Dr. Braun.

(Dr. Braun, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Mit Ausnahmen!)