Protocol of the Session on May 8, 2003

Warum werden Sie denn immer nervös, meine Kollegen von der CDU. Es bleibt dabei, ein weiterer und wesentlicher Beitrag zur Modernisierung der Justiz wird mit dem Landesgesetz zur Änderung des Gerichtsorganis ationsgesetzes geleistet. Dieses sieht vor, dass in Rheinland-Pfalz künftig gerichtliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren über das Internet erfolgen. Bislang – das wurde schon betont – müssen derartige Veröffentlichen noch im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz erfolgen, obgleich den Ländern mit der Änderung der Insolvenzordnung vom 1. Dezember – Frau Kollegin Grützmacher – 2001 die Nutzung des Internet als Veröffentlichungsorgan für gerichtliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Nach Nordrhein-Westfalen – ich habe es schon erwähnt – wählt Rheinland-Pfalz als zweites Bundesland den zeitgemäßen Weg der Veröffentlichung von Insolvenzverfahren im Internet und baut damit nicht nur seinen Bürgerservice stetig aus, sondern unterstreicht auch seinen Spitzenplatz im Bereich der elektronischen Informationssysteme.

Meine Damen und Herren, durch die Abkehr von Printpublikationen hin zur Veröffentlichung im Internet können immense Kosten eingespart werden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichungskosten. Während eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz durchschnittlich 40 Euro bis 50 Euro kostet, kann eine Bekanntmachung im Internet bereits für unter 2,50 Euro erfolgen.

(Mertes, SPD: Das ist alles schon einmal gesagt worden!)

Herr Mertes, man kann Gutes nicht oft genug wiederholen.

(Billen CDU: Aber man sollte seine Kollegen nicht herausfordern, auch noch einmal ans Rednerpult zu gehen!)

Herr Kollege Billen, dies erspart dem Staat Kosten, sofern der Schuldner keinen Kostenbeitrag leisten kann. Neben finanziellen Gesichtspunkten sind weitere Vorteile einer Veröffentlichung der Insolvenzverfahren im Internet verbunden. So bewirkt eine Nutzung des Internet als Veröffentlichungsorgan auch eine Vereinfachung und Beschleunigung der Arbeitsabläufe bei Gericht; Da der Text der Bekanntmachung elektronisch erzeugt, übermittelt und letztendlich auch bestätigt werden kann, entfallen nicht nur der Postversand und die Verwaltung der Veröffentlichungsbelege, sondern auch komplizierte Abrechnungen.

Meine Damen und Herren, mit der Nutzung des Internet als Veröffentlichungsorgan in Insolvenzverfahren wird die rheinland-pfälzische Justiz nicht nur dauerhaft den Ansprüchen unserer Informationsgesellschaft und ihren Bedürfnissen nach schneller und aktueller Information gerecht, sie schafft auch – das wird sehr oft in der Diskussion vergessen – einen volkswirtschaftlichen Mehrwert und kostengünstigere Bearbeitung der Durchführung der Insolvenzverfahren.

(Zuruf des Abg. Wirz, CDU)

Nein, den Mehrwert Herr Kollege, gerade der volkswirtschaftliche Mehrwert. Der wird sehr oft unterschätzt. Deswegen ist es wichtig, das auch immer wieder zu betonen. Gesetzliche Veränderungen und Modernisierung der Verwaltung sind kein Selbstzweck. Sie dienen dem Bürger. Sie dienen unserer Wirtschaft. Sie dienen den rheinland-pfälzischen Bürgern und der Wirtschaft. Deswegen ist es gut, dass wir zu diesem Gesetz jetzt kommen.

Vielen Dank.

(Beifall der FDP und vereinzelt bei der SPD)

Damit sind wir am Ende der ersten Beratung des Gesetzentwurfs. Es ist die Überweisung an den Rechtsausschuss vorgeschlagen. – Ich sehe keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zu Punkt 9 der Tagesordnung:

...tes Landesgesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 14/2154 – Erste Beratung

Die Redezeit pro Fraktion beträgt fünf Minuten. Das Wort hat Herr Staatsminister Mertin.

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Entwurf der Landesregierung zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für RheinlandPfalz soll eine Rechtsmaterie geändert werden, die wie kaum eine andere die Bürgerinnen und Bürger in ihrem persönlichen Lebensumfeld berührt. Ziel des Nachbarrechts ist es, durch klare und zeitgemäße Regelungen einen Beitrag zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten zu leisten und eine gute Grundlage für die Gestaltung der nachbarschaftlichen Beziehungen zu schaffen. Das vom Landtag vor rund 33 Jahren ohne Gegenstimmen bei nur einer Enthaltung verabschiedete Nachbarrechtsgesetz hat solche Nachbarregelungen geschaffen und sich im Großen und Ganzen auch sehr gut bewährt. Auch heute wird dieses Gesetz der Aufgabe, einen angemessenen Ausgleich im Spannungsfeld nachbarlicher Interessen herzustellen, noch gerecht. Das ist meines Erachtens durchaus bemerkenswert.

Die Änderungen, die aufgrund veränderter tatsächlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen notwendig geworden sind, betreffen daher nur Einzelpunkte. Die Grundkonzeption des Gesetzes wird durch diese Neuregelungen nicht berührt. Die sachlichen Änderungen betreffen die Grenzabstandsregelungen für Pflanzen, und zwar zum einen die Grenzabstände im Weinbau und zum anderen die Abstandsregelungen für Hecken.

Mit der Änderung der Regelung über die Grenzabstände im Weinbau wird sichergestellt, dass eine angemessene Ausnutzung der Weinbauflächen auch bei Inanspruchnahme von Fördermitteln für Umstrukturierungsmaßnahmen möglich ist.

Differenzierter ausgestaltet wird die Grenzabstandsregelung für Hecken. Derzeit unterliegt eine im Abstand von 0,75 Meter vom Nachbargrundstück angepflanzte Hecke nach den Buchstaben des Gesetzes keiner Höhenbegrenzung. Werden unter Berufung darauf im Abstand von nur einem Dreiviertelmeter von der Grenze haushohe Hecken gezogen, kann damit eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks verbunden sein. Was hier nachbarrechtlich zulässig sein soll und wie die gerichtliche Entscheidung in einem Streitfall aussehen würde, ist für keine der Seiten absehbar.

Die bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt, dass auch für über 2 Meter hohe Hecken ein nach ihrer Höhe berechneter Grenzabstand vorgeschrieben wird. Unnötige Rechtsstreitigkeiten können somit vermieden werden.

Gesetzestechnischer Harmonisierungsbedarf ergab sich außerdem durch die Änderung der Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Gesetz zur Modernisierung des Schulrechts. Die Anpassung der Regelungen über den Beseitigungsanspruch und seinen Ausschluss sowie der Bestimmungen über die Verjährungsfrist tragen dem Rechnung.

Mit den so gestalteten und neu zu erlassenden Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes darf jedoch ein wesentlicher Punkt nicht übersehen werden, der weiterhin

Gültigkeit hat. Nach seiner Grundkonzeption haben nämlich Vereinbarungen der Nachbarn über die Art und Nutzung ihrer Grundstücke unbedingten Vorrang, soweit sie nicht im Widerspruch zu zwingenden öffentlichrechtlichen Vorschriften stehen. Das bedeutet, dass auf die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes nur als Entscheidungsgrundlage zurückgegriffen werden muss, wenn es den Nachbarn nicht gelingt, ihre Beziehungen einvernehmlich zu regeln, was aus Sicht des Justizministers das vordringliche Ziel sein sollte, um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.

(Unruhe im Hause)

Wir hoffen, dass das Nachbarrechtsgesetz auch zukünftig hierzu eine wirksame Grundlage bieten kann.

(Beifall der FDP und der SPD)

Es wäre unheimlich nett, wenn für den Rest der Sitzung doch noch etwas Ruhe in den Saal einkehren würde.

Ich erteile Herrn Abgeordneten Schneiders das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Nachbarrechtsgesetz ist ein gutes Gesetz, weil es in vielen Fällen Streitigkeiten vorbeugen kann. Der Herr Minister hat es ausgeführt, es wurde vor 33 Jahren beschlossen, und, wie sagte er, es erfüllt seine Bedeutung auch heute noch bemerkenswert.

Zunächst einmal ist es wunderbar, dass die Rebzeilenabstände so, wie sie bisher geregelt waren, korrigiert werden und der Winzerschaft Rechnung getragen wird. Insofern darf ich den Dank unserer Winzer übermitteln, die hierfür lange gekämpft haben.

Herr Minister, es wurde eine gute Regelung getroffen, indem man die „Rebzeilengeschichte“ abschafft, aber wenn ich weiterlese, frage ich mich, was für ein Quatsch das mit dem Heckenabstand ist.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Herr Minister, ich befürchte, dass diese Regelung Rechtsstreitigkeiten geradezu provoziert und nicht, wie Sie dies als Hoffnung ausgedrückt haben, verhindert; denn die Beeinträchtigungen, die Sie mit dem Beispiel belegen, „haushohe“ Hecken werden gezogen und dann kommt es zu Streitigkeiten, sind zu hinterfragen. Wie viel hatten wir denn davon in den 33 Jahren? Ich glaube, die Zahl dieser Streitigkeiten war sehr gering. Das, was aufgrund der bisher bestehenden Gesetzeslage geregelt war, führte nicht zu unüberbrückbaren Streitigkeiten, die nicht hätten geregelt werden können, die, wie Sie glauben, mit der neuen Regelung besser geregelt werden könnten. Wir sollten noch einmal darüber nachdenken.

Dass im Zusammenhang mit der Modernisierung des Schuldrechts die Verjährung und die „Ausschlussge

schichte“ neu geregelt und angepasst werden, halte ich beim ersten Lesen für richtig und zutreffend. Ob es stimmig ist, werden wir in den weiteren Beratungen des Ausschusses s ehen.

Ich bitte aber noch einmal zu bedenken, dass diese „Heckenregelung“ nach meiner festen Überzeugung nicht zur Befriedung beiträgt, und das wollen wir doch mit dem Nachbarrechtsgesetz. Deshalb bitte ich, darüber noch einmal intensiv zu beraten.

Herzlichen Dank.

(Beifall der CDU)

Das Wort hat Frau Abgeordnete Reich.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Auch nicht ganz so umfangreiche Rechtsänderungen können trotzdem eine große praktische Bedeutung haben. Wenn ich in der letzten Zeit erzählt habe, wir ändern das rheinland-pfälzische Nachbarschaftsrecht, was die maximale Höhe der Hecken betrifft, dann ging es sofort mit Erzählungen privater Art los. Von den Hecken des eigenen Grundstücks hin zum Nachbarn hatte eigentlich fast jeder ein Erlebnis parat.

Herr Kollege Schneiders, ich denke nicht, dass die bisherige Regelung den Rechtsfrieden gebracht hat, den Sie suggerieren wollen; denn es war gerade so, dass bei einem Mindestabstand von 75 Zentimeter die Höhen der Hecken so hoch sein konnten, wie diese gewachsen sind. Gerade das hat uns den Ärger beschert – ich habe mich noch einmal bei Herrn Kollegen Dröscher informiert –, bis in die letzten Monate auch den Petitionsausschuss des Landtags. Es ist nicht so, dass die bisherige Regelung dem Rechtsfrieden sehr gedient hat.

(Beifall bei SPD und FDP)

Insofern begrüßt die SPD-Fraktion die Neuregelung dieser Höhenbegrenzung. Es ist nicht so, dass Eigentümer von Hecken befürchten müssten, dass ihre Hecken, die jetzt nicht mehr über den rechtmäßigen Abstand verfügen, abgesägt oder beseitigt werden. Nein, es gibt einen Bestandsschutz für Hecken in der aktuellen Höhe. Das ist wichtig, auch für den Rechtsfrieden der Wirksamkeit der Neuregelung.

(Beifall der SPD)

Die weitere Änderung, was die Abstandsregelung im Weinbau betrifft, erhält auch von uns absolute Zustimmung. Es hat sich in der Praxis des Weinanbaus gezeigt, dass wir den Winzern und Winzerinnen unnötig Anbaufläche durch unsere Abstandsregelung nehmen. Hier wollen wir das Gesetz, das Recht der modernen Bewirtschaftung anpassen, und moderne Bewirtschaftungsmethoden brauchen ein modernes Recht. Deshalb

erfolgt eine Zustimmung der SPD-Fraktion zu den vorgesehenen Änderungen.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD und des Abg. Kuhn, FDP)

Ich erteile Frau Abgeordneter Grützmacher das Wort.

Meine Damen und Herren! Wie alle Vorredner möchte ich das auch zweiteilen.