Protocol of the Session on June 24, 2015

Es gibt eine weitere Problematik. Bei Ehrenamtlern stellt sich nämlich oft die Frage, ob sie Arbeitnehmer sind – dann würde das Mindestlohngesetz gelten – oder ob sie ein echtes Ehrenamt ausüben. Dann würde das Mindestlohngesetz eben nicht gelten. Wo ist denn jetzt die Unterscheidung? Die Landesregierung hat durchaus Maßstäbe für den Sport vorgegeben. Aber worin besteht letztlich die Unterscheidung? Das ist alles noch nicht geklärt, sodass

wir meines Erachtens die Frage der gesetzlichen Normierung ernsthaft angehen müssen.

Der Begriff der „ehrenamtlichen Tätigkeit“ ist durchaus schillernd. Der wird von vielen Betroffenen entsprechend für sich definiert. Da werden nämlich zum Teil Tätigkeiten ausgeübt, die auch hauptberuflich ausgeübt werden, zum Beispiel Rettungsschwimmer, die Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtliche Bürgermeister und auch noch andere. Das ist für den Verein oder für den Verband keine ganz einfache Situation; das möchte ich hier doch noch einmal festhalten. Von daher begrüße ich die Lösung der Ministerin für die Sportverbände und halte sie für in Ordnung.

Aber jetzt kommt der nächste Bereich. Diese Erklärung gilt ja bisher nur für den Sport. Ein fast genauso großer Bereich unserer Gesellschaft ist ebenfalls ehrenamtlich organisiert. Für diese Ehrenamtlichen kenne ich eine entsprechende Aussage bisher nicht.

Von daher, meine ich, ist es schon sinnvoll, wenn wir das Ganze im Sportausschuss noch einmal vernünftig diskutieren, dann vielleicht etwas entemotionalisiert. Diejenigen, die mich kennen, wissen ja: Ich bin eigentlich immer für Emotionalisierung. – Aber hier geht es ja nicht um die SPD allein; hier geht es um alle Menschen.

(Heiterkeit)

Von daher bemühe ich mich hier und heute, wirklich sehr sachgemäß, hart an der Sache vorzutragen.

(Beifall von Eva Voigt-Küppers [SPD])

Der aktuelle Standpunkt der CDU – „aktuell“ heißt ja nicht, dass wir jedes Mal die Meinung wechseln –...

(Heiterkeit)

Also, das Fazit aus dem, was ich vorgetragen habe, lautet: Wir fordern das Bundesministerium für Arbeit und soziale Ordnung auf, sich zu bewegen, weil die derzeitige Situation keine Rechtssicherheit bietet und weil wir bisher trotz mündlicher Zusagen noch nichts Einklagbares vorliegen haben. Insofern muss Frau Nahles liefern, damit die Vereine und die Ehrenamtlichen die verdiente Rechtssicherheit erfahren. – Ich bedanke mich für die ungeteilte Aufmerksamkeit.

(Beifall von der CDU, der FDP und Eva Voigt- Küppers [SPD])

Vielen Dank, Herr Kollege Müller. – Für die Grünen spricht jetzt Frau Kollegin Paul.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das war ja bislang eine recht kurzweilige Debatte. Bei dem doch eher sperrigen Thema hätte ich gar nicht damit gerechnet,

dass wir da zu einer derart emotionalen Debatte kommen.

Nichtdestotrotz will ich als Vorbemerkung – bevor wir dann zum Sport kommen – einmal festhalten, dass es eine große Errungenschaft ist, dass wir seit dem 1. Januar 2015 ein Mindestlohngesetz haben. Darüber, ob die Höhe von 8,50 € angemessen ist, lässt sich diskutieren, aber hier ist vielleicht nicht der richtige Ort dafür.

Und – wenn Sie mir diese kleine Spitze in Richtung FDP erlauben –: Ich glaube, die Erfahrung hat gezeigt, dass die regulative Kraft des Marktes eben nicht ausreicht, um verantwortungsvolle Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik zu ersetzen. Deshalb war die Initiative richtig, und deshalb ist auch das Mindestlohngesetz so in seiner Form erst einmal richtig.

(Beifall von den GRÜNEN)

Herr Müller hat es schon aufgegriffen: Das Ministerium hat im Sportausschuss in der Sitzung am 3. März 2015 einen von Ihnen beantragten Bericht vorgelegt, in dem noch einmal klargestellt wird, dass – so der Bericht – die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns dann gegeben ist, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, nicht aber, wenn ein Ehrenamt vorliegt.

Das Mindestlohngesetz erstreckt sich nicht auf das Ehrenamt. Insofern hat Herr Bischoff sicherlich recht, wenn er sagt, dass es in Ihrem Wortbeitrag, Herr Dr. Kerbein, eine etwas unglückliche Vermischung von Ehrenamt und zu bezahlenden Tätigkeiten, die unter das Mindestlohngesetz fallen würden, gegeben hat.

„Ehrenamt“ heißt dabei aber nicht, dass es nicht auch eine adäquate Aufwandsentschädigung geben dürfte. Das Mindestlohngesetz bezieht sich auch nicht auf den Bereich, in dem Übungsleiterpauschalen und dergleichen gezahlt werden. Das kann auch weiterhin in der Art und Weise durch die Vereine gemacht werden. Da kommt auch kein von Ihnen wieder mal angeprangerter „bürokratischer Mehraufwand“ hinzu.

Also: Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen gerade deshalb nicht unter das Mindestlohngesetz, weil eben nicht die Erwartung einer adäquaten monetären Gegenleistung im Vordergrund steht, sondern das Engagement für das Gemeinwohl.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Herr Dr. Kerbein, wir sind da völlig einer Meinung: Vereine und ehrenamtlich Tätige in diesen Vereinen sind ein wichtiger Baustein unserer Gesellschaft – ohne jede Frage. Es geht in diesem Zusammenhang ja nicht in erster Linie um den schnöden Mammon, sondern es geht um das Engagement und die Verantwortung für das Gemeinwohl. Daran – das will ich doch noch einmal unterstreichen – ändert das Mindestlohngesetz erst einmal rein gar nichts. Es drangsaliert in

dieser vorliegenden Form auch nicht den organisierten Sport.

Klar ist aber ebenso: Auch der Sport hat eine gesellschaftliche Verantwortung zur adäquaten Bezahlung da, wo reguläre Beschäftigungsverhältnisse bestehen.

(Beifall von Eva Voigt-Küppers [SPD])

Dann fallen Tätigkeiten im Sport selbstverständlich unter das Mindestlohngesetz. Also: Wenn beispielsweise in der Verwaltung eines Vereins jemand auf Minijobbasis die Arbeit dort unterstützt, dann liegt hier ein Arbeitsverhältnis vor, und das fällt selbstverständlich unter das Mindestlohngesetz. Das ist auch richtig so.

Wer allerdings eine Jugendmannschaft trainiert und dafür eine Übungsleiterpauschale erhält, tut dies in den allermeisten Fällen – das ist auch vollkommen unstrittig – ehrenamtlich. Das ist durch andere gesetzliche Vorgaben – wie zum Beispiel Steuerfreibeträge – geregelt und fällt gerade nicht unter das Mindestlohngesetz.

(Zuruf von Dr. Björn Kerbein [FDP])

Das kann sogar ein und dieselbe Person sein, wenn beide Tätigkeiten klar voneinander getrennt sind. Denn eines muss auch klar sein: Die Deklarierung als Ehrenamt darf nicht dazu führen, dass das Mindestlohngesetz bei eigentlichen Erwerbsbeschäftigungen unterlaufen wird.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Auch die sogenannten Vertragsamateure fallen erst mal grundsätzlich nicht unter das Mindestlohngesetz. Ich will aber trotzdem zugestehen, dass es hier eine Grauzone gibt.

(Zuruf von Dr. Björn Kerbein [FDP])

Deswegen bedarf es hier einer Einzelfallprüfung. Denn in vielen Fällen ist nicht ganz trennscharf zu unterscheiden, ob jemand die Tätigkeit in erster Linie als sportliche Betätigung sieht oder aus Spaß an der Freude ausübt, oder ob hier tatsächlich schon in erster Linie eine Betätigung zum Broterwerb vorliegt. Deswegen ist es richtig, dass wir weiterhin eine Einzelfallprüfung brauchen.

Aber ich glaube, das ist auch nicht das Kernstück, über das Sie sich auslassen wollten. Vielmehr – diese Bemerkung werden Sie mir auch erlauben – waren in Ihrem Antrag wieder allerlei Versatzstücke gegen den Mindestlohn enthalten. Es wird also wieder das Bürokratiemonster ausgerufen und dass die Sportvereine drangsaliert werden sollen.

(Beifall von Eva Voigt-Küppers [SPD])

Wenn aber kein Mindestlohn gezahlt werden muss, wird auch niemand drangsaliert, weil es keine Dokumentationspflichten gibt.

Kollege Bischoff hat es schon dargestellt: Sie sind grundsätzlich gegen das Mindestlohngesetz, und jetzt muss auch noch der Sport herhalten, um hier diese Debatte noch mal zu führen. – Ich glaube, dass wir gut daran tun, das Mindestlohngesetz und die durchaus bestehenden Grauzonen weiter im Ausschuss zu verfolgen.

Wir sollten aber ein Stück weit abrüsten, was die Ideologisierung angeht. Der Mindestlohn ist da; das ist gesellschaftlich erst mal gut. Das Ehrenamt ist eine gesellschaftspolitisch wichtige Aufgabe, keine Frage; es ist nach meiner Auffassung jedoch vom Mindestlohngesetz erst mal nicht erfasst. Die Grauzonen werden wir sicherlich im Ausschuss miteinander debattieren. – Vielen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin Paul. – Für die Piraten spricht Herr Kollege Lamla.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ein Antrag der FDP – und täglich grüßt der Mindestlohn, so oder so ähnlich könnte man den heutigen Tagesordnungspunkt zusammenfassen, und eigentlich wäre damit alles gesagt. Man bekommt so ein bisschen den Eindruck, die neoliberale Mindestlohnkritik hat sich heute die Sporthose angezogen und besucht uns hier in Düsseldorf.

(Lachen von Eva Voigt-Küppers [SPD])

Meine Vorredner haben eigentlich alles gesagt, und daher möchte ich die Gelegenheit nutzen, um Ihnen allen einen Vorschlag für einen Paradigmenwechsel zu unterbreiten.

Zu Beginn möchte ich noch einmal sagen, dass wir Piraten die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns begrüßen. Es gehört zu den Aufgaben des Staates, sicherzustellen, dass auch im freien Markt die Menschenwürde respektiert wird. Wer voll berufstätig ist, darf nicht unter der Armutsgrenze leben und auf staatliche Zusatzleistungen angewiesen sein. Auch wenn nach unserer Ansicht der gesetzliche Mindestlohn mit 8,50 € etwas zu gering ausgefallen ist, halten wir seine Einführung für die richtige Entscheidung.

Mittelfristig wollen wir jedoch mit dem Recht auf eine sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe ein umfassenderes System zur allgemeinen bedingungslosen Existenzsicherung etablieren: Die Rede ist von der Einführung eines sogenannten bedingungslosen Grundeinkommens. Das wäre ein Paradigmenwechsel.

Aber was hat das alles mit Sport zu tun? Ich stimme der FDP teilweise zu, wenn sie feststellt, dass der Mindestlohn die Arbeit in den Sportvereinen erschwert hat. Es ist auch richtig, dass der gesetzliche

Mindestlohn zu rechtlicher Verunsicherung bei den Sportvereinen und -verbänden geführt hat.

Zur ganzen Wahrheit gehört aber auch, dass dem Ehrenamt bereits vor Einführung des Mindestlohns ziemlich viel abverlangt wurde. Die bezahlte Mitarbeit in einem Verein berührt grundsätzlich mindestens vier voneinander unabhängige Rechtsgebiete, was die Angelegenheit für Vereine nur schwer handhabbar macht. Beim Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Unfallversicherungsrecht und Steuerrecht fühlen sich viele kleine Vereine seit Jahren allein gelassen. Von der viel beschworenen Entlastung des Ehrenamts sind wir momentan noch meilenweit entfernt.

Trotzdem leisten bundesweit 8 Millionen ehrenamtlich Engagierte einen unverzichtbaren Beitrag für ihren Sportverein – ob als Übungsleiterin einer Turnstunde oder als Betreuerin in einer Sporthalle, als Schiedsrichterin beim Wettkampf oder als Platzwartin. Der Umfang des Engagements variiert nach persönlicher Kapazität, Interesse und Motivation.

Herr Bischoff, so leidenschaftlich ich Ihre Rede fand – die Grenzen zwischen Ehrenamt und Hauptamt im Sport verschwimmen leider. Deshalb ist es oftmals schwer zu erkennen, ob eine bezahlte Mitarbeit in einem Sportverein im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt oder nicht. Muss der Mindestlohn bezahlt werden oder nicht? Kann eine Angestellte den Verein am Ende womöglich sogar verklagen oder nicht? Zerbricht daran die Sportlandschaft?