Protocol of the Session on February 19, 2014

Mit diesen kritischen Ausführungen gibt das Landessozialgericht eine deutliche, für Rot-Grün verheerende Stellungnahme zum schulpolitischen Vorgehen der Landespolitik bei der Gestaltung der schulischen Inklusion ab. In seiner Pressemitteilung begründete das Landessozialgericht auch explizit, dass diese „in erster Linie politische Problematik“ jedoch im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu Lasten der behinderten Kinder und Jugendlichen gehen könne.

Die Schulministerin muss daher zum dem Gerichtsbeschluss und den Ausführungen des Gerichts zur rot-grünen Inklusionspolitik Stellung beziehen. Wie bewertet die Schulministerin die massive Kritik des Landessozialgerichts an der rot-grünen Inklusionspolitik?

Zur Beantwortung erteile ich Frau Ministerin Löhrmann das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Haben Sie Dank für Ihre Mündliche Anfrage, Frau Gebauer, die es mir erlaubt, die Ausführungen des Landessozialgerichts in zwei Schritten in den Kontext des gegenwärtigen Standes des Inklusionsprozesses in Nordrhein-Westfalen zu stellen.

Erstens. Bezogen auf den sozialrechtlichen Teil bestätigt das Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2013, dass Integrationshelferinnen und Integrationshelfer auch pädagogisch tätig sind. Ihre zu erbringenden Unterstützungsleistungen während des Unterrichts betreffen aber nicht – und das ist eine ganze zentrale Aussage – den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer. Diese Unterscheidung, die sehr wichtig ist, findet sich in verschiedenen Rechtsprechungen.

Die durch den Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern entstehenden Kosten zählen damit zu den Leistungen der Eingliederungshilfe – bekanntlich eine bundessozialgesetzgeberische Leistung. Diese Klarstellung ist nach Auffassung der Landesregierung außerordentlich hilfreich.

Zweiter Aspekt: Bezogen auf die weiteren Ausführungen des Gerichts darf die gesetzlich seit Jahrzehnten verankerte gemeinsame Finanzierungsverantwortung des Landes und der Kommunen für das Schulwesen, aktuell in § 92 Schulgesetz geregelt, nicht übersehen werden. Diese stellt sich als Teil der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung dar, die wiederum zwingend mit einer eigenen Finanzierungsverantwortung der

kommunalen Schulträger verknüpft ist.

Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung hat das Land bereits erhebliche Beiträge für einen funktionierenden inklusiven Schulbetrieb geleistet. – Frau Gebauer, ich nutze gern die Gelegenheit, diese Leistungen des Landes, die allesamt gegen die Stimmen der FDP zur Stärkung des inklusiven Schulsystems beschlossen worden sind, noch einmal in Erinnerung zu rufen.

Parallel zum Gesetzgebungsverfahren zum

9. Schulrechtsänderungsgesetz wurde im Schulhaushalt 2013 der Ausbau des gemeinsamen Unterrichts weiter vorangetrieben. Insgesamt wurden 1.680 Stellen als Mehr- oder Ausgleichsbedarf bereitgestellt. Gegenüber dem Haushaltsjahr 2012 waren das zusätzlich 465 Stellen.

Mit diesem Ausbau des gemeinsamen Unterrichts und der erheblichen Erhöhung der Stellenzahl hat das Land die Voraussetzung dafür geschaffen, dass das gemeinsame Lernen in Nordrhein-Westfalen weiter ausgebaut werden kann.

Ich verweise darauf, dass im beschlossenen Gesetz bis 2018 mit einer Erhöhung der Inklusionsquote von jetzt 25 % auf dann möglicherweise 50 % kalkuliert wird, und zwar auf der Grundlage der Berech

nung unserer Gutachter, nicht als Zwangsquote. Für diesen Aufwuchs haben wir 3.200 Stellen kalkuliert und verankert. Das sind zusätzliche beachtliche Investitionen im Bereich der Lehrerstellen, dem originären Zuständigkeitsbereich des Landes.

Darüber hinaus ist im Haushalt 2013 eine Erhöhung der Sachmittel im Inklusionsfonds um 1,25 Millionen € beschlossen worden. Diese Mittel sollen primär in Fortbildungsmaßnahmen fließen, damit Lehrerinnen und Lehrer gut auf ihre Aufgabe vorbereitet werden. Auch im letzten Schulausschuss haben wir über diese Fortbildungsmaßnahmen berichtet.

Das ist der gegenwärtige Stand, vor dem wir die Entscheidung sehen müssen.

Zu diesem Stand des Prozesses gehören auch – darauf möchte ich an dieser Stelle nochmals hinweisen – die wissenschaftlichen Gutachten, die untersuchen, warum die Zahl der in Anspruch genommenen schulbegleitenden Maßnahmen an Förderschulen in den vergangenen elf Jahren von 75 auf 2.277 angestiegen ist. Ich will es noch einmal sagen: ein Anstieg der Zahl der Integrationshelfer im Bereich der Förderschulen innerhalb von elf Jahren von 75 auf 2.277. Die Wissenschaftler, Prof. Kißgen und andere, kommen zu der Einschätzung, dass der Anstieg des Bedarfs an Integrationshelfern grundsätzlich gerade kein mit der Inklusion begründbares Phänomen ist. – Insofern, Frau Gebauer, bin ich froh, dass die politische Realität des Inklusionsprozesses weiter ist, als Sie es wahrhaben wollen.

Die Landesregierung sieht daher in den Ausführungen im Beschluss des Landessozialgerichts einen Debattenbeitrag zu sozialrechtlichen und jugendhilferechtlichen Aspekten inklusiver Bildungspolitik, aber kein Urteil über die Schulpolitik des Landes. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage bundesrechtlicher Vorschriften ergangen ist, nämlich des Sozialgesetzbuchs. Schulrechtliche Vorschriften,

insbesondere die Regelungen des noch nicht einmal in Kraft getretenen 9. Schulrechtsänderungsgesetzes, waren nicht einmal entscheidungserheblich. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von Sigrid Beer [GRÜNE])

Vielen Dank, Frau Ministerin Löhrmann. – Frau Gebauer, ich gehe davon aus, dass Sie eine Nachfrage haben. Bitte schön, Frau Kollegin Gebauer.

Danke schön, Herr Präsident. Sie gehen richtig in der Annahme, dass ich eine Nachfrage habe.

Liebe Frau Ministerin Löhrmann, zu dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehören nach Ansicht des Landessozialgerichts auch alle schuli

schen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen. Meine Frage ist: Welche einzelnen Aspekte zählen aus Ihrer Sicht, also aus Sicht des Ministeriums, zu diesem Kernbereich von Schule?

Frau Gebauer, das ist ein sehr sinnvoller Aspekt, der sich auch in anderer Rechtsprechung findet. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist all das, was dem Erreichen von Wissenszielen, von Lehr- und Lernzielen, die in den Plänen der jeweiligen Länder niedergelegt sind, dient. Alles, was dazu beiträgt, dass die Kinder an den Lernprozessen teilhaben können, was also eine Art „Hinführungsleistung“ ist, zählt nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit.

Ich kann das gerne noch ausführen – ich habe mir natürlich die Rechtsprechung insgesamt angeguckt, weil die auch sehr interessant ist –: Seit Ende der 90er-Jahre haben sich Verwaltungsgerichte, aber auch Bundesgerichte mit der Frage der Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers nach dem Bundessozialhilfegesetz beschäftigt. Die beiden ersten obergerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema datieren vom 15. Juni 2000 und bestätigen erstmals die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe zur Kostenübernahme. Die Rechtsprechung ist vom Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 12. Juni 2002 bestätigt worden und kann spätestens seit dieser Zeit als gefestigt angesehen werden. Zu dem damaligen Zeitpunkt spielten Fragen der Inklusion wirklich noch keine Rolle.

Im Jahr 2012 haben sich sowohl das Bundessozialgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Thema „Integrationshelfer“ auseinandergesetzt, und zwar auch jenseits des Themas „Inklusion“. Insofern kann man spätestens seit 2012 von einer gefestigten Rechtsprechung ausgehen, dass die Kosten der Integrationshilfe vom Träger der Jugend- und Sozialhilfe zu tragen sind.

Das Bundessozialgericht hat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung mit einem Urteil vom 22. März 2012 darauf hingewiesen, dass der Eingliederungshilfe – unter anderem auch Integrationshelfer nach Sozialgesetzbuch VII – ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde liegt und eine Überschneidung der Maßnahmen nach ihrer Art – etwa nach pädagogischer oder nichtpädagogischer bzw. begleitender – rechtlich nicht geboten ist, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der inneren Schulangelegenheiten gehören.

Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen – jetzt kommt wieder die Formel –, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind. Das ist damit eingegrenzt.

Ein wesentlicher Unterschied besteht auch zwischen der individualisierten Leistung nach BSHG und der systemischen Leistung etwa eines Lehrers, einer Lehrerin oder auch eines Sozialarbeiters.

Vielen Dank, Frau Ministerin. – Zu einer weiteren Nachfrage hat sich der Kollege Witzel gemeldet. Herr Kollege Witzel, bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident, dass Sie mir die Gelegenheit zu einer Nachfrage geben.

Frau Ministerin Löhrmann, Sie haben gerade in Ihrer einleitenden Darstellung das Thema vergleichsweise entspannt dargestellt. Ich glaube, bei nüchterner Betrachtung gibt das vorliegende Urteil des Landessozialgerichts dazu aber wenig Anlass. Das Sozialgericht hat letztlich erklärt, dass Ihr Vorgehen in der Inklusion sich nicht an den Erfordernissen der Kinder, Lehrer und Schulen orientiert, sondern dass es Ihnen primär um eine positive politische Außendarstellung geht.

Können Sie sich an Gerichtsurteile erinnern, mit denen ein hohes Gericht in solch drastischer Form einer Regierung bescheinigt hat, dass es ihr um die Außendarstellung und nicht um die inhaltliche Qualität geht?

Sehr geehrter Herr Witzel, Entspanntheit und Nüchternheit schließen sich nicht aus. Das will ich zu meinem Zustand grundsätzlich feststellen.

Ich finde es interessant, dass die FDP bei dieser Fragestellung eine Sorge, die ein Gericht in wenigen Sätzen in einem Urteil mit Begründungen von 13 Seiten äußert – ich kann sie gerne im Zusammenhang vorlesen; Herr Kollege Walter-Borjans würde sich darüber freuen, Herr Witzel wahrscheinlich nicht so sehr, weil er die nächste Frage stellen möchte –, in eine Tatsachenbehauptung ummünzt. Das ist ein Unterschied im Vorgehen.

Wir nehmen alle Sorgen, die im Zusammenhang mit der Inklusion vorgetragen werden, ernst, gehen damit um, agieren mit Unterstützungsmaßnahmen dagegen.

Es bleibt aber dabei, dass dieses Urteil und die geäußerten Aussagen sich überhaupt nicht auf das beschlossene Inklusionsgesetz – das erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen – beziehen können, weil dieses Gesetz erst zum 1. August 2014 in Kraft tritt, das Urteil, das Sie zitieren und das Sie in Bezug auf

die Bewertung der Arbeit der Landesregierung als wer weiß wie skandalös betrachten, das aber schon im Dezember letzten Jahres gefasst worden ist. Ich bezeichne das als unseriöse Interpretation dessen, was das Gericht formuliert hat.

(Beifall von Sigrid Beer [GRÜNE])

Vielen Dank, Frau Ministerin. – Die nächste Frage kommt vom Kollegen Stamp. Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Frau Ministerin, das Gericht spricht in seinem Beschluss von organisatorischen Mängeln. Zu diesen vom Gericht angesprochenen Aspekten dürften zum Beispiel unzulängliche Räumlichkeiten zählen.

Laut Presse hat Sie der Bürgermeister der Stadt Spenge angeschrieben. Die Kommune mit Haushaltssicherungskonzept sieht für 2020 einen Haushaltsausgleich vor. In der dortigen RegenbogenGesamtschule sagt man, dass man für die gewünschte Aufnahme weiterer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zwingend einen zusätzlichen Differenzierungsraum je Jahrgang brauche. Kosten für den Anbau: 1 Million €. Das sind offensichtlich Mängel, die das Gericht wohl auch meint.

Wie antworten Sie bei solchen offensichtlichen Problemen den Kommunen?

Lieber Herr Kollege Stamp, die Frage von Frau Gebauer an mich lautet, wie ich die massive Kritik des Landessozialgerichts an der rotgrünen Inklusionspolitik bewerte. Die Frage lautet nicht, wie ich die Zuschrift eines Bürgermeisters an Sie bewerte.

(Beifall von Sigrid Beer [GRÜNE])

Vielen Dank. – Die nächste Frage

(Dr. Joachim Stamp [FDP]: Das ist eine Zu- satzfrage!)

kommt vom Kollegen Witzel. Das ist dann seine zweite und damit letzte Frage. Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Frau Ministerin Löhrmann, ich will noch einmal auf dieses Urteil zurückkommen. Das Gericht spricht ja juristisch verklausuliert, aber letztlich doch deutlich an, dass das Land unter rot-grüner Verantwortung seiner Gewährleistungsverantwortung für einen funktionierenden inklusiven Schulbetrieb nicht gerecht werde – wenn ich das so zitieren darf.

Deshalb die Frage an Sie: Müsste Ihnen als verantwortlicher Schulministerin diese Bewertung nicht zu denken geben, wenn Sie nach außen gerne das Ziel postulieren, das Schulsystem sozialer gestalten zu wollen, und Ihnen ausgerechnet das Landessozialgericht eine solche doch vernichtende Einschätzung ins Stammbuch schreibt?