Protocol of the Session on October 16, 2013

gesetz)

Gesetzentwurf der Fraktion der FDP Drucksache 16/2287

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses Drucksache 16/4168

zweite Lesung

Ich eröffne die Beratung und erteile zunächst für die SPD-Fraktion Herrn Kollegen Ganzke das Wort. – Bitte schön, Herr Kollege.

Vielen Dank. – Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! NordrheinWestfalen braucht ein Gesetz zur Einführung der untergesetzlichen Normenkontrolle zur Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten des einzelnen Bürgers und um Rechtsschutzlücken zu schließen. – So haben Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen der FDP-Fraktion, Ihren Gesetzentwurf begründet.

Seitens der SPD-Fraktion haben wir schon bei der Einbringung dieses Entwurfes angemerkt, dass wir durch ihn eine Rechtsschutzverbesserung für den Bürger nicht sehen und auch keine Rechtsschutzlücken erkennen können. Das hat sich nach unserer Ansicht in der erfolgten Anhörung bewahrheitet, die wir gemeinsam mit dem Ausschuss für Kommunalpolitik durchgeführt haben und die sehr intensiv war.

Für den Bürger ergeben sich durch den vorgelegten Gesetzentwurf unserer Ansicht nach gerade keine unmittelbaren Vorteile. Dieser müsste sich nämlich bei einer durch Landesrecht eingeräumten Normenkontrolle durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen – verbunden mit den dann entstehenden Kosten.

(Sven Wolf [SPD]: Hört, hört!)

Darüber hinaus entbindet eine abstrakte Normenkontrolle den einzelnen Bürger auch nicht davon, sich weiterhin gegen den Ursprungsbescheid zur Wehr zu setzen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, hier ist zu beachten, dass sich der einzelne Bürger in Sicherheit wiegen könnte, wenn beispielsweise ein Dritter die Normenkontrolle einreicht und der Bürger aus diesem Grunde keine eigene Anfechtungsklage mehr anstrebt.

Die Anhörung hat nach unserer Ansicht klar ergeben, dass es, anders als von Ihnen suggeriert, keine Lücke im Rechtschutzsystem für die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land gibt. Vielmehr – darauf wollen wir noch einmal hinweisen – werden bisher in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur Satzungen inzident geprüft, sondern auch weitere mögliche Fehler, die in einem solchen Verfahren entstanden sein können.

Herr Kollege, entschuldigen Sie. Herr Abgeordneter Wedel würde Ihnen gerne eine Frage stellen. Möchten Sie sie zulassen?

Wunderbar. – Bitte, Herr Kollege.

Vielen Dank, Herr Ganzke, dass Sie die Frage zulassen. Sie haben gerade beschrieben, dass die Gefahr bestünde, dass, wenn ein anwaltlich vertretener Mandant einen Normenkontrollantrag einreichen würde, er sich möglicherweise darauf verlassen würde, gleichzeitig keine Anfechtungsklage mehr erheben zu müssen.

(Hartmut Ganzke [SPD]: Nein!)

Doch, das haben Sie gerade so dargestellt. Ist das wirklich Ihr Ernst, dass die anwaltliche Beratung an der Stelle diesen Punkt nicht auch mit umfassen würde?

Herr Kollege Wedel, es wäre nicht mein Ernst, wenn ich das gesagt hätte. Ich habe genau Folgendes gesagt: Hier ist zu beachten, dass sich der einzelne Bürger in Sicherheit wiegen könnte – jetzt kommt es! –, wenn beispielsweise ein Dritter diese Normenkontrollklage einlegt und er dann sagt – gerade bei den kommunalen Satzungen, gerade in der Kommune – sagt: Ich brauche, weil dieser Dritte die Normenkontrollklage eingereicht hat, selber nicht mehr zu klagen. – Das war der Punkt. Also der Dritte, natürlich nicht er selber!

Unserer Ansicht nach werden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur die Satzun

gen – ich sagte es – inzident geprüft, sondern es wird auch auf andere Fehler geprüft, die in einem solchen Verfahren entstanden sein können. Diese weitergehende Prüfung, die auch jetzt schon von den Gerichten durchgeführt wird, bietet den Bürgerinnen und Bürgern in NRW einen effektiven und auch einen guten Rechtsschutz. Daher – das ist unsere Ansicht – bedarf es der Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle nicht.

Der andere wichtige Punkt, den wir intensiv diskutiert haben, ist die Betroffenheit der kommunalen Gebietskörperschaften durch den vorgelegten Gesetzentwurf. Diese Betroffenheit liegt besonders in dem wichtigen Bereich der kommunalen Steuern, Gebühren und Beiträgen. Das hat uns auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Anhörungsverfahrens klargemacht.

Die Kommunen – so war die konkrete Aussage – brauchen Planungssicherheit, gerade auch im finanziellen Bereich. Während – eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung voraussetzt – bei der Inzidentkontrolle innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden kann, liegt die Frist für den Antrag auf ein Normenkontrollverfahren bei einem Jahr. Eine solche Frist kollidiert nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände und auch nach unserer Ansicht mit der Planungs- und Rechtssicherheit in Bezug auf die Gültigkeit der kommunalen Satzungen und Verordnungen. Gerade das, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist für uns ein wichtiges Argument: dass unsere Städte und Gemeinden Planungs- und Rechtssicherheit haben müssen, gerade auch im finanzwirtschaftlichen Bereich. Daher werden wir seitens der SPD-Fraktion dem Beschluss des Rechtsausschusses folgen und den Gesetzentwurf ablehnen. – Vielen Dank.

(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. – Für die CDU-Fraktion erteile ich Herrn Kollegen Haardt das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sind wir beim Rechtsschutz für unsere Bürger zurückgeblieben oder rückständig? Zumindest drängt sich diese Frage auf, wenn man berücksichtigt, dass Nordrhein-Westfalen als einziges Flächenland von der Ermächtigung zur Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle keinen Gebrauch gemacht hat.

(Zuruf von Sven Wolf [SPD])

Noch überraschender, Herr Wolf, ist die Verweigerungshaltung der Koalition an dieser Stelle vor dem Hintergrund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung. Zwar hat die Anhörung nicht ergeben, dass die Einführung der Möglichkeit einer unterge

setzlichen Normenkontrolle zwingend geboten ist, um eine erhebliche Regelungslücke zu schließen. Das, liebe Kolleginnen und Kollegen hat aber auch niemand ernsthaft erwartet.

Wer neue Lösungen finden will, die bürgernäher und bürgerfreundlicher sind, findet sich regelmäßig damit konfrontiert, dass es für das jeweilige Problem schon irgendeine Lösung gibt – allerdings eine, die eben weniger bürgerfreundlich ist oder die, wie hier, einen weniger effektiven Rechtsschutz gewährleistet.

Hat die Anhörung ergeben, dass die Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle zu einer Verschlechterung der Situation Rechtssuchender oder zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte oder gar zu erheblichen Problemen aufseiten der Verwaltung führen würde? – Auch diese Frage kann man klar und eindeutig mit Nein beantworten.

Tatsächlich hat die Anhörung ergeben, dass die Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle zwar nicht zwingend geboten ist, aber eine Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Einzelnen darstellt. Der vorliegende Gesetzentwurf verbessert also fraglos die Rechtsschutzmöglichkeiten unserer Bürgerinnen und Bürger. Daher stellt sich allein die Frage, ob man eine solche Verbesserung will oder nicht.

Sie, meine Damen und Herren von der Koalition, wollen diese Verbesserung offenkundig nicht. Das ist die klare Botschaft Ihres Verhaltens im Rahmen des Beratungsverfahrens und sicherlich auch das Ergebnis der gleich folgenden Abstimmung. Für Sie ist Bürgernähe, jedenfalls an dieser Stelle, allenfalls ein Lippenbekenntnis, das durch Ihr tatsächliches Handeln eindrucksvoll entlarvt wird.

Gestatten Sie mir – mit Erlaubnis des Präsidenten –, meine Ausführungen mit einem Zitat des Sachverständigen Dirk Schönstädt aus der Anhörung zu beenden, der wunderbar zusammengefasst hat, worum es bei diesem Gesetzentwurf eigentlich geht. Jetzt folgt das Zitat:

„Die Möglichkeit der Normenkontrolle nebenher ist nicht nur ‚neckisch‘, sondern das Ganze ist für den Bürger mit einem Rechtsschutzgewinn und für die Gesellschaft insgesamt mit einem Plus an Rechtssicherheit verbunden.“

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erteile ich Frau Kollegin Hanses das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir schaffen es doch

immer wieder, einen rechtspolitischen Tagesordnungspunkt an das Ende der Debatte zu setzen.

(Hartmut Ganzke [SPD]: Leider!)

Leider müssen wir noch ein bisschen dafür kämpfen, dass die Rechtspolitik in diesem Hohen Hause einen höheren Stellenwert bekommt.

Lieber Herr Haardt, das war eindeutig zu hart, wie Sie in die eigentlich sachlich geführte Debatte reingegangen sind.

Der Gesetzentwurf der FDP geht aus unserer Sicht grundsätzlich in die richtige Richtung. Wir halten ihn jedoch für nicht ausgereift, weil einige Probleme nicht durchdacht sind.

Vor allem die von den Kommunen und den kommunalen Spitzenverbänden eingebrachten Einwände sind noch nicht ausreichend aus dem Weg geräumt worden. Der Kollege hat es angesprochen. Es kann zum Beispiel dazu kommen, dass ein Normenkontrollverfahren parallel zu einer Inzidentkontrolle läuft. Dann würden zwei Rechtsverfahren in gleicher Sache zeitgleich laufen. Durch Parallelverfahren könnte es zu einer Verlängerung kommen. Dies wäre weder im Interesse der Bürgerinnen und Bürger noch im Interesse der Kommunen, lieber Herr Haardt. Da sollten Sie einmal Ihren Begriff von Bürgerfreundlichkeit hinterfragen.

Ein anderes Problem für die Finanzmittelplanung und Haushaltsaufstellung der Kommunen stellt die lange Rechtsmittelfrist dar. Denn die Kommunen stellen ihren Haushalt auch nach den zu erwartenden Einnahmen durch Abgaben, also Steuern, Gebühren und Beiträgen, auf, und sie müssen planen können. Bei der Inzidentkontrolle kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eines Abgabenbescheids Klage erhoben werden. Nach Verstreichen dieser Klagefrist wird der Bescheid bestandskräftig und damit vollstreckungsfähig.

(Vorsitz: Vizepräsident Daniel Düngel)

Der Antrag auf ein Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 1 Ziffer 2 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit der landesgesetzlichen Regelung kann demgegenüber innerhalb eines Jahres gestellt werden. Demnach tritt für die Kommunen die Planungs- und Rechtssicherheit in Bezug auf die Gültigkeit der für die Abgaben erforderlichen Satzungen und Verordnungen erst nach Ablauf eines Jahres ein. Es gibt keine rechtliche Notwendigkeit, die untergesetzliche Normenkontrolle in NRW einzuführen.

Im Ausschuss haben einige Sachverständige von „should have“ gesprochen. Wir denken auch, dass ein ausreichender Rechtsschutz trotzdem gewahrt bleibt. Die Welt dreht sich auch ohnedies weiter. Deshalb können wir diesem Gesetzesentwurf so leider nicht zustimmen. – Vielen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin Hanses. – Für die FDP-Fraktion spricht jetzt der Kollege Wedel.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Einführung des Verfahrens der untergesetzlichen Normenkontrolle in NRW über Satzungen nach dem Baugesetzbuch hinaus ist überfällig. Das Verfahren bietet die Möglichkeit, Normen, die von der Verwaltung erlassen wurden, einer erstinstanzlichen und für alle, nicht nur die Parteien, verbindlichen Überprüfung durch das OVG zuzuführen.