Protocol of the Session on March 20, 2013

Rechtsnormen gestärkt, indem Satzungen der Verwaltung einer unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle zugänglich gemacht werden.

Zur Verbesserung des Rechtsschutzes und der untergesetzlichen Kontrolle treten weitere Vorteile hinzu. Durch eine direkte Überprüfung der Rechtsnorm durch das Oberverwaltungsgericht werden langjährige und parallel stattfindende Verfahren um Entscheidungen vermieden, die auf diese Norm gestützt sind.

Letztendlich wird so eine wünschenswerte Entlastung der Verwaltungsgerichte erreicht. Außerdem wird die materielle Normenprüfung beschleunigt und beim Oberverwaltungsgericht gebündelt. Darüber hinaus kann so die Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger rascher wiederhergestellt und das Vertrauen der Bürger in die Rechtsprechung gestärkt werden.

In diesem Sinne kann uns die Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle in Nordrhein

Westfalen nur zum Vorteil gereichen. Effektiver Rechtsschutz, Rechtssicherheit, Verfahrensvermeidung und Gerichtsentlastung – all das sind die Vorteile.

Ich freue mich auf die Diskussion im Ausschuss und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege Kamieth. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen spricht Frau Kollegin Hanses.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Schönen guten Abend

den vier Zuschauerinnen zu einem spannenden Thema, der untergesetzlichen Normenkontrolle.

Um es gleich vorweg zu sagen: In der Rechtspolitik wollen wir ja die Schwarz-weiß-Spiele, wie wir sie heute Morgen schon erlebt haben oder in anderen Bereichen manchmal erleben, nicht spielen. Deshalb stelle ich jetzt nicht die Frage, warum Sie es nicht gemacht haben. Ich will Ihnen aber gleich vorweg sagen, dass ich für unsere Fraktion noch nicht überzeugt bin. Ich freue mich deshalb wirklich auf die Beratung im Ausschuss.

Wir möchten sicher alle effektiven Rechtsschutz für alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein

Westfalen. Doch trägt die Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle wirklich sinnvoll dazu bei? Welche Folgen hätte die Einführung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 wirklich? Werden Bürgerinnen und Bürger Doppelklagen, Doppelverfahren anstreben? Wie würden Behörden, Verwaltungen und öffentliche Körperschaften damit umgehen, wenn es um die Einhaltung von Satzungsnormen oder um Gebührenbescheide geht? Wie würde sich das auswirken?

Herr Wedel, Sie haben es angesprochen: Ich hatte hier schon vor zwei Jahren die Frage der Evaluierung gestellt. Ich habe eben akustisch nicht verstehen können, was Sie dazu zitiert haben. Deshalb freue ich mich auf das Protokoll und werde nachlesen, wo Sie eine Evaluation gefunden haben. Auf die Erfahrungen anderer Bundesländer sind wir gespannt.

Ich möchte aber deutlich sagen, dass das Argument der Quantität für uns nicht für Qualität steht.

(Beifall von den GRÜNEN)

Wenn viele Flächenländer das eingeführt haben, wissen wir noch nicht, ob das wirklich für uns einen qualitativen Sinn ergibt. Wir wollen uns das ansehen, weshalb ich mich wirklich auf die Beratung im Ausschuss freue. – Vielen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin Hanses. – Für die Fraktion der Piraten spricht Herr Kollege Schulz.

Sehr verehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Liebe wenige Zuschauer! Ich will mich zunächst einmal allen bisher vorgetragenen Argumenten anschließen. Ich freue mich auf die Ergänzungen dazu im Ausschuss.

Eines muss ich allerdings sagen: Das wird eine hoch juristische Diskussion werden. Sie ist weniger politisch und zumindest von der Grundtendenz her doch eher juristisch. Eine Kritik möchte ich aber anführen: Ob hierdurch Bürgerbeteiligung und demo

kratische Beteiligung tatsächlich gestärkt werden, wage ich zu bezweifeln. Immerhin bewegen wir uns hierbei im Rahmen der Rechtsprechung, egal wie Sie es sehen.

Um es einmal ganz klar zu sagen: Bürgerbeteiligung sehe ich auf der Entscheidungslinie hin zu Normen, aber nicht bei der Auslegung von Normen bzw. deren Rechtsprechungsprüfung. Das muss ich einmal ganz klar sagen. Ich möchte vonseiten der Piratenfraktion da eine Differenzierung sehen. So verstehen wir Bürgerbeteiligung und demokratische Partizipation nicht.

Unabhängig davon ist natürlich die Frage, wie auch schon Frau Kollegin Hanses anmerkte, nach der Evaluierung bestimmter Kriterien, die damit im Zusammenhang zu sehen sind, zu stellen. Sie haben dazu schon in der Begründung zu Ihrem Gesetzentwurf unter D hinsichtlich der Kosten angeführt, dass das natürlich zu einer Steigerung der Zahl der Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten führen wird und entsprechende Planstellen für Richter- und Justizpersonal anfallen werden, es also eine Steigerung geben wird, ohne das tatsächlich ausgeführt zu haben. Es wird interessant sein festzustellen, zu welchen Effekten das in anderen Bundesländern geführt hat. Es fehlen also die Zahlen.

Auf der anderen Seite muss man auch infrage stellen, ob tatsächlich von der Anzahl her die gleiche Reduzierung an Verfahren bei den Verwaltungsgerichten eintritt. Das sehe ich noch nicht.

Eines kommt noch hinzu: Auch für das Normenkontrollverfahren, wie es in diesem Gesetzentwurf vorgesehen ist, bedarf es definitiv der Vorbringung eines zumindest nach der Möglichkeitstheorie subjektiven Rechts. Das brauche ich aber auch bei einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Das heißt, ich kann auch nach § 43 VwGO eine Feststellungsklage unter Bezugnahme auf mein subjektives Recht machen und dabei inzident eine Norm, auch eine untergesetzliche Norm, überprüfen lassen. Ich muss in jedem Falle etwas dazu vortragen.

Ich sage das, damit nicht nach außen der Anschein erweckt wird, jeder Bürger könne dann, weil ihm irgendeine Norm nicht passt, zum Oberverwaltungsgericht laufen und sagen: „Überprüfe das einmal“, nach dem Motto, ich habe vielleicht irgendwann einmal vor, etwas zu tun, was mit dieser Norm gegebenenfalls nicht im Einklang steht und lasse es deswegen überprüfen.

Ich bin gespannt, wie wir all diese Probleme, die heute schon angesprochen worden sind, im Rechtsausschuss qua Diskussion gelöst kriegen. Ich freue mich ebenfalls darauf. – Danke schön.

(Beifall von den PIRATEN)

Danke schön, Herr Kollege Schulz. – Für die Landesregierung hat nun Herr Minister Kutschaty das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist vorhin schon zu Recht gesagt worden, dass wir dieses Thema hier nicht zum ersten Mal diskutieren. Es ist eine nahezu identische Vorlage der FDP-Fraktion aus der letzten Legislaturperiode. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte auch schon viele Jahrzehnte Möglichkeiten, sich mit dieser Idee zu beschäftigen.

Herr Kollege Wedel, Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, wie lange eine solche Möglichkeit schon besteht. Vielleicht aus guten Gründen ist auch in der Zeit von 2005 bis 2010 unter anderen Mehrheitsverhältnissen keine entsprechende Regelung geschaffen worden. Wir werden das alles im Ausschuss sicherlich noch intensiver diskutieren.

Lassen Sie mich aber dennoch zwei Punkte nennen, weswegen die Landesregierung erhebliche Bedenken gegen Ihren Vorstoß hat.

Zum einen gibt es die von Ihnen behauptete Rechtsschutzlücke tatsächlich nicht. Denn im Rahmen einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, also einer Anfechtungsklage, prüft das Gericht inzident natürlich die entsprechende Norm, die dahintersteht. Das heißt, der Bürger bekommt natürlich hinreichenden Schutz. Und mehr noch: Das Gericht prüft natürlich auch umfassend im Anfechtungsklageverfahren die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme selbst. Denn schließlich kann es Fälle geben, in denen die Norm, die Satzung, die dahintersteht, zwar rechtmäßig ist, die Behörde aber bei der Anwendung der Norm einen konkreten Fehler gemacht hat, indem beispielsweise Berechnungen falsch sind oder das Ermessen falsch ausgeübt wurde. Insoweit ist die jetzige Regelung für die Bürgerinnen und Bürger weitaus besser, weil ihr Einzelfall, ihr belastender Verwaltungsakt überprüft wird, der auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft sein kann, wie ich gerade gesagt habe.

Zum anderen ist eine Rechtsschutzverbesserung für den Bürger nicht gewährleistet. Zunächst mag es natürlich abstrakt gesehen ein ganz probates Mittel sein, über eine abstrakte Normenkontrollklage zügig Rechtssicherheit zu bekommen. Aber wir müssen weitere Probleme genauer betrachten. Eine abstrakte Normenkontrollklage entbindet den einzelnen Bürger natürlich nicht davon, sich auch noch gegen einen Einzelbescheid zur Wehr zu setzen. Da das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft

worden ist, ist der Bürger trotz einer abstrakten Normenkontrollklage verpflichtet, parallel dazu noch eine ganz individuelle Klage gegen den ihn belastenden Verwaltungsakt einzulegen.

Der Bürger kann auch nicht darauf vertrauen, dass die Verwaltungsbehörde abwartet, wie denn die Normenkontrollklage ausgeht, und nichts mehr im konkreten Akt macht, weil natürlich auch die Behörde aufgrund von Fristen gehalten ist, Bescheide zu erlassen, weil man sonst gegebenenfalls bestimmte Forderungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nicht mehr geltend machen kann.

Im schlimmsten Fall ist der Bürger also gezwungen, zwei Klagen zu führen: eine Normenkontrollklage und eine individuelle Anfechtungsklage gegen den ihn belastenden Verwaltungsakt. Das heißt, der Bürger wird in das Risiko eines kostenintensiven Parallelprozesses getrieben. Das können wir nicht als Rechtsschutzverbesserung für Bürgerinnen und Bürger betrachten. Eine Entlastung der Gerichte durch stattfindende Parallelprozesse ist auch nicht gewährleistet.

Insofern darf ich Ihnen mitteilen, dass die Landesregierung Ihren Vorstoß sehr kritisch und skeptisch sieht. Aber ich freue mich natürlich, weitere Argumente im Rahmen der Ausschussberatungen zu hören. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der SPD und den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Minister Kutschaty. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Wir sind damit am Schluss der Beratung und kommen zur Abstimmung.

Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs der FDP-Fraktion Drucksache

16/2287 an den Rechtsausschuss – federführend –, an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den Ausschuss für Kommunalpolitik. Wer dem seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer kann dem nicht zustimmen? – Wer enthält sich – Damit ist die Überweisung einstimmig angenommen.

Wir kommen zu:

14 Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch

gemeinnützige Arbeit erleichtern

Antrag der Fraktion der CDU Drucksache 16/2273

Ich eröffne die Beratung und erteile für die CDULandtagsfraktion Herrn Kollegen Kamieth das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich knüpfe am Beitrag von Frau Kollegin Hanses zum letzten Tagesordnungspunkt an: weg vom SchwarzWeiß! Ich habe einen Antrag im Köcher,

(Lachen von Dagmar Hanses [GRÜNE])

der sicherlich eine gute Basis für eine einvernehmliche Entscheidung bietet. Es geht um den Antrag „Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit erleichtern“. Was verbirgt sich hinter diesem zugegebenermaßen etwas sperrigen Begriff?