Protocol of the Session on October 6, 2016

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und freue mich über den breiten Zuspruch zum Gesetzentwurf. Vielen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin Hanses. – Für die FDP-Fraktion spricht Herr Kollege Wedel.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch aus Sicht der FDP-Fraktion liegt uns heute ein handwerklich solide gemachter Gesetzentwurf zur Beratung und Abstimmung vor, der lediglich noch punktueller Änderungen bedarf.

Insofern freut es mich in besonderem Maße, dass es den Fraktionen im Rechtsausschuss auf pragmatische sowie kollegiale Art und Weise gelungen ist, dem in der Anhörung deutlich gewordenen Nachbesserungsbedarf durch einen gemeinsamen Änderungsantrag zur Beschlussempfehlung Rechnung zu tragen.

Bekanntlich tritt am 1. Januar 2017 auf Bundesebene das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung in Strafverfahren in Kraft. Dieses Gesetz konkretisiert § 406g StPO, der ab demselben Datum insbesondere schutzbedürftigen Zeugen – etwa infolge von Gewalttaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung traumatisierten Personen – die Möglichkeit der psychosozialen Begleitung im Strafprozess – vom Ermittlungsverfahren bis zur Rechtsmittelinstanz – zur Verfügung stellt.

Bei psychosozialer Prozessbegleitung handelt es sich um eine nichtrechtliche Unterstützung der verletzten Personen, die deren Zeugenaussage nicht beeinflussen darf. Das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung regelt dabei den Inhalt der Prozessbegleitung, die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation der diese Durchführenden sowie deren Vergütung. Es belässt den Ländern Raum für ergänzende und weiter konkretisierende Regelungen, und zwar unter anderem in den Bereichen weiterer Anforderungen an Qualifikation und Fortbildung, der Anerkennung von Aus- und Weiterbildung der Prozessbegleiter sowie bei der Bestimmung der für die Anerkennung zuständigen Stelle.

Der Gesetzentwurf des Ausführungsgesetzes präzisiert deshalb die Voraussetzungen der psychosozialen Prozessbegleitung in den genannten Bereichen.

Im Rahmen der Anhörung war aufgefallen, dass nach dem Gesetzentwurf der Widerruf der Anerkennung als Prozessbegleiter selbst dann im Ermessen der anerkennenden Stelle stehen sollte, wenn die Teilnahme an Aus- und Fortbildung beharrlich und dauerhaft verweigert wird. Das darf natürlich nicht der Fall sein; denn gerade die Fortbildungen erlauben es der Prozessbegleiterin bzw. dem Prozessbegleiter, stets auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnis zu bleiben.

Zugleich sah der Gesetzentwurf bisher keine Evaluierungsklausel vor. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der psychosozialen Prozessbegleitung um ein neues Rechtsinstitut handelt und nur wenige diesbezügliche Erfahrungen vorliegen, erschien dies nicht sachgerecht. Dem Land kommt immerhin substanzieller eigener Regelungsspielraum – gerade mit Blick auf den Umfang und den Inhalt der Fortbildungsmaßnahmen – zu. Die gemachten Erfahrungen gilt es deshalb auszuwerten.

(Beifall von der FDP)

Schließlich hätte es die bisherige Fassung der Verordnungsermächtigung dem Justizministerium erlaubt, eine beliebige Stelle – vom Amtsgericht bis zum Umweltamt – mit der Zuständigkeit für die Anerkennung zu betrauen. Auch das bedurfte daher der Begrenzung.

Den Fraktionen ist es gelungen, diese Schwächen des Gesetzentwurfs konsensual zu beseitigen. Künftig steht der Widerruf der Anerkennung bei Fortbildungsverweigerung nur noch im eingeschränkten Ermessen. Das Gesetz wird evaluiert, und die Zuständigkeitsverlagerung kann, wie vom Justizministerium von vornherein in Betracht gezogen, allenfalls auf ein zu bestimmendes Oberlandesgericht erfolgen. Das überzeugt.

Zu bedenken bleibt allerdings, dass der auch für die psychosoziale Prozessbegleitung in Betracht kommende Ambulante Soziale Dienst der Justiz auch in der Täterbetreuung aktiv ist. Insoweit sollte unseres Erachtens sichergestellt sein, dass Täter und Opfer nicht aufeinandertreffen, und zwar durch eine klare räumliche Trennung. Das bleibt eine Herausforderung, die nun vor Ort gelöst werden muss, um Sekundärviktimisierungen der Opfer, also Vertiefungen der Opfererfahrungen, zu vermeiden.

Ebenfalls bedarf es genauer Beobachtung, inwieweit die personellen Kapazitäten des ohnehin nicht gering belasteten Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz die zusätzliche Übernahme von Aufgaben in der psychosozialen Prozessbegleitung erlauben, ohne die bisherigen Aufgaben der Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht zu vernachlässigen.

In der Gesamtschau kann der Gesetzentwurf überzeugen. Wir werden ihm und der geänderten Beschlussempfehlung daher heute selbstverständlich zustimmen. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP und Sven Wolf [SPD])

Danke schön, Herr Wedel. – Jetzt spricht Herr Kern für die Piratenfraktion.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Zuschauer! Ich kann mich im Wesentlichen den Worten meiner Vorredner anschließen. Das dürfte bei einem gemeinsamen Antrag niemanden überraschen. Deswegen kann ich uns da ein bisschen Zeit sparen.

Das ist ein wichtiges Thema. Darüber sind wir uns alle einig. Ich darf direkt noch einmal auf die Anhörung zu sprechen kommen, die schon von den Kollegen angesprochen wurde. Sie war in der Tat sehr eindeutig und sehr einhellig, was man in unserem Parlamentsleben nun nicht so häufig erlebt. Aber auch an der Stelle wurden ein paar Anmerkungen – man könnte sagen: Kritikpunkte – vorgebracht. Ihnen wird hier weitgehend Rechnung getragen.

Ich möchte das Augenmerk noch einmal auf die Qualitätsstandards richten, die wir von den zukünftigen Prozessbegleitern verlangen wollen. Die Justizministerkonferenz hat schon sehr ausführlich und gut die Mindeststandards an fachlicher und persönlicher Qualifikation dargelegt. Ich hoffe, dass wir das im Verordnungswege entsprechend wiederfinden und einen Schwerpunkt darauf legen, dass die rechtliche Qualifikation sichergestellt ist. Das ist ein ganz wichtiger Punkt; denn wir wollen hier natürlich keinen zweiten Opferanwalt im Prozess haben. Er soll eben andere Qualifikationen im sozialen und psychischen Bereich aufweisen. Es geht darum, dass der Betroffene oder die Betroffene kein zweites Mal zum Opfer gemacht wird, sondern emotional stabilisiert werden soll. Das erreiche ich aber auch nur dann, wenn dieser Begleiter die rechtlichen Hintergründe wirklich versteht, sodass er das Opfer nicht eventuell durch falsche oder ungeschickte Beratung verunsichert und die Situation damit verschlimmbessert.

Ich bitte den Herrn Minister, im Verordnungswege sicherzustellen, dass wir nur solche Seminaranbieter auf dem Markt haben, die das sicherstellen, und keine Anbieter, die sich sonst vielleicht in der Psychotherapie tummeln, hier ein neues Geschäftsfeld entdecken und jetzt sagen: Prima, da bieten wir auch noch etwas an und greifen diesen Markt auch ab. – Das muss, soweit es möglich ist, verhindert werden; denn im Blick müssen die Opfer sein. Darüber sind wir uns alle einig. Es kann nicht darum gehen, Geschäftsinteressen von Seminaranbietern zu bedienen.

Aber ich glaube, dass der Minister darauf ein Auge haben wird. Da bin ich zuversichtlich. – Damit möchte ich schließen. Vielen Dank.

(Beifall von den PIRATEN)

Herzlichen Dank, Herr Kern. – Dann wollen wir sehen, welche Augen der Minister wohin wirft. Sie haben das Wort, Herr Minister Kutschaty. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Der Bund hat mit dem Gesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung neue Aufgaben für die Länder geschaffen.

Unsere erste Aufgabe war es, noch vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Ausführungsgesetz auf den Weg zu bringen und weitere wichtige Details in diesem Bereich zu regeln, die insbesondere die Qualifizierung und Ausbildung der Prozessbegleiter regeln.

Kurz vor den Sommerferien, im Juli 2016, habe ich Ihnen den Gesetzentwurf der Landesregierung hier in erster Lesung vorgestellt. Es ist schon atemberaubend schnell gegangen. Keine drei Monate später werden wir heute in zweiter Lesung abschließend über diesen Gesetzentwurf beraten und abstimmen. Schließlich ist sogar noch die Sommerpause dazwischen gewesen.

Das ist wohl dem Umstand geschuldet, dass uns allen gemeinsam, die an diesem Gesetzentwurf mit beraten und diskutiert haben, bewusst gewesen ist, wie wichtig ein solches Gesetz auch für Nordrhein-Westfalen ist. In den Beratungen im Rechtsausschuss ist sehr viel von weitgehender Einigkeit die Rede gewesen.

Diese Einigkeit, die wir da auch hatten, hatte nichts mit Gleichgültigkeit zu tun. Im Gegenteil: Es war uns allen sehr daran gelegen, dieses Gesetz auch schnellstmöglich in hoher Qualität im Rahmen eines Ausführungsgesetzes umsetzen zu können, damit zum 1. Januar 2017 das Bundesgesetz hier in Nordrhein-Westfalen auch entsprechend umgesetzt werden kann.

Ich bedanke mich ausdrücklich bei allen beratenden und teilnehmenden Mitgliedern des Rechtsausschusses für die konstruktive Debatte. Ich glaube, wir hatten eine gute Sachverständigenanhörung, die bestätigt hat, dass der Entwurf der Landesregierung schon richtig und in Ordnung war. Durch weitere Anregungen aus der Sachverständigenanhörung und durch den nunmehr hier vorliegenden allumfassenden Änderungsantrag sind noch weitere vernünftige Feinjustierungen am Gesetz vorgenommen worden. Auch dafür bedanke ich mich ausdrücklich, macht es doch sehr deutlich, dass uns allen in diesem Hohen Hause der Opferschutz ganz wichtig ist. Insofern ist

das tatsächlich ein guter Schritt, den wir heute hier gehen können.

Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetz. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der SPD, den GRÜNEN und Dirk Wedel [FDP])

Danke schön, Herr Minister Kutschaty. – Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wir kommen zur Abstimmung, und zwar erstens über den Änderungsantrag aller fünf Fraktionen Drucksache 16/13105 – Neudruck. Wer stimmt diesem Änderungsantrag zu? – Alle fünf Fraktionen. Fraktionslose sind nicht im Raum. Gibt es Enthaltungen? – Gegenstimmen? – Beides ist nicht der Fall. Damit ist der Änderungsantrag Drucksache 16/13105 – Neudruck – einstimmig so angenommen.

Zweitens stimmen wir über den Gesetzentwurf Drucksache 16/12365 ab. Der Rechtsausschuss empfiehlt in Drucksache 16/13046 – Neudruck –, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Durch den soeben angenommenen Änderungsantrag kommen wir nunmehr zur Abstimmung über den so geänderten Gesetzentwurf Drucksache 16/12365 selbst, nicht über die Beschlussempfehlung. Wer stimmt also dem Gesetzentwurf zu? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Enthaltungen? – Beides ist nicht der Fall. Damit ist einstimmig …

(Jens Kamieth [CDU]: Enthaltungen bei der CDU! – Robert Stein [CDU]: Enthaltungen bei der CDU!)

Oh! Ich habe zwar geguckt, aber … Also vier Enthaltungen bei der CDU. Man muss vor allem auch die Brille aufsetzen. – Jetzt sehe ich auch, wer da abgestimmt hat. Bei vier Enthaltungen innerhalb der CDUFraktion ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen mit den Stimmen der übrigen …

(Zuruf von der CDU)

Sie enthalten sich alle?

(Zuruf von der CDU: Nein!)

Dann habe ich doch richtig … Die wollen mich hier verwirren – trotz Brille. Nein, es ist alles in Ordnung. Es ist also so, wie gerade gesagt, entschieden worden: Bei vier Enthaltungen aus der CDU-Fraktion hat das Parlament den Gesetzentwurf Drucksache 16/12365 unter Berücksichtigung des Änderungsantrags Drucksache 16/13105 – Neudruck – einstimmig angenommen. Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Lesung verabschiedet. – Herzlichen Dank.

(Zurufe)

Stimmt etwas nicht? – Doch. Wenn Herr Priggen das sagt!

Ich rufe nun auf:

8 Jetzt Rechtssicherheit für offene WLAN-Netze

herstellen – Störerhaftung abschaffen und Login-Pflicht verhindern

Antrag der Fraktion der PIRATEN Drucksache 16/13030

Ich eröffne die Aussprache. Für die Piratenfraktion begründet jetzt Herr Kollege Lamla diesen Antrag.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer hier und auch zu Hause am Stream! Das Land NRW unterstützt offenes freies WLAN, insbesondere die Freifunkinitiativen. Und das ist gut so.