Protocol of the Session on January 24, 2007

Vollkommen an dem Gesetzentwurf geht der Vorwurf vorbei, dieser sei Ausdruck sozialer Kälte oder komme gar einem Abbau des Sozialstaates gleich. Ich möchte dazu zwei Punkte aus dem Maßnahmenbündel besonders hervorheben.

Erstens. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden korrigiert, um der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenzuwirken. Zweitens – das ist ein besonders wichtiger Punkt –: Zentrale Maßnahme ist eine angemessene Erhöhung der Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei an den Prozesskosten innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen, die sehr wohl beachtet werden. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialrecht definierte Existenzminimum hinausgehen – um die geht es –, sollen Prozesskostenhilfe künftig nur noch als Darlehen erhalten – das ist richtig –, das durch Zahlung aus ihrem einzusetzenden Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls aus dem durch den Prozess Erlangte vollständig zurückzuzahlen ist. Damit werden – das ist ganz wichtig – alle anderen Prozessbeteiligten gegenüber PKH-Empfängern zukünftig nicht mehr benachteiligt.

Der Gesetzentwurf ist abgewogen und sichert die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes für jeden Bürger. Den dies negierenden Antrag der SPD-Fraktion werden wir daher ablehnen. – Vielen Dank.

(Beifall von CDU und FDP)

Danke schön, Herr Giebels. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen spricht jetzt Frau Dr. Seidl.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die CDU in NordrheinWestfalen ist sich für nichts zu schade.

(Beifall von der SPD)

Es ist mehr als enttäuschend, dass sich Frau Ministerin Müller-Piepenkötter der Bundesratsinitiative von Niedersachsen und Baden-Württemberg

angeschlossen hat und gerade dort einsparen will, wo es die sozial Schwächsten in unserer Gesellschaft trifft.

Die Vorschläge zur Begrenzung der Aufwendungen für die PKH umfassen insbesondere die stärkere Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei durch Absenkung der Einkommensfreibeträge auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum, im Fall der Ratenzahlung die pauschale Festsetzung von zwei Dritteln des einzusetzenden Einkommens als Ratenhöhe, das Streichen der gegenwärtigen Begrenzung der Ratenzahlung auf maximal 48 Monate, der volle Einsatz des durch den Prozess Erlangten für die Rückzahlung der PKH ohne Begrenzung auf Existenzminimum oder Schonvermögen und die Einführung einer PKHBewilligungsgebühr in Höhe von 50 € im Fall von Ratenzahlungen. Und das halten Sie für sozial, Herr Giebels.

Es ist in der Tat richtig, dass die staatlichen Aufwendungen für PKH im letzten Jahr gestiegen sind. Doch der Hauptgrund liegt unseres Erachtens in der gesetzlichen Anhebung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2004. Dieses Gesetz hatte der Bundesrat einstimmig mitgetragen.

Die vorhersehbaren Folgen, die mit dem Anheben der Anwaltsvergütung verbunden sind, jetzt auf die sozial Schwachen abzuwälzen ist, offen gesagt, eine ganz schäbige Methode. Sollte das, was die genannten CDU-Länder im Einzelnen vorschlagen, tatsächlich Gesetz werden, dann stehen demnächst doch alle sozial Bedürftigen unter dem Generalverdacht, Prozesskostenhilfe missbräuchlich, also betrügerisch, beantragen zu wollen.

Das heißt: Richter und Rechtspfleger sollen künftig persönliche Daten der bedürftigen Rechtsuchenden bei Finanzämtern, Banken und Sparkassen abfragen können. Bei den Arbeitgebern der Bedürftigen können die Einkommen erfragt werden, womit der jeweilige Arbeitgeber zugleich stets darüber informiert ist, welcher Arbeitnehmer gerade vor welchem Gericht einen Prozess führt. Richter und Rechtspfleger sollen also quasi als Sozialdetektive tätig werden und ihre Aufgaben in der Rechtsprechung vernachlässigen.

Schließlich werden bei den Ärmsten der Armen auch noch Gebühren für die Bewilligung von Sozialleistungen erhoben; denn für gewährte Prozesskostenhilfe zahlt auch der Sozialhilfeempfänger künftig 50 € Gebühren – egal, ob er seinen Prozess gewinnt oder nicht.

Aus sämtlichen vorgeschlagenen Regelungen, liebe Kolleginnen und Kollegen, hört man Missgunst gegenüber denjenigen heraus, die nur mithilfe des Staates ihr Recht vor Gericht geltend machen können. Als Beispiel sei hier nur ein Satz aus der Begründung zur Korrektur der Bewilligungsvoraussetzungen – Missbrauchsverhinderung – zitiert:

„Zu den zentralen Anliegen des Gesetzentwurfs gehört es daher, den Gerichten wirksamere Mittel gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe an die Hand zu geben.“

Der behauptete Missbrauch bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe ist jedoch nicht belegt. Es handelt sich einmal mehr um eine unbewiesene Behauptung.

Deshalb sagen wir: Jede und jeder hat das Recht auf einen fairen Prozess, und zwar unabhängig von seinem sozialen Status. Diese PKH-Reformvorschläge sind keine Reformvorschläge und verdienen Ablehnung auf der ganzen Linie. Daher unterstützen wir von unserer Seite aus den SPDAntrag auf voller Linie. – Herzlichen Dank.

(Beifall von GRÜNEN und SPD)

Danke schön, Frau Dr. Seidl. – Für die FDP spricht nun Herr Dr. Orth.

(Thomas Stotko [SPD]: Der typische Vertre- ter von PKH-Mandanten! – Gegenruf von Parl. Staatssekretär Manfred Palmen: Gut, dass das keiner gehört hat! – Gegenruf von Thomas Stotko [SPD]: Es war doch laut ge- nug!)

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Kolleginnen und Kollegen! Welche Mandanten ich – so, wie jemand von der SPD gerufen hat – habe oder nicht habe, ist nicht unbedingt Maßstab für die heutige Debatte. Maßstab für die heutige Debatte ist vielmehr, was wir allen anderen Bedürftigen in anderen Lebenslagen abverlangen.

Erklären Sie mir bitte einmal, wie ich einer jungen Mutter, die einen Mantel für ihr Kind haben will und vom Sozialamt mit der Begründung wegschickt wird, dass sie ihre Sozialhilfe schon bekommen habe, erkläre, dass wir jemandem, der das Doppelte und Dreifache verdient, Prozesskostenhilfe bewilligen, die er nicht einmal zurückführen muss, wenn er den Prozess gewinnt.

Das, was Sie hier vortragen, ist doch unsozial. Ihre Beispiele können wir bestens mit anderen Beispielen widerlegen.

(Beifall von FDP und CDU)

Von daher, meine Damen und Herren, kann ich nur sagen: Der soziale Kompass schlägt bei Ihnen anscheinend häufig in die falsche Richtung aus.

(Thomas Stotko [SPD]: Das sagt gerade die FDP!)

Von einem Hartz-IV-Empfänger verlangen wir schließlich auch, dass er sein Einkommen nachweist. Jeder, der Geld vom Staat haben will, muss Belege vorlegen. Warum sollen wir das nicht auch im PKH-Verfahren verlangen? Warum sollen wir nicht wie bei allen anderen Sozialhilfeleistungen dem Staat – hier: der Justiz – die Möglichkeit an die Hand geben, die Angaben notfalls auch gegen den Willen dessen, der etwas haben will, zu überprüfen?

(Beifall von der FDP)

Wir wollen, dass Missbrauch nicht möglich ist und dass es daher erst gar nicht in der Intensität zum Versuch des Missbrauchs kommt, wie die einen ihn befürchten, wie Sie, Frau Seidl, ihn in Abrede stellen. Wenn es keinen Missbrauch gibt, dann gibt es an dieser Stelle offenkundig auch nichts zu befürchten.

Was ist hier denn beabsichtigt? Wir wollen nicht irgendeine Kontoschnüffelei à la Bundesfinanzminister ermöglichen. Wir wollen nur Belege haben, wenn jemand einen Antrag stellt. Wenn er das Ganze entsprechend belegt, dann ist es gut, und er bekommt das Geld. Wenn er es nicht belegt, dann ist das nicht gut.

(Thomas Stotko [SPD]: Belegen muss er es doch jetzt schon!)

Wir müssen auch sehen, dass die Betreuungskosten explodiert sind. Selbst Herr Minister Gerhards, der mancher Seite dieses Parlamentes sicherlich nicht in bester Erinnerung geblieben ist, hatte erkannt, dass wir bei den Betreuungskosten durchaus Handlungsbedarf haben und dort vernünftig und mit Augenmaß dämpfende Mittel einziehen müssen.

(Beifall von Ralf Witzel [FDP])

Was dort gilt, das, meine Kolleginnen und Kollegen von der SPD, muss auch bei der Prozesskostenhilfe gelten. Ich kann nicht verstehen, dass jemand auf den Früchten des Prozesses sitzen bleibt und der Staat das auch noch auf Dauer finanziert. Ich bin der Meinung, dass derjenige die

ses Geld einsetzen muss, um den Staat wieder zu entlasten.

(Beifall von Ingrid Pieper-von Heiden [FDP])

Vielleicht führen zukünftig ja Rechtspfleger diese Überprüfungen durch, wodurch die Richter entlastet werden. Damit habe ich auch keine Probleme.

Ich bin mir sehr sicher, dass die breite Mehrheit der Bevölkerung – gerade die, die nur Sozialhilfe bekommen – sich in diesen Überlegungen des Bundesrates eher wiederfindet als in dem, was Sie eben hier vorgetragen haben, meine Damen und Herren.

(Beifall von FDP und CDU)

Danke schön, Herr Dr. Orth. – Für die Landesregierung spricht jetzt die Justizministerin, Frau Müller-Piepenkötter.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Wir alle sind in einem Punkt einer Meinung: Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist die Prozesskostenhilfe unabdingbar, um jedermann den gleichen Zugang zu den Gerichten zu eröffnen.

(Beifall von der SPD)

Die Prozesskostenhilfe muss auch verfassungskonform und sozial bleiben. Und das wird sie auch. Aber sie muss auch bezahlbar bleiben. Wir haben nicht das Recht, aus Steuermitteln großzügige Geschenke zu verteilen.

Das Ganze darf auch nicht einseitig zulasten der Anwaltschaft gehen. Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz war dringend nötig und überfällig, nachdem mehr als zehn Jahre keine Anpassung der Vergütungen der Anwälte an deren Kostensteigerungen stattgefunden hatte.

Der drastische Anstieg der Prozesskostenaufwendungen von umgerechnet 81 Millionen € im Jahr 1998 auf 115 Millionen € im Jahr 2006 allein in Nordrhein-Westfalen ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die bisherige Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe über das verfassungsrechtlich Gebotene hinausgeht. Prozesskostenhilfe ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen auch derjenige, der einen Prozess selbst zu finanzieren hat, unter Abwägung der Chancen und Risiken diesen Prozess anstrengen würde. Nur in dem Umfang sind Leistungen der Prozesskostenhilfe verfassungsrechtlich geboten. Eine nichtbedürftige Partei würde bei vernünftiger Betrachtung

genau dieselbe Abwägung treffen. Die bedürftige Partei soll der nichtbedürftigen durch die Prozesskostenhilfe aber nur gleich-, nicht bessergestellt werden. Diesen Weg beschreitet die Bundesratsinitiative, die die Landesregierung unterstützt.

Ich will diesen Weg in den entscheidenden Punkten verdeutlichen: Die Bundesratsinitiative sieht vor, dass die bedürftige Partei das durch den Prozess vom Gegner Erlangte zur Rückzahlung der bewilligten Prozesskostenhilfe einzusetzen hat. Obsiegt die bedürftige Partei voll und ist der Gegner solvent, können bei ihm auch die Verfahrenskosten in vollem Umfang vollstreckt werden, sodass sie das Erlangte behalten kann.

Ist der Gegner insolvent, sodass eine Vollstreckung bei ihm erfolglos ist, kann die bedürftige Partei von ihm auch nichts erlangen, sodass sie auch nichts an die Landeskasse herauszugeben braucht. Lediglich im Falle des Teilobsiegens und der teilweise erfolgreichen Vollstreckung ist die bedürftige Partei zum Einsatz des Erlangten auch tatsächlich verpflichtet.

Im Ergebnis kann dies allerdings dazu führen, dass der Prozesserfolg durch die Kosten aufgezehrt wird. Aber das, meine Damen und Herren, würde die nichtbedürftige Partei, die den Prozess mit eigenen Mitteln finanziert hat, genauso treffen. Wenn nunmehr bedürftige und nichtbedürftige Partei in diesem Punkt gleichgestellt werden, ist dies aus Gerechtigkeitserwägungen nicht nur unbedenklich, sondern geradezu geboten.

Auch die anderen Vorschläge der Bundesratsinitiative halten sich in dem verfassungsrechtlich gebotenen Rahmen.