Das von der Koelnmesse GmbH beauftragte Wirtschaftsprüfungsunternehmen Ernst & Young forderte am 29. Oktober 2003 mehrere Unternehmen mittels des Exposés „Joker“ zur Abgabe eines Angebotes für die Finanzierung der Kölner Nordhallen auf. Darin wird mitgeteilt: „Eine kommunale Bürgschaft in Höhe der Investitionssumme für dieses Neubauvorhaben wird für die Finanzierung zu 80 % von der Stadt Köln und zu 20 % vom Land NordrheinWestfalen in Aussicht gestellt. Eine kommunale Bürgschaft für den zu erbringenden jährlichen Kapitaldienst wird ebenfalls in Aussicht gestellt.“
Welche Verantwortlichen der Landesregierung haben solche kommunalen Bürgschaften in Aussicht gestellt?
Erstens. Das Exposé „Joker“, auf das der Fragesteller Bezug genommen hat, ist dem Wirtschaftsressort als dem beteiligungsverwaltenden Ressort nicht bekannt. Die Einholung von Finanzierungsangeboten lag in der Verantwortung der Geschäftsführung der Koelnmesse.
Zweitens. Kommunale Bürgschaften sind von keinem Vertreter des Landes in den Aufsichtsgremien und auch von keinem Verantwortlichen der Landesregierung in Aussicht gestellt worden.
Drittens. Im Rahmen der Strukturierung denkbarer Finanzierungsmodelle ist zwischen der Geschäftsführung und der Gesellschafterebene damals allerdings unter anderem auch über die theoretische Möglichkeit einer Finanzierung des Vorhabens über gesellschafterverbürgte Darlehen gesprochen worden. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Landesbürgschaft in Höhe des Landesanteils am Stammkapital von 20 % wurde dabei auf der Grundlage der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung des Finanzministeriums, Kredite landesbeteiligter Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zu verbürgen, bejaht. Die in Bezug genommene haushaltsgesetzliche Ermächtigung findet sich in § 3 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes Nordrhein-Westfalen von 2003.
Frau Ministerin, erst einmal schönen Dank. Mir ist nicht ganz klar geworden, ob Sie nur eine Information aus dem Gutachten haben oder ob Sie es in Gänze selbst besitzen. Ich würde also gerne wissen, ob Sie es besitzen oder, wenn nicht, es sich besorgen wollen.
Frau Ministerin, vor dem Hintergrund, dass nicht nur die Stadt Köln und das Land Bürgschaften zugesagt beziehungsweise umfangreiche bürgschaftsähnliche Zusagen gemacht haben, hätte ich von Ihnen gern folgende Frage beantwortet: Ist es zutreffend, das auch das kommunale Kreditinstitut, die Sparkasse KölnBonn, bei dem Projekt folgende finanzielle Leistungen übernommen hat: Übernahme einer Bankbürgschaft für die Koelnmesse GmbH in Höhe von 70 Millionen €, Beteiligung an Altlastensanierung und Planungsleistungen zugunsten der Koeln
messe GmbH in Höhe von 4,4 Millionen €, Übernahme einer Bankbürgschaft für Begrünungsmaßnahmen des Messegeländes in Höhe von 990.000 € und die Gewährung von geldwerten Vorteilen für die Koelnmesse GmbH durch Gebührenverzichte aus Bankgeschäften in Höhe von 770.000 €?
Ich bitte um Verständnis, dass ich diese Frage jetzt nicht im Detail beantworten kann. Das würde ich gerne schriftlich machen.
Frau Ministerin, nach der derzeitigen Auffassung der Stadt Köln war im Hinblick auf die Bestimmungen des EU-Beihilferechts die Gewährung von Bürgschaften nicht möglich. Statt Bürgschaften zu übernehmen haben sich das Land und die Stadt Köln in Wirklichkeit bereit erklärt, Verluste der Messe, die durch die Anmietung der neuen Messehallen entstehen können, zu übernehmen. Zusätzlich sichert die Stadt Köln das Geschäft dadurch ab, dass sie als Hauptmieter der Messehallen den Investoren über einen Zeitraum von 30 Jahren Mieteinnahmen in Höhe von mehr als 750 Millionen € garantiert. Die Bezirksregierung hat das unzureichend als ein „bürgschaftsähnliches Rechtsgeschäft“ bezeichnet. Nun lautet die Frage: Wie beurteilt die Landesregierung diese umfangreichen kommunalen Garantien vor dem Hintergrund einer unerlaubten staatlichen Beihilfe?
Also, wenn im Letter of Intent steht, dass Verluste übernommen werden können, sind das keine Beihilfetatbestände.
Beihilferechtlich ist das nicht erheblich, wenn der Letter of Intent sagt, es könnte übernommen werden.
Die Antwort ist angekommen. – Liegen weitere Fragen vor? – Das ist nicht der Fall. Frau Ministerin, dann bedanke ich mich für die Beantwortung. Die Mündli
Auf der letzten Dienstbesprechung mit den Rektoren der Hochschulen in NRW mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie soll unter anderem die aktuelle Lage zum Thema Studiengebühren Gegenstand der Beratungen gewesen sein. Dabei soll das Ministerium eingeräumt haben, dass ein Zusammenhang zwischen Studiengebühren und den veränderten Erstsemesterzahlen bestehe. Da die Medien in dieser Richtung angeblich zu viele Anfragen stellen, soll das Ministerium alle Hochschulen angewiesen haben, alle Informationen zum Thema Studiengebühren zuerst umgehend an das Ministerium weiterzuleiten. Mit der bisherigen Rücklaufquote soll das Ministerium aber unzufrieden sein. Daher soll das Ministerium nunmehr jede Hochschule angewiesen haben, einen Beauftragten für diese Aufgabe zu benennen.
Der Minister hat sich weiterhin in einem Brief mit der Bitte an alle Rektorate gewendet, alle Informationen zum Thema „Sammelklagen gegen Studiengebühren“ dem Ministerium sofort weiterzuleiten. Auf die Nachfrage der Hochschulen, wie denn die rechtliche Lage dazu zu beurteilen sei, erklärte Staatssekretär Stückradt, dass das Ministerium verschiedene Rechtsgutachten erstellt habe. Auf die Bitte, diese den Hochschulen zuzuleiten, soll er zögerlich bis abweisend reagiert haben. Die Hochschulen warten nunmehr seit Wochen auf ein entsprechendes Schreiben.
Darüber hinaus hat er alle Hochschulen dazu aufgefordert, bei einem Boykott der Zahlungen der Studiengebühren seitens der Studierenden „sofort zu reagieren und alle entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen“.
Herr Präsident! Sehr verehrte Frau Gebhard! Meine Damen und Herren! Die Anfrage enthält ja eine Vielfalt von Mutmaßungen und am Ende, wenn ich es richtig sehe, eine konkrete Nachfrage zu dem Zusammenhang zwischen dem möglichen Zahlungsboykott und dem Vorgehen der Hochschulen.
Ich weiß nicht, ob zu den anderen Punkten wirklich Antworten gewünscht sind. Dazu kann ich auch gerne Auskunft geben, allerdings vermag ich mich nicht zu erinnern, wie der Staatssekretär in der internen Dienstbesprechung reagiert hat, ob zögerlich oder abweisend, weil ich nicht ihm gegenüber, sondern neben ihm saß. Also, das Gesichtsspiel habe ich nicht mitbekommen, aber ich bin gern bereit, auf alle anderen Sachverhalte gerne zu antworten.
Die alte Landesregierung hat zu den Studienkonten – damals ging es ja um die Gebühren für Langzeitstudierende – mit Runderlass vom 2. April 2004 den Hochschulen gegenüber empfohlen zu exmatrikulieren, wenn nicht gezahlt wird und der Gebührenbescheid bestandskräftig geworden ist, und ansonsten in eigener Zuständigkeit und in Abwägung der entstehenden Verwaltungsaufwände bei der Vollziehung der Exmatrikulation auf der einen und bei einer Nichtvollziehung auf der anderen Seite zu entscheiden, ob zur Exmatrikulation gegriffen wird oder nicht. Ich denke, dass dies ein zweckmäßiges Vorgehen der Vorgängerregierung in Gebührenfragen war.
Die Hochschule muss nach meiner festen Überzeugung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden – das ist auch die rechtliche Beantwortung dazu –, ob sie die Studierenden exmatrikuliert, die sich zurückmelden und die die Studienbeiträge nicht zahlen wollen.
Das Gleiche gilt für diejenigen, die ihre Einschreibung beantragen. Diese kann dann versagt werden, wenn die Betreffenden ihre Studienbeiträge nicht entrichten. Dies entspricht einer langjährigen Praxis im Studienabgabenrecht, und genau darauf hat auch der Staatssekretär in der genannten Besprechung verwiesen.
Vielen Dank, Herr Minister. – Es liegt eine Nachfrage von Frau Kollegin Gebhard vor. Bitte, Frau Gebhard.
ihren Satzungen niedergelegt haben, dass das Nichtzahlen von Studiengebühren beziehungsweise das Überweisen von Studiengebühren auf Treuhandkonten die Exmatrikulation zur Folge hat? Haben die Hochschulen das in ihren Satzungen so verankert beziehungsweise welche Hochschulen haben das getan? Und für den Fall, dass sie es nicht verankert haben: Ist es dann rein rechtlich möglich, eine solche Sanktion zu ergreifen?
Es wäre aus meiner Sicht jedenfalls seltsam, wenn mögliche Einzahlungen von Studienbeiträgen auf Treuhandkonten Gegenstand der Regelung einer Gebührensatzung wären; denn eine Gebührensatzung beziehungsweise Beitragssatzung kann ja nur zum Gegenstand haben, das ein solcher Beitrag pflichtgemäß zu entrichten ist. Eine Einzahlung auf Treuhandkonten kann natürlich keine nach einer Beitragssatzung entsprechende Beitragszahlung darstellen und würde dann natürlich genauso gehandhabt werden können – auch was die Möglichkeit der Exmatrikulation anbetrifft –, wie ich das eben vom Verfahren her dargestellt habe.
Ich würde gern noch auf den anderen Komplex, der in meiner Anfrage genannt ist, zurückkommen wollen, nämlich zur Frage der Beauftragten für Studiengebühren an den Hochschulen.
Meines Wissens sind noch nicht alle Hochschulen dieser Aufforderung gefolgt, einen Beauftragten oder eine Beauftragte einzurichten oder zu etablieren. Wie gedenken Sie im Jahre 2007, wenn das Hochschulfreiheitsgesetz in Kraft ist, zu verfahren? Wollen Sie diese dann in den Zielleistungsvereinbarungen verankern, um durchzusetzen, dass es solche Beauftragte gibt?
Hier handelt es sich wohl um ein Missverständnis oder um eine fehlerhafte Informationsübermittlung. Es ist in keiner Weise mit den Hochschulen über die Schaffung der Institution eines Studienbeitragsbeauftragten gesprochen worden, sondern es ist in der Dienstbesprechung gesagt worden, dass wir natürlich ein Interesse daran haben,
dass uns die Hochschulen auch über das informieren, was im Zusammenhang mit Studienbeiträgen in der Hochschule geschieht, und zwar sowohl an positiven Dingen – also dazu, was mit den Mitteln dort geschieht – als auch bezüglich dessen, was das Gesetz vorsieht, zum Beispiel zur Einsetzung der Schiedskommission im Kontext der von uns so bezeichneten Geld-zurückGarantie.
Wir als Rechtsaufsicht sind natürlich verpflichtet nachzuhalten, ob dieses auch dem Gesetz entsprechend geschehen ist. Wir haben einfach Wert darauf gelegt, dass man uns nach Möglichkeit einen Ansprechpartner in der Hochschulverwaltung benennt, der dieserlei Fragen, die es auch zu beantworten gilt, uns gegenüber beantworten kann.