Protocol of the Session on November 16, 2006

Ich denke, über die Vermittlung von Bildung und Abschlüssen werden wir schnell Einigung erzielen. Die Schulpflicht, auch die Berufsschulpflicht gilt natürlich auch für Strafgefangene. Wenn Sie dann von Behandlungen schreiben, kann das Ganze nicht nur pädagogisch nachreifend sein, sondern auch therapeutisch. Wir müssen dann natürlich auch die Frage stellen: In dieser eben kritisierten Anstalt Siegburg gibt es auch eine sozialtherapeutische Abteilung, in der versucht wird, besonders schwere Störungen krimineller, straffälliger Jugendlicher therapeutisch zu beheben. Wollen Sie die etwa abschaffen? Oder was heißt es, wenn Sie sozusagen den Schwerpunkt auf das Pädagogische legen? Dazu müssen Sie sich dringend äußern, denn das Saarland geht beispielsweise in seinen Eckpunkten bei einer entsprechenden Diagnose, die für den Jugendstrafvollzug am Anfang sehr wichtig ist, damit man weiß, mit wem man es zu tun hat, natürlich davon aus, dass es auch therapeutische Interventionen geben muss.

Die Arbeitslosenversicherung wird von uns angesprochen, weil jeder, der in dieser Republik arbeitet – auch im Erwachsenenstrafvollzug –, arbeitslosenversichert ist. Es kann ja sein, dass jemand nach der Entlassung arbeitslos wird. Uns ist dann ganz wichtig, dass möglichst eine kompetente Beratung und Vermittlung stattfinden kann und dass jemand übergangsweise sozial gesichert ist, was für uns auch ein Stück Sekundärprävention darstellt.

Zu befassen werden wir uns auch haben – ich habe das gerade schon kurz angesprochen – mit den Eckpunkten der Vereinigung der Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe – von Fachleuten also, die sich mit immerhin einem Papier mit zwölf Thesen und mit vielen anderen wissenschaftlichen beziehungsweise erfahrungsmäßigen Äußerungen eingebracht haben, die wir berücksichtigen sollten. Da wird zum Beispiel gesagt, dass Justizvollzugsanstalten für Jugendliche nicht mehr als 250 Gefangene beherbergen sollten. Vor diesem fachlichen Hintergrund ist auch zu überprüfen, inwieweit die Erweiterung der JVA Heinsberg verantwortet werden kann.

In den zwölf Thesen der Vereinigung der Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe werden auch Familienbesuche genannt: vier Stunden für Familien. Das heißt: Es kommen noch andere Besuche

dazu. Alles, was hier schon genannt worden ist, nämlich den Kontakt zu Familien und zum Freundeskreis zu behalten, was stützend wirkt, muss sich selbstverständlich in der Besuchszeit abbilden.

Wir wollen – wie auch die Vereinigung – das Disziplinarrecht weiterentwickeln; das steht in unseren Eckpunkten. Sofortmaßnahmen sind klar, aber alles Weitere soll aufgearbeitet werden. Das ist auch im Sinne der Erziehungsarbeit im Jugendstrafvollzug. Da steht das Disziplinarrecht ganz weit hinten. Darauf wird nur zurückgegriffen, wenn man mit Erziehung und Therapie nicht mehr weiterkommt.

Wir wollen darüber hinaus – das hat auch das Bundesverfassungsgericht gesagt – den Rechtsschutz weiterentwickeln und neu gestalten. Er soll verständlicher, weniger kompliziert und schneller werden. Natürlich sollen auch, wie es unsere Verfassung vorschreibt, die Betroffenen angehört werden.

Ich komme noch auf das sprechen, was Sie, Herr Biesenbach, außerdem gesagt haben. Beobachtung bei Nacht findet oft bei Licht statt, wie ich es kenne. Das halten wir für nicht zielführend. Man kann auch anders beobachten. Aber das werden wir in der Diskussion klären können.

Sie haben überdies das Gender-Mainstreaming angesprochen. Wir haben die gesetzliche Verpflichtung, die Geschlechter im Vollzug zu trennen; das ist zutreffend. Wir haben allerdings auch die Verpflichtung, zielgerichtet zu behandeln. Wir müssen immer wieder feststellen – im Übrigen auch in Siegburg, wo es Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug gibt –, dass eine vollständige Trennung in der Praxis nicht durchzuhalten ist. Insofern ist es für uns konsequent, Jugend- und Erwachsenenstrafvollzug räumlich zu trennen. Das wollen wir mit unseren Eckpunkten deutlich machen.

Ein Weiteres ist, dass kleinere Gruppen – seien es die hundert Frauen und Jugendlichen, die sich im U-Haft- und im Strafvollzug in NordrheinWestfalen befinden –, in einer Anstalt untergebracht werden; das muss man im Einzelfall betrachten. Sie müssen dort dann aber auch im Fokus und nicht sozusagen an der Seite stehen wie beispielsweise in der JVA Köln. Ich habe bisher nie nachvollziehen können, dass in einer so großen JVA Jugend-U-Haft und Jugendstrafvollzug für jugendliche Frauen durchgeführt wird. Es ist wichtig, dass das weiterentwickelt wird. Insofern besteht auch da Diskussions- und Handlungsbedarf.

Ich komme noch kurz auf Ihre Äußerungen und auf die Äußerungen von Herrn Dr. Orth zum offenen Vollzug zu sprechen. Das, was in Senne passiert ist, hatte mehr damit zu tun, dass zu spät von Ausgängen heimgekommen worden ist. Ich will das jetzt nicht weiter ausführen. Es gibt Vollzugsexperten, die sagen, das sei das Vehikel, um nicht nur Schutz der Allgemeinheit und soziale Integration zu fördern und zu fordern, sondern auch ein Stück Rache in den Strafvollzug einzubringen. In einer humanen Gesellschaft, zu der unsere Verfassung uns verpflichtet und zu der wir uns bekennen, sind wir inzwischen weiter.

Wir haben, wenn wir das Ganze im nächsten Jahr verabschieden, nicht nur einen gesetzlichen Rahmen, Herr Dr. Orth, sondern auch die erforderliche gesetzliche Grundlage. Wir werden dann auch weitergehen müssen in Richtung Jugenduntersuchungshaftvollzugsgesetz und Jugendarrestvollzugsgesetz.

Es ist schon etwas merkwürdig, dass es ausgerechnet im Jugendarrestvollzuggesetz überhaupt keine Elternarbeit gibt, es sogar nicht gestattet ist, dass Eltern die Arrestanten besuchen. Das wird uns dann beschäftigen. Ich wollte nur darauf hinweisen: Wenn man von Kontakten redet, zieht sich das auch durch das ganze System hindurch.

Sie sehen, wir haben eine Reihe von Diskussionen vor uns. Wir werden uns wahrscheinlich an dem einen oder anderen Punkt unterscheiden; das werden wir dann deutlich machen.

Zum Schluss – ich habe noch zwei Minuten, die ich nicht ganz ausschöpfen werde – noch ein Wort zum leider im Augenblick nicht anwesenden Minister Laschet. Ich bin von Ihnen – natürlich wertfrei – vor einigen Wochen als der sogenannte Abgeordnete aus der letzten Bank bezeichnet worden. In der Diktion von Herbert Knebel, dem berühmten Ruhrgebietsliteraten, kann ich darauf nur antworten: Lieber ’n Abgeordneten inne letzte Bank als gar keinen. – Danke schön.

(Heiterkeit und Beifall von der SPD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Sichau. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erhält Frau Dr. Seidl das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Sichau, Ihrem letzten Beitrag kann ich mich gern anschließen. Ich bin auch aus der letzten Bank.

Aber wir reden ja heute über das Jugendstrafvollzugsgesetz. Die Diskussion über eine gesetzliche

Regelung des Jugendstrafvollzuges ist schon sehr alt. Seit Jahrzehnten ist eigentlich klar, dass in einem Rechtsstaat ein derart wichtiger Bereich wie der Jugendstrafvollzug nicht dauerhaft allein auf Verwaltungsvorschriften gegründet sein kann. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht dankenswerterweise ein Machtwort gesprochen. Es hat mehrere Vorstöße gegeben, eine bundesgesetzliche Regelung zu treffen. Alle sind bisher am Widerstand der Länder gescheitert, denen die Vorschläge der Fachleute immer zu teuer waren.

Das ist im Übrigen einer der Gründe für die Befürchtung praktisch aller am Strafvollzug interessierten Kräfte, die Länder würden durch die Föderalismusreform in einen Wettbewerb der Schäbigkeit eintreten, wenn der Strafvollzug erst zu ihren Aufgaben gehört. Die Äußerungen einiger konservativer Justizpolitiker in den Ländern lassen hier in der Tat einiges befürchten. Dieser Landtag hat die Pflicht, genau diesen Wettbewerb der Schäbigkeit zu verhindern und für Nordrhein-Westfalen eine tragfähige Grundlage für einen modernen Jugendvollzug zu legen. Meine Fraktion wird sich jedenfalls dafür einsetzen.

Das BVG-Urteil zeigt klar und deutlich auf, dass es für den Vollzug als hartem Grundrechtseingriff klarer Regeln bedarf, die der besonderen Situation jugendlicher Täterinnen und Täter gerecht werden. Es zeigt auch auf, dass es nicht nur Regeln über den Vollzug bedarf, sondern dass insbesondere der Resozialisierungsgedanke Berücksichtigung finden muss.

Zur Erinnerung: Seit 1976, also seit 30 Jahren, gilt im Strafvollzugsgesetz das Vollzugsziel, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Mindestens ebenso lange ist diese Ausrichtung des Vollzugs auf die Resozialisierung den Angriffen der Konservativen ausgesetzt. Wir brauchen aber einen Vollzug, der den Täter in besonderem Maße auf die Zeit nach der Haftverbüßung vorbereitet. Es braucht klare Regelungen für einen offenen Vollzug, klare Regeln für den Familienbesuch und für die Aus- und Weiterbildung des Täters im Vollzug, um mit einer guten Perspektive wieder in den Alltag zurückkehren zu können.

Wichtig erscheint mir auch, deutlich und explizit zu benennen, dass der Vollzug der Jugendstrafe in eigenständigen Jugendstrafanstalten geschehen muss. Dies ist auch völkerrechtlich, insbesondere in der Kinderrechtskonvention, verankert.

All dies kann Ihren Eckpunkten nicht entnehmen. So fehlen weiterhin jegliche Vorgaben für die Dimensionierung der Anstalten und Wohngruppen.

Es fehlen auch eindeutige Aussagen zum Anspruch auf Einzelunterbringung.

(Beifall von den GRÜNEN)

Genau da – wenn ich mir den schrecklichen Vorfall in Siegburg am Wochenende vor Augen führe – ist die Festschreibung eines solchen Punktes besonders wichtig. Aussagen zur besonderen Bedeutung der Außenkontakte, insbesondere Besuche und Schriftwechsel, fehlen ganz. Da kann ich nur sagen: Das wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nicht gerecht.

Die Eckpunkte der schwarz-gelben Regierungskoalition orientieren sich zwar an den Vorgaben des Verfassungsgerichtes, liebe Kolleginnen und Kollegen, vermeiden es aber gänzlich, die Lösungsansätze im Detail aufzuzeigen. Ihr Entwurf, liebe Kolleginnen und Kollegen, atmet an verschiedenen Stellen den Geist schwarzer Interventionspädagogik. Das muss man deutlich sagen.

(Beifall von den GRÜNEN)

Das fängt bei der Mitwirkungspflicht an, mit der das sympathisch daherkommende Recht auf Bildung und Ausbildung entwertet wird, und hört bei der Stärkung des Erziehungsgedankens auf, der auf die Zuweisung klarer Pflichten baut.

Die Absage an einen vermeintlich rein therapeutisch ausgerichteten Erziehungsvollzug mit einer veränderten – Sie sagen: komplizierteren -Klientel ist ein Armutszeugnis und kriminologisch kaum haltbar.

(Beifall von den GRÜNEN)

Besorgt macht mich in diesem Zusammenhang die Ankündigung, man werde die Gefangenen zur Mitwirkung anhalten und den Anstalten die notwendigen Befugnisse an die Hand geben, um diese Mitwirkungspflicht umsetzen zu können. Ja, was heißt das denn? Ich wüsste gerne genauer, Herr Biesenbach, was Sie damit gemeint haben.

Wieso auch zukünftig nicht allen Jugendlichen eine schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme oder ein Arbeitsplatz angeboten werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

Und wenn Sie den offenen Vollzug bedarfsgerecht ausbauen wollen, dann frage ich mich, warum man ihn dann nicht direkt zur Regel macht. Der offene Vollzug sollte Regelvollzug sein. Er dient eben nicht nur der Entlassungsvorbereitung.

Zum SPD-Antrag kann ich sagen: Auch bei Ihnen wird nicht ganz klar, liebe Kolleginnen und Kollegen, ob der offene Vollzug als Regelvollzug aus

gestaltet werden soll oder nicht. Zumindest in Ihren Eckpunkten wird das nicht deutlich.

Darüber hinaus überrascht es mich sehr, dass in den Eckpunkten des SPD-Antrags die Aspekte Schulpflicht und Eltern sowie Vollzugsplanung und Nachsorge völlig ignoriert werden. Es fehlt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Täter. Gerade jugendliche Gewalttäter bedürfen in besonderem Maße vor ihrer Entlassung einer Reflexion ihres Verhaltens. Deshalb halte ich die Nachsorge für unerlässlich.

Vor diesem Hintergrund möchte ich festhalten: Jedes Misslingen einer Resozialisierung bedeutet Folgekosten bei weiteren Taten und bedeutet, eine Chance zur positiven Lebensgestaltung eines Menschen vergeben zu haben. Denn Täter und Gesellschaft profitieren gleichermaßen von einer gelungenen Resozialisierung.

Lassen Sie mich zum Schluss noch einen weiteren Punkt anführen. Auf Nordrhein-Westfalen kommt eine weitere große Verantwortung zu. Es muss auch darum gehen, eine bundesweite Einheitlichkeit hoher Standards im Strafvollzug zu sichern – trotz Föderalismus. In Anbetracht der absehbaren Einigung von zehn Bundesländern – außer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg – würde ich gerne erklärt bekommen, warum sich Nordrhein-Westfalen außerstande sieht, sich den Bestrebungen der zehn Bundesländer für einen möglichst einheitlichen Strafvollzug anzuschließen. Ich meine, hier hat Nordrhein-Westfalen als größtes Bundesland eine besondere Verantwortung.

Die Anforderungen an Sicherheit und Resozialisierung müssen denen des Grundgesetzes entsprechen. Ob in Kiel oder in Nürnberg – gleichwertige Lebensverhältnisse sind auch für die Gefangenen zu sichern. Denn es darf doch wohl keine Rolle spielen, in welchem Bundesland jemand seine Strafe verbüßt. – Herzlichen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Dr. Seidl. – Für die Landesregierung spricht Frau Justizministerin Müller-Piepenkötter.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Vor dem Ihnen bekannten Hintergrund – Übertragung der Gesetzgebungskompetenz und Urteil des Bundesverfassungsgerichts – wird das Justizministerium für die Landesregierung in Kürze einen speziell auf die Bedürfnisse jugendlicher Straftäter zugeschnittenen, den Jugendstrafvollzug

umfassend regelnden Gesetzentwurf vorlegen. Er wird selbstverständlich den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an die Ausgestaltung des Jugendstrafvollzuges uneingeschränkt Rechnung tragen.

Der Gesetzentwurf meines Hauses wird den bereits heute in unserem Land üblichen hohen Standard der Behandlungs-, Resozialisierungs- und Erziehungsmaßnahmen im Jugendstrafvollzug ausdrücklich gesetzlich verankern und dabei unseren landesspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen. Der Entwurf wird sich nicht etwa auf eine Umschreibung der Rechte beschränken, die den Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels einzuräumen sind. Er wird gleichermaßen auch die aus unserer Sicht damit zwingend einhergehenden Mitwirkungspflichten der jungen Gefangenen im Blick haben.

Den Gefangenen im Jugendstrafvollzug ist deutlich zu machen, dass eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit nicht allein dadurch erreicht werden kann, dass sie vollzugsseitige Angebote entgegennehmen, sondern in ihrem wohlverstandenen eigenen Interesse dafür auch eigene Beiträge leisten und Mitwirkungspflichten erfüllen müssen.

Bei den Eingriffsbefugnissen wird sich der Gesetzentwurf auf das für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung unbedingt erforderliche Maß beschränken und vorgelagerten alternativen Konfliktlösungsmöglichkeiten Rechnung tragen.

Auch die dem Jugendstrafvollzug obliegende Fürsorgepflicht für die ihm anvertrauten jungen Menschen wird sich in entsprechenden Bestimmungen des Gesetzentwurfs widerspiegeln. Der tragische Tod des jungen Gefangenen in Siegburg vor einigen Tagen zeigt uns allen, wie wichtig das ist.

In diesem Zusammenhang möchte ich aus verschiedenen Gesichtspunkten, denen das neue Gesetz aus meiner Sicht zum Schutz junger Gefangener vor schädlichen Einflüssen wird Rechnung tragen müssen, beispielhaft nur einen herausgreifen: Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass etwa durch die Ausgestaltung eines sozialverträglichen Wohngruppenvollzuges mit hoher Betreuungsdichte jugendvollzugliche Rahmenbedingungen mit hoher Präventionswirkung erzeugt werden.