Am Ende bleibt es aber auch die - zumindest moralische - Pflicht jedes einzelnen Unternehmens, auf Standards zu achten.
Mit Blick auf die niedersächsische Wirtschaft will ich jedoch sagen: Das ist für eine von kleinen und mittleren Unternehmen geprägte Wirtschaft nicht ganz einfach. Wir haben sehr viele Unternehmen im Mittelstand, die nur 200, 300 oder 400 Mitarbeiter haben und trotzdem auf Produktionsstätten im Ausland angewiesen sind, die Teilprodukte liefern. Für die ist das äußerst schwierig. Deswegen dient es auch ihrem Schutz, wenn wir sie einbinden und uns darum kümmern, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützt werden, verantwortungsbewusstes und wirtschaftliches Handeln miteinander zu verbinden. Das können sie oft nicht alleine.
Aber ehrlicherweise muss man sagen: Bei KiK reden wir nicht von einem Mittelständler. Insofern müssen wir unterscheiden. Generelle gesetzliche Regelungen würden alle treffen, auch kleine und mittlere Unternehmen, die weniger Möglichkeiten haben.
Eine große Rolle wird spielen, ob Unternehmen Corporate Social Responsibility zum Thema machen, ob sie ihre Verpflichtung dazu - nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland - anerkennen. Aber zu Recht ist auch gesagt worden: Konsumenten tragen Verantwortung. - Ich will das gar nicht von der Hand weisen. Ich glaube nur, dass das am Ende nicht ausreicht.
Es enthält in § 12 Abs. 1 die klare Regelung, dass bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen darauf hinzuwirken ist, dass keine Waren, Gegenstände oder Leistungen unter Missachtung
Ich greife dieses Thema gerne auf. Wir werden uns gemeinsam intensiv darum bemühen müssen, dass solche Bilder, wie wir sie aus Bangladesch bekommen haben - mit Produkten, die hier in Deutschland verkauft werden -, irgendwann in Zukunft der Vergangenheit angehören.
Herr Minister, eine Sekunde! In letzter Sekunde gibt es die Bitte von Herrn Bode, eine Zwischenfrage zuzulassen.
Herr Minister, Sie haben gerade gesagt, das Landesvergabegesetz regele auch den Bezug von Leistungen im Ausland. Sie haben nach der Entscheidung des EuGH in den Antworten immer gesagt, dass gerade für diese Dinge das Vergabegesetz nicht gilt. Hat sich die Position der Landesregierung verändert?
Habe ich mich missverständlich ausgedrückt? - Ich habe jetzt meinen Wortlaut nicht genau im Kopf. Aber ich habe gesagt, dass Unternehmen, die Bau-, Dienst- und Lieferleistungen hier im Inland erbringen, nachweisen müssen, dass das, was sie dabei einsetzen - z. B. Materialien -, unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt wurde.
Vielen Dank, Herr Minister. - Wir sind jetzt am Ende der Besprechung und damit auch am Ende der Aktuellen Stunde.
Tagesordnungspunkt 3: Abschließende Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Pflichten von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern (NGesDPG) - Gesetzentwurf der Landesregierung -
Drs. 17/2851 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration - Drs. 17/3076
Die mündliche Berichterstattung hat der Abgeordnete Pantazis übernommen. - Herr Dr. Pantazis, bitte schön! Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! In der soeben vom Herrn Präsidenten genannten Beschlussempfehlung empfiehlt Ihnen der - federführende - Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration, den Gesetzentwurf mit den aus der Anlage zur Drucksache 17/3076 ersichtlichen Änderungen
anzunehmen. Diese Beschlussempfehlung kam sowohl im federführenden Ausschuss als auch im - mitberatenden - Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen einstimmig - mit den Stimmen aller Ausschussmitglieder - zustande.
Ich möchte meinen Bericht hier auf einige Schwerpunkte beschränken. Wegen der Einzelheiten der empfohlenen Änderungen verweise ich auf den ausführlichen Teil meines Berichts, den ich, wie im federführenden Ausschuss vereinbart, im Anschluss zu Protokoll geben werde.
Das Gesetz, dessen Entwurf Ihnen hier zur Beschlussfassung vorliegt, soll der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung dienen. Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie ist längst abgelaufen. Um die Fortsetzung eines von der Europäischen Kommission gegen Deutschland bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfah
Der Gesetzentwurf wurde unter dem 3. Februar 2015 beim Landtag eingebracht und am 4. Februar 2015 direkt an die Ausschüsse überwiesen. Den Ausschüssen stand daher nur wenig Zeit für die Beratung zur Verfügung. Auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat darauf hingewiesen, dass es ihm wegen des gedrängten Beratungsfahrplans nicht möglich war, den Gesetzentwurf nach den sonst von ihm angelegten Maßstäben in aller Gründlichkeit auf rechtliche Bedenken zu prüfen.
Gleichwohl haben sich die Ausschüsse einhellig dafür ausgesprochen, den Gesetzentwurf mit den empfohlenen - wenigen - Änderungen auf den Weg zu bringen, um die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens zu vermeiden.
Inhaltlich geht es bei dem Gesetzentwurf, wie erwähnt, um die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
innerhalb der Europäischen Union. Durch den Gesetzentwurf sollen zwei Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden, nämlich die Verpflichtung von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern, Patientinnen und Patienten bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen und sich ausreichend gegen Schadensersatzansprüche abzusichern. Eine Umsetzung weiterer Teile der Richtlinie im Landesrecht ist nach Auffassung der Landesregierung nicht erforderlich. Dieser Auffassung haben sich die Ausschüsse angeschlossen.
Im Übrigen beschränkt sich der Gesetzentwurf nicht auf die Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte, also auf Fälle, in denen Patientinnen und Patienten aus dem EU-Ausland nach Niedersachsen kommen, um sich hier behandeln zu lassen. Vielmehr sollen die vorgesehenen Pflichten für Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister in Niedersachsen ganz allgemein gelten. Dies ist von der Richtlinie zwar möglicherweise nicht in vollem Umfang so gefordert. Jedoch bestehen insoweit nach Auffassung der Ausschüsse keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Außerdem soll der Begriff der Gesundheitsdienstleisterin oder des Gesundheitsdienstleisters nach dem Gesetzentwurf nur selbstständig tätige Personen und nicht auch bei ihnen abhängig Beschäftige umfassen. Diese Beschränkung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Richtlinie. Sie entspricht aber der einhelligen Auffassung der ande
ren Bundesländer, die die Richtlinie bereits umgesetzt haben. Die Ausschüsse schließen sich dieser Auffassung an.
Wegen der weiteren Einzelheiten der empfohlenen Änderungen darf ich, wie erwähnt, auf den ergänzenden Teil meines Berichts verweisen, den ich nun zu Protokoll geben werde, und bitte Sie namens des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration, den Gesetzentwurf mit den empfohlenen Änderungen anzunehmen.
Der federführende Ausschuss empfiehlt, in der Überschrift die Worte „Regelungszweck und“ sowie Absatz 1 vollständig zu streichen. Die im Entwurf als Absatz 1 vorgesehene Vorschrift hat nach Auffassung des Ausschusses keinen sinnvollen Regelungsgehalt, wenn sie nicht den Zweck haben sollte, die Geltung der Regelungen des Gesetzes auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2011/24/EU zu beschränken, was nicht geschehen soll. Absatz 1 und der diesbezügliche Teil der Überschrift sind daher entbehrlich.
Es wird eine sprachliche Anpassung an den üblichen gesetzlichen Sprachgebrauch empfohlen, der aber auch der Klarstellung und Präzisierung dienen soll. Rechtsvorschriften im Sinne der Vorschrift können auch Satzungen von berufsständischen Kammern sein, so z. B. die Berufsordnungen der Kammern für Heilberufe. Vor diesem Hintergrund wird das Gesetz nach Auffassung der Landesregierung auch nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich haben, weil diese Berufsordnungen bereits entsprechende Regelungen, insbesondere eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, enthielten.
Auch hier handelt es sich lediglich um sprachliche Änderungsempfehlungen zur Anpassung an den üblichen gesetzlichen Sprachgebrauch.