Protocol of the Session on July 22, 2014

(Beifall bei der CDU sowie Zustim- mung bei der SPD und bei den GRÜ- NEN)

Unter dem Strich

(Glocke des Präsidenten)

- Herr Präsident, damit komme ich zum Ende - stimmen wir diesem Gesetzentwurf zu, auch unter dem Aspekt, dass er in Teilen rückwirkend anzuwenden ist, wenn ich an den Artikel 1 denke: Stichtag 1. Januar 2013. Also: Wir befinden uns auf Augenhöhe mit den anderen Bundesländern.

Ich bedanke mich für das Zuhören und wünsche uns eine gute Woche in diesem ehrwürdigen alten Plenarsaal

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP sowie Zustimmung bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Kollege. - Es folgt für die Fraktion der SPD die Kollegin Dr. Silke Lesemann. Frau Lesemann, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Anlass des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012. Beklagt wurde damals das Land Hessen. Mit dem Wandel der Besoldung der Professoren von der C- zur W-Besoldung wurde die Grundbesoldung abgesenkt, um Mittel für Leistungsbezüge zu gewinnen. Nach Ansicht des Gerichts verletzte das im Jahr 2002 eingeführte neue System der Professorenbesoldung das grundgesetzliche Gebot einer dem Amt angemessenen Alimentation. Bis zum 1. Januar 2013 wurde eine Frist für eine verfassungskonforme Angleichung eingeräumt. Da die alte Landesregierung diese Frist allerdings verstreichen ließ, ist nun Rot-Grün an der Reihe und muss diese Gesetzesänderung vornehmen.

Die Verbandsanhörung zu diesem Gesetzentwurf hat ab Januar 2014 stattgefunden. Hieran haben sich die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die vom Gesetzentwurf betroffenen Berufsverbände sowie die kommunalen Spitzenverbände beteiligt.

(Vizepräsident Klaus-Peter Bachmann übernimmt den Vorsitz)

Außerdem ergab ein unter den norddeutschen Bundesländern durchgeführtes Konsultationsverfahren keine Bedenken. Das ist wichtig, weil wir im Wettbewerb um die Professoren stehen.

Es hat eine ausführliche Kommunikation mit den Hochschulen und auch mit den Verbänden stattgefunden. Transparenz wurde im Verfahren hergestellt.

Meine Damen und Herren, im Übrigen war auch dieses Gesetz, wie wir schon bei einer ganzen Reihe von Gesetzen gehört haben, im Wissenschaftsausschuss unumstritten. Das ist erfreulich. Die wenigen Änderungen am Gesetzentwurf dienen im Wesentlichen der Klarstellung und Präzisierung, sind aber im Eigentlichen keine inhaltlichen Korrekturen.

Der Gesetzentwurf übernimmt alle bundesrechtlichen Regelungen zur Professorenbesoldung und überführt sie nun in das Landesrecht. Das gilt auch für die bisher geltenden Regelungen zum Besoldungsdurchschnitt und zum Vergaberahmen. Der Forderung, den Vergaberahmen abzuschaffen, wurde nicht gefolgt, da dies nur bei gleichzeitiger Implementierung eines alternativen haushaltsmäßigen Steuerungsinstrumentes zur Begrenzung der Personalaufwendungen für die Professorenbesoldung in Erwägung gezogen werden kann. Dies muss in einem gesonderten Verfahren geschehen.

Insgesamt bewegen sich die für Niedersachsen gefundenen Regelungen auf einem mittleren Niveau der gesamten Bundesländer. Das ist eine gute Nachricht. Für niemanden gibt es bei der neuen Regelung ein persönliches Minus.

Wir erteilen dem Gesetzentwurf unsere Zustimmung.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Kollegin Dr. Lesemann. - Für die FDP-Fraktion hat jetzt das Wort der Abgeordnete Christian Grascha.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vor uns liegende Gesetzentwurf zur Professorenbesoldung ist im Prinzip die rein technische Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Wir vollziehen hier das Urteil entsprechend nach. Viele andere Probleme - das hat die Kollegin Lesemann gerade in ihrem Beitrag deutlich gemacht - werden allerdings in einem gesonderten Verfahren aufzugreifen sein. Ich nenne nur ein paar Stichworte.

Sind die Hochschulen und Universitäten mit der W-Besoldung wettbewerbsfähig gegenüber der freien Wirtschaft? Brauchen nicht die Hochschulen mehr Autonomie, um diesen Wettbewerb zu gewinnen? Die Stichworte sind hierbei Vergaberahmen und Deckelung bei den Leistungszulagen.

Universitäten und Hochschulen - früher Fachhochschulen - haben eine unterschiedliche Ausrichtung. Auch hierbei stellt sich die Frage: Ist die W-Besoldung für beide der richtige Weg? Ich verweise hierzu insbesondere auf die Kritik, die zu diesem Thema aus den Fachhochschulen kommt.

Wir werden auch in Zukunft über weitere Reformschritte bei der W-Besoldung und bei der Professorenbesoldung insgesamt nachdenken müssen.

All diese Probleme - das ist, denke ich, auch bei dem heutigen Gesetzentwurf schon klar geworden - werden nur über zusätzliche Mittel für die Universitäten und Hochschulen möglich sein. Hier hat Rot-Grün zwar die Mittel der wegfallenden Studienbeiträge kompensiert. Aber das wird nicht ausreichen. Deswegen wird es auch in Zukunft darum gehen, unsere Universitäten und Hochschulen mit mehr Geld auszustatten.

Wir als FDP-Fraktion werden dem Gesetzentwurf heute zustimmen. Wir werden alles Weitere konstruktiv-kritisch begleiten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Kollege Grascha. - Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat das Wort der Abgeordnete Ottmar von Holtz.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Grascha sagte es: Wir setzen mit diesem Gesetz ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Andere Regelungen in Bezug auf die Besoldung von Professorinnen und Professoren müssten an anderer Stelle diskutiert werden.

Was dieses Urteil angeht, so war Beklagte das Land Hessen. Die Umsetzung in Niedersachsen ist also ein logischer Schritt, da die Besoldungsstruktur der Betroffenen in Niedersachsen mit der in Hessen vergleichbar ist. Eine Frist zur Umsetzung hat das Land Niedersachsen nicht erhalten, auch keine Aufforderung, das Urteil umzusetzen. Dennoch hat die Landesregierung, zunächst unter der vormaligen und jetzt unter der neuen Leitung, dafür Sorge getragen, dass die Umsetzung nach der Landtagswahl so zügig vorangetrieben wird, dass wir das heute beschließen können. Denn durch den Beschluss heute ermöglichen wir eine Umstellung der Besoldung für Professorinnen und Professoren noch rückwirkend zum 1. Januar 2013.

Neben der Anhebung der Grundbesoldung für die Besoldungsgruppe W 2 beschließen wir auch die Anhebung für die Besoldungsgruppe W 3, damit eine angemessene finanzielle Differenz zwischen den beiden Besoldungsgruppen gewahrt bleibt. Durch die Änderung kommt es bei den Betroffenen

zu einer neuen Berechnung der Leistungszulagen. Mittels dieser Regelung - ich möchte hier nicht zu detailliert werden; das ist im Gesetzentwurf und der Begründung alles nachzulesen - stellen wir sicher, dass es keine Schlechterstellung für einzelne Betroffene geben wird. Im Ergebnis steht das Verhältnis der Grundbezüge zu den Leistungsbezügen in Niedersachsen im Bundesvergleich gut da.

Herr Grascha, Sie haben recht, der Vergaberahmen wird beibehalten. Das hat auch seinen guten Grund. Denn mangels anderer Steuerungsinstrumente müssen wir dafür Sorge tragen, dass ein gewisser Kostenrahmen eingehalten wird. Der Vergaberahmen und die Leistungszulagen zusammengenommen, so wie es durch dieses Gesetz konstruiert wird, sind gute Mittel zur Wahrung der Hochschulautonomie einerseits und der Kostenkontrolle andererseits.

Ich freue mich, dass wir diesen Gesetzentwurf heute einstimmig verabschieden können.

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN und Zu- stimmung bei der SPD)

Vielen Dank, Kollege von Holtz. - Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen liegt mir eine weitere Wortmeldung des Abgeordneten Helge Limburg vor. Sie haben das Wort, Herr Kollege.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Es ist von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern schon angesprochen worden: Mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung in Niedersachsen setzt unser Land, wie auch einige andere Bundesländer schon, ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Aus meiner Sicht gibt der Gesetzentwurf Anlass dazu, sich einmal das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und das zugrunde liegende Verfahren etwas näher anzuschauen.

Richterinnen und Richter am Bundesverfassungsgericht unterliegen grundsätzlich dem Verbot jedweder Nebentätigkeit. Die einzige Ausnahme bildet die Tätigkeit als Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule. So hat es sich ergeben, dass an diesem Urteil in der Tat vier Richterinnen und Richter mitgewirkt haben, die zu diesem Zeitpunkt Lehrer an einer Hochschule waren. Das führt nach

den Regeln des Verfassungsgerichts nicht zur Befangenheit, zumal auch keine der betroffenen Hochschulen in Hessen, also in dem beklagten Land, lag. Gleichwohl kann es dazu führen, dass in der Öffentlichkeit der merkwürdige Eindruck entsteht, hier würden Hochschulprofessoren über ihre eigene Besoldung entscheiden. Aus diesem Grunde und auch aus anderen Aspekten wird in der wissenschaftlichen Literatur dieses besondere Privileg für Nebentätigkeiten für Professoren sehr, sehr kritisch gesehen.

Ich meine, der Gesetzgeber ist gut beraten, dieses Urteil und die Geschichte der Umsetzung zum Anlass zu nehmen, an dieser Stelle das Bundesverfassungsgerichtsgesetz noch einmal kritisch unter die Lupe zu nehmen und die Frage der Nebentätigkeiten für Richterinnen und Richter im Jahre 2014 neu zu diskutieren.

Diesem Gesetzentwurf aber stimmen wir selbstverständlich mit Freude zu.

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege von Limburg.

(Zurufe von der SPD und von den GRÜNEN: Oh!)

- Entschuldigung: Herr Kollege Limburg!

Da mir weitere Wortmeldungen nicht vorliegen, darf ich die abschließende Beratung zu diesem Gesetzentwurf abschließen.

(Thomas Schremmer [GRÜNE]: Ist das der Bischof von Limburg? - Hei- terkeit)

Wir kommen zur Einzelberatung.