Protocol of the Session on October 27, 2016

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Bosse, Rechtsgrundlage für die Kernbrennstoffsteuer ist das Kernbrennstoffsteuergesetz. Das ist seinerzeit auf den 31. Dezember 2016 befristet worden. Die Einnahmen lagen in den letzten Jahren zwischen 708 Millionen Euro und 1,5 Milliarden Euro pro Jahr, also rund 1,1 Milliarden Euro pro Jahr. Das wären die Einnahmen, die in den nächsten Jahren nicht zur Verfügung stünden. - Man muss vielleicht noch dazu sagen, dass hier jetzt Kosten, die der Absicherung von Anlagen, die der Stromproduktion dienten, geregelt werden.

Sie kennen das Thema Asse aus Ihrem Wahlkreis ja zur Genüge. Wenn Sie sich den Bundeshaushalt und dort den Haushalt des BMBF anschauen - ich meine, es ist die Titelgruppe 80 -, erkennen Sie, dass dieser auch die Anlagen beinhaltet, die damals die Anlieferungen in die Asse vorgenommen haben. Da finden Sie Bezeichnungen wie HDB - Hauptabteilung Dekontaminierungsbetriebe - und ähnliche verklausulierte Formulierungen. Am Ende steht dort die Kostensumme von 5,8 Milliarden Euro. Davon sind noch 2,9 Milliarden Euro aufzubringen, die liegen bislang ebenfalls bei der öffentlichen Hand.

Vielen Dank. - Die nächste Frage stellt Miriam Staudte von Bündnis 90/Die Grünen.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Stichwort Haftung: Wer haftet eigentlich, wenn ein Mitglied des Vorstands oder des Kuratoriums bei der Geldanlage, sei es fahrlässig oder vorsätzlich, Anlagefehler

macht? Jeder Berufsbetreuer hat ja schließlich eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ist das eigentlich in dem Bereich auch so vorgesehen?

Herr Minister!

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Staudte, damit sprechen Sie einen sehr komplexen Bereich an. Eine Versicherungspflicht ist im Gesetzentwurf jedenfalls nicht vorgesehen. Der Gesetzentwurf trifft Regelungen, die verhindern sollen, dass es zu Anlagefehlern kommt. Er enthält z. B. Vorgaben zur Qualifikation der Mitglieder des Vorstands, zur Festlegung und Fortschreibung der Anlagepolitik, regelt ein Weisungsrecht der Bundesregierung, enthält Vorschriften über die Rechnungslegung und Berichtspflichten des Fonds und trifft Regelungen zur Anlage der Mittel.

Über Anlagerichtlinien des Bundesfinanzministeriums, die im Einvernehmen mit dem BMUB und dem BMWi beschlossen werden müssen und dann im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind, soll sichergestellt werden, dass sich der Fonds bei seinen Anlageentscheidungen an die rechtlichen Grundlagen hält. Das ist, wie gesagt, der § 124 Abs. 1 des Vermögensaufsichtsgesetzes.

Darüber hinaus können in der Anlagerichtlinie aber auch Vorgaben für die Gewichtung der Anlagenklassen, die regionale Ausrichtung einzelner Anlageentscheidungen oder die maximale Höhe von Einzelanlagen aufgenommen werden. Dort könnten z. B. auch das Thema Nachhaltigkeit der Anlagen geregelt und das Ganze in Form einer Satzung festgehalten werden.

In § 826 BGB ist ein Schadenersatzanspruch für den Fall vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geregelt. Dieser Fall würde z. B. dann eintreten, wenn sich Vorstandsmitglieder nicht an diese Regeln halten.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. - Die nächste Frage stellt der Kollege Martin Bäumer.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor dem Hintergrund, dass ich jetzt nicht fragen werde, wer die Konsequenzen für schlechte Politik trägt, frage ich die Landesregierung: Wie bewertet die Landesregierung das Vorhaben eines flankierenden Vertrags zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen neben dem geplanten Gesetz, um Rechtssicherheit vor möglichen Gesetzesänderungen in folgenden Legislaturperioden zu erhalten?

Herr Minister!

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Bäumer, das ist eine sehr interessante Frage, die an mich bisher noch nicht herangetragen wurde. Mir war auch nicht bekannt, dass darüber zurzeit diskutiert wird.

Allerdings ist eine ähnliche Frage in der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Stoffe diskutiert worden. Es ging darum, ob der Atomausstieg nicht besser im Grundgesetz verankert werden sollte, um sicherzustellen, dass uns in Zukunft nicht noch einmal so hohe Folgekosten entstehen. Wir müssen uns immerhin vergegenwärtigen, dass wir hier für viele, viele nachfolgende Generationen Entscheidungen treffen. Ich will diesen Aspekt jetzt nicht in seiner ganzen Dimension beschreiben; für menschliche Verhältnisse ist das nur schwer vorstellbar.

Wenn sich die Betreiber gegen künftige Änderungen absichern wollten, würden sie auch in die Kompetenzen künftiger Parlamente eingreifen. Parlamente sind in ihren Entscheidungen letztendlich aber souverän. Insofern kann ich mir nicht vorstellen, dass man sich mit einem Vertrag gegen die Souveränität künftig noch zu wählender Parlamente absichern kann. Das hielte ich schlechterdings nicht für möglich. Ich mache an dieser Stelle aber einen Vorbehalt: Ich bin kein Jurist. Das ist sicherlich eine Frage, über die sich auch Juristen noch trefflich streiten werden.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der SPD)

Vielen Dank. - Herr Bäumer, bitte schön!

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit einer verbindlichen Verrechtlichung der Annahmebedingungen insbesondere für schwach und mittelradioaktive Abfälle?

Herr Minister!

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Bäumer, Sie spielen wahrscheinlich auf dieses Thema an, weil es hier in der Regel um die sogenannten Konrad-gängigen Abfälle ging.

Zunächst enthält der Planfeststellungsbeschluss auf 400 Seiten Regelungen, Nebenbestimmungen, Anforderungen und Ähnliches. Gleichwohl haben wir in der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Stoffe festgestellt, dass es viele Bereiche gibt, die bislang nicht ausreichend rechtlich geregelt sind. Dies gilt z. B. für die Sicherheitsanforderungen oder die sogenannten Sicherheitsuntersuchungen.

Hierzu gibt es zum Teil, sage ich einmal, lediglich unterschiedliche wissenschaftliche Rechtsauffassungen, aber weder gesetzliche Festlegungen noch untergesetzliche Regelwerke. Deswegen hat die Kommission beispielsweise angeregt, diese Bereiche künftig stärker zu regeln, um eine Verlässlichkeit für alle Beteiligten herzustellen und um für die betroffenen Anliegerinnen und Anlieger eine Grundlage zu schaffen, die am Ende nachvollziehbar und nachlesbar bzw. im Zweifel auf dem Rechtsweg auch überprüfbar ist. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall und hat vor allen Dingen die Anwohner von Gorleben umgetrieben, weil wir erfahren mussten, dass solche Anforderungen häufig auch im Nachhinein geändert wurden.

(Zustimmung bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. - Herr Kollege Bäumer noch einmal!

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Letzte Frage meinerseits für heute: Wie

sollte aus Sicht der Landesregierung die Bundesgesellschaft, der sogenannte Dritte, strukturiert und zusammengesetzt sein?

Herr Minister!

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Bäumer, ich möchte zwei oder drei Prinzipien nennen, die ich für sinnvoll hielte: 100-prozentige Tochter des Staates und: nicht veräußerbar an Dritte, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Es besteht ja immer die Sorge, dass spätere Generationen das einmal anders entscheiden; bei der DBE hatten wir ja auch schon einmal eine solche Diskussion. Vor allen Dingen sollte es aber kein Betreiber sein, der, sage ich mal, wirtschaftliche Eigeninteressen hat, sondern hier muss das Primat der Sicherheit die ausschlaggebende Rolle bei Entscheidungen über Sicherheitsanforderungen, Lagerbedingungen und vieles andere mehr spielen.

Deswegen hielte ich es nicht für sinnvoll, einfach ein Unternehmen zu beauftragen, das möglicherweise schon im Besitz von Abfallmengen ist und insofern möglicherweise Eigeninteressen hat. Der Staat selbst verfügt ja bereits über solche Einrichtungen. Ich denke, man sollte hier mit einer Neugründung oder zumindest mit einer Neuaufstellung für ganz klare Bedingungen sorgen.

Vielen Dank. - Volker Bajus für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Bitte schön!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben uns neulich eines der ältesten Kraftwerke, nämlich das in Lingen, angeguckt, wo gerade die Rückbauphase eingeleitet und inzwischen auch der erste Teilschritt des Rückbaus und in diesem Zusammenhang ein Zwischenlager für mittel- und schwach radioaktive Abfälle genehmigt worden ist. Mich würde interessieren, warum die Zuständigkeit hier nicht auf den Bund übergegangen und in welchem Zusammenhang die finanzielle Verantwortung zu regeln ist.

Danke. - Herr Minister, bitte schön!

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Bajus, das Atomkraftwerk Lingen ist stillgelegt worden und war im sicheren Einschluss. In dieser Zeit wurden mehrere ehemals für den Reaktorbetrieb benötigte Räume auch für die Lagerung radioaktiver Abfälle genutzt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Zwischenlager im Sinne der Tabellen 2 und 3 des Entsorgungsübergangsgesetzes. Die Zuständigkeit geht daher auch nicht auf den Bund über.

Die Betreiberin des Kernkraftwerkes Lingen ist aber Einzahlende gemäß dem Entsorgungsfondsgesetz und erwirbt ebenso wie die anderen Einzahlenden den Anspruch, endlagergerecht verpackte radioaktive Abfälle ab dem 1. Juli 2018 an ein staatlich betriebenes Lager abzuliefern. Radioaktive Abfälle, die noch nicht den Endlagerbedingungen entsprechen, können übergangsweise ebenfalls in einem staatlichen Zwischenlager gelagert werden. Die Möglichkeit der betriebsinternen Lagerung durch die Betreiber im Rahmen bestehender rechtlich bestandskräftiger Genehmigungen bleibt davon unberührt.

Ich hoffe, dass ich diesen nicht wenig komplexen Sachverhalt damit ausreichend vermitteln konnte.

Vielen Dank.

(Zustimmung bei den GRÜNEN)

Der Beifall bestätigt, dass es ausreichend war.

Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen zu Zusatzfragen liegen uns nicht mehr vor. Wir sind damit am Ende der Behandlung der Dringlichen Anfragen angelangt.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Fraktionen übereingekommen sind, wenn es zeitlich passt - und im Moment sieht es so aus -, den Tagesordnungspunkt 24 noch vor der Mittagspause zu behandeln.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 17: Erste Beratung: Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen in

Niedersachsen - Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drs. 17/6686

Zur Einbringung hat sich der Kollege Christian Grascha gemeldet. Herr Grascha, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die FDP-Fraktion legt Ihnen heute den Entwurf eines Transparenzgesetzes für öffentliche Unternehmen vor.

Seit einigen Wochen gibt es Berichterstattungen und Debatten darüber, ob Vorstands- oder Geschäftsführergehälter in Niedersachsen veröffentlicht werden sollen. In Niedersachsen liegen wir bei der Transparenz eher hinten. Nur 4 von 46 Sparkassen veröffentlichen in ihren Geschäftsberichten die Vorstandsgehälter. Nach NDR-Recherchen ist Niedersachsen bei der Transparenz insgesamt Schlusslicht. Nur 0,1 % der kommunalen Unternehmen veröffentlichen die Bezüge ihrer Vorstände und Geschäftsführer. Das sind - um es einmal in Zahlen auszudrücken - lediglich 6 von 6 000 Unternehmen. Dies ist aus unserer Sicht eindeutig zu wenig.

(Beifall bei der FDP)

Warum ist dies zu kritisieren, und warum ist Transparenz notwendig?