Protocol of the Session on June 25, 2003

Meine Damen und Herren, wenn es darum geht, Veränderungen und auch Reformen anzudenken, dann wird sich auch diese Landesregierung in keiner Frage verweigern.

Herr Bartling, Sie haben völlig Recht. Auch wir müssen in vielen Bereichen Verwaltungsreformen machen. Sie können sicher sein, dass auch wir Reduzierungen vornehmen; die 6 000 Stellen stehen. Aber wir werden Entscheidungen treffen, die tatsächlich wirtschaftlich und finanziell nachvollziehbar sind. Das sind wir den Bürgerinnen und Bürgern schuldig. Wir werden nicht aus politischen Gründen irgendwelche Entscheidung treffen, die nicht nachvollziehbar sind. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Der Abgeordnete Bartling hat sich noch einmal gemeldet. Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich noch einige wenige Worte dazu sagen.

Der niedersächsische Weg in der Verteidigungspolitik - ich fand, das war eine interessante Geschichte -: Wir werden abwarten, was als Antwort dabei herauskommt und ob das, was hier aus der Perspektive eines Kommandeurs oder eines Offiziers erzählt worden ist, denn auch von der Gesamtkonzeption getragen wird. Meine Damen und Herren, es wird der Anschein erweckt, als ob die Ansage eines Einzelnen der Maßstab für eine Gesamtkonzeption sein könnte. Das erinnert mich ein bisschen an die „wesentliche“ Begründung für die Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes. Als „wesentliche“ Begründung dafür wird ausgesagt, dass ein CDU-Abgeordneter mit einem bayerischen Polizisten gesprochen hat, der gesagt hat: Ihr könnt euer Gefahrenabwehrgesetz in die Tonne treten. - Das ist die Grundlage für die Veränderung des Gefahrenabwehrgesetzes! Ich habe den Eindruck, diese Einzelstimmen sind auch die Grundlage für eine solche Veränderung.

Deswegen lassen Sie mich noch einmal auf eines hinweisen: Wenn der Herr Innenminister nicht über Konversion reden will, dann lassen Sie zumindest mich einmal über Konversion reden. Im Haushaltsplan waren 6,4 Millionen Euro vorgesehen. Im Nachtragshaushalt werden den betroffenen Gemeinden nur noch 1,8 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Das ist die Realität.

(Beifall bei der SPD)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aktuelle Stunde beendet.

Ich komme nun zu

Tagesordnungspunkt 2: 3. Übersicht über Beschlussempfehlungen der ständigen Ausschüsse zu Eingaben Drs. 15/215 - Änderungsanträge der Fraktion der SPD - Drs. 15/284 und Drs. 15/291 - Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/285

Im Ältestenrat haben die Fraktionen vereinbart, die Eingaben, zu denen Änderungsanträge vorliegen, erst am Freitag, dem 27. Juni 2003, zu beraten.

Der Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 291 wurde zurückgezogen, nachdem die Fraktionen übereingekommen sind, die darin aufgeführte Eingabe 5722/11/14 zunächst erneut im Petitionsausschuss beraten zu lassen. Außerdem sollen die Eingaben 5956/02/14 und 5714/11/14 von der Abstimmung ausgenommen und zunächst erneut im Ausschuss für Inneres und Sport bzw. im Petitionsausschuss behandelt werden.

Nun gebe ich das Wort an den Abgeordneten Herrn Krumfuß.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte den Antrag stellen, die Eingabe 5811/11/14 in den Ausschuss zurückzuüberweisen, weil sich neue Entwicklungen im rechtlichen Bereich ergeben haben, die noch einmal geprüft werden sollen. Wir würden diese Eingabe dann in der nächsten Petitionsausschusssitzung beraten. - Danke.

Wenn der Vorsitzende des Petitionsausschusses das hier so vorträgt, gehe ich davon aus, dass das hohe Haus damit einverstanden ist.

(Zurufe: Ja!)

Es ergibt sich kein Widerspruch.

Ich halte das Haus damit einverstanden, dass wir heute nur über die Eingaben beraten, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen.

Ich rufe zunächst die Eingaben aus der 3. Eingabenübersicht in der Drucksache 215 auf, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Gibt es dazu Wortmeldungen? - Ich sehe, dass das nicht der Fall ist.

Wir kommen zur Abstimmung. Meine Damen und Herren, ist jemand gegen die Beschlussvorschläge? - Enthält sich jemand der Stimme? - Dann ist das so einstimmig beschlossen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Tagesordnungspunkte 3 bis 7 rufe ich vereinbarungsgemäß zusammen auf, also

Tagesordnungspunkt 3: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/30 - Beschlussempfehlung des Kultusausschusses - Drs. 15/260 - Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/286

Der Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 286 bezieht sich auf die Nr. 2 der Beschlussempfehlung.

Die Beschlussempfehlung in der Drucksache 260 lautet: Annahme mit Änderungen.

Tagesordnungspunkt 4: Zweite Beratung: Schulreform in Niedersachsen - Elternwillen stärken und nicht einschränken - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/67 - Beschlussempfehlung des Kultusausschusses - Drs. 15/177

Die Beschlussempfehlung des Kultusausschusses in der Drucksache 177 lautet: Ablehnung.

Tagesordnungspunkt 5: Zweite Beratung: Qualifizierte Ganztagsangebote an Niedersachsens Schulen ausbauen - Antrag der Fraktion der SPD - Drs. 15/35 - Beschlussempfehlung des Kultusausschusses Drs. 15/178

Die Beschlussempfehlung des Kultusausschusses in der Drucksache 178 lautet: Ablehnung.

Tagesordnungspunkt 6: Einzige (abschließende) Beratung: Präsenztage abschaffen - Eigenverantwortung von Schule stärken - Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/54 - Beschlussempfehlung des Kultusausschusses Drs. 15/184

Die Beschlussempfehlung des Kultusausschusses in der Drucksache 184 lautet: Annahme in veränderter Fassung.

Tagesordnungspunkt 7: Zweite Beratung: Durchlässigkeit erhalten und ausbauen individuelle Schulzeitverkürzung erleichtern - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/117 - Beschlussempfehlung des Kultusausschusses - Drs. 15/199

Die Beschlussempfehlung des Kultusausschusses in der Drucksache 199 lautet: Ablehnung.

Berichterstatter zu Tagesordnungspunkt 3 ist der Abgeordnete Koch. Herr Koch, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Drucksache 260 schlägt der Kultusausschuss vor, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP mit Änderungen anzunehmen und die dazu vorliegenden Eingaben - wie üblich - für erledigt zu erklären. Diese Empfehlung wird getragen von den Ausschussmitgliedern der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion. Die Ausschussmitglieder der Fraktionen der SPD und der Grünen haben dagegen gestimmt. Die drei mitberatenden Ausschüsse haben sich der Empfehlung des federführenden Kultusausschusses mit jeweils demselben Abstimmungsergebnis angeschlossen.

Der Gesetzentwurf ist am 7. März dieses Jahres den Ausschüssen überwiesen worden. Am 8. und 9. Mai dieses Jahres wurde eine Anhörung der betroffenen Interessenverbände durchgeführt. Diese Anhörung ist eingehend ausgewertet worden und hat in einer Reihe von Punkten zu einzelnen Änderungen des Gesetzentwurfs beigetragen.

Die wichtigsten Regelungsgegenstände des Gesetzentwurfs sind nicht nur Ihnen, sondern auch der niedersächsischen Öffentlichkeit hinreichend bekannt. Dies gilt auch für die entgegengesetzten politischen Auffassungen der Fraktionen. Ich kann daher an dieser Stelle darauf verzichten, Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfes und über die eingehenden Ausführungen der Fraktionen im Kultusausschuss hierzu zu geben, und beschränke mich auf einen Überblick über die bedeutsamsten Änderungen aus der Beschlussempfehlung. Wegen der Einzelheiten kann ich auf den schriftlichen Bericht verweisen, der Ihnen bereits vorliegt.

An erster Stelle ist die Überarbeitung der Bildungsaufträge für die einzelnen Schulformen zu nennen. Der Gesetzentwurf zielt insoweit auf eine stärkere Differenzierung der bisherigen Bildungsaufträge. In den Ausschussberatungen sind diese Bestimmungen mit dem Ziel überarbeitet worden, sie einerseits in einigen Punkten noch konkreter zu fassen und sie andererseits besser aufeinander abzustimmen.

An zweiter Stelle steht die Durchführung der Schulstrukturreform, die in einer raschen Abschaffung der Orientierungsstufe zugunsten einer Erweiterung des gegliederten Schulwesens besteht. Die hierzu notwendigen gesetzgeberischen Entscheidungen finden Sie nun in § 184. Danach wird in die bestehenden Orientierungsstufen letztmals

im Sommer dieses Jahres ein 5. Schuljahrgang aufgenommen. Dieser Schuljahrgang soll im Regelfall nach Ablauf des Schuljahres auf die weiterführenden Schulen wechseln. Nur in sehr eng umschriebenen Härtefällen kann zugelassen werden, dass der neue 5. Schuljahrgang auch im 6. Schuljahrgang noch an der Orientierungsstufe verbleibt.

Ein dritter Kernpunkt des Gesetzentwurfs besteht darin, die Errichtung von weiteren Gesamtschulen auszuschließen. Die Ausschussmehrheit hat sich allerdings dafür entschieden, diesen Eingriff in die bestehende Schulstruktur dadurch einzuschränken, dass es für die bestehenden Gesamtschulen beim geltenden Recht bleiben soll. Dementsprechend werden die §§ 5 a und 182 a des Gesetzentwurfes in der Beschlussempfehlung mit den bisher geltenden Bestimmungen des § 12 des Schulgesetzes zusammengefasst. Auf die Streichung der übrigen für Gesamtschulen geltenden Vorschriften soll weitgehend verzichtet werden.

Das vierte Hauptanliegen des Gesetzentwurfes liegt in den Änderungen zur gymnasialen Oberstufe, geregelt in § 11 Abs. 2 bis 5. Es geht dabei um die Verkürzung der Gymnasialzeit um ein Jahr, um die Einführung einer landesweit einheitlichen schriftlichen Abiturprüfung und um die Profilierung der gymnasialen Oberstufe. Da sich diese Maßnahmen nicht ohne zeitlichen Vorlauf verwirklichen lassen, werden insoweit in § 185 die notwendigen Übergangsvorschriften vorgeschlagen. Die Übergangszeit für die Verkürzung der Gymnasialzeit wird demnach acht Jahre betragen, das Zentralabitur wird erstmals im Jahr 2006 durchgeführt. Die übrigen Vorschriften für die gymnasiale Oberstufe sollen erstmals für die im Jahr 2005 in die Oberstufe eintretenden Schuljahrgänge gelten.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus einige Grundsatzbestimmungen zum Prinzip der Durchlässigkeit - § 59 - sowie zur Hochbegabtenförderung, zum Recht auf Bildung und zur gesicherten Unterrichtsversorgung - § 54. Diese Vorschriften hat der Kultusausschuss jeweils redaktionell bearbeitet, um ihren Regelungsgehalt zu verdeutlichen.

Der Ausschuss schlägt darüber hinaus vor, einige zusätzliche Punkte aufzugreifen, die sich teilweise aus der Anhörung ergeben haben. Dazu gehören die Zulassung des Fachs Philosophie als Ersatzfach für das Fach Werte und Normen - § 128 -, die Vereinheitlichung der Zugangsvoraussetzungen zu Abendgymnasium und Kolleg entsprechend § 13

und die Regelung der Finanzhilfe für Integrationsklassen an freien Schulen - § 150 Abs. 10.

Hinsichtlich der Einrichtung von Schulbezirken entsprechend § 63 und der Maßnahmen im Falle von Kapazitätsüberschreitungen an einzelnen Schulen - § 59 a - war der Ausschuss bestrebt, die Handlungsmöglichkeiten des kommunalen Schulträgers zu gewährleisten.

Hinweisen möchte ich außerdem auf die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 54, die die Information der zuvor Erziehungsberechtigten über volljährige Schülerinnen und Schüler regelt. Diese Regelung wurde von den Ausschussmitgliedern aller Fraktionen als Folgerung aus der Vorgeschichte des Amoklaufs von Erfurt angesehen.

Mit der datenschutzrechtlichen Problematik dieser Regelung hat sich auch der mitberatende Rechtsausschuss befasst. Um den auch dort deutlich gewordenen datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, die Vorfälle, über die unterrichtet werden soll, genauer zu umschreiben und die Schülerinnen und Schüler über ihr Recht zum Widerspruch gegen solche Mitteilungen zu informieren.

In der Anhörung spielte die Frage eine Rolle, ob Schulkinder, die entgegen einer Schullaufbahnempfehlung eine weiterführende Schule besuchen, bereits nach Ende des 5. Schuljahrgangs an eine andere Schulform überwiesen werden sollen. Die Ausschussmehrheit hat sich dafür entschieden, den insoweit von einigen Verbänden erhobenen Bedenken dadurch Rechnung zu tragen, dass die entsprechende Ermächtigung des § 59 Abs. 4 Satz 4 erst am Ende des 6. Schuljahrgangs ansetzt.

(Unruhe - Glocke des Präsidenten)

Neben der schon vorhandenen Bestimmung über die Querverweisung nach wiederholter Nichtversetzung wird dann für die neue Regelung allerdings nur ein recht kleiner Anwendungsbereich verbleiben.