Protocol of the Session on April 30, 2004

Die Weiterentwicklung des Betreuungsrechts orientiert sich dabei an drei zentralen Punkten: Oberste Priorität hat die Vermeidung von Betreuung, z. B. durch Vorsorgevollmachten. Daneben wird verstärkt auf ehrenamtliche Betreuung gesetzt. Schließlich ist der Verwaltungsaufwand durch pauschale Vergütungsregelungen zu reduzieren. Dadurch werden einerseits bei den Rechtspflegern Ressourcen für eine verbesserte Qualitätskontrolle frei, also bei der inhaltlichen Betreuungsarbeit, andererseits aber auch für die Beratung der Betreuten und Betreuer. Uns freut natürlich besonders, dass damit unsere Forderungen

aus dem SPD-Entschließungsantrag vom Frühjahr 2002 vollen Umfangs Berücksichtigung finden.

Ich komme nun zu den einzelnen Punkten des vorliegenden Antrags. Frau Helmhold, einerseits wollen Sie die ambulante Zwangsbehandlung ganz und gar nicht und die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nur unter den Voraussetzungen des Niedersächsischen PsychKG. So habe ich das jedenfalls verstanden.

Ich muss Sie fragen: Haben Sie die Folgen aus Ihren Forderungen auch zu Ende gedacht? - Zwischen privater und öffentlicher Unterbringung gibt es nämlich ganz erhebliche Unterschiede. Die Unterbringung nach dem PsychKG dient einzig der Gefahrenabwehr für Dritte und gegebenenfalls für den Betroffenen selbst. Das ist der eine Ansatzpunkt. Dagegen darf die Unterbringung durch den Betreuer nach § 1906 BGB nur dann vorgenommen werden, wenn sie zum Wohle des Betroffenen erforderlich ist. Das ist ein völlig anderer Ansatz.

Ich zeige Ihnen den Unterschied an einem Beispiel auf: Ein behandlungsbedürftiger psychisch Erkrankter, der z. B. an Schizophrenie leidet, mit fehlender Krankheitseinsicht und fortschreitender Verwahrlosung kann nach dem PsychKG nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände vorläufig in eine Behandlung eingewiesen werden; denn es fehlt das Moment der Gefahr für Dritte oder den Betroffenen. Das heißt, eine notwendige Behandlung kann in diesem Fall nur über das BGB erfolgen.

Das private Unterbringungsrecht hat zum Schutz des Betroffenen aber auch gewisse korrektive Bereiche. Nur dann, wenn bei Unterlassung der Einweisung und der medizinischen Maßnahme ein gewichtiger gesundheitlicher Schaden droht, darf die privatrechtliche Unterbringung überhaupt erfolgen. Es gibt also gute Gründe für die Beibehaltung beider Unterbringungsmöglichkeiten.

Meine Damen und Herren, jede Form einer freiwilligen Behandlung ist natürlich besser als ein zwangsweise. Wenn aber eine ambulante Zwangsbehandlung eine stationäre Einweisung entbehrlich macht, so ist sie allemal der Unterbringung vorzuziehen; denn eine ambulante Behandlung kann für Patienten durchaus hilfreich sein, wenn dadurch ihr Verbleiben in der häuslichen Umgebung möglich bleibt. Gerade älteren Patienten kann z. B. durch eine notwendige und notfalls auch zwangsweise verabreichte Depotspritze das geschlossene Krankenhaus erspart werden. Auf

die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze hat auch hier der Vormundschaftsrichter zu achten.

Eines müssen wir allerdings bedenken: Die verfassungsrechtlichen Bedenken in diesem Bereich sind erheblich. Man sucht deshalb im Bundestag nach Regelungen, die unbedenklicher sind. Auch wir werden uns im Ausschuss dieser Frage sicherlich zu stellen haben.

Nach meinem Dafürhalten werden sich in der Praxis noch andere Fragen stellen, z. B. ob die niedergelassenen Ärzte überhaupt bereit sein werden, ihre zwangszugeführten Patienten unter diesen Bedingungen zu behandeln.

Zu Nr. 3 Ihres Antrages: Die Pauschalierung von Vergütungen und Aufwendungen der Betreuer ist sachgerecht. Hier liegt eine sorgfältige und überzeugende Kostenanalyse zugrunde. Eine Differenzierung soll auch nach dem Gesetzentwurf der Länder je nach Aufenthalt des Betroffenen und Dauer der Betreuung erfolgen. Weitere Ausnahmetatbestände sind bewusst nicht zugelassen worden. Der Ausgleich eines höheren Aufwandes in einem Fall wird durch einen geringeren Arbeitsanfall in einem anderen Fall ausgeglichen. Diese Mischkalkulation ist bewusst zur Arbeitsvereinfachung gewählt worden. Sie ist auch in Ordnung.

Zu Nr. 4: Richtervorbehalte sind bei Entscheidungen nach Artikel 13 Abs. 2 und Artikel 104 Abs. 2 des Grundgesetzes und auch nach §§ 1903 bis 1906 a BGB nach wie vor vorgesehen. Das dürfte ausreichend sein. Entscheidungen über die Einleitung der Betreuung sollten ebenfalls beim Richter verbleiben.

Zu Nr. 5: Ehrenamtliche Verfahrenspfleger sind bereits nach geltendem Recht zulässig. Das haben Sie aus dem Gesetz so offenbar nicht herauszulesen vermocht.

Zu Nr. 6: Bei der Anordnung der Betreuung sollte ein fachpsychiatrisches Gutachten Standard sein. In einfachen Fällen kann man davon beim Einverständnis des Betroffenen bzw. der Betroffenen abweichen. Letzteres sieht § 68 b Abs. 1 FGG ausdrücklich vor.

Zu Nr. 2, die die Schwierigste ist: Die durch den Gesetzentwurf vorgesehene gesetzliche Vertretungsmacht für Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern ist höchst problematisch, zu weitgehend und wohl auch zu kompliziert. Die Vertretung soll zu Recht beim Getrenntleben sowie bei ausdrück

lich erklärtem entgegenstehenden Willen ausscheiden. Liegt aber darin, dass ein Ehepartner dem anderen eine Kontovollmacht nicht erteilt hat, nicht ein entgegenstehender konkludenter Wille? So kann man das nämlich auch sehen.

Aus grundsätzlichen Erwägungen und bei einer greifbaren Interessenkollision sollte auch im Bereich der Wohnungskündigung und beim Abschluss von Heimverträgen auf die gesetzliche Vertretung eher verzichtet werden.

Sachverständigenanhörungen im Bund und in Nordrhein-Westfalen werden in diesem Bereich möglicherweise noch zu Änderungen führen. Die erste Beratung im Bundestag ist durchgeführt worden. Dort sind viele der Bedenken, die in Ihrem Antrag enthalten sind, diskutiert worden - teilweise zustimmend, teilweise nicht. Wir werden die Fragen im Rechtsausschuss sehr sorgfältig zu behandeln haben. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege. - Herr Kollege Lehmann, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei der ersten Lesung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 4. März dieses Jahres im Bundestag gab es eine ziemlich merkwürdige Situation, weil nämlich alle Fraktionen unisono den vorliegenden Entwurf erheblich kritisiert haben. Sowohl vom Kollegen Herrn Helberg als auch von Frau Helmhold ist bereits darauf hingewiesen worden, welche Knackpunkte in der Tat in diesem Entwurf liegen.

Nichtsdestotrotz - auch das ist heute schon angeklungen - muss sich im Betreuungsrecht etwas ändern, insbesondere vor dem Hintergrund der exorbitant gestiegenen Kosten, die den Justizhaushalt im Land erheblich belasten. Wir sind uns also in der Zielrichtung darüber einig, dass etwas passieren muss. Daran führt kein Weg vorbei.

Gerade aber weil es diesen Änderungsentwurf im Bundestag bereits gibt und weil er einer gemeinsamen Initiative der Länder und einem gemeinsamen Entschluss der Justizministerkonferenz entsprungen ist und die erste Lesung im Bundestag

erfolgt ist, stellt man sich jetzt natürlich die Frage: Warum beraten wir in Niedersachsen noch einmal dieses Thema, obwohl es auf der Ebene, auf die es gehört, nämlich auf der Bundesebene, bereits breit diskutiert wird?

In dem Zusammenhang darf ich auf einen Punkt hinweisen, der in der vorangegangenen Debatte um das Thema Spielbanken seitens der Grünen wieder einmal erwähnt wurde. Sie werfen uns immer so gern vor, Klientelpolitik zu betreiben. Man kann sich hier in der Tat des Verdachts nicht erwehren, dass es irgendetwas mit Klientelpolitik zu tun hat, wenn Sie dieses Betreuungsrechtsänderungsgesetz jetzt auf einmal wieder in den Landtag zurückbringen, um vielleicht einen gewissen Teil Ihrer Klientel möglicherweise zu befriedigen.

(Ursula Helmhold [GRÜNE]: Natürlich ist das so! Meine Klientel sind die be- troffenen Menschen! Das ist völlig richtig!)

- Genau! Diesen betroffenen Menschen wird geholfen, aber auf der Ebene des Bundestages. Denn es geht ja noch weiter. Wir haben dort ja nicht erst die erste Lösung gehabt, sondern es ist bekanntlich schon ein ausführlicher Anhörungsprozess im Bundestag angekündigt und, soweit ich richtig informiert bin, auch schon terminiert. Das heißt, wir können erst einmal in aller Ruhe abwarten, was auf dieser Ebene geschieht. Denn hier, auf der Landesebene - sprich: bei den Justizministerinnen und Justizministern - ist die Angelegenheit schon vorbereitet worden. Es liegt doch jetzt an uns, an den Parteien, dafür zu sorgen, dass die Bundestagsfraktionen entsprechend darauf einwirken. Wenn Sie sich die Protokolle über die erste Lesung anschauen, werden Sie das, was ich eingangs gesagt habe, bestätigt sehen: Wir sind uns in der Zielrichtung und in den Kritikpunkten einig.

(Zuruf von Ursula Helmhold [GRÜNE])

- Wir alle können natürlich noch einmal dazu reden, und dann dauert es wahrscheinlich doppelt so lange, bis wir zu einem Abschluss gelangen. Das aber kann nun gerade nicht im Sinne der Betreuten sein.

(Beifall bei der CDU)

Nun lassen Sie mich kurz auf die Kritikpunkte eingehen. Sie haben das Stichwort „ambulante Zwangsbehandlung“ angesprochen. Es wird zu

Recht kritisiert, dass wir nicht wieder zu einer zwangsweisen Zuführung zur ambulanten Behandlung kommen dürfen. Wir haben hier einen Grundrechtseingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, und wir brauchen hier natürlich den gesetzlichen Richtervorbehalt. Das, was jetzt vorgesehen ist, nämlich insoweit eine pauschale Genehmigung im Vorhinein durch das Vormundschaftsgericht vorzusehen, reicht nicht aus, Herr Helberg. Das ist nämlich in § 1906 a (neu) BGB etwas anders vorgesehen. An diesen Eingriff müssen wir viel strengere Anforderungen stellen.

Wir müssen bei dem Entwurf auch berücksichtigen, dass wir dem Selbstbestimmungsrecht der psychisch Kranken und der geistig Behinderten wieder mehr Rechnung tragen. Auch das ist meines Erachtens ein Punkt, der in der Fachwelt so deutlich positioniert ist.

Die Vertretungsmacht für Ehegatten und für Kinder ist in der Tat genauso problematisch. Wir haben es hier mit einem Eingriff in die persönliche Handlungsfreiheit und in das Selbstbestimmungsrecht zu tun. Hier kann man sicherlich nicht sagen, dass es gelebte Realität sei, sodass jedermann davon ausgehen könne, diesbezüglich seinen Ehegatten vertreten zu können. Hier muss vielmehr darauf abgestellt werden, was dem Willen des zu Betreuenden entspricht. Hier kann man nicht Rückschlüsse aus der Lebenswirklichkeit ziehen. Insofern kann hier nur gelten: Entweder gibt es eine Regelung, oder es gibt keine.

Genauso ist es mit der Vergütungspauschale. Es ist zwar grundsätzlich richtig, zu sagen, dass die Pauschale eine ganz starke Entlastung bringt und zu Entbürokratisierung führt, weil nicht mehr jede einzelne Aufwendung geprüft werden muss. Wir müssen aber auch darauf achten, dass Vergütungen angemessen und auskömmlich sind. Auch an dieser Stelle müssen wir uns auf dem richtigen Weg bewegen.

Die beste Empfehlung, die man den Leuten, die künftig vielleicht zu betreuen sind - und das sind wir alle, weil wir alle nicht wissen, wann dieser Betreuungsfall eintritt; das betrifft sowohl die, die hier unten sitzen, als auch die, die da oben sitzen, denn beispielsweise so ein Schlaganfall kann urplötzlich jeden treffen -, geben kann, ist, auf das zu verweisen, was das Justizministerium vor wenigen Wochen vorgelegt hat, nämlich eine Vorsorgevollmacht und ganz ausführliche Erläuterungen. Hiermit kann man ganz individuell, auf seine eigenen

Bedürfnisse abgestimmt, das ankreuzen, was man will. Man kann sagen, in welchem Umfang man gerne vertreten werden will und wozu eine Betreuung eingerichtet werden kann, oder man kann für den Fall, dass eine Betreuung ansteht, eine Person benennen, die man als Betreuer haben möchte.

(Beifall bei der FDP und bei der CDU)

Meines Erachtens nehmen wir dann, wenn wir in diesem Bereich umfangreiche Aufklärung betreiben, schon vieles von dem vorweg, was das Betreuungsrechtsänderungsgesetz möglicherweise ansonsten an Einschneidungen mit sich bringen würde. Ich sehe, dass Frau Helmhold nickt. Die Aufklärung ist in der Tat das Richtige.

In Bezug auf die weitere Vorgehensweise schlage ich schon an dieser Stelle vor: Lassen Sie uns erst einmal die umfangreiche Expertenanhörung auf der Bundesebene abwarten. Ich meine, dass es nicht richtig ist, wenn wir uns zusätzlich an einer zweiten Front, also hier im Landtag, darüber unterhalten; denn das kann man sicherlich in Berlin mindestens genauso gut wie hier machen. Wenn die Ergebnisse aus Berlin vorliegen, sollten wir darüber im Ausschuss noch einmal reden. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der FDP und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege. - Das Wort hat jetzt Frau Ministerin Heister-Neumann. Bitte schön!

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieser Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kommt meines Erachtens weder zum richtigen Zeitpunkt, noch richtet er sich an diejenigen, die im Gesetzgebungsverfahren jetzt am Zuge sind, das nämlich sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

Die Landesregierung hat im November des letzten Jahres beschlossen, als Mitantragstellerin zusammen mit den Ländern Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen den Entwurf eines Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes in den Bundesrat einzubringen. Dieser Entwurf geht auf einen einstimmigen Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zurück. Der Bundes

rat hat die Bundesratsinitiative im letzten Dezember gleichfalls einstimmig beschlossen. Damit ist die Kompetenz, sich im Gesetzgebungsverfahren mit dem Entwurf zu befassen und ihn gegebenenfalls zu ändern, auf den Deutschen Bundestag übergegangen.

Die Landesregierung sieht derzeit und auf absehbare Zeit - vor allem so lange, bis das Gesetz wieder in den Bundesrat zurückkommt - keine Möglichkeit, auf den Inhalt des Gesetzentwurfs Einfluss zu nehmen. Die Landesregierung begrüßt es, dass die Beschlüsse, die eine weitgehende Reform des Betreuungsrechts einleiten sollen, über die Parteigrenzen hinweg einstimmig ergangen sind. Das unterstreicht die Dringlichkeit und die Notwendigkeit des Vorhabens für alle Länder, insbesondere auch gegenüber dem Bund, und zwar unabhängig von den unterschiedlichen politischen Konstellationen in den einzelnen Ländern. Dass eine solche Einstimmigkeit nur dadurch zu erreichen war - das muss man ganz deutlich sagen -, dass in Einzelfällen Kompromisse gefunden wurden und geschlossen werden mussten, bedarf hier nicht der näheren Begründung.

Ich kann mir im Übrigen vorstellen, dass im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch eine Reihe von Änderungen an diesem Entwurf vorgenommen wird. Ich nehme an, dass wir darüber noch beraten werden. Die Anhörungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, die einen derartigen Änderungsbedarf möglicherweise erst zutage bringen werden, stehen noch bevor. Sie werden im Mai und im Juni stattfinden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Landesregierung eine Prognose, in welcher Gestalt der Entwurf vom Bundestag verabschiedet werden wird, nicht möglich. Darüber wird in den Ausschüssen und im Plenum des Bundestages entschieden.

Meine Damen und Herren, ich bin der Auffassung, dass die Landesregierung erst dann entscheiden wird, wie sie im Bundesrat votieren wird, wenn der Gesetzesbeschluss des Bundestages vorliegt. Sie würde sich des notwendigen Verhandlungsspielraums, etwa bei einer Anrufung des Vermittlungsausschusses, von der wir nach meinem Dafürhalten auch noch ausgehen können, berauben, wenn sie sich jetzt hier auf eine bestimmte Haltung gegenüber den im Entschließungsantrag enthaltenen Forderungen zu den einzelnen Regelungen festlegen würde, wobei ich nicht ausschließe, dass wir darüber ins Gespräch kommen. Ich sehe daher keinen Anlass - insofern bitte ich um Verständnis -,

auf die in dem Antrag aufgeführten Vorschläge für eine Nachbesserung heute inhaltlich einzugehen.

Im Übrigen erlaube ich mir, zu den unter Nr. 3 Ihres Antrages aufgeführten Anforderungen bezüglich der Förderung des ehrenamtlichen Betreuungswesens durch das Land auf die seit dem 1. Januar 2004 geltende Richtlinie des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen vom 10. Februar 2004 hinzuweisen. Danach ist vorgesehen, dass die Querschnittsaufgaben, alle anerkannten Betreuungsvereine, aber auch die Anwerbung neuer Betreuerinnen und Betreuer vom Land im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel bezuschusst werden. Mit dieser modifizierten Förderung des Betreuungswesens in Niedersachsen dürfte sich Nr. 3 Ihres Antrages erledigt haben. Die Einzelheiten der geltenden Förderungstatbestände bitte ich dem genannten Runderlass zu entnehmen.

(Vizepräsident Ulrich Biel über- nimmt den Vorsitz)