Nun zu Ihrem zweiten Punkt, dass ich an die Standards heran will. Was die Ausstattungsstandards angeht, bin ich in der Tat der Meinung, dass das bei den Kommunen in den besten Händen ist. Wenn es aber um Personalstandards geht, meine ich, dass wir vor allen Dingen in Sachen Qualifikation der Erzieherinnen und Erzieher etwas festschreiben müssen. Aus meiner Sicht ist es sinnvoll, darauf zu achten, dass unsere Kinder gerade im Alter zwischen drei und sechs Jahren eine besondere Förderung bekommen. Insofern stehe ich voll und ganz hinter Herrn Busemann.
Außerdem meine ich, dass man tatsächlich einmal darüber nachdenken muss - darüber erleben wir derzeit ja eine allgemeine Diskussion -, ob es nicht vielleicht richtig wäre, dass Erzieherinnen und Erzieher eine halbe Stunde länger direkt mit den Kindern arbeiten, anstatt andere Dinge zu tun. Darüber, meine ich, sollte man zumindest einmal sprechen. Aber damit will ich die Qualität der Erzieherinnen und Erzieher in keiner Weise in Frage stellen.
Also, meine Damen und Herren und insbesondere Herr Gabriel, hier geht es nicht um irgendwelche Parteibuchdinge, sondern darum, einfache Lösungen zu finden und dafür zu sorgen, dass das Geld da ankommt, wo es richtig angelegt ist, nämlich bei den Kindern. Aber dabei darf ich aber einen Landkreis, der sich besonders darum bemüht, dass es dort viele Kinder gibt, doch nicht bestrafen. Ganz
im Gegenteil, dem muss ich die gleichen finanziellen Möglichkeiten geben wie demjenigen, der sich vielleicht nicht so sehr darum kümmert.
Meine Damen und Herren, wir brauchen eine einfache Regelung, und wir müssen das Geld direkt dort anlegen, wo die Kinder sind, und nicht dort, wo sie nicht sind.
Meine Damen und Herren, zu diesem Tagesordnungspunkt liegen mir nunmehr keine weiteren Wortmeldungen vor. Ich beende damit die Aktuelle Stunde.
Tagesordnungspunkt 2: 12. Übersicht über Beschlussempfehlungen der ständigen Ausschüsse zu Eingaben - Drs. 15/925 - Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/990 - Änderungsantrag der Fraktion der SPD Drs. 15/992
Im Ältestenrat haben die Fraktionen vereinbart, die Eingaben, zu denen Änderungsanträge vorliegen, erst am Freitag, dem 30. April 2004, zu beraten. Ich halte das Haus für damit einverstanden, dass wir heute nur über die Eingaben beraten, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen.
Ich rufe zunächst die Eingaben aus der 12. Eingabenübersicht in der Drucksache 925 auf, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Gibt es dazu Wortmeldungen? - Das ist nicht der Fall.
Damit kommen wir zur Abstimmung. Wer den Beschlussempfehlungen der Ausschüsse zu den Eingaben zustimmen möchte, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Tagesordnungspunkt 3: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/720 - Beschlussempfehlung des Kultusausschusses - Drs. 15/970 - Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/972 - Änderungsanträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/987 und 15/991
Der Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 991 bezieht sich auf die Nr. 2 der Beschlussempfehlung.
Die Beschlussempfehlung lautet auf Annahme mit Änderungen. Berichterstatter ist der Abgeordnete Voigtländer. Ich erteile ihm das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Kultusausschuss schlägt Ihnen vor, den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Ausschussmitglieder von CDU und FDP zugestimmt; die Mitglieder der beiden anderen Fraktionen haben dagegen gestimmt. Dem entsprach auch das Abstimmungsverhalten in den mitberatenden Ausschüssen.
Die wesentlichen Inhalte des Fraktionsentwurfs sind hier bereits in der ersten Beratung behandelt worden. Ich setze sie deshalb als bekannt voraus und beschränke mich in meinem Bericht auf eine Erläuterung der Änderungsvorschläge des Ausschusses.
Im Zentrum der Beratungen stand die Änderung des § 51 des Schulgesetzes, in der es um bestimmte Verhaltensweisen von Lehrkräften an öffentlichen Schulen geht, und zwar vor allem um das Tragen von Kopftüchern. Den Anlass für die Neuregelung bildete die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der eine besondere landesgesetzliche Regelung dieser Frage für notwendig gehalten wurde.
Der Kultusausschuss hat sich dafür entschieden, zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung von Interessenverbänden und Sachverständigen durchzuführen und den Beratungszeitplan darauf abzustimmen. Die Ergebnisse der Anhörung, insbesondere die rechtlichen Hinweise der beiden juristischen
Sachverständigen, gaben Anlass dazu, die geplante Regelung über die Bekundungen von Lehrkräften noch einmal zu überarbeiten.
Die Fraktionen der CDU, der FDP und der SPD haben hierzu einen gemeinsamen Formulierungsvorschlag vorgelegt. Damit soll die Regelung auf jene Fallgruppe beschränkt werden, in der das Bundesverfassungsgericht eine spezielle landesgesetzliche Vorschrift vermisst hat. Die Neuregelung beschäftigt sich also nur noch mit dem religiös oder weltanschaulich geprägten Erscheinungsbild von Lehrkräften, nicht mehr mit dem Bereich der freien Meinungsäußerung im Übrigen oder sonstigen Eigenheiten des Erscheinungsbildes einer Lehrkraft. Auf eine gesetzliche Bevorzugung bestimmter Konfessionen soll verzichtet werden, weil sie verfassungsrechtlich riskant erscheint. Entscheidend soll sein, ob das Erscheinungsbild der Lehrkraft daran zweifeln lässt, dass sie den Bildungsauftrag des Schulgesetzes überzeugend erfüllt.
Mit der nun empfohlenen Formulierung werden nach Auffassung der Ausschussmehrheiten rechtliche Risiken weitestgehend vermieden. Die Ausschussmitglieder der CDU und der FDP sowie ein Vertreter des Kultusministeriums erklärten hierzu, dass auch bei Zugrundelegung der geänderten Formulierung nicht daran gedacht sei, die bisherige Praxis zu ändern. Daher werde den Lehrkräften an öffentlichen Schulen auch weiterhin das Tragen von Kopftüchern nicht gestattet. Die jeweiligen Ausschussmitglieder der Grünen lehnten diese Textfassung mit der Begründung ab, dass damit letztlich dasselbe Ergebnis erreicht werden solle wie mit der Entwurfsfassung; sie sprachen sich daher für die von ihnen vorgelegte einzelfallbezogene Regelung aus. Die Ausschussmitglieder der SPD hielten den nun vorgeschlagenen Regelungstext für vertretbar; sprachen sich aber gegen die von der Ausschussmehrheit und dem Kultusministerium dargelegte Absicht aus, auf eine behördliche Einzelfallprüfung zu verzichten.
Auch die datenschutzrechtlichen Änderungen zu § 31 des Schulgesetzes waren in den Beratungen umstritten. Die Vertreter der oppositionellen Fraktionen widersprachen der vorgesehenen Aufhebung der Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an Schulen und hielten auch die in den Ausschussberatungen vorgeschlagene Umformulierung des Absatzes 2 dieser Vorschrift nicht für hinreichend deutlich. Die Ausschussmitglieder von CDU und FDP
hielten hingegen an den von ihnen vorgeschlagenen Formulierungen und den dazu vorgelegten Begründungen fest.
Auf Vorschlag der Fraktionen von CDU und FDP sind gegen Ende der Beratungen auch Änderungsbestimmungen aufgenommen worden, die die Konkordatsschulen betreffen. Damit soll eine mit der Katholischen Kirche geschlossene Übereinkunft zum Konkordat umgesetzt werden. Artikel 2 Abs. 2 enthält die notwendige Zustimmung des Landtags zu dieser staatsvertraglichen Regelung. Damit hängen die Änderungsvorschläge zu den §§ 154, 157 und 185 a des Schulgesetzes zusammen.
Diese Regelungen führen bereits vom 1. August 2004 an zum Wegfall der kirchlichen Orientierungsstufen. Als Ausgleich für die daraus zu erwartenden beträchtlichen Rückgänge der Schülerzahlen an Konkordatsschulen eröffnet die Durchführungsvereinbarung der Katholischen Kirche die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen an drei Standorten von Konkordatsschulen zusätzlich Gymnasien für den Sekundarbereich I einzurichten.
Die Ausschussmitglieder der Fraktionen von SPD und Grünen wandten ein, dass es keine hinreichend tragfähige Begründung dafür gebe, diese neuen Gymnasien an den günstigeren Finanzierungsregelungen für die überkommenen Konkordatsschulen teilnehmen zu lassen. Ein Ausschussmitglied der CDU-Fraktion führte demgegenüber aus, dass die Zulassung der Gymnasien den zu erwartenden Schülerrückgang nicht voll ausgleichen werde und dass die Zulassung des kirchlichen Gymnasialangebots geringere Kosten für den Landeshaushalt auslöse als die Alternative der Erweiterung oder Neuerrichtung entsprechender öffentlicher Schulen.
Auch der Landesrechnungshof griff die Einbeziehung der neuen katholischen Gymnasialschulen in die Finanzierungsregelungen für überkommene Konkordatsschulen kritisch auf; er vermisste zudem eine Darlegung der Kosten, die durch die zusätzliche Zulassung gymnasialer Angebote entstehen. Ein Vertreter des Kultusministeriums hat angekündigt, eine genauere schriftliche Darlegung dieser Kosten bis zur Plenarsitzung nachzureichen.
tionalen Schulen - § 161 des Schulgesetzes - oder hängen mit der Umbenennung von Sonderschulen in Förderschulen sachlich zusammen. Insoweit möchte ich auf die ausführlichen Hinweise in dem schriftlichen Bericht Bezug nehmen, der Ihnen bereits vorliegt.
Abschließend bitte ich namens des Kultusausschusses um Ihre Zustimmung zu der Beschlussempfehlung in der Drucksache 970. - Vielen Dank.
Meine Damen und Herren, ich eröffne die Beratung. Für die CDU-Fraktion hat sich der Abgeordnete Klare zu Wort gemeldet.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach der Einbringung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Schulgesetzes - wir haben gerade den Bericht gehört - hat es eine sehr intensive Diskussion gegeben, und wir haben eine sehr interessante Beratungsphase erlebt. Ich möchte mich zu Beginn bei allen Fraktionen und selbstverständlich auch beim Kultusminister ganz herzlich für die sehr sachliche und faire Beratung bedanken. Ich glaube, das hat dem Ansehen des Hauses in besonderer Weise gut getan.
Erstens. Eine rechtliche Grundlage für ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen und Lehrer in der Schule zu schaffen, ist zum Schutze der Schülerinnen und Schüler zwingend geboten.
Zweitens. Wir können dieses Problem nicht auf die Schulen verlagern; denn das stellt nach einhelliger Meinung der Schulpraktiker eine Überforderung der Schule dar.
Drittens. Auch eine tolerante Gesellschaft wie die unsere muss dafür sorgen, dass christlich geprägte Kulturund Bildungswerte und unsere gesellschaftlichen Wertüberzeugungen in unseren Schulen für alle verbindlich vermittelt werden.
Meine Damen und Herren, CDU und FDP stellen sich mit dem Gesetzentwurf auf den Standpunkt, dass die Freiheitsentfaltung öffentlich bediensteter Lehrkräfte ihre Grenzen in den Grundrechten von
Eltern und insbesondere von Schülerinnen und Schülern findet, die der Schulpflicht unterworfen sind. Die Schule kann den Schülern nicht nur religiöse Grundrechtsentfaltung anbieten, sondern sie muss vielmehr in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags für alle verbindlich christlich geprägte Kultur- und Bildungswerte vermitteln. Wir beziehen uns dabei auf die kulturelle Bedeutung des Christentums und auf unsere gesellschaftlichen Wertüberzeugungen, die durch den christlichen Glauben und durch die christlichen Kirchen mitgeprägt wurden.
Die zentrale Frage in der Diskussion und in der Anhörung war die Bedeutung des Kopftuchs. Es hat hierzu sehr extreme Bewertungen gegeben, die mich sehr beeindruckt haben, genauso auch die Art und Weise, mit welchem Mut diese von der einen oder anderen Berichterstatterin dort vorgetragen wurde.
Aber objektiv und zweifellos ist festzustellen: Das Kopftuch lässt unterschiedliche Deutungen zu. Das Kopftuch dient und ist sichtbarer Teil einer Gesinnung. Als christliche Gesellschaft dürfen wir uns keine Deutungshoheit über das Kopftuch anmaßen,
auch nicht dazu, in welchem Sinne es die Trägerin versteht. Wir müssen aber zur Kenntnis nehmen, dass es Deutungen des Kopftuchs gibt, die nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Kopftuch ist in diesem Zusammenhang immer auch ein politisches Symbol; denn im islamischen Verständnis bilden Staat, Gesellschaft und Religion eine untrennbare Einheit. Das Kopftuch ist ein klares Zeichen islamischer Identität, und es wird bewusst eingesetzt. Meine Damen und Herren, man muss zwar nicht gleich von der Kopftuchträgerin auf islamischen Fundamentalismus schließen. Aber das Thema Gleichberechtigung von Mann und Frau ist mit dem islamischen Verhüllungsgebot untrennbar verbunden. Das Kopftuch ist eben auch ein Zeichen von Diskriminierung und Unterdrückung von Frauen in Staat, Familie und Gesellschaft. Genau das ist der Kern, um den es geht. Es geht nicht um die Frage: Wie viel Religion ist in der Schule erlaubt? - Demonstriert eine Lehrerin ein im Islam vorherrschendes Frauenbild durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht, so kann sie in ihrer Vorbildfunktion heranwachsende Schülerinnen und Schüler dahin gehend prägen, dass dieses Frau
enbild als vorgegeben zu akzeptieren und eigene Wünsche nach einer gleichberechtigten Rollenfindung zurückzustellen sind. Unsere Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen haben aber weiter das Recht, ihre eigene Religion und die damit verbundenen Ausdrucksformen selbst zu bestimmen. Eine Lehrerin muss selbstkritisch um ihren Einfluss auf die Schülerinnen und Schüler wissen. Aus ihrem pädagogischen Selbstverständnis heraus darf sie die Schülerinnen und Schüler nicht mit einem mehrdeutigen Symbol konfrontieren. Das Kopftuch ist nun mal unzweifelhaft ein mehrdeutiges Symbol.
Meine Damen und Herren, eine Frage, die an der einen oder anderen Stelle zu einem Missverständnis geführt hat, kann ich sehr schnell aufklären: Das Kopftuchverbot gilt bei uns nur während der Dienstzeit in der Schule.