Die dritte Anforderung an Politik, die Sie in diesem „Spiegel“-Essay allgemein formuliert haben, ist, dass es falsch sei, immer schlechte Selbstinszenierung zu betreiben. Das haben Sie hauptsächlich bei anderen beobachtet. Ich frage Sie aber einmal allen Ernstes: Dieser junge Ministerpräsident Gabriel, dessen Bild permanent von Ihnen entworfen worden ist, also dieser junge Ministerpräsident, der sich nichts mehr wünscht als Kritik, der Freunde und Kollegen konsequent ermutigt, ihm immer direkt zu sagen, was sie stört, der offen und direkt mit allen streitet, und zwar immer auf Augenhöhe, der immer nur das Team im Blick hat und keinerlei Neigung zu falscher Hierarchie kennt,
dieser ganz neue, andere Ministerpräsident Sigmar Gabriel, ist das eigentlich der Ministerpräsident,
Ich meine, dass dabei sehr viel virtuelle Realität im Spiel ist und dass Sie tatsächlich gefragt sind, Ihre Selbstinszenierung, die hier in den letzten Monaten stattgefunden hat, einmal kritisch zu überprüfen.
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Wir sind damit am Ende der Aktuellen Stunde angelangt.
Tagesordnungspunkt 2: 26. Übersicht über Beschlussempfehlungen der ständigen Ausschüsse zu Eingaben Drs. 14/1970 - Änderungsantrag der Fraktion der CDU - Drs. 14/2004 - Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 14/2007
Im Ältestenrat haben die Fraktionen vereinbart, die Eingaben, zu denen Änderungsanträge vorliegen, erst am Freitag, dem 17. November 2000, zu beraten. Ich halte das Haus für damit einverstanden, dass wir heute nur über die Eingaben beraten, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen.
Ich rufe dann zunächst die Eingaben aus der 26. Eingabenübersicht in der Drucksache 1970 auf, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Gibt es Beratungsbedarf? - Das ist nicht so. Dann komme ich zur Abstimmung. Wer dem, was vorgeschlagen worden ist, zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Eine Gegenstimme. Stimmenthaltungen? - Das ist so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 3: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die Zusammenführung der Landesbausparkasse Berlin mit der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse, Hannover - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1940 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 14/1971
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde am 11. Oktober 2000 an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen zur federführenden Beratung und Berichterstattung überwiesen. Die Berichterstatterin ist die Frau Abgeordnete Leuschner, der ich das Wort erteile.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen empfiehlt Ihnen einstimmig und im Einklang mit den vier mitberatenden Ausschüssen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung und damit auch dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen zuzustimmen.
Durch den Staatsvertrag wird die Landesbausparkasse der Landesbank Berlin mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in die neue „LBS Nord“ eingegliedert, die aus der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse hervorgehen soll. An dem länderübergreifenden Institut werden die Norddeutsche Landesbank und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband mit jeweils 44 v. H. und die Landesbank Berlin mit 12 v. H. beteiligt sein.
Entsprechend den Mehrheitsverhältnissen bestimmt der Staatsvertrag in seinem § 6 die Anwendung niedersächsischen Rechts. Die Aufsicht soll das Niedersächsische Finanzministerium im Benehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin ausüben.
Über das Gesetzesvorhaben bestand in den Ausschussberatungen Einigkeit. Zu den Fragen, ob womöglich der Sitz der „LBS Nord“ von Hannover nach Berlin verlegt oder Steuereinnahmen infolge der Fusion nach Berlin verlagert werden könnten, führten Vertreter des Finanzministeriums und des
Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes aus, dass damit aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zu rechnen sei. Namens des Ausschusses für Haushalt und Finanzen bitte ich Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf und damit auch zu dem anliegenden Staatsvertrag. - Vielen Dank.
Schönen Dank, Frau Kollegin Leuschner. - Meine Damen und Herren, im Ältestenrat waren sich die Fraktionen darüber einig, dass dieser Gesetzentwurf ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. Ich höre hiergegen keinen Widerspruch.
Wir kommen zur Schlussabstimmung, meine Damen und Herren. Ich bitte Sie, sich von den Plätzen zu erheben, wenn Sie dem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung geben wollen. - Möchte jemand dagegen stimmen? - Das ist nicht der Fall. Möchte sich jemand der Stimme enthalten? - Das ist auch nicht der Fall. Damit haben Sie so beschlossen, meine Damen und Herren.
Tagesordnungspunkt 4: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1840 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen - Drs. 14/1981Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, der CDU und Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 14/2006
Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 1840 wurde in der 55. Sitzung am 12. September 2000 an den Ausschuss für Sozial
und Gesundheitswesen zur federführenden Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatter ist der Kollege Jansen, dem ich das Wort erteile. Bitte schön, Herr Jansen!
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Sozial- und Gesundheitswesen empfiehlt Ihnen in der Drucksache 1981, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Zu diesem Gesetzentwurf wurde ja auch ein Änderungsantrag aller drei Fraktionen in der Drucksache 14/2006 eingebracht. Auch dieser Antrag ist Bestandteil der heutigen Beschlussfassung zu diesem Gesetzentwurf. Diese Empfehlung hat der Ausschuss ebenso wie die mitberatenden Ausschüsse für Haushalt und Finanzen sowie für innere Verwaltung einstimmig ausgesprochen.
Die Ausschussberatungen haben zu einigen Änderungen des Gesetzentwurfs geführt. Lassen Sie mich diese Änderungen sowie den Inhalt der Beratungen kurz zusammenfassend darstellen.
Im federführenden Ausschuss ist erörtert worden, ob der Beirat und der Gemeinsame Ausschuss nicht zu einem einzigen Gremium mit entsprechend erweitertem Mitgliederkreis und gebündelten Zuständigkeiten zusammengefasst werden sollen.
Stattdessen hat er sich dafür ausgesprochen, die Stellung des Beirates gegenüber dem Gemeinsamen Ausschuss zu stärken. Der Beirat ist jetzt gemäß § 2 a zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu hören; zu Anfragen und Anregungen des Beirats hat der Gemeinsame Ausschuss Stellung zu nehmen.
Die Regelungen in § 6 b des Gesetzentwurfs über die in das Quotale System einbezogenen Sozialhilfeleistungen sind an einigen Stellen ergänzt worden. Das war notwendig, weil der Gesetzentwurf seinem Wortlaut nach die Kostenerstattung zwi
schen dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe in weitem Umfang ausschließt, ohne dass das Land Niedersachsen hierzu nach den bundesrechtlichen Kompetenzvorschriften befugt wäre. Die Änderungen verdeutlichen, dass ein Teil dieser Kostenerstattungsleistungen im Quotalen System berücksichtigt ist und die Kostenerstattung in diesen Fällen nur noch innerhalb dieses Systems erfolgt. Die Kostenerstattungsleistungen, für die das Land keinerlei Regelungskompetenz besitzt, sind jetzt ausdrücklich zusätzlich aus dem Quotalen System herausgenommen. Nur in diesen sowie in den anderen ausdrücklich ausgenommenen Fällen bleibt es bei der gesonderten, vom Quotalen System nicht erfassten Kostenerstattung. - Hoffentlich versteht Ihr das alles.
Die Änderung in § 6 e Abs. 2 betrifft die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung der Quoten, nach denen die in das Quotale System einbezogenen Aufwendungen zwischen den Sozialhilfeträgern verteilt werden. Für solche Beschlüsse genügt jetzt die Mehrheit der Ausschussmitglieder; der Gesetzentwurf verlangte noch, dass der Beschluss ohne Gegenstimme gefasst werden muss.
Darüber hinaus - ich komme zum Schluss - ist im federführenden Ausschuss erörtert worden, ob die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG, also insbesondere die Hilfen für Nichtsesshafte, in das Quotale System einbezogen werden sollen. Der Gesetzentwurf sieht dies nicht vor. Insofern soll vielmehr wegen der besonderen Konzentration dieser Hilfen in zwei Landkreisen und der zu erwartenden Änderung bundesrechtlicher Vorschriften eine gesonderte Kostenerstattung erfolgen. Der federführende Ausschuss hat sich dafür ausgesprochen, hieran bis auf Weiteres festzuhalten.
Wir haben aber einen neuen Artikel 1/1 eingeführt. Dieser verpflichtet die Landesregierung, innerhalb eines Jahres nach der Neuregelung der einschlägigen bundesrechtlichen Verordnung einen Bericht vorzulegen. Der Bericht soll Auskunft darüber geben, welche Auswirkungen die Einbeziehung der Leistungen nach § 72 BSHG in das Quotale System hätte. Er soll dem Gesetzgeber die von ihm nach der Rechtsänderung zu treffende Entscheidung erleichtern, ob es bei der jetzt vorgeschlagenen Sonderregelung für die fraglichen Leistungen bleiben soll.
Bei den weiteren Änderungen des Gesetzentwurfs handelt es sich überwiegend um redaktionelle oder klarstellende Korrekturen. Ich gebe sie daher zu Protokoll.
Der Zusatz in § 2 a Abs. 3 Satz 2 trägt den Vorgaben des § 101 BSHG Rechnung und soll klarstellen, dass die Weiterentwicklung von Maßnahmen nach § 101 BSHG weiterhin (auch) die Aufgabe des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bleibt.