Protocol of the Session on September 23, 2020

(Thomas Krüger, SPD: Hab ich auch gar nicht gesagt.)

Und es ist unsere Aufgabe als Opposition, Ihnen das immer wieder ins Stammbuch zu schreiben, immer wieder zu sagen, das geht so nicht. Blenden Sie das nicht aus! Und das ist einfach politischer Realismus, das ist unsere Aufgabe als Opposition, Ihnen das immer wieder ins Stammbuch zu schreiben.

Dann haben wir die Langzeitwirkungen, die auch politische Einstellungen befördern. Die Zufriedenheit, die Sie postuliert haben, die sinkt seit 25 Jahren, sie sinkt kontinuierlich. Es waren im November 2017 80 Prozent der Ostdeutschen mit der Entwicklung insgesamt zufrieden, im Sommer 2019 waren es nur noch gut zwei Drittel der Ostdeutschen, und die Entwicklung geht sukzessive weiter runter. Es ist eben nicht so, wie Sie es darstellen, und es bleibt unsere Aufgabe als Opposition, Ihnen das immer wieder ins Stammbuch zu schreiben.

(Thomas Krüger, SPD: Das haben Sie ja schon dreimal gesagt.)

Vielen Dank, meine Damen und Herren!

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Zuruf von Andreas Butzki, SPD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter!

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes und des Baugesetzbuchausführungsgesetzes, Drucksache 7/4878, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung, Drucksache 7/5376.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes und des Baugesetzbuchausführungsgesetzes (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/4878 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung (8. Ausschuss) – Drucksache 7/5376 –

Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Energieausschusses Rainer Albrecht.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Gäste! Ich möchte Ihnen die Beschlussempfehlung und das Beratungsverfahren des Energieausschusses kurz darlegen.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4878 zielt im Wesentlichen darauf ab, kurzfristig Mängel bei der Umsetzung europäischer Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in deutsches Recht abzustellen, da die Europäische Kommission diesbezüglich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat. Wesentliche Kritikpunkte der Kommission sind die Anerkennungsbedingungen für die Niederlassungsfreiheit, die Verfahren zum Führen von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister, die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sowie aus der Ferne und leichte elektronisch zugängliche Verfahren und Formalitäten. Darüber hinaus werden Regelungen novelliert, um das Gesetz dem deutschen Musteringenieurgesetz anzupassen.

Mit der Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes soll die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden für Entschädigungsverfahren infolge planerischer Eingriffe der Gemeinden in die Nutzbarkeit von Grundstücken auf die Landkreise übertragen werden.

Meine Damen und Herren, neben den aus der Zusammenstellung ersichtlichen redaktionellen und rechtsförmlichen Änderungen in Artikel 1 empfiehlt der Energieausschuss für den neuen Paragrafen 6c hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen eine Präzisierung. Mit der Ergänzung von Paragraf 29 Absatz 1 sollen die standesrechtlichen Verschwiegenheitspflichten von Mitgliedern in Organen und Ausschüssen der Kammern stärker herausgestellt werden. Die Änderungsempfehlungen in Artikel 2 sind rechtsförmlicher Natur.

Meine Damen und Herren Abgeordnete, zum Beratungsverfahren selbst möchte ich ausführen, dass sich der Energieausschuss während der Einbringungssitzung des Gesetzentwurfes darauf verständigt hatte, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Als Sachverständige hatte der Ausschuss die Architekten- sowie Ingenieurkammer, den Ingenieurrat, den Bauverband sowie die kommunalen Spitzenverbände benannt. Der Verein Deutscher Ingenieure hatte sich eigenständig um seine Einbeziehung in das Gesetzgebungsverfahren bemüht und wurde ebenfalls eingeladen. Wesentliche Kritikpunkte der Sachverständigen waren die nahezu wortgleiche Übernahme der europäischen Gesetzgebung sowie die im Gesetz

entwurf enthaltenen Fristen zur Anerkennung der Bauvorlageberechtigung und von Dienstleistungen europäischer Mitbewerber, mit der eine Gleichwertigkeitsfiktion einhergehe.

Darüber hinaus wurde moniert, dass der Gesetzentwurf Begriffe enthalte, die nicht ausreichend definiert seien, was zu Problemen bei der Anwendung des Gesetzes führen könnte. Des Weiteren wurde gefordert, den Anteil der MINT-Fächer während des Studiums wesentlich zu erhöhen.

Im Ergebnis der Anhörung wurde aber auch deutlich, dass die Sachverständigeninstitutionen die Novellierung des Architekten- und Ingenieurgesetzes grundsätzlich befürwortet haben, weil dessen Anpassung an den übergeordneten Rechtsrahmen sowie an das Musteringenieurgesetz des Bundes als notwendig erachtet wurde.

(Vizepräsidentin Beate Schlupp übernimmt den Vorsitz.)

Hinsichtlich der Prüfung von möglichen Berufsreglementierungen gemäß der am 30. Juli 2020 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Landes ist der Ausschuss der schriftlichen Einschätzung des Fachressorts gefolgt, dass mit dem Gesetzentwurf keinerlei Einschränkungen beim Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung verbunden sind.

Meine Damen und Herren, im Fortgang der Beratungen des Energieausschusses wurde deutlich, dass wesentliche Argumente der Sachverständigen bereits im Zuge des Beteiligungsverfahrens zum Referentenentwurf gegenüber dem Fachressort vorgetragen wurden, aus guten Gründen jedoch nicht berücksichtigt worden sind. Dieser Auffassung hatte sich auch der Ausschuss angeschlossen, da allein die Eins-zu-eins-Übernahme des europäischen Richtlinientextes die Gewähr dafür bietet, das Gesetz rechtskonform im Land umzusetzen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Es wäre die Aufgabe der Kammern im Land und im Bund gewesen, sich frühzeitig auf europäischer Ebene an der Erarbeitung des Richtlinientextes zu beteiligen. Dies ist seinerzeit leider nicht erfolgt. Das Argument der Sachverständigen hinsichtlich der zu kurzen Fristen zur Anerkennung von Berufsabschlüssen und Dienstleistungen wurde verworfen, da die Gremien der Kammervertretungen dem Problem mit veränderten Sitzungszyklen und Sitzungsfrequenzen begegnen könnten.

Der Forderung zur Erhöhung des MINT-Anteils auf 70 Prozent während der Ausbildung wurde ebenfalls nicht entsprochen, da befürchtet wurde, dass dies zu Nachteilen bei der Berufswahl und Berufsausübung führen könnte, da die Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse in Deutschland nicht mehr gewährleistet werde. Zudem habe man von den Vorgaben des deutschen Musteringenieurgesetzes nicht abweichen wollen. Letztlich solle ein bestehendes und gut funktionierendes Bildungssystem nicht ohne zwingende Gründe verändert werden.

Meine Damen und Herren Abgeordnete, hinsichtlich der vorgenommenen Änderungen hatten die Fraktionen der SPD und CDU zum einen redaktionelle oder rechtsförmliche Änderungen beantragt, zum anderen

die aus der Zusammenstellung ersichtlichen Streichungen und Ergänzungen inhaltlicher Art. Für die redaktionellen und rechtsförmlichen sowie für die inhaltlichen Änderungen hatte der Ausschuss einstimmig votiert, zumal sich auch der mitberatende Finanzausschuss für die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes ausgesprochen hatte. Bei der Gesamtabstimmung über den Gesetzentwurf hatte sich die Fraktion DIE LINKE enthalten.

Meine Damen und Herren, so viel aus meiner Sicht zur Beschlussempfehlung des Energieausschusses. Vor dem Hintergrund des einvernehmlichen Votums der Ausschüsse gehe ich davon aus, dass Sie der Beschlussempfehlung des Energieausschusses zustimmen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD)

Vielen Dank, Herr Ausschussvorsitzender!

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes und des Baugesetzbuchausführungsgesetzes auf Drucksache 7/4878. Der Energieausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Fassung seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/5376 anzunehmen.

Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung des Energieausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung des Energieausschusses einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Energieausschusses auf Drucksache 7/5376 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Energieausschusses auf Drucksache 7/5376 bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE, ansonsten Zustimmung angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes, Drucksache 7/5347.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 7/5347 –

Das Wort zur Einbringung hat für die Landesregierung der Minister für Inneres und Europa Herr Caffier.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Regelungsinhalt des vorliegenden Entwurfes eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ist vergleichsweise überschaubar, jedoch nicht ohne Bedeutung. Es geht zum einen um die Teilhabe betreuter Personen und zum anderen um das hohe Gut des Wahlrechts. Beiden Themen messen wir in Deutschland zu Recht eine hohe Bedeutung bei.

Vor diesem Hintergrund ist auch verständlich, dass das Bundesverfassungsgericht den Wahlrechtsausschluss von betreuten Personen am 29. Januar 2019 für verfassungswidrig erklärt hat. Viele Jahre war dieser Ausschluss gesetzlich verankert, aber zur Europawahl 2019 mussten sich die Behörden aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die neue Situation einstellen. Wie Sie wissen, fiel die Europawahl in Mecklenburg-Vorpommern mit der Kommunalwahl zusammen. Wir reagierten damals mit einer kurzfristigen Änderung des Paragrafen 5 des Landeswahlgesetzes und ermöglichten so den Betroffenen die Teilnahme an der Kommunalwahl.

In der Folge fügte der Bundesgesetzgeber Assistenzregelungen für Menschen mit Behinderung in das Bundeswahlrecht ein. Es wurden die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen der Assistenz festgelegt. Diese Regelungen dienten dem Ausgleich zwischen der Allgemeinheit der Wahl auf der einen Seite und der Sicherung der Höchstpersönlichkeit der Wahl als Aspekt der Freiheit der Wahl und der Sicherung des Charakters der Wahl als einen Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes auf der anderen Seite. Das war soeben ein Satz, den mir die Juristen aufgeschrieben haben, also schwierige Rechtslage, auch schwer verständlich, aber im Prinzip wollen wir den Behinderten ermöglichen, dass sie sozusagen auch in der Form Wahlrecht haben.

Da bundesweite Wahlen nicht selten mit landesweiten Wahlen zusammenfallen – das ist ja auch in der Diskussion für das nächste Jahr zum Beispiel –, müssen wir diese Regelungen auch in die Landesrechte übernehmen, sonst würde womöglich ein ziemliches Durcheinander an der Wahlurne entstehen, das wir weder den Betreuten noch den Betreuenden oder den Wahlhelfern zumuten können und wollen. Insofern schreiben wir die bereits vorgenommene Änderung in Paragraf 5 fort und gleichen Bundes- und Landesrecht einander an. Bundesweit sollen rund 80.000 Personen von dieser Assistenzregelung profitieren.

Insofern denke ich, dass hier im Haus Einigkeit über den Regelungsinhalt besteht. Sollten im Parlament Vorschläge für weitere Verbesserungen des Gesetzesentwurfes unterbreitet werden, werden wir uns diesen nicht verschließen und sie im Diskussionsprozess bei der Gesetzgebung mit aufnehmen. Ich freue mich auf konstruktive Ausschussberatungen und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, CDU und Dr. Ralph Weber, AfD)

Vielen Dank, Herr Minister!

Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 55 Minuten vorzusehen. Ich sehe

und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat zunächst für die Fraktion der AfD der Abgeordnete Herr Förster.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! Das Gesetz, um das es hier geht, ist eine Folge der Aufhebung des Wahlrechtsausschlusses von Vollbetreuten, also es geht um Vollbetreute. Eine Vollbetreuung erhält, wer keinerlei Angelegenheiten selbst regeln kann. Damit schließt eine Vollbetreuung eine Wahlfähigkeit faktisch aus, weil es da notwendigerweise an der für die Wahlfähigkeit erforderlichen Einsichtsfähigkeit fehlt.

Die Aufhebung des Wahlrechtsausschlusses durch das Bundesverfassungsgericht erfolgte entgegen einiger öffentlicher Kommentare und auch Debattenbeiträge hier im Hause nicht deshalb, weil das Verfassungsgericht meinte, Vollbetreute seien wahlfähig. Das Verfassungsgericht sah den Gleichheitsverstoß allein in der gleichheitswidrigen Typisierung dieser Gruppe, weil es auch wahlunfähige Menschen gibt, die nicht unter Vollbetreuung stehen, etwa, weil eine Betreuung infolge einer Vorsorgevollmacht gar nicht beantragt wird oder gar nicht nötig ist. Das Abstellen allein auf eine Vollbetreuung sah das Verfassungsgericht allein aus diesem Grund nicht als ein sachgerechtes, gleichheitsgerechtes Kriterium an.

Das eigentliche Problem, die Gruppe der wahlunfähigen Bürger rechtlich sauber, das heißt hier, verfassungskonform zu erfassen und von der Wahl auszuschließen, ist mit dem Gesetz nicht gelöst. Der Gesetzentwurf weicht dem aus, indem er die Wahlfähigkeit unterstellt und Assistenzregelungen ganz allgemein für Menschen mit Behinderungen einfügt. Eine Assistenzregelung kommt aber nur in Betracht, wenn die Wahlfähigkeit vorliegt.