die letztendlich Bevölkerungsgruppen, hier den Menschen mit Behinderungen, wirklich nutzen und denen entgegenkommen.
Jetzt ist die Frage aufgeworfen: Warum machen wir denn hier nur eine kleine Novelle? Auf der einen Seite, Herr Koplin, weisen Sie darauf hin, dass letztendlich das Ganze unter zeitlichem Druck steht,
denn jeder weiß, dass solche EU-Richtlinien innerhalb bestimmter Fristen umzusetzen sind und auf der anderen Seite eine große Novelle des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes natürlich auch Zeit kostet. Das wird passieren. Ich gehe mal davon aus, dass wir das im nächsten Jahr in Angriff nehmen und die Dinge, die dann hier unter anderem angesprochen worden sind, aufgreifen und vorantreiben werden. Aber jetzt geht es ja erst mal darum, diese EU-Richtlinie umzusetzen und zu gucken, dass man da vorankommt.
Also jetzt in dem Kontext so die Diskussion zu führen, inwieweit letztendlich Privatunternehmen da mit einzubeziehen sind, wie die einbezogen werden können und wer letztendlich die Entwicklungskosten und die Anwendungskosten und so weiter dort bezahlt, das sind natürlich alles Dinge, die in erheblichem Umfang Zeit erfordern. Und ich sage mal, ich bin dafür, immer einen Schritt nach dem anderen zu machen, denn wenn man zwei auf einmal macht, ist die Gefahr groß, dass man dabei stürzt, und das wollen wir nicht. Wir wollen sehen, dass wir das ordentlich hinkriegen.
Also ich weiß auch nicht irgendwie. Eine Insolvenz, ich glaube, die haben Sie schon mal ordentlich hingekriegt, aber ansonsten, muss man sagen, …
Einen Moment! Jetzt unterbrechen Sie mal bitte! Eigentlich wollte ich die Rede nicht unterbrechen, aber es gab hier schon einige Anmerkungen, die ich vielleicht mit Kommentaren hätte versehen sollen.
Erstens, mir Hinweise zu geben, ob ich Ordnungsmaßnahmen ergreifen soll, ist eine Kritik an meiner Amtsführung. Das habe ich schon mehrfach erläutert. Ich habe auch mehrfach erläutert, was Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen sein kann, und zwar ein Angriff auf die Person und nicht in der Sache und auch nicht in der Würdigung eines Redebeitrages. Wenn ich diese Kriterien ansetzen würde, würde ich hier permanent unterbrechen.
Aber auch solche Dinge, wie Sie eben erwähnt haben, Herr Heydorn, gehen in die Richtung des Angriffs auf eine Person. Ich bitte noch mal, darauf hinzuwirken, dass alles, was Sie hier sagen, sich um die Sache dreht und nicht um die Person, die sie vorträgt.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/2683 zur federführenden Beratung an den Sozialausschuss und zur Mitberatung an den Innen- und Europaausschuss, an den Finanzausschuss sowie an den Bildungsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der AfD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Lan
Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern und weiterer Rechtsvorschriften (Erste Lesung) – Drucksache 7/2670 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zentrales Merkmal eines Rechtsstaates ist die klassische Gewalteneinteilung in Legislative, Exekutive und Judikative. Die im Grundgesetz festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte gehört zu den fundamentalen Grundsätzen unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Doch was bedeutet „richterliche Unabhängigkeit“ in der Praxis? Dazu eine kurze Anmerkung: Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des einzelnen Richters ist kein Privileg. Sie bedeutet in erster Linie Verantwortung. Gerade weil der Richter in seiner Amtsführung keiner Dienstaufsicht unterliegt und ihn niemand anweisen kann, wann und wie er seine Sachen erledigt, muss er sich in besonderer Weise selbst in die Pflicht nehmen.
Die Unabhängigkeit der Richter führt nicht zwangsläufig zu mehr Gerechtigkeit. Sie führt auch dazu, dass bei gleichem Sachverhalt trotz gleicher Gesetze von einem Entscheidungsermessen recht unterschiedlich Gebrauch gemacht wird und somit auch unterschiedlich entschieden wird, insbesondere im Bereich der Strafrechtspflege. Hier gibt es starke regionale Unterschiede. So gibt es ein deutliches Nord-Süd-Gefälle bei der Strafzumessung, sodass der Tatort zu einem ungeschriebenen Strafzumessungsmerkmal wird.
Bei der Frage eines Richterwahlausschusses geht es darum, wie die richterliche Unabhängigkeit strukturell am besten gewährleistet werden kann. Es geht darum, wie sichergestellt werden kann, dass die Ernennung oder Beförderung eines Richters möglichst frei von politischer Einflussnahme geschieht. Indem die Vertreter der Judikative von den obersten Vertretern der Exekutive ausgewählt werden, besteht die Gefahr der Vermischung beider Gewalten mit dem Ergebnis, dass die Exekutive einen überbordenden Einfluss auf die Judikative gewinnt.
Die Gefahr einer politischen Einflussnahme ist damit evident. Kriterium für die Auswahl der Richter darf daher nur, wie es grundgesetzlich auch garantiert ist, das Prinzip der Bestenauslese sein, also die Frage, welche Person für die zu besetzende Position fachlich und persönlich am besten geeignet ist.
Alles andere sind sachfremde Erwägungen, die in unserem Rechtsstaat unberücksichtigt zu bleiben haben.
Bislang hat es in Mecklenburg-Vorpommern keinen Richterwahlausschuss gegeben und die Ernennung der Beamten und Richter erfolgt nach Artikel 48 der Landesver
fassung durch den Ministerpräsidenten, der diese Befugnis übertragen kann. Dieses Ernennungsrecht hat nicht nur eine formale Bedeutung, sondern beinhaltet eine echte Entscheidungsbefugnis. Damit wird dem Ministerpräsidenten eine erhebliche Machtfülle eingeräumt.
Von dem Übertragungsrecht ist insoweit Gebrauch gemacht worden, dass die Ernennung der Richter bis zur Besoldungsstufe R2 auf das Justizministerium übertragen worden ist. Ab der Besoldungsstufe R3 hat sich die Ministerpräsidentin die Zustimmung zur Ernennung vorbehalten. Anzumerken ist, dass die Ministerpräsidentin die ihr nach der Verfassung zustehende Ernennungsbefugnis, soweit sie diese auf das Justizministerium übertragen hat, grundsätzlich wieder an sich ziehen kann. Darauf wurde kürzlich im Rechtsausschuss ausdrücklich hingewiesen. Festzuhalten ist also, dass die Richter – und hier vor allem die, für die es im System von Ernennung und Beförderung von Richtern maßgeblich ankommt, nämlich die Präsidenten der Gerichte – vom obersten Vertreter der Exekutive ernannt werden.
Wer das System von Beförderung und Beurteilung kennt, weiß, dass, wer über die Beurteilungen bestimmt, zugleich weitgehend den Schlüssel für Beförderungen in der Hand hat. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Es wäre aber lebensfremd, anzunehmen, dass eine parteipolitische Nähe bei der Besetzung der oberen Stellen, und hier insbesondere der Präsidenten, keine Rolle spielen würde. Und da die Präsidenten mit ihrer Zuständigkeit für die Beurteilungen den Schlüssel für Beförderungen in der Hand haben, wirkt die politische Einflussnahme indirekt auch nach unten.
Der Deutsche Richterbund beklagt seit Langem zu Recht den zunehmenden Einfluss der Exekutive auf die Justiz. Diese Bedenken werden für unser Land nicht dadurch ausgeräumt, dass sämtlichen Beförderungsverfahren ein standardisiertes und transparentes Verfahren zugrunde liegt. Dieses hat die Justizministerin kürzlich im Rechtsausschuss im Einzelnen vorgestellt. Die Stellen werden – wie das Gesetz es vorgibt – ausgeschrieben, sodann werden die Anlassbeurteilungen eingeholt, der Präsident des Oberlandesgerichtes erstellt einen Besetzungsbericht nebst Besetzungsvorschlag, das Justizministerium trifft dann eine Auswahlentscheidung und die Interessenvertretungen werden ebenfalls beteiligt. Das sieht auf dem Papier gut aus und niemand wird behaupten, dass dieses System bisher nicht funktioniert habe. Es bleibt aber dabei, dass die bestehende Regelung der Regierung einen zu großen Einfluss bei der Besetzung der Richterstellen und hier insbesondere der Präsidentenstellen einräumt.
Wer für seine Ernennung die Zustimmung des Ministerpräsidenten benötigt, wer zudem zuvor auf seinem Weg nach oben eine mehrjährige Verwaltungserprobung im Justizministerium absolvieren muss, der wird – vorsichtig formuliert – eher eine Neigung zu einem angepassten Wohlverhalten verspüren, als wenn er von einem Richterwahlausschuss gewählt würde.
Überspitzt könnte man an den zynischen Ausspruch des preußischen Justizministers Adolph Leonhardt erinnern, der befand, solange er befördere, könnten die Richter
Zuletzt war in Mecklenburg-Vorpommern mehrfach über die Besetzung von Richterstellen diskutiert worden. Wesentlich ging es hierbei um die Frage der Besetzung von Spitzenpositionen, konkret um die Neubesetzung des Postens des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rostock und die eigenmächtige Versetzung des ehemaligen Staatskanzleichefs Christian Frenzel, SPD, ohne Ausschreibung an das Oberlandesgericht Rostock. Weiter wurde die Initiative der Ministerpräsidentin, künftig verstärkt Frauen bei der Besetzung von Spitzenpositionen zu berücksichtigen, heftig diskutiert und kritisiert. Die Ministerpräsidentin befürwortet damit, entgegen dem grundgesetzlichen Prinzip der Gleichberechtigung und der Bestenauslese die Frage des Geschlechts zu einem wesentlichen Auswahlkriterium zu machen.
Um diese Eindrücke und die tatsächliche Gefahr der politischen Einflussnahme auf die Unabhängigkeit der Justiz zu zerstreuen, sollte in Mecklenburg-Vorpommern ein Richterwahlausschuss eingeführt werden. Die Idee ist nicht neu und wird in vielen anderen Bundesländern mit Erfolg umgesetzt. Artikel 76 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sieht bereits die Möglichkeit vor, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit vom Votum eines Richterwahlausschusses abhängig zu machen. Die von uns beabsichtigte Verfassungsänderung resultiert aus der Erwägung, dass diese Vorgabe zu eng ist. Eine politische Einflussnahme ist nämlich nicht nur bei der Ersternennung zum Richter auf Lebenszeit zu verhindern. Die Gefahr einer solchen Einflussnahme besteht erst recht bei Beförderungen und bei der Besetzung von Spitzenpositionen. Daher soll, um auch hier den Richterwahlausschuss einsetzen zu können, die Verfassung entsprechend angepasst werden. Ein Richterwahlausschuss allein für die Ersternennung würde keinen Sinn machen und wäre eigentlich nur eine überflüssige Bürokratie.
Vorbild für den beantragten Verfassungswortlaut ist hier die Verfassung des Landes Brandenburg, in der es ebenfalls heißt, dass über die Berufung in ein Richteramt der Justizminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss entscheidet. Weiter wird entsprechend klargestellt, dass auch die Präsidenten der oberen Landesgerichte vom Richterwahlausschuss gewählt werden und dass die entsprechend gewählten Richter vom Justizminister beziehungsweise dem Ministerpräsidenten zu ernennen sind. Es besteht also nach Wahl durch den Ausschuss kein Ermessen mehr aufseiten des Justizministers beziehungsweise des Ministerpräsidenten.
Die nähere Ausgestaltung des Richterwahlausschusses und der Verfahren wird durch einen neuen Abschnitt 2 „Richterwahl“ im Landesrichtergesetz geregelt, wobei in wesentlichen Punkten neben den brandenburgischen Vorschriften die Regelungen des Landesrichtergesetzes Schleswig-Holstein als Vorbild gedient haben. Indem künftig die Einstellung, erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit, die Versetzung und die Ernennung, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als die eines Eingangsamtes verliehen wird, vom Votum eines Richterwahlausschusses abhängig wäre, wäre ein transparentes Auswahlverfahren gewährleistet, das frei wäre von jedem Verdacht der nicht ordnungsgemäßen politischen Einflussnahme. Dies würde