ist prophylaktisch klug gedacht, aber für eine offene Diskussion nicht ganz einfach. Aber das nur am Rande.
Ich glaube, dass die Einwände, die sich an der Stelle gegen Ihre Idee stellen, nichts sind, was in dieser hiesigen Diskussion erfunden worden ist, sondern sie sind, wenn man in die Literatur der Rechtswissenschaftler schaut, sozusagen die letzten 60 Jahre begleitend gewesen, denn das Baugesetzbuch in seiner jetzigen Gestalt ist ja keine neue Erfindung, sondern begleitet uns seit vielen Jahren. Um es einzuordnen: Es gibt Bereiche, für die gibt es Bebauungspläne, da regeln Kommunen innerhalb ihrer Beritte, wie sie sich eine bauliche Nutzung vorstellen können. Da gibt es dann auch ein längeres Vorverfahren, weil so ein B-Plan nicht aus einem luftleeren Raum entsteht, sondern im Rahmen einer kommunalen Beteiligung, im Rahmen umfangreicherer Abwägungen, und dann können alle die, die Einwände haben, sich auch entsprechend rühren. Das ist der Weg, mit dem Kommunen eine Entwicklung in den verschiedenen Bereichen gestalten können und auch gestalten sollten.
Wenn man so einen Beritt will und man sagt, ich hätte gern Wohnen und privates Halten von Tieren verbunden, ist genau das der Weg, der den Kommunen an die Hand gegeben ist.
Es gibt zweitens den Paragrafen 34, der betrifft die Bereiche, wo Bebauung über Jahrhunderte, über Jahrzehnte entstanden ist, es keinen Bebauungsplan gibt, aber jeder sehen kann, wie bisher diese Gegend baulich geprägt worden ist. Dann kann ich mit einem Antrag reingehen und sagen, ich habe da ein Lückengrundstück in der Mitte und so, wie es drum herum bebaut worden ist, würde ich gern dieses Grundstück auch nutzen. Dann brauchen wir keinen Bebauungsplan, sondern sagen, okay, im Rahmen dieser bereits bestehenden Bebauung darfst auch du dein Grundstück in diesem Kontext nutzen.
Dann gibt es den Paragrafen 35, der betrifft den Außenbereich, und der hat die Idee, dass dieser Außenbereich meistens weitgehend unbebaut ist oder in Gänze unbebaut und dass im Zuge von Ausgleich zwischen Natur und Besiedlung zu den Fragen, wie viel Flächenversiegelung wir eigentlich zulassen, dieser Bereich genau Außenbereich bleibt mit einer gewissen Nichtnutzung. Aber Paragraf 35 kennt in der Tat Privilegierung. So nennt er das, indem er sagt, das sind die Nutzungen, die wir gern genau dort haben möchten.
Dahinter steht gedanklich die Überlegung, dass dort, wo Bebauung bereits ist oder gar ein Bebauungsplan besteht, gewisse Nutzungen oft nicht so gut reinpassen. Dort sind im Übrigen die klassischen landwirtschaftlichen Betriebe angesiedelt, dort sind deshalb im Übrigen auch Windkraftanlagen angesiedelt und deshalb sind dort zum Beispiel kerntechnische Anlagen angesiedelt. Alle die nimmt der Paragraf 35 auf und sagt, die wollen wir dahin tun, wo die typische Besiedlung nicht ist, weil wir sie von der Besiedlung weghalten wollen, die tun wir in den Außenbereich. Ansonsten ist die Überschrift des Paragrafen 35, den Außenbereich möglichst unberührt zu lassen, der Natur und der Landwirtschaft vorzubehalten.
Meine Damen und Herren, mit den Bebauungsplänen ist die entsprechende Verantwortung in den Kommunen, und es leuchtet mir ein, dass sie dort auch bleiben
sollte. Kommunen bleibt also auch heute im ländlichen Bereich schon die Möglichkeit, mit Bebauungsplänen entsprechende Dinge zu regeln.
Wenn ich Ihr Argument zugrunde lege, dass Sie sagen, lasst uns doch mehr Bebauung zulassen, denn dann bleibt Geld in der Region, weil jemand, der dort Pferde privat unterhält, kauft dann Futter ein, die gleiche Argumentation können Sie vermutlich sogar in deutlich volkswirtschaftlich weiterführendem Maße für jeden Handwerksbetrieb und jeden Industriebetrieb geltend machen, denn auch mit denen haben wir regelmäßig Diskussionen, dass sie sagen, ich würde mich gern erweitern, ich habe da ein Grundstück. Auch dort greift der Paragraf 35 mit relativ großer Härte und auch dort greift die Argumentation: Wenn eine Gemeinde diesem Betrieb die Erweiterung ermöglichen will, kann sie es gern tun, wenn sie ein B-Plan-Verfahren darüberlegt und einfach in einem geordneten Verfahren die verschiedenen Interessen abwägt, dann im Übrigen auch die Erschließung sicherstellt, all die kleinen Haken und Ösen, die an einer solchen weiteren Ansiedlung dranhängen, und dann kann sie ebenfalls eine entsprechende Erweiterung vornehmen.
Sie haben es ebenfalls angesprochen, Paragraf 35 enthält einen Absatz 2, der ist allerdings sehr restriktiv, da haben Sie vollkommen recht, weil der Grundgedanke ist, diesen Außenbereich von Bebauung weitgehend freizuhalten, der aber eine Einzelfallentscheidung vorsieht, bei dem jemand sagt, ich bin kein Landwirt, aber ich habe ein Hobby, das dem eines Landwirts ähnlich ist, und deswegen macht es Sinn, meine Nutzung in diesen Außenbereich zu bringen, der dann über eine Einzelfallentscheidung entsprechend Nutzungen erlaubt bekommen kann, aber mit einer relativ hohen Hürde. Und noch mal: Ich finde die Hürde nicht dumm, weil sie der Versuch ist, einer Besiedlung ein Stück weit Einhalt zu gebieten.
Ich habe bei Ihrem Hinweis noch nicht verstanden, wie der Paragraf 35 mit seiner Privilegierung aussehen soll. Wenn ich Ihren Ausführungen aufmerksam zuhöre, sagen Sie, eigentlich will ich nur, dass der auch mal eine kleine Stallung errichten kann, damit die Schafe, die Pferde oder andere Tiere einen Unterschlupf haben. Ich gehe davon aus, dass das der Paragraf 35 Absatz 2 bei einer klugen Ermessensentscheidung heute schon möglich machen würde.
Wenn Sie aber Paragraf 35 deutlich anpacken und sagen, da soll jetzt Bebauung in Größenordnungen möglich sein, schwöre ich hier jedem Stein und Bein, dass Sie eine breitere Bebauung wollen, und dann reden wir mit Sicherheit nicht nur über eine kleine Stallung, sondern über das große private Haus, was zu dem Eigentümer gehören muss, damit er seine Pferde reinstellen kann, und dann ist auch Gastronomie gern willkommen und so weiter. Dann reden wir über einen anderen Fortgang und da finde ich es schon richtig, dass das Baugesetzbuch sagt, das macht nicht irgendein Bauamt mit dem groben Daumen, sondern hier ist die Kommune bitte gefordert und macht einen Bebauungsplan, in dem sie in einem geordneten Verfahren genauso eine neue Nutzung in einem Außenbereich vorsehen kann, aber vorher alle Interessenten hört und auch so kleine Dinge wie Abwasser, Strom, Gas, was alles dranhängt an der Erschließung, Straße in so einem Bebauungsplan mit verantworten muss, sodass am Ende das Paket in sich stimmt.
Meine Damen und Herren, Sie haben uns zu guter Letzt entgegnet, wir würden immer die böse Vorbildwirkung entgegenhalten. Ja, das ist auch die große Gefahr. Ich finde, dass man, wenn man Politik macht und abstrakte Gesetze formuliert, im Blick haben muss, dass man jeden Einzelfall hochskalieren kann. Wenn ich nämlich einem erlaube, es zu tun, muss ich den 15 anderen auch erklären, warum sie es entweder kriegen, dann habe ich wieder das Massenphänomen, oder ich muss ihnen erklären können, warum sie nicht dabei sind. Ich muss also dann einen Paragrafen so formulieren, dass ich genau diese Freihaltung erreiche. Man muss ja nicht mit allem glücklich sein, was das Baugesetzbuch derzeit an Inhalt hat, aber diese Aufgabe, dieses Abstrakte und dieses Vorwegdenken, dass tausend andere Fälle dahinterstehen, wenn ich einem Freiraum gebiete, das ist genau das, was Bauämter in diesem Bundesland und woanders leisten.
Meine Damen und Herren, ich habe den Eindruck, wenn ich Konflikte habe, und vor allen Dingen auch, wenn der Bürgerbeauftragte uns Konflikte anträgt, dann sind es oft Situationen, die in Wahrheit nicht Paragraf 35 berühren, sondern Paragraf 34. Dann habe ich nämlich eine wunderbare Bebauung links und rechts einer kleinen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße und die Leute sagen, jetzt sind da aber 200 Meter dazwischen, die unbebaut sind, ich würde gern eine Lückenbebauung machen. Da haben wir eine relativ enge Rechtsprechung, die sagt, 200 Meter sind zu viel für eine Lücke. Wir haben in diesem Bundesland nach meinem Gefühl in den ländlichen Gestaltungsräumen vor allen Dingen die berechtigte Kritik zu sagen, aber da ist doch rechts und links Bebauung, da ist auch schon eine Abwasserleitung, da ist schon eine Gasleitung, da ist schon eine Straße, erlaubt uns das doch!
Oder ich habe auf der rechten Seite der Straße Bebauung, auf der linken Seite nicht, dann sagen die zu Recht das Gleiche, da ist schon all das, und ich habe eher das Problem, dass auch Bebauung gewollt ist. Ich habe eine zweite Reihe, ich habe einen landwirtschaftlichen Betrieb gehabt, vorn Wohnhaus, hinten Stallung. Dann kommen die Eltern in die Jahre und wir diskutieren, darf ich hinten die ehemalige Scheune ausbauen, um denen, die dort bisher gewirtschaftet haben, die Möglichkeit zu geben, quasi ins Altenteil zu gehen. Zum Teil ist es nur noch Nebenerwerb, zum Teil ist die Landwirtschaft aufgegeben worden, sodass ich also die Chance habe, in der zweiten Reihe eine Bebauungsmöglichkeit zu belassen. Oft stehen die Gebäude schon, die Flächenversiegelung ist längst geschehen, die Frage ist nur, ob ich eine Scheune weiternutzen darf. Da steht uns oft Paragraf 34 im Wege und ich glaube, dass, wenn man mit dem Bund diskutiert, man eher über den Paragrafen 34 diskutieren sollte, damit in diesen ländlichen Räumen, vor allen Dingen in den ländlichen Gestaltungsräumen,
diese Möglichkeiten erreicht werden, dass an den Stellen, wo ohnehin schon Versiegelung erfolgt ist, ich die dann aber so nutzen kann, dass Familien zusammengehalten werden können, dass so kleinere Entwicklungsmöglichkeiten in den Dörfern – mit Bebauung wohlgemerkt – umgesetzt werden.
Mein Gefühl ist, beim Paragrafen 35 hätten wir heute schon Hilfestellung. Ich höre im Detail gern mal zu, aber den Paragrafen 35 grundsätzlich aufzuknüpfen, hielte ich für einen Fehler, weil Sie dann den Außenbereich in
Gänze der Bebauung preisgeben, oder Sie müssen ganz vielen erklären, warum eigentlich ein Einzelfall die Chance bekommt und ganz viele andere nicht, und das, glaube ich, wird außerordentlich schwer. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ich wünsche eine erfolgreiche Debatte.
Herr Strohschein? Gemeldet war Herr Kröger, aber das ist mir letztlich auch egal. Dann Herr Strohschein bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Bürger und Abgeordnete! Der Paragraf 35 unseres Baugesetzbuchs regelt das Bauen im sogenannten Außenbereich. Er dient dazu, einer Zersiedlung entgegenzuwirken. Von dieser Zielsetzung wird die Landwirtschaft nicht erfasst. Sie genießt das Recht auf privilegiertes Bauen.
Die Kommunen haben die Möglichkeit, durch eine Abrundungssatzung einen Bebauungs- oder einen Flächennutzungsplan bereitzustellen, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft. So kann auch am Ortsrand gebaut werden, wenn dadurch der bauliche Zusammenhang gefördert wird und es eben nicht zu einer Zunahme von sogenanntem Siedlungsfraß kommt.
Die Tendenz zur Zersiedlung hat bereits in der frühen Neuzeit eingesetzt, als Bauern aus den Dörfern auszogen und sich in sogenannten Ausbauten niederließen. Einer der Beweggründe war eine Verringerung des Brandrisikos, denn damals wurden im Falle eines innerörtlichen Brandes meist ganze Dörfer ein Raub der Flammen. Die Häuser hatten ja in der Regel Schilfdächer. Brandstiftung wurde deshalb auch mit dem Tode bestraft.
als die großen landwirtschaftlichen Güter aufgeteilt wurden. Junkerland sollte in Bauernhand. Und so errichteten Kleinbauern ihre Gebäude im Bereich der eigenen Scholle, obwohl im Innenbereich wenigstens ein Teil der Gebäude noch Platz gehabt hätte. So kam es zur Bebauung aus der Ortschaft heraus entlang der Ausfallstraßen.
Die Folge davon ist der hohe Aufwand an Versorgungsleitungen. Gehwege wurden gar nicht errichtet und wenn, dann war der Aufwand immer hoch und bewirkt auch heute noch hohe Unterhaltungskosten. Viel Fläche und wenig Einwohner führen zu hohen Anliegerkosten für Wasser, Abwasser und auch Winterdienst.
Mit hohen Kosten ist auch das Erstellen von Bebauungsplänen verbunden und auch Abrundungssatzungen stellen ehrenamtliche Bürgermeister vor teils schwierige Rechtsfragen, insbesondere bei naturschutzrechtlichen Aspekten. In der Praxis kommt es dann beim Versuch, eine Abrundungssatzung zu erstellen, dazu, dass eine Klarstellungssatzung entsteht, die den sägezahnartigen Verlauf der Ortsgrenze festschreibt. Das können die meisten Bürger nicht nachvollziehen. Obwohl ein Grundstück oder eine Fläche oder eine Teilfläche, Entschuldigung,
An diesem Punkt suchen Bürger nicht selten ihr Heil darin, einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb anzumelden, um dann auf der Fläche im Rahmen des privilegierten Bauens doch noch ein Gebäude errichten zu dürfen.
Ärgerlich wird es, wenn sich die Verwaltung mittels Flächennutzungsplan am Siedlungsfraß entlang einer Ausfallstraße beteiligt, so geschehen in Ferdinandshof, mit dem seinerzeitigen Amt für Landwirtschaft in den 90er-Jahren errichtet, das circa 100 Meter vom nächsten Gebäude entfernt steht in einer als Mischgebiet klassifizierten Fläche. Heute steht es leer. Fenster und Türen sind mit Brettern vernagelt, die Fläche ist nach wie vor versiegelt.
Die Frage danach, was Innen- und was Außenbereich ist, hat die Gerichte jahrzehntelang beschäftigt. Äußerst strittig ist auch immer wieder der sogenannte Außenbereich im Innenbereich, zu dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass es das im Grunde gar nicht gibt. Eine Fläche ist entweder Innen- oder Außenbereich.