Es geht um die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Teilzeit in einem Zeitraum von einem bis maximal fünf Jahren, der ohne besondere Bedingungen beim Arbeitgeber angemeldet werden kann. Das ist vor allem für Frauen ein echter Fortschritt. Die Brückenteilzeit ist ein aktiver Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und hilft, Altersarmut bei ihnen zu vermeiden, und sie trägt dazu bei, dringend gebrauchte Fachkräfte zu sichern. Mit der Brückenteilzeit würden wir eine noch bestehende Lücke schließen. Ich möchte deshalb gern die Gelegenheit nutzen, Ihnen den derzeitigen rechtlichen Hintergrund darzustellen.
Ein Grund, sich aktiv für Teilzeit zu entscheiden, ist die Elternzeit. Im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ist festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verringern dürfen und es Rückkehrmöglichkeiten gibt. Hier gilt, nur wer direkt nach der Elternzeit auf die alte vertragliche Arbeitszeit zurückkehrt, dem wird dies gesetzlich zugesichert.
Ist der Hintergrund für Teilzeit die Pflege von Angehörigen, wird das Gesetz über die Familienpflegezeit relevant. Es bezeichnet die teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Bewältigung familiärer Pflegesituationen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren. Nach Ablauf der Familienpflegezeit kehrt der Arbeitnehmer auf sein ursprüngliches Arbeitszeitvolumen, allerdings nur im möglichen Falle in die Vollzeit zurück.
Der dritte relevante Gesetzestext findet sich im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Hier ist die benannte Lücke zu finden. Wer einmal seine Arbeitszeit reduziert, hat danach bisher keinen rechtlichen Anspruch auf eine Rückkehr zur ursprünglichen Stundenzahl. Er hat nur das Recht, bevorzugt behandelt zu werden, wenn derzeit eine offene Vollzeitstelle zu besetzen wäre. Daher freue ich mich sehr über diesen Vorstoß des Bundes, weil hier eine vorhandene Gesetzeslücke geschlossen wird. Es bedarf somit keiner Bundesratsinitiative und der Antrag ist nicht notwendig. Ich behalte aber Ihren emanzipatorischen Ausflug positiv in Erinnerung und bin gespannt, ob weitere folgen werden. – Vielen Dank.
Erst mal, Herr de Jesus Fernandes, ging es mir ähnlich wie der Sozialministerin. Ich bin schon ein Stück weit über
rascht über diesen Antrag, oder anders gesagt, ich nehme mit Erstaunen zur Kenntnis, dass sich die AfD, die hier sonst regelmäßig mit eher neoliberalen Positionen auftritt, nun heute des sozialpolitischen Themas Rückkehrrecht in Vollzeit annimmt. Also ich habe noch sehr gut in Erinnerung, was Sie hier vorgestern vorgetragen haben, als wir über den vergabespezifischen Mindestlohn gesprochen haben. Dieser Sinneswandel ist interessant,
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Immer mehr Beschäftigte arbeiten deutschlandweit in Teilzeit, und dieser Trend ist an Mecklenburg-Vorpommern nicht vorbeigegangen. Darauf habe ich hier in der Vergangenheit auch verschiedentlich hingewiesen. Während es 2011 noch 132.747 Teilzeitbeschäftigte gab, so stieg ihre Zahl bis 2017 auf nunmehr 166.271. Und dann gibt es natürlich Differenzierungen. Während der eine Teil dies auf eigenen Wunsch tut, zum Beispiel, um familiäre und berufliche Anforderungen unter einen Hut zu bringen, arbeitet ein anderer Teil letztlich mangels Alternativen nicht in Vollzeit. Und selbst diejenigen Beschäftigten, die aus eigenem Antrieb teilzeitbeschäftigt sind, wollen ihre Arbeitszeit oft nicht auf Dauer verkürzen, sondern nur für eine bestimmte Zeit.
Hier lag bislang das Problem, denn wer den Schritt in die Teilzeit ging, hatte keinen rechtlichen Anspruch, seine Arbeitszeit später wieder aufzustocken. Es ist allgemein bekannt, dass DIE LINKE daher seit Langem für ein Rückkehrrecht in Vollzeit plädiert. Somit haben wir natürlich mit großem Interesse die Diskussionen auf der Bundesebene verfolgt. Die Ministerin hat es gesagt, künftig soll es nach dem Willen der Bundesregierung ja eine Art Brückenteilzeit geben, und, auch das klang schon an, der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat angekündigt, diese Pläne zum 1. Januar des kommenden Jahres umsetzen zu wollen. Das heißt, wenn der Gesetzentwurf den Bundestag erreicht, dann wird sich unsere Fraktion natürlich damit kritisch auseinandersetzen. Eine Bundesratsinitiative sehen wir zum jetzigen Zeitpunkt als nicht wirklich sinnvoll an, Ihr Anliegen oder das Anliegen Ihres Antrages schon. Wir werden uns daher in der Abstimmung nachher enthalten.
Wer allerdings glaubt, mit dieser Gesetzesänderung – und da muss man dann doch schon noch mal kritisch hingucken – der Großen Koalition wäre nun alles gut, der sollte sich tatsächlich die Details anschauen. Zumindest aus der Perspektive unseres Landes bleibt die Gesetzesänderung ein ganzes Stück hinter den Erwartungen vieler betroffener Beschäftigter zurück, denn die Neuerungen, die künftig nicht nur einen Rechtsanspruch auf Teilzeit, sondern auch einen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit begründen, sind ja an eine bestimmte Betriebsgröße gekoppelt. Wir wissen, wie die Struktur der Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern aussieht – das sind überwiegend Kleinst- und kleine Unternehmen –, und die Folge der Regelung, die da jetzt verabredet wurde auf Bundesebene, ist eben, dass sehr viele wieder mal durchs Raster fallen.
Das wollte ich mir mal selbst etwas genauer anschauen und habe ja auch eine entsprechende Kleine Anfrage
an die Landesregierung gerichtet. Die ergab, dass im vergangenen Jahr, 2017, genau 84.181 Teilzeitbeschäftigte in unserem Land in Betrieben mit bis zu 44 Beschäftigten und 82.090 Teilzeitbeschäftigte in Betrieben mit 45 und mehr Beschäftigten tätig waren. Was heißt das übersetzt? Schon beim Blick auf diejenigen, die jetzt teilzeitbeschäftigt sind, geht die vorgesehene gesetzliche Regelung, wenn sie denn tatsächlich so durchkommt, an der Hälfte der aktuell Teilzeitbeschäftigten vorbei. Es ist also so, die Überschrift ist wieder mal richtig, aber sie verspricht letztlich mehr, als der Inhalt nachher liefert.
Es ist ja bekannt, dass es weitere Einschränkungen gibt. Nur einer von 15 Beschäftigten muss bei Betriebsgrößen zwischen 45 bis 200 Angestellten Berücksichtigung finden. Und hinzu kommt noch, dass der Arbeitgeber die Durchsetzung des Anspruchs auf befristete Teilzeit verhindern kann, wenn dieser ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. So steht es jedenfalls im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD. Gesetzt den Fall, ich habe also das Glück, in einem Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten zu arbeiten, und ich muss zur Regelung bestimmter privater Umstände mal für ein halbes Jahr meine Arbeitszeit verkürzen und will danach wieder in Vollzeit zurückkehren, bin ich auch zukünftig als Beschäftigter vom Wohlwollen, letztlich also von der Entscheidung meines Arbeitgebers abhängig.
Eine aktuelle Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass das vor allem, wenn Männer das ins Auge fassen, problematisch ist. Das Gleiche gilt übrigens auch für hoch qualifizierte Personale. Und warum ist es problematisch? Weil viele Arbeitgeber das mit größter Skepsis sehen, wenn Beschäftigte übergangsweise ihre Arbeitszeit reduzieren wollen.
Einen Anspruch auf Teilzeit gibt es heute schon, er greift allerdings bislang auch immer nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat, wobei die Azubis nicht mitgerechnet werden. Hinzu kommt noch, der entsprechende Antrag muss mit drei Monaten Vorlauf gestellt werden und der Arbeitgeber kann den Antrag bis einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Sie haben sehr viel über Familie gesprochen, Herr de Jesus Fernandes. Da gibt es ja Sonderregelungen, gerade beim Thema Elternzeit. Beschäftigte können auch nur für diese Phase ihr Pensum auf 15 bis 30 Stunden reduzieren. Das wäre dann also die Zeit, um beim AfD-Antrag zu bleiben, wo Eltern sich besonders intensiv um ihre Kinder kümmern. Und hier steht ihnen bereits heute die Rückkehr in Vollzeit zu. Seit 2015 können Berufstätige zudem eine zweijährige Familienpflegezeit einlegen, um sich zum Beispiel um kranke Angehörige zu kümmern. Sie dürfen ihre Wochenarbeitszeit dann für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren, allerdings auch hier wieder das Problem, gekoppelt an die Betriebsgröße, es müssen mindestens 25 Beschäftigte im Betrieb sein.
Zur Abfederung finanzieller Einbußen – und da sehen wir bei dem Thema das eigentliche Problem – gibt es im Moment nur die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zu beantragen beim Bundesamt für Familie, das dann in monatlichen Raten gezahlt wird und natürlich irgendwann auch zurückgezahlt werden muss.
Was ist also mein Fazit? Richtig ist, die Lebenszeit der Beschäftigten wird immer stärker durch die Arbeit bestimmt und dabei bestimmen die Arbeitgeber maßgeblich darüber, wie lange und wann sie arbeiten müssen. Wird zudem beim Thema „flexible Arbeitszeiten“ zu sehr zugunsten betrieblicher Erfordernisse überreizt, kann das am Ende auch zulasten der Gesundheit der Beschäftigten gehen. Wir haben hier im Landtag in der letzten Wahlperiode sehr intensiv über die Frage psychischer Erkrankungen in der Arbeitswelt diskutiert, und das hat natürlich auch etwas damit zu tun, dass diese Flexibilität, diese Dauererreichbarkeit und so weiter, heute oft schon standardmäßig gefordert wird.
Natürlich erschwert ein zu stark an den Interessen der Arbeitgeber orientiertes Flexibilitätsverständnis dann auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gerade, wenn es um die Pflege von Angehörigen oder die Erziehung von Kindern geht. Der Ansatz also, den die Große Koalition hier gewählt hat und der darauf abzielt, einen individuellen Anspruch einzuräumen, die Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren und dann auch wieder zu erhöhen, ist uneingeschränkt zu begrüßen. Gerade für Frauen ist er mitunter entscheidend für ihr berufliches Fortkommen und den Erwerb von Rentenansprüchen.
Allerdings enthalten die Pläne von CDU/CSU und SPD aus unserer Sicht – jedenfalls so, wie sie jetzt im Koalitionsvertrag stehen – noch zu viele Einschränkungen. Deswegen werden wir uns auch künftig dafür einsetzen, dass es ein Rückkehrrecht in Vollzeit möglichst für alle Beschäftigten gibt, weil wir eben wissen, dass das Thema Arbeitszeitsouveränität eine immer größere Bedeutung bekommt. Wenn Sie sich die letzten Tarifrunden anschauen, werden Sie feststellen, dass es dabei weniger als in der Vergangenheit nur um Entgelterhöhungen ging, sondern dass sehr stark in den Fokus gerückt ist, dass die Beschäftigten auch ein Stück weit selbstbestimmt über die Frage der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, also über die Frage der Gestaltung von Arbeitszeiten, mitreden wollen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Der Antrag Ihrer Fraktion – Herr Kramer ist gar nicht da – greift eine politische Debatte auf, die CDU/CSU und SPD auf Bundesebene bereits in der letzten Legislaturperiode intensiv geführt haben und die wir mit Blick auf die Koalitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung auch im Moment weiterführen. Sie fordern, dass sich die Landesregierung mittels einer Bundesratsinitiative dafür einsetzen möge, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz um ein Rückkehrrecht auf Vollzeit nach der Eltern- und Pflegezeit ergänzt wird.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, dieser familienpolitische Vorstoß ist zwar im Ansatz berechtigt, wird im Bund durch die neue Koalitionsvereinbarung aber bereits zielführender und umfassender aufgegriffen. Als eine Fraktion, die nun auch im Deutschen Bundestag sitzt, hätten Sie das wissen können.
Worum geht es uns? Teilzeitbeschäftigungen, meine sehr verehrten Damen und Herren, werden in Deutschland immer beliebter, und zwar nicht nur bei jungen Eltern und Menschen, die Angehörige pflegen. Folgt man aktuellen Statistiken, arbeiten derzeit nur sechs von zehn Arbeitnehmern in Vollzeit, die anderen vier in Teilzeit. Anfang der 90er-Jahre betrug dieses Verhältnis noch acht zu zwei. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass wir heute mit rund 44 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland zwar so viele Arbeitnehmer wie noch nie haben, unser Arbeitsmarkt sich heute aber auch durch ein Höchstmaß an Flexibilität auszeichnet. Vorstellungen über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Wahrung der viel zitierten Work-LifeBalance haben sich bei vielen Beschäftigten in einer immer mobileren, schnelleren und flexibleren Arbeitswelt grundlegend gewandelt. Dazu zählt auch der Wunsch, einer beruflichen Tätigkeit zumindest zeitweise stundenreduziert nachzugehen. Die Motive hierfür können sehr unterschiedlich sein: mehr Zeit für Familie und Partnerschaft, Zeit für Weiterbildung und Qualifikation oder ein Ehrenamt, im Übergang zum Ruhestand oder um beispielsweise pflegebedürftige Angehörige zu betreuen.
Seit Beginn der 2000er-Jahre bietet das Teilzeit- und Befristungsgesetz den rechtlichen Rahmen, gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden, die eigene Wochenstundenarbeitszeit zu reduzieren. Dabei hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf teilzeitige Beschäftigung, sofern er länger als sechs Monate im Unternehmen tätig ist und dort nicht mehr als 15 Beschäftigte angestellt sind. Dieser Anspruch ist nicht an eine bestimmte Begründung geknüpft.
Mir ist wichtig zu betonen, dass die bestehenden Teilzeitregelungen von einem partnerschaftlichen Verhältnis der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehen, kurzum, beide Seiten sollten nach einer ausgewogenen Lösung suchen, da selbstverständlich auch rationale unternehmerische Interessen dem Teilzeitwunsch entgegenstehen können. Sollten betriebsbedingte Hindernisse unüberwindbar sein, darf der Arbeitgeber den Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers berechtigterweise auch ablehnen. Herr Foerster, glaube ich, hatte dazu einige Beispiele genannt.
Ganz offenkundig spielt außerdem in der Arbeitsmarktrealität Teilzeitarbeit insbesondere bei der Kinderbetreuung oder bei der Pflege von Familienangehörigen eine entscheidende Rolle, die es nach meiner festen Überzeugung familienpolitisch zu respektieren gilt. Wenn sich Väter und Mütter beispielsweise nach der Elternzeit dazu entscheiden, in den Job zurückzukehren, wird dies in vielen Fällen besonders von Frauen in Teilzeit wahrgenommen. Teilzeit ist häufig ein weibliches Phänomen, selbst wenn aus guten Gründen heute immer mehr Frauen trotz Familie an der Erwerbstätigkeit teilhaben. 37,5 Prozent aller Frauen arbeiten in Deutschland in Teilzeit. Auch bei der Inanspruchnahme von Elternzeit und Elterngeld ist der Frauenanteil deutlich höher. 2016 waren rund 78 Prozent aller Elterngeldbezieher weiblich.
Diese Zahlen verdeutlichen, dass wir arbeits- und sozialrechtlich bereits über vielfältige Instrumente verfügen, die den besonderen Interessen von jungen Familien entsprechen. Meiner Fraktion ist hierbei jedoch wichtig, dass Eltern weiterhin die Wahlmöglichkeit besitzen, für ihre Kinder da zu sein und dennoch berufliche Perspektiven
zu erhalten. Wir wollen Familien so annehmen, wie sie sind, ihnen kein Familienmodell vorschreiben. Familienpolitik ist daher nur so gut, wie sie Familien in ihrer Lebenswirklichkeit und ihren Bedürfnissen unterstützt. Dazu zählt auch, Eltern besonders zu fördern und anzuerkennen, wenn sie sich für Teilzeit entscheiden, um Familie und Beruf miteinander besser zu vereinen.
Teilzeitmodelle bedeuten für Familien nicht automatisch das Verharren in einer Teilzeitfalle, weil es für viele Arbeitnehmer einem Wunsch entspricht, über mehr freie Zeit für Familien oder Angehörige zu verfügen. Das betrifft Männer, aber sicher mit dem Blick auf die genannten Zahlen vor allem Frauen. Eindeutig ist allerdings auch, dass wir insbesondere Frauen in ihrem Wunsch unterstützen müssen, wenn sie nach einer längeren Teilzeitphase in Vollzeit wechseln möchten. Diese Entscheidungsmöglichkeit möchten wir gesondert fördern.
Genau darauf zielt die Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und SPD im Bund, die wir hier im Land konstruktiv begleiten werden. Ab Januar 2019 wird ein generelles Recht auf befristete Teilzeit geschaffen, welches es Arbeitnehmern in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten ermöglicht, nach der Teilzeitphase wieder zu ihrer alten Arbeitszeit zurückzukehren. Bis zur Umsetzung werden wir aber auch im Bund noch weiter verhandeln, mit Blick auf legitime Interessen der Arbeitgeber. Dieses wird nicht an eine Eltern- oder Pflegezeit geknüpft und geht aus diesem Grund weit über den Antrag der AfDFraktion hinaus.
Wie erwähnt ist es besonders für Frauen wichtig, nach einer Familienphase berufliche Chancen voll und ganz wahrnehmen zu können. Mit der damit einhergehenden Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen, da eine längere Teilzeit oftmals unkalkulierbare Risiken birgt. Schon heute müssen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit wieder verlängern möchten, bei der Besetzung freier Arbeitsplätze im Unternehmen bevorzugt berücksichtigt werden.
Gleichwohl muss bei der Novellierung sichergestellt werden, dass für Unternehmen hierdurch nicht noch mehr Bürokratie verursacht wird. Auch muss weiterhin eine unternehmerisch zielführende Personalpolitik gewährleistet sein, indem zum Beispiel die befristete Teilzeit nicht ein Jahr unter- und fünf Jahre nicht überschreitet. Auch hier gilt, die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern müssen in einer ausgewogenen Beziehung miteinander stehen.
Der Antrag muss schon daher abgelehnt werden, weil der Bund das Teilzeit- und Befristungsrecht in dieser Legislatur erweitern wird, wodurch eine Bundesratsinitiative überflüssig wäre, zumal Ihr Antrag nur ein Rückkehrrecht nach der Pflege- und Elternzeit beinhaltet. Noch dazu wurden im Bund in den letzten Jahren insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen in Teilzeit gewechselt sind, spezialrechtliche Regelungen eingerichtet, die Ihre Aspekte aufgreifen. Zum einen wurde mit dem Familienpflegezeitgesetz der rechtliche Rahmen geschaffen, in welchem Angehörige Familienpflege organisieren und für maximal 24 Monate ihre Arbeitszeit um mindestens 15 Arbeitswochenstunden reduzieren können. Im Anschluss haben die Arbeitnehmer das Recht auf Rückkehr zum vorherigen Stundenumfang.
Ebenfalls haben wir bundesgesetzlich bereits ein Rückkehrrecht auf Vollzeit nach einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, sofern sich ein Elternteil – auch eine Kombination ist möglich – für das Elterngeld plus aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz entscheidet. Hierbei haben Eltern die Möglichkeit, ihr Arbeitsvolumen auf durchschnittlich 30 Stunden zu reduzieren, für eine Dauer von bis zu 24 Monaten. Auch hier besteht anschließend das Recht auf Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsumfang. Ihrem Antrag werden wir somit nicht folgen. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Mitbürger! Wir haben heute ein interessantes Thema, das Thema der Teilzeitfalle. So wird es oft in den Medien genannt. Aber ich muss mich da erst mal meinen Vorrednern anschließen, der Zeitpunkt für eine Bundesratsinitiative ist sicherlich im Moment falsch gewählt, weil das Gesetz ja schon im Verfahren ist im Bundestag,
und man kann sicherlich darüber reden, ob die gesetzlichen Vorschläge, die dort gemacht werden, Ihren Ansprüchen oder Ihren Ideen entsprechen, ja oder nein. Es gibt Unterschiede, das habe ich natürlich gesehen, aber da ist dann sicherlich der richtige Ort, das im Bundestag selber zu berücksichtigen. Ihre Fraktion ist ja dort vertreten.
Aber zu dem Thema „Rückkehrrecht aus der Teilzeit in die Vollzeit“ möchte ich trotzdem noch ein paar grundsätzliche Bemerkungen machen. Und zwar möchte ich gerne dafür werben, auch mal eine andere Perspektive einzunehmen als die – die wir hier üblicherweise jetzt gehört haben – des Arbeitnehmers. Das sind alles nachvollziehbare Argumente, die dort kommen. Der Arbeitnehmer möchte gern entscheiden, möchte mal mehr arbeiten, möchte mal weniger arbeiten, je nachdem, wie seine Lebenssituation sich gerade entwickelt hat, aber wir müssen auch sehen, dass es da noch zwei weitere Beteiligte gibt, zum einen den Arbeitgeber – ein Arbeitsvertrag ist immer noch ein zweiseitiger Vertrag,
ist immer noch ein zweiseitiger Vertrag –, und ich glaube, keiner von uns würde eigentlich gerne einen Vertrag eingehen mit irgendjemandem, jetzt mal ganz unabhängig davon, ob es ein Arbeitsvertrag ist, und der andere Vertragspartner kann sozusagen die Vertragsbedingungen eigenmächtig ändern. Das ist eigentlich erst mal so nicht gewünscht, sondern normalerweise gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, so, wie sie sind. Ein Arbeitgeber muss natürlich auch kalkulieren können. Dass gerade die kleineren Betriebe, Herr Foerster, immer von diesen Teilzeitregelungen ausgenommen werden, hat ja einen guten Grund. Gerade kleinere Betriebe sind eben nicht so flexibel, haben einfach weniger Schwung
Und dann ist es ja nicht so, dass die Arbeitnehmer bei uns also ein völlig trauriges Dasein fristen würden und überhaupt nicht auf diese veränderten Situationen reagieren könnten. Ich möchte noch mal in Erinnerung rufen, wir haben die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, wir haben die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz, alles mit Rückkehrrechten, und wir haben ja auch schon die Möglichkeit der Teilzeit und Befristung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, allerdings bisher noch ohne Rückkehrrecht. Also es ist nicht so, dass es da gar nichts gäbe. Es gibt jede Menge Rückkehrrechte, und die stellen ja die Arbeitgeber schon heute vor eine große Herausforderung, damit umzugehen. Wenn ein Arbeitnehmer, sagen wir mal, relativ schnell selbstbestimmt sagt, ich möchte jetzt aus einem bestimmten Grund eine Zeit lang nicht arbeiten oder weniger arbeiten, dann muss er ja ersetzt werden. Und darum muss sich der Arbeitgeber kümmern, denn er ist ja auf der anderen Seite vertragliche Verpflichtungen eingegangen, seine Leistungen auch zu erbringen. Der Arbeitgeber kann nicht zum Kunden gehen und sagen, tut mir leid, es haben sich gerade drei Arbeitnehmer bei mir abgemeldet, die sind in Elternzeit, Pflegezeit und in Teilzeit gegangen, und jetzt kann ich leider die versprochene Leistung nicht mehr erbringen. Sehen Sie mal zu, wie Sie das geregelt kriegen! Das würde man ja auch nicht akzeptieren.