Laut Drucksache 7/1879 wird bei 115 Meldeämtern im Land nur in, ich zitiere, „einzelnen größeren Meldebehörden“ bereits mit Dokumentenprüfsystemen gearbeitet.
4. In welchen „einzelnen größeren Meldebehörden“ des Landes wird seit wann mit Dokumentenprüfsystemen gearbeitet?
5. Wird, falls die derzeitige Diskussion zwischen Bund und Ländern eine flächendeckende Einführung eines Dokumentenprüfsystems in Meldeämtern ergibt, die vorgesehene landesweite Untersuchung fortgesetzt?
Guten Morgen, Herr Abgeordneter! Ich beantworte die Fragen zusammenhängend. Bei der Anmeldung in der Meldebehörde müssen bekanntermaßen die Bürger durch Vorlage von Personalpapieren identifiziert werden. Wenn eine Anmeldung unter Vorlage falscher Papiere erfolgt, besteht die Möglichkeit der Vorbereitung nachfolgender Straftaten. Die gründliche Prüfung der vorgelegten Identitätsnachweise in der Meldebehörde dient daher nicht nur dazu, die richtigen Daten ins Melderegister einzutragen, sondern eben auch zu prüfen, ob die Papiere die Echtheit von den vorgelegten Ausweisen nachweisen können.
Dies erfolgt derzeit in überwiegender Art und Weise in konventioneller Form durch visuelle und haptische Prüfung oder ergänzend durch die Benutzung eines Dokumentenprüfsystems. Ein solches Prüfsystem kann bekanntermaßen den Vorgang vereinfachen beziehungsweise auch beschleunigen und zuverlässiger machen. In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock setzt die Meldebehörde ein Dokumentenprüfsystem seit Ende Oktober 2017 ein, in der Stadt Schwerin steht der Ausländerbehörde ein Dokumentenprüfsystem seit Ende 2017 zur Verfügung. Die Meldebehörde kann dies seitdem bei Bedarf mitbenutzen. In den anderen Meldebehörden werden derzeit die Dokumente manuell geprüft. Wenn dort ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen, werden diese zur weiteren Prüfung der Polizei übergeben.
Richtig ist auch – Sie haben das schon in der Frage erwähnt –, dass zwischen den Bundesländern und dem Bundesministerium des Inneren, in den Fachgremien der Innenministerkonferenz darüber diskutiert wird, ob die Einführung von solchen Dokumentenprüfsystemen grundsätzlich sinnvoll ist und eine flächendeckende Ausstattung in allen Meldebehörden in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch in Mecklenburg-Vorpommern erforderlich ist. Es wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die kurzfristig Aussagen hierzu erarbeitet. Weiterhin soll sie weitere Problem- und Aufgabenstellungen sowie Möglichkeiten zur Verbesserung der Kooperation zwischen Bund und Ländern in diesem Kontext identifizieren und, wenn ein System eingeführt wird, die Aufgaben komplex für alle gleichermaßen lösen.
Ohne dem Ergebnis der Prüfung der bundesweiten Diskussion vorgreifen zu wollen, falls durch den Bund und die Länder entschieden wird, dass Dokumentenprüfsysteme in den Meldeämtern flächendeckend eingeführt werden, werden wir die zunächst zurückgestellten flächendeckenden Untersuchungen selbstverständlich sofort wieder aufnehmen.
Sie sprachen von der Kooperation zwischen Bund und Ländern. Ist seitens der Landesregierung geplant, die Zusammenarbeit mit der Bundespolizei, möglicherweise im Rahmen der Amtshilfe, die Zusammenarbeit, die es ja in der Tat gibt, noch weiter auszubauen?
Es ist richtig, dass es derzeit Gespräche gibt, aber nicht nur zwischen MecklenburgVorpommern und der Bundespolizei, sondern grundsätzlich darüber, welche Möglichkeiten der weiteren Zusam
menarbeit oder der unmittelbar im Aufgabenbereich stattfindenden durchgeführten Untersuchungen oder Festhaltemaßnahmen es gibt, was natürlich auch Auswirkungen auf gesetzliche Normierungen und anderes hat.
6. Der Landkreis Vorpommern-Rügen, vertreten durch den Landrat Herrn Drescher, vertritt nach wie vor im Bereich Schülerbeförderung eine andere Rechtsauffassung als die Landesregierung, welche die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Birgit Hesse hier am 13. Juli 2017 in Beantwortung meiner Kleinen Anfrage (Druck- sache 7/429) dargelegt hatte. Die Ministerin sah als Alternative zum langwierigen Rechtsstreit die Ersatzvornahme durch das Ministerium für Inneres und Europa.
Hat sich die Landesregierung entschieden, im Rahmen der Kommunalaufsicht tätig zu werden und ihre eigene Rechtsauffassung durchzusetzen, um damit auch noch vor der Landratswahl für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen?
Schönen guten Morgen, Kollege Abgeordneter! Ich könnte mir jetzt die Antwort sehr einfach machen und sagen Nein. Nein ist richtig, wir haben uns noch nicht entschieden. Hinsichtlich rechtsaufsichtlicher Zwangsmaßnahmen ist im Rahmen der Ermessungsausübung der Rechtsaufsichtsbehörde stets Zurückhaltung in Fällen geboten, in denen die kommunale Körperschaft eine Rechtsauffassung vertritt, die zwar nicht derjenigen der Rechtsaufsicht, also in dem Falle meines Hauses entspricht, die aber gleichwohl vertretbar sein könnte.
Die Landesregierung hat ihre Rechtsauffassung zur Schülerbeförderung im Landkreis Vorpommern-Rügen ausführlich und detailliert in der Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD auf Drucksache 7/429 dargelegt. Da die Regelung in Paragraf 113 Absatz 2 Schulgesetz nicht eindeutig formuliert ist, lässt sie unterschiedliche Auslegungen zu, sodass die Rechtsauffassung von Landrat Drescher nicht zwingend rechtswidrig ist.
In diesem Sinne hat sich Frau Bildungsministerin Hesse am 13. Juli 2017 auch Ihnen gegenüber geäußert. Deswegen beabsichtigt das zuständige federführende Bildungsministerium, eine gesetzliche Klarstellung in Angriff zu nehmen.
Im Übrigen ist die strittige Frage inzwischen mehrfach gerichtsanhängig. Das rechtsaufsichtliche Opportunitäts
prinzip gebietet in solchen Situationen nicht zwingend ein Einschreiten. Das für eine Rechtsaufsicht zuständige Innenministerium hat im Wege der vorrangig angezeigten Beratung gegenüber dem Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen mehrfach auf die Möglichkeit einer vom Landkreis abweichenden Rechtsauffassung hingewiesen und appelliert, jenen Schülern, die im selben Bus sitzen, der sowohl die örtlich zuständige als auch die örtlich unzuständige Schule anfährt, eine kostenlose Mitfahrt bis zur örtlich zuständigen Schule zu ermöglichen.
Durch die zwischenzeitlich am 1. Februar 2018 erfolgte zweite Änderung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Vorpommern-Rügen wurde der Streit um die Schülerbeförderung insoweit entschärft – ich sage bewusst „entschärft“, denn er ist ja noch nicht grundsätzlich gelöst –, als dass Schüler, die eine örtlich nicht zuständige allgemeinbildende Schule besuchen und deren Schulweg die Schulwegmindestentfernung überschreitet, auf Antrag eine Kostenerstattung bis zu 50 Euro für eine Schülermonatskarte für bestehenden Linienverkehr nach Paragraf 42 des Personenbeförderungsgesetzes erhalten. Unterm Strich ist für uns die Klarstellung im Gesetz die entscheidende Maßgabe, damit es auch eine einheitliche und rechtskonforme Durchführung im gesamten Land gibt.
Da es nicht in meiner Ressortzuständigkeit ist, werde ich das heute noch mal mit der Kollegin besprechen, bevor ich Ihnen einen falschen Termin sage und Sie dann die nächste Anfrage dazu stellen. Aber ich verspreche Ihnen, dass Sie heute noch eine Aussage dazu kriegen.
Ehe ich den nächsten Geschäftsbereich aufrufe, möchte ich unsere Besuchergruppe auf der Tribüne begrüßen. Das sind Schülerinnen und Schüler der Nils-StensenSchule in Schwerin. Herzlich willkommen!
Jetzt rufe ich auf den Geschäftsbereich der Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur und bitte hierzu den Abgeordneten Christoph Grimm, Fraktion der AfD, die Fragen 7 und 8 zu stellen.
7. Haben nach Auffassung der Landesregierung die Regelungen des sogenannten Beutelsbacher Konsenses, insbesondere das Kontroversitätsgebot, auch an Privatschulen des Landes Anwendung zu finden?
Guten Morgen, Herr Abgeordneter! Ja, das ist der Fall, allerdings ist der Landesregierung kein solcher Fall bekannt, wo das hätte Anwendung finden müssen, auch nicht – und ich denke, dass Sie
darauf anspielen – bei der Freien Schule in Güstrow. Nach meiner Rechtsauffassung ist das Neutralitätsgebot nicht verletzt gewesen.
8. Wird die Landesregierung im Rahmen der Schulaufsicht Maßnahmen ergreifen, um Veranstaltungen, die sich nur gegen eine demokratische Partei richten und an der nur Mandatsträger einer konkurrierenden Partei teilnehmen, in Zukunft zu unterbinden, oder darauf hinwirken, dass an betroffenen Schulen durch weitere Veranstaltungen, die sich auch mit den übrigen Parteien befassen und an denen Mandatsträger dieser Parteien teilnehmen, die Ausgewogenheit wiederhergestellt wird?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Die Neutralität von Schulen ist im Schulgesetz verankert und muss natürlich gewahrt werden. Bei Verstößen dagegen ist schulaufsichtsrechtlich einzuschreiten, und das würde ich auch tun, wenn diese Verstöße vorlägen.
Wie ist es mit Ihren Antworten, aber auch mit Ihren ministeriellen Erlassen zu vereinbaren, dass Sie, sehr geehrte Frau Ministerin, im Wahlkampf um das Amt des Bürgermeisters von Wismar mit dem amtierenden Bürgermeister gemeinsam mehrere öffentliche Schulen besucht haben?
ich als Ministerin bin durchaus berechtigt, Schulbesuche zu tätigen, und hier handelte es sich bei dem Bürgermeister um den Schulträger,