Drittens. So schlecht sind unsere Windbedingungen nach dem, was ich bisher gehört habe, nicht. Es gibt also offenbar durchaus positive Ertragslagen und mit diesen positiven Ertragslagen, glauben wir, ist es auch verbindbar, wenn diejenigen dann entsprechende Zusatzinvestitionen tätigen, um die bedarfsgerechte Befeuerung – zu gut Deutsch: das Licht schaltet sich nur ein, wenn ein Hubschrauber oder Flugzeug kommt – zu installieren.
Lassen Sie uns diese bundesweite Vorbildwirkung heute gerne mit einem breit getragenen Ergebnis zur Geltung bringen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns als Bauordnungsbehörde mit auf den Weg geben, dass wir künftig dafür Sorge tragen. Ich glaube, dass es für die Akzeptanz der neuen Anlagen ein ernsthafter Akzeptanzgewinn ist.
Auf der anderen Seite: Es gibt überhaupt keinen Grund, warum die durchblinken sollen. Wir tun an sich etwas Sinnvolles und wir sollten da ein Stück weit ein Signal an die Menschen im Lande senden, an die Planungsverbände, die ehrenamtlich viel Kraft und zuweilen auch Nerven aufwenden, wenn sie Windeignungsgebiete ausweisen und damit Windkraftnutzung überhaupt möglich machen.
Und noch mal: Die meisten aus der Branche sagen uns in bilateralen Gesprächen, dass sie das schon hinbekommen. Dass die Fachverbände ihrem Job Genüge tun müssen und sagen, alles unerwünscht, ist mir klar. Ich glaube, dass wir am Ende relativ schnell Ruhe erfahren werden, und wir werden vor allen Dingen feststellen, dass wir in der Fläche damit positive Signale senden, für die wir bundesweit in anderen Bundesländern sehr schnell Nachahmer finden werden. – Ich danke für die Aufmerksamkeit, wünsche uns eine erfolgreiche Debatte. Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Zunächst zur bedarfsgerechten Befeuerung: Wie der Kollege Albrecht richtigerweise schon ausführte, sind Windenergieanlagen mit einer Höhe von über 100 Metern aus Gründen der Luftsicherheit zu kennzeichnen. Tagsüber reicht eine bestimmte farbliche Markierung oder weiß blinkendes Licht für die Kennzeichnung, nachts müssen Windenergieanlagen durch rote Blinklichter gekennzeichnet werden. Ab einer Höhe von 150 Metern muss die Anlage dauerhaft durch eine rote Turmbeleuchtung sichtbar gemacht werden. Insbesondere die blinkende Nachtkennzeichnung der Windenergieanlagen wird von vielen Bürgern als störend empfunden. Studien belegen, dass der Wunsch nach selteneren, schwächeren oder synchronisierten Lichtsignalen besteht. Die Bürger erhoffen sich insbesondere von einer bedarfsorientierten Befeuerung in der Nacht Abhilfe.
Der Arbeitskreis Kennzeichnung des Bundesverbands für Windenergie engagiert sich seit Jahren für die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung. Im Ausland ist diese Regelung schon gängige Praxis. Bereits 2008 gab der Bundesverband eine Studie zur Entwicklung eines Hindernisbefeuerungskonzeptes in Auftrag. Auch diese Studie zeigte auf, dass eine Beeinträchtigung der Anwohner durch die Befeuerung von Windenergieanlagen existiert. Darüber hinaus belegen im Rahmen der Studie durchgeführte Feldversuche, dass auch bei einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung grundsätzlich eine uneingeschränkte Sicherheit des Flugverkehrs gewährleistet ist. Ein Windpark könnte im Schnitt 90 Prozent seiner Betriebszeit unbeleuchtet bleiben, bezogen auf Deutschland, wie der Minister richtigerweise schon ausführte, in Mecklenburg-Vorpommern wahrscheinlich zu fast 100 Prozent, wenn die Windenergieanlagen mit einer entsprechenden Technologie ausgestattet werden. Sämtliche Warnlichter eines Windrades werden erst aktiviert, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert. Die sich nähernden Luftfahrzeuge werden zum Beispiel mittels Radartechnik erkannt.
Neben der akzeptanzsteigernden Wirkung wird den Systemen zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auch eine positive Auswirkung auf den Artenschutz attestiert. Allerdings verursachen die innovativen Technologien zurzeit noch beachtliche Kosten, weshalb eine gesetzliche Verpflichtung zur Installation durchaus kritisch diskutiert wird. Seit dem 1. September 2015 lässt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Luftfahrtbehörde zu. Eine Verpflichtung zum Einsatz der bedarfsgerechten Kennzeichnung besteht in Mecklenburg-Vorpommern in der Landesbauordnung bereits seit 2015. Diese Regelung hat allerdings aufgrund einiger unklarer Regelungen für Kritik gesorgt und wird nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entsprechend angepasst.
Natürlich kann man hier auch über die zu verwendende Technik diskutieren. Die Technologieoffenheit, die der Minister genannt hat, begrüßen wir. Die Technik muss allerdings ausgereift sein und sie muss sich in der Praxis bewähren. Das wird man dann sehen. Ein Sprecher des Bundesverbandes WindEnergie sagte dazu, ich zitiere: „Entscheidend für den Erfolg der bedarfsgerechten Kennzeichnung ist die Wirtschaftlichkeit der Systeme. Zunächst wird sich der Einsatz nur bei größeren Wind
parks lohnen. Umso öfter diese Technik allerdings zum Einsatz kommt, umso schneller könnten Kostensenkungspotenziale erschlossen werden, so dass die Systeme sich Schritt für Schritt insgesamt durchsetzen.“ Ende des Zitats. Wenn wir diese zwingende Regelung schaffen, die wir hier haben, entfällt das natürlich, aber es würde sich in den Bundesländern, die das freigestellt haben, auf Dauer dann sicherlich eher durchsetzen.
Auch die Anmerkungen aus der Anhörungsrunde, dass eine alleinige Regelung in Mecklenburg-Vorpommern nachteilige Auswirkungen für die Unternehmen nach sich ziehen könnte, ist aus Sicht der Unternehmer durchaus berechtigt. Wir müssen hier allerdings die Gesamtsituation betrachten, in erster Linie den gesetzlichen Rahmenbedingungen und ebenso allen Betroffenen gerecht werden. Außerdem ist diese bedarfsgerechte Nachtbefeuerung international bereits gang und gäbe.
Vielleicht ergeben sich für diese Unternehmen damit sogar Chancen, diese Geschäfte auf ausländische Märkte auszuweiten.
Durch das Land wurde die Einführung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung Mecklenburg-Vorpommern bereits 2015 vollzogen. Aufgrund der erwähnten Unklarheiten wird hiermit nun Abhilfe geschaffen und die Regelung sollte umsetzbar sein. Den Punkten 2 und 3 der Gesetzesänderung wird meine Fraktion daher zustimmen. Ich beantrage hiermit getrennte Abstimmung für die drei Unterpunkte 1 bis 3.
Den Punkt 1 sehen wir allerdings kritisch. Herr da Cunha hat sicherlich schon darauf gewartet, dass die AfDFraktion wieder „den Bürger belügt“, um es mit seinen Worten zu sagen.
Es ist uns durchaus klar – auch bereits vor dem Hinweis im Energieausschuss –, dass diese Regelungen in Paragraf 6 der Landesbauordnung nicht die Abstände zur nächsten Wohnbebauung betreffen. Die Abstandsflächen nach Paragraf 6 sind dazu da, in der Umgebung von Gebäuden Freiflächen zu sichern und damit sowohl dem Brandschutz gerecht zu werden als auch für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sorgen. Jeder Eigenheimbesitzer hat sich an diese entsprechende Regelung zu halten mit seinem Haus, sogar auch dann, wenn seine Terrasse nur einen Meter über dem Geländer aufgeschüttet wird. Andernfalls sind Baulasten einzutragen oder die Genehmigung des Nachbarn einzuholen. Weicht er davon ab, droht Rückbau oder Strafe.
Es ist schon schlimm genug, dass die Regelungen des Paragrafen 6 für Windkraftanlagen, die innerhalb der in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten Eignungsgebiete errichtet werden, mit der Gesetzesänderung von 2015 außer Kraft gesetzt wurden. Mit
der neuen Gesetzesänderung wollen Sie auch Windenergieanlagen, die innerhalb zukünftiger Eignungsgebiete liegen, mit dieser Ausnahme per Landesbauordnung genehmigen. In der Begründung berufen Sie sich darauf, dass in festgelegten Eignungsgebieten die angegebenen Mindestabstände zur Wohnbebauung bereits eingehalten seien und es hier lediglich um den Verzicht von Baulasten geht. Welche Regelung meinen Sie genau? Die Mindestabstände von 800 beziehungsweise 1.000 Metern zur Wohnbebauung?
(Rainer Albrecht, SPD: Nein. – Thomas Krüger, SPD: Aber das können Sie doch im Ausschuss klären! Warum haben Sie das nicht nachgefragt?)
(Vincent Kokert, CDU: Das ist ja das Schlimme. – Peter Ritter, DIE LINKE: Bloß Sie haben nichts zu sagen!)
Schaffen Sie doch einfach verbindliche Regelungen, an die sich alle zu halten haben und von denen nicht jederzeit beliebig abgewichen werden kann. Wenn Sie verbindliche Abstandsregelungen getroffen haben, dann und nur dann haben Sie auch das Recht,
unsere Kommunikation nach außen und unsere Meinung diesbezüglich als unredlich und billigen Populismus zu bezeichnen. Bis dahin müssen Sie damit leben, dass wir diese Themen aufgreifen. Als Opposition haben wir die Pflicht dazu, andere Meinungen in der Öffentlichkeit darzustellen.
Der Wähler kann dann selbst entscheiden, welchem Wissen er glaubt, und sich ein eigenes Bild machen.
(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Rainer Albrecht, SPD: Es muss nur richtig dargestellt werden.)
Doch damit nicht genug. Ihr Gesetzentwurf sah weiterhin vor, diese Ausnahmeregelung auch für Windenergieanlagen einzuführen, die ihre Zulässigkeit über ein Zielabweichungsverfahren erlangt haben. Das halten wir für fragwürdig.
Zielabweichungsverfahren stellen eine Ausnahme dar und dienen Forschungszwecken. Warum müssen jetzt auch noch Prototypen und Versuchsanlagen befreit werden und Ausnahmen für Ausnahmen gelten?
Wie wollen Sie diese Ausweitung der Abstandsregelung für Windenergieanlagen, genehmigt in Zielabweichungsverfahren, den Bürgern sinnvoll erklären?
Ein Verzicht auf Abstandsflächen erleichtert aus Ihrer Sicht durch Beschleunigung und Kostenreduzierung den Ausbau der erneuerbaren Energien. Das entspricht natürlich genau den Vorstellungen der Koalitionsparteien.
Doch auch die LINKEN haben mit ihrem Änderungsantrag die Ausnahmeregelung für Windenergieanlagen, genehmigt per Zielabweichungsverfahren, moniert und die Streichung gefordert. Das haben die Regierungsfraktionen zum Anlass genommen, die Formulierung insgesamt zu ändern und haben in einem eigenen Änderungsantrag für alle Windenergieanlagen im Außenbereich diese Ausnahme geregelt. Das ist aus Ihrer Sicht natürlich sehr clever. Damit spart man sich Diskussionen um Eignungsgebiete und Zielabweichungsverfahren und öffnet den Interpretationsspielraum für die Art der Windenergieanlagen.
Die Regelungen des Paragrafen 6 betreffen nicht nur Gebäude, sondern auch Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Bevor Sie die Landesbauordnung 2015 anpassten, galten Windenergieanlagen durchaus als Beispiel für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden anzunehmen sind. Das können Sie gerne nachlesen in den Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung. Das ist zwar Stand Februar 2013, aber immer noch über die Internetseiten der Landesregierung zu finden. Bei der Bewertung ist auf die relevanten Auswirkungen, die die Einhaltung von Abstandsflächen erforderlich machen, abgestellt worden. Hierzu zählen neben der Sicherstellung der Beleuchtung auch die Gewährleistung eines effektiven Brandschutzes.
Der Deutsche Feuerwehrverband hat extra Einsatzstrategien für Brände an Windenergieanlagen erarbeitet.
Kommt es zu einem Einsatz an einer Anlage, stehen die alarmierten Kräfte und Mittel von Feuerwehrhilfsorganisationen und Polizei schon bei der Anfahrt vor den ersten Problemen. Schnell muss geklärt werden, welche Windenergieanlage betroffen ist und welcher geeignete Anfahrtsweg zum Einsatzort führt. Die Feuerwehren müssen sich mit den Anfahrtswegen sowie mit den Örtlichkeiten und den Besonderheiten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Betreiber, in ihrem Einsatzgebiet bereits im Vorfeld auseinandersetzen. Hierzu werden Einsatzübungen und eine optimale Vorbereitung durchgeführt.
Geht es nach Ihrer Meinung, entfällt der Aspekt des Brandschutzes, Zitat aus der Begründung Ihres Gesetzentwurfes: „… wenn eine Anlage brennt, dann brennt sie,