wir hier im Land onshore wie offshore beste Voraussetzungen dafür haben. Doch wesentlich für den Erfolg dieser Technologienutzung ist die Akzeptanz der Bevölkerung.
Diese zu verbessern versucht die Politik bereits seit Längerem mit unterschiedlichen Maßnahmen. Von der Bevölkerung als störend empfunden wird vor allem das nächtliche Dauerblinken der Windenergieanlagen, da diese ab einer Gesamthöhe von 100 Metern aus Gründen der Luftverkehrssicherheit optisch gekennzeichnet werden müssen. Seit dem 1. September 2015 kann eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.
Meine Damen und Herren, ich möchte in diesem Zusammenhang feststellen, dass das Land hinsichtlich der gebotenen Möglichkeiten vorbildlich reagiert hat. Wir haben als einziges Bundesland in Deutschland in der Landesbauordnung bereits eine Regelung integriert, nach der UVP-pflichtige Windparks seit Jahresbeginn mit einer bedarfsgerechten, dem Stand der Technik entsprechenden Nachtkennzeichnung versehen werden können.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU auf der Drucksache 7/788 soll nunmehr diese Möglichkeit ausgeweitet werden. In diesem Zusammenhang werden keine freiwilligen Lösungen, die in der Vergangenheit von der Privatwirtschaft oftmals nicht angenommen worden sind, sondern verpflichtende Lösungen angestrebt. Dies gilt für Vorhaben mit mehr als vier Windenergieanlagen an einem Standort. Kleine Windparks mit weniger als fünf Anlagen können sich mit einer Ablöse von 100.000 Euro freikaufen. Mit diesem sogenannten Ersatzgeld sollen ältere Windparks schrittweise mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung nachgerüstet werden.
Weiter sollen mit diesem Gesetz Windenergieanlagen weitestgehend von der Abstandsflächenregelung befreit werden, weil Brandschutzaspekte im Gegensatz zu Gebäuden bei diesen technischen Anlagen vernachlässigbar sind. Auch könnte diese Befreiung im Außenbereich zu einer Beschleunigung der Genehmigungsverfahren sowie zur Kostenverringerung für Investoren führen.
Meine Damen und Herren, nachdem ich Ihnen kurz die wesentlichen Ziele des Gesetzes näher in Erinnerung gerufen habe, möchte ich im Folgenden noch kurz auf die Beratung des Energieausschusses kommen. Unmittelbar nach der Überweisung des Gesetzentwurfes am 12. Juli 2017 hatte sich der federführende Energieausschuss im Rahmen seiner 14. Sitzung am 13. Juli 2017 darauf verständigt, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Als sachverständige Institutionen wurden der Städte- und Gemeindetag, der Landkreistag, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, der Bundesverband WindEnergie, die Fachagentur Windenergie an Land, der Landesverband Erneuerbare Energien, das WindEnergy Network sowie die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern von den Fraktionen benannt.
Während seiner 15. Sitzung am 13. September 2017 hat der Energieausschuss seine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der die meisten benannten sachverständigen Institutionen teilgenommen haben, die neben den zuvor schriftlich eingereichten Stellungnahmen ihre wesentlichen
Kritikpunkte und Anmerkungen zum Gesetzentwurf dargelegt haben. Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern hat eine schriftliche Stellungnahme eingereicht und auf die Teilnahme an der öffentlichen Anhörung verzichtet. Die Deutsche Flugsicherung GmbH hat von einer Stellungnahme abgesehen, weil sie sich hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung des Gesetzentwurfes als nicht zuständig angesehen hat. Die Industrie- und Handelskammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben unaufgefordert eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme eingereicht, ebenso wie das Unternehmen Enercon GmbH.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, im Ergebnis der Anhörung ist deutlich geworden, dass fast alle sachverständigen Institutionen die Pflicht zur Einführung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung sowie die Befreiung des Vorhabens von Abstandsflächenregeln bei Windenergieanlagen befürwortet haben, weil diese Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung beitragen können.
Vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern sowie vom Landkreistag wurde darüber hinaus die Einführung der Verordnungsermächtigung für die Landesregierung unter Artikel 1 Nummer 3 begrüßt. Hingegen hat die Verpflichtung zur Ablösezahlung erwartungsgemäß konträre Auffassungen gezeigt, weil Unternehmen bereits durch das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, das in Deutschland Pilotcharakter hat, finanziell belastet werden können. Daher wurde befürchtet, dass gerade kleinere im Land ansässige Unternehmen auf dem Markt Wettbewerbsnachteile erfahren können, sofern es nicht in naher Zukunft eine bundeseinheitliche Regelung für die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung geben werde.
Darüber hinaus ist von den Brandschutzvertretern gefordert worden, die Ablösekosten im Rahmen von Ausgleichszahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild analog der Regelung in Schleswig-Holstein für Investoren anrechenbar zu machen. In einer Übergangsphase, das heißt bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung, sollte die Einführung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung daher auf freiwilliger Basis erfolgen.
Weiter ist nahezu von allen sachverständigen Institutionen gefordert worden, dass die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung technologieoffen vorgenommen werden soll, da es bislang nur wenige von der Deutschen Flugsicherung zugelassene Systeme gibt und die Bundesnetzagentur darüber hinaus Radarfrequenzen nur für eine bestimmte Nutzungszeit von maximal zehn Jahren freigibt. Auch insofern sind die Evaluierungsergebnisse der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auf Bundesebene abzuwarten.
Meine Damen und Herren, vom Ausschuss wurde auf Grundlage der Anhörungsergebnisse sowie der eingereichten Stellungnahmen Änderungsbedarf für einige Sachverhalte gesehen:
nur vier Windenergieanlagen unzulässig ist, um der Pflicht zur Ausstattung mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung zu entgehen
Vor diesem Hintergrund hat der Energieausschuss bei Zustimmung seitens der Fraktionen von SPD und CDU sowie bei Enthaltung der Fraktionen von AfD, DIE LINKE und BMV einvernehmlich dafür votiert, dem Landtag zu empfehlen, den Gesetzentwurf mit der Maßgabe der in der Beschlussempfehlung aufgeführten Änderungen anzunehmen.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, ich gehe davon aus, dass auch Sie diesem Gesetzentwurf zustimmen können, und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 180 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Ums Wort gebeten hat zunächst der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Herr Pegel.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe schon bei der Einbringung versucht, die Details ein bisschen zu beschreiben, und bin heute beinahe versucht, noch mal etwas zur Energiewende zu sagen, weil ich es nicht für ausgeschlossen hatte, dass wir über Wind an sich hier diskutieren. Ich glaube, das macht an dieser Stelle aber wenig Sinn. Solche Debatten kann man intensiv führen. Ich werbe dafür, dass das, was wir hier tun, selbst bei denen, die kritisch mit der Windenergienutzung im Lande umgehen, Offenheit erzeugen müsste, weil wir in der Tat versuchen, Belastungsintensitäten, die Menschen bedauern und kritisieren, zu minimieren.
Zugleich will ich deutlich sagen, dass das nichts ist, was binnen weniger Wochen oder Monate im ganzen Land die Lichter abschaltet. Ich finde, das gehört zu einer sehr klaren und ehrlichen Diskussion an dieser Stelle dazu. Was wir können, ist, für Genehmigungsverfahren in die Zukunft hinein Regelungen zu treffen, also neu errichteten Anlagen diese Verpflichtung aufzuerlegen. Das tun wir künftig mit der Landesbauordnung, wenn Sie heute diesen Beschluss fassen. Wir tun es im Übrigen schon jetzt für einige der neu errichteten Anlagen, denn bereits seit dem 01.01.2017 enthält die Landesbauordnung als einzige in Deutschland, als einzige bundesweit, eine Regelung, die für UVP-pflichtige Vorhaben eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung vorgesehen hat.
Ich will an der Stelle auch deutlich sagen, dass die Branche selbst, nachdem wir diese Regelung zum 01.01.2017 beschlossen hatten, auf uns zuging und sagte, oh, das sind ja nur die ganz großen und es ist ein bisschen ungewiss, weil die UVP-Pflichtigkeit in der Tat von verschiedenen rechtlichen Faktoren abhängt. Dann haben wir lange diskutiert und es gab ein Stück weit Signale der Windkraftbranche, dass sie sich eine allgemeine Verbindlichkeit gut
vorstellen kann. Ich sage das deshalb so deutlich, weil in den Anhörungen erheblicher Widerstand geäußert wurde, aber es gibt eine Vielzahl von Einzelgesprächen, die zeigen, dass die Windkraftbranche weiß, dass sie eine Akzeptanzerhöhung braucht, dass auch die Windkraftbranche weiß, dass die Instrumente, die man hier einsetzen kann, alle bezahlbar sind, das verdoppelt nicht den Preis eines Windrades. Wenn Sie die Zahlen hören, sind sie erst mal erheblich, aber Windräder selbst sind auch so schwere Millioneninvestitionen, dass das in der Gesamtinvestition wuppbar, machbar ist, und auch die Windkraftbranche weiß, dass wir hier im Gesetz eine Nachbesserung brauchen, weil die bisherige Regelung sie rechtlich einigen Risiken aussetzt, die sie gerne klargestellt haben will, sodass künftig jedes Windrad erfasst ist.
Wir tun an der Stelle nach meiner Überzeugung etwas, was selbst bei denen, die die Windkraft vielleicht nicht begeistert, die sie aber auch nicht völlig ablehnend sehen, kritisch betrachtet wird, und zwar dieses nächtlich rhythmische Blinken künftig abzuschalten. Das geht technisch zwischenzeitig. Auch da gehört zur Vollständigkeit von Vorwürfen, das hättet ihr ja alles schon längst gemacht haben können, Folgendes dazu: Das sind luftfahrtrechtlich bundesweit anerkannte Systeme, die seit, ich glaube, dreieinhalb, vier Jahren zur Verfügung stehen. Das erste ist drei Jahre alt. Es gibt also nicht den Vorwurf, das hättet ihr doch vor zehn Jahren besser machen können. Damals gab es keine Systeme, die die Luftfahrtbehörden dieser Republik akzeptiert hätten. Es gibt sie aber jetzt und ab dem Moment haben wir uns hier gemeinsam vorgenommen, diese Systeme nutzbar zu machen.
Es gibt zwischenzeitlich auch mehr als ein zugelassenes System, das ist mir auch wichtig. Wir protegieren also nicht einen Monopolisten und treiben ihm unausweichlich Kunden in die Arme, sondern es wird bereits heute Konkurrenz geben. Ich bin auch überzeugt davon, dass so eine gesetzliche Verpflichtung, die künftig jeden da an die Hand und in die Pflicht nimmt, dazu beiträgt, dass der Markt größer wird, und es sich deshalb auch für weitere Anbieter lohnen wird, an der Stelle Entwicklungen vorzunehmen, marktreif zu machen, sodass der Markt eher breiter als schmaler werden wird in Zukunft.
Umgekehrt ist mir wichtig: Wir erdrosseln finanziell, wirtschaftlich an der Stelle auch keinen. Natürlich ist für ein einzelnes Windrad die Investition erheblich, aber wenn Sie diese auf vier oder fünf Windräder verteilen und diese Investition als Radartechnik auch mehrere Windräder abschalten kann, dann ist es pro Windrad günstiger. Gleichwohl sind die Investitionen a) nach unserer Überzeugung machbar und b) genau deshalb gibt es nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot die Regelung, dass die jeweiligen Bauenden, Investierenden Ausnahmeanträge stellen können. Dann wird man sich jeweils im Einzelfall genau anschauen, ob eine Ausnahme erforderlich ist. Aber es ist so wenigstens eine entsprechende Ablöse zu zahlen, die in etwa dem entspricht, was ich pro Anlage aufwenden müsste, wenn ich mehrere Anlagen errichte, sodass sich keiner daran gesundstoßen kann. Umgekehrt noch mal: Es wird wirtschaftlich im Zweifel auch keiner erdrosselt.
Dieses Geld ist im Übrigen nicht für den allgemeinen Landeshaushalt da, sondern die Idee ist, dass das ein gesonderter Pott bleibt. Alle die, die kommunalpolitisch engagiert sind, kennen das aus der sogenannten Stell
platzablöse. Wenn ich in Innenstädten, wo ich eine Stellplatzerrichtungsverpflichtung wie in der ganzen Stadt habe, wenn ich neuen Wohnraum zum Beispiel schaffe, und die Stellplätze aus sachlichen Gründen nicht errichten kann, dann kann ich in Kommunen befreit werden, zahle ebenfalls in ein Sondervermögen der Kommune ein, aus dem dann beispielsweise größere Parkflächen hergestellt werden, Parkhäuser errichtet werden. Ich sorge also dafür, dass das Geld, was als Ablöse entrichtet wird, für den jeweiligen Zweck bleibt. Das wird auch hier so sein. Die Idee ist, mit diesem Geld dann größere Projekte anzugehen, bei denen beispielsweise ganze Windparks, die bereits bestehen und – noch mal – die wir mit einer neuen Regelung nicht in die Vergangenheit hinein in die Pflicht nehmen können, weil es an der Stelle Vertrauensschutz gibt und Rechtsstaatsprinzipien, damit wir dann mit solchen Geldern aber größere Parkeinheiten abschalten können.
Ich knüpfe gern noch einmal an, weil diese Frage auch medial aufgetan war: Wenn Sie in Deutschland eine Baugenehmigung, zum Beispiel für ein Wohnhaus, erhalten, dann sichert Sie diese Baugenehmigung auch in den kommenden Jahrzehnten, selbst wenn bauordnungsrechtliche Vorschriften verschärft werden, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Haus grundsätzlich sanieren und eine neue Baugenehmigung brauchen. In dem Moment sind Sie nach dem neuen Recht zu behandeln, aber Sie haben Vertrauensschutz, Sie haben Bestandsschutz, wenn Sie einmal wirksam eine Genehmigung erhalten haben. Das Gleiche gilt auch für Windkraftanlagen. Vor dem Hintergrund können wir mit neuen bauordnungsrechtlichen Vorschriften in die Vergangenheit hinein nichts bewirken.
Meine Damen und Herren, es hat eine kurze Debatte darüber gegeben in der Anhörung, ob wir eine Gesetzgebungskompetenz als Land haben. Völlig unstreitig ist, dass wir sie fürs Landesbauordnungsrecht haben. Wir haben uns auch noch einmal gutachterlich versichern lassen, dass dies Bauordnungsrecht ist, sodass wir als Land an der Stelle aktiv werden können. Die Überzeugung der Verbände aus der Windkraftbranche war, ihr seid gar nicht zuständig, denn das sei Luftsicherheitsrecht. Ich will dieses Argument gerne aufgreifen, die Frage also, ob ich Technik A oder B einsetzen muss, sei nur bundeskompetenzrechtlich zuordenbar. Das halte ich für grob daneben. Wenn Sie das zur Maßregel machen, dann können wir das Bauordnungsrecht demnächst einmotten, weil auch darin lauter Regelungen getroffen werden, die zum Teil bundesrechtlichen, feuerschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Wir definieren nur, in welcher Weise oder zwischen welchen Techniken entschieden wird. Wir entscheiden nicht darüber, ob ein entsprechender Park aus Gründen der Luftfahrtsicherheit blinken muss oder nicht. Das tut das Bundesrecht. Wir entscheiden nur innerhalb des vom Bundesrecht Erlaubten, nämlich, dass ich entsprechend Dauerblinken habe oder nur dann blinke, wenn wirklich ein Flugzeug kommt. Wir entscheiden nur innerhalb dieser bundesrechtlich möglichen Vorgaben, dass wir hier bauordnungsrechtlich sagen, dann, liebe Bauherrinnen und Bauherren, mögt ihr bitte die Variante wählen, die nur blinkt, wenn Flugzeuge kommen.
Wenn man mal ernsthaft an die Energiewende denkt und Energieeffizienz mitdenkt, ist das im Übrigen ein Gebot der Stunde, dass wir nicht 365 Tage jede Nacht blinken, obwohl jeder in diesem Saal weiß, dass der Flugverkehr –
in diesem Land zumindest – nicht so intensiv ist, dass unentwegtes Blinken erforderlich ist. Ich wage mal eine Prognose: Fern der typischen Einflugschneise von Rettungshubschraubern – und selbst da wird es selten sein – werden Sie im Zweifel 365 Tage Dunkelheit sehen, weil die Flugintensität in diesen Höhenlagen nachts allenfalls polizeiliche Einsatzfahrzeuge sein können, die sind selten unterwegs, oder aber Rettungsdienste und Ähnliche. Dann empfehle ich erstens jedem zu schauen, wie oft die wirklich unterwegs sind, und zweitens, ob sie überhaupt nachtflugtauglich sind. Sie werden zu dem Ergebnis gelangen, die meisten Flüge geschehen am Tage. Wir haben dieses Problem im Regelfall also gar nicht. Von daher ist es, glaube ich, insgesamt ein solides Paket in einem Bundesland, wo mit dieser Technik tatsächlich weitgehend Dunkelheit hergestellt werden wird.
Meine Damen und Herren, wir schauen also vom Vertrauensschutz her nicht in die Vergangenheit, aber für alle Repowering-Anlagen, also dort, wo heute eine Anlage steht und künftig erneuert wird, unterfällt diese selbstverständlich dem neuen Recht. Sukzessive werden wir im Land alle erfassen und, noch einmal, zumindest in die Zukunft hinein die neuen Anlagen erfassen – das ist die Idee dieses Gesetzes –, und mit der Abgabe werden wir auch einen Teil der schon bestehenden Parks erfassen können.
Die Alternative, die uns die Branche an die Hand gab, war zu sagen, Mensch, gesetzliche Pflicht ist doch immer bäh, bäh, besser ist es freiwillig. Meine Damen und Herren, freiwillig hatten wir jetzt drei Jahre Zeit. Es gibt andere Bundesländer, die auf die Freiwilligkeit setzen. Auch dort gibt es nicht den Run, dass alle sagen, wenn ich es freiwillig kann, mache ich es natürlich, es kostet ja nur mehr Geld, sondern wir spüren, dass auch da wirtschaftliche Grundsätze eine Rolle spielen. Deswegen glauben wir, dass wir uns nicht auf die wenigen, die es sicherlich freiwillig machen würden, verlassen wollen, sondern wir wollen an dieser Stelle bauordnungsrechtlich für alle eine Pflicht schaffen. Wer dort etwas errichtet und damit die Nachbarn ein Stück weit belastet, der ist auch in die Pflicht genommen, dafür zu sorgen, dass wir zumindest die Belastungen mindern, und das wollen wir nicht in die Freiwilligkeit stellen, sondern wir wollen für jeden eine Wettbewerbsgleichheit schaffen, eine Verpflichtung schaffen. Ich glaube, dass die Freiwilligkeit keine Alternative ist. Die Freiwilligkeit hat auch an anderen Stellen bisher nicht das bewirkt, was wir wollen.
Ich will auch noch mal deutlich sagen, dass wir an der Stelle ein Stück weit Speerspitze sind, auch wenn die Diskussion eine ist wie immer, keine Frage, eine von vielen. Das ist schon bundesweit etwas, wo hingeguckt wird. Wie beim Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – alle schauen ein Stück weit, wie entwickelt es sich für uns, wie entwickelt es sich vor dem Verfassungsgericht – werden Sie auch an dieser Stelle genau diese Beobachtung erleben.
Der Optimalfall – das war der Branchenwunsch – wäre, wenn es bundesweit geregelt würde. Erstens ist Bauordnungsrecht Ländersache und zweitens bewegt sich der Bund zurzeit nicht. Also nutzen wir unsere Kompetenz. Und drittens, die anderen Bundesländer gucken sich das sehr genau an. Ich werbe sehr dafür.
Gestern hat eine Veranstaltung in unserem Bundesland stattgefunden, hier in Schwerin, von einer bundesweit
tätigen Fachagentur Wind, in der nahezu alle Bundesländer Mitglied sind, wo unser Projekt vorgestellt wurde und aus nahezu allen anderen Bundesländern Vertreter der jeweiligen zuständigen Ministerien hier waren. Der weitest Anreisende war aus Stuttgart. Dieses Gesetz erregt also so viel Aufmerksamkeit, dass Stuttgarter herfahren und sagen, das schauen wir uns mal an und lassen es uns erklären.
Ich gehe deshalb davon aus, wenn bei Ihnen die Kritik anlandet, das ist eine Wettbewerbsverzerrung, Mecklenburg-Vorpommern hat einen Nachteil:
Drittens. So schlecht sind unsere Windbedingungen nach dem, was ich bisher gehört habe, nicht. Es gibt also offenbar durchaus positive Ertragslagen und mit diesen positiven Ertragslagen, glauben wir, ist es auch verbindbar, wenn diejenigen dann entsprechende Zusatzinvestitionen tätigen, um die bedarfsgerechte Befeuerung – zu gut Deutsch: das Licht schaltet sich nur ein, wenn ein Hubschrauber oder Flugzeug kommt – zu installieren.