Wir schlagen daher vor, unverzüglich eine Bundesinitiative mit dem Ziel zu ergreifen, den Paragrafen 53 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, also des Aufenthaltsgesetzes, so abzuändern, dass zukünftig die Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern bereits dann zwingend erfolgen muss, wenn diese rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und diese Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Es muss Schluss sein mit dem Resozialisierungswahn, den wir nun schon über 20 Jahre betreiben.
Dieser Wildwuchs mit Abenteuerurlauben in Kenia, Australien oder Kanada bewirkt genau das Gegenteil dessen, was – jedenfalls offiziell – beabsichtigt wird, nämlich zukünftig ein straffreies Leben zu führen. Schauen Sie auf die Rückfallquote, die spricht Bände. Ich bin sicher, es wird Ihnen genauso leicht fallen wie meiner Fraktion, diesem Antrag zuzustimmen.
Meine Damen und Herren, im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Zwei Dinge vorab: Zum einen, diesen hier heute vorliegenden Antrag braucht kein Mensch,
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP – Zuruf von Udo Pastörs, NPD)
Aber, Kollege Methling, da will ich Ihnen beipflichten, vielleicht soll dieser Antrag nur zur Besänftigung der NPD-Szene dienen.
denn man scheint ja in der Kameradschaftsszene nicht besonders zufrieden zu sein mit dem – Zitat – „Gemurkse“, das Pastörs & Co hier abliefern.
(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Glasklar. – Peter Ritter, DIE LINKE: Eher nicht. Eher nicht. – Zuruf von Michael Andrejewski, NPD)
kommt auf den ersten Blick vergleichsweise völlig unscheinbar daher. Es soll, so könnte man meinen – ja, wir setzen uns ja trotz alledem inhaltlich damit auseinander –,
so könnte man meinen, bei den Ausweisungsvoraussetzungen von rechtskräftig verurteilten ausländischen Menschen lediglich eine kleine Änderung vorgenommen werden. Aber genau das, meine Damen und Herren, ist eben nicht der Fall. Dieser Antrag der NPD stellt das differenzierte System des Ausländerrechts und hier im Speziellen des Rechts der Ausweisung infrage.
Und, werte Kolleginnen und Kollegen, aus guten Gründen folgt das Ausweisungsrecht hinsichtlich der Ausweisungsgründe dem Prinzip der Differenzierung.
(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Weil Herr Pastörs ein Gutmensch ist, deswegen. – Gabriele Měšťan, DIE LINKE: Ha, ha! – Zuruf von Udo Pastörs, NPD)
Der hier in Rede stehende Paragraf 53 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die sogenannte zwingende Ausweisung.
Nach dieser Vorschrift wird bei Vorliegen der Voraussetzung, zum Beispiel bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Ausländers zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren, der Betreffende ausgewiesen. Ein Ausländer, meine Damen und Herren, ist also bei Vorliegen des Ausweisungsgrundes auszu
weisen. Das Gesetz geht also unwiderleglich davon aus, dass die Ausweisung geboten und verhältnismäßig ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken.
Denn, meine Damen und Herren, die Ausweisung soll künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland verhindern.
Und, meine Damen und Herren, auch wenn man bei seriöser Betrachtung über die Ausweisungszwecke der sogenannten zwingenden Ausweisung diskutieren könnte,
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP – Zuruf von Michael Andrejewski, NPD)
stellen das Rechtsinstitut der Ausweisung völlig infrage. Und dabei unterstellen sie übrigens auch den betreffenden und betroffenen Behörden,
sie würden das geltende Recht nicht anwenden. Wie anders ist die Forderung der NPD nach einer konsequenteren Anwendung des Aufenthaltsrechts zu verstehen?
Meine Damen und Herren, anders als die Kameraden der Fensterfront es wirklich wahrhaben wollen, ist die Integration von ausländischen Menschen in die wirtschaftlichen, in die sozialen und in die kulturellen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik ein gesamtpolitisches Ziel.
Integration lässt sich aber nicht alleine mit aufenthaltsrechtlichen Mitteln erreichen, Integrationsfähigkeit und -bereitschaft auf allen Seiten ist dafür eine zwingende Voraussetzung. Und an diesen,