Protocol of the Session on December 13, 2007

Ist davon auszugehen, dass vom Konzert Gewalt ausgegangen wäre?

(Udo Pastörs, NPD: Ja? Ja?)

Solche Konzerte eignen sich immer dazu, dass Straftaten entsprechend der hier aufzuführenden Straftatbestände nach Paragraf 86a und Paragraf 130 Strafgesetzbuch begangen werden. Insofern hat die Polizei im Vollzug zu handeln. Das hat sie

getan und damit ist ihr auch dementsprechend nichts vorzuwerfen.

Wie hoch waren die Kosten dieses Polizeieinsatzes?

Wie viel Anfragen gibt es, Frau Vizepräsidentin? Das war die fünfte Nachfrage.

Das ist jetzt die letzte Anfrage, die ich zulasse.

Die Kosten zu dem Einsatz waren entsprechend polizeilicher Maßnahmen für die jeweiligen Einsatztage und die notwendige Einsatztechnik entsprechend der Einsätze, die man täglich fährt, sodass es keine spezifi sche Einzelbewertung von Kosten für einzelne Einsätze gibt.

Jetzt stellt der Abgeordnete Herr Köster noch die Zusatzfragen.

Herr Minister, wurden denn Straftatbestände festgestellt?

Herr Abgeordneter, da die Veranstaltung aufgelöst wurde und die Möglichkeit nach Paragraf 86a und Paragraf 130 Strafgesetzbuch bei der Durchführung solcher Konzerte und die Verwendung verfassungsfeindlicher Zeichen und Ähnliches nicht stattfand, war auch nicht die Möglichkeit zur Durchführung strafrechtlich relevanter Taten.

(Heiterkeit bei Stefan Köster, NPD, und Udo Pastörs, NPD)

Danke schön.

(Zuruf von Udo Pastörs, NPD)

Ich bitte jetzt den Abgeordneten Herrn Pastörs, Fraktion der NPD, die Fragen 4 und 5 zu stellen.

Frau Präsidentin!

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat den Verein Rote Hilfe als linksextremistisch eingestuft. Diese Organisation soll auch in Mecklenburg-Vorpommern über eine Unterstützerszene verfügen.

4. Wie bewertet die Landesregierung den Verein Rote Hilfe?

Der Verein Rote Hilfe ist eine von Linksextremisten getragene Rechts- und Hafthilfeorganisation. Im Übrigen kann ich aus Gründen des Geheimschutzes über Erkenntnisse hierzu nur in der Parlamentarischen Kontrollkommission berichten.

5. Über welche Strukturen verfügt dieser linksextremistische Verein in Mecklenburg-Vorpommern?

In Mecklenburg-Vorpommern existieren Ortsgruppen der Roten Hilfe in Rostock und Greifswald, die ihre politischen Ansichten in Beiträgen auf Internetseiten und in Szenepublikationen veröffentlichen. Im Übrigen kann ich auch hier aus Gründen des Geheimhaltungsschutzes über entsprechende Erkenntnisse nur in der Parlamentarischen Kontrollkommission berichten.

Inwieweit liegen Ihnen Erkenntnisse vor, dass auch Mitglieder der SPD, wie zum Beispiel die

Franziska Drosel, Juso-Vorsitzende, Kontakte haben und gleichzeitig auch an Aktionen beteiligt sind bezüglich dieser sogenannten Roten Hilfe hier in Mecklenburg-Vorpommern?

Aus Gründen des Geheimhaltungsschutzes kann ich hierzu auch nur Aussagen in der Parlamentarischen Kontrollkommission machen. Im Übrigen bin ich Innenminister des Landes MecklenburgVorpommern und kann Ihre Aussagen in der Form nicht bestätigen.

Danke schön.

Danke schön.

Ich rufe auf den Geschäftsbereich der Justizministerin. Hierzu bitte ich zunächst den Abgeordneten Herrn Ratjen, Fraktion der FDP, die Fragen 6 und 7 zu stellen.

Der Innenminister vertritt die Justizministerin.

Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Herr Minister!

Das Sozialgericht Stralsund hat in einem Schreiben vom 20.11.2007 die amtierenden ehrenamtlichen Richter um Abgabe einer Stimme zur Wahl des Ausschusses nach § 23 SGG im Rahmen einer Briefwahl gebeten. Den Angeschriebenen wurde dazu eine Liste mit den Namen der ehrenamtlichen Richter vorgelegt.

6. Welche Aufgaben kommt den Ausschüssen der ehrenamtlichen Richter nach § 23 SGG zu und welche Bedeutung misst die Landesregierung diesen Ausschüssen zu?

Der Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gemäß Paragraf 23 Sozialgerichtsgesetz soll es den ehrenamtlichen Richtern ermöglichen, an der Gerichtsverwaltung mitzuwirken. Er ist vor der Bildung der Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. Zugleich soll durch den Ausschuss der Kontakt zwischen Gericht und ehrenamtlichen Richtern sowie zwischen den ehrenamtlichen Richtern gefördert werden, um die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu stärken. In der Praxis beschränkt sich die Tätigkeit der Ausschüsse allerdings durchweg auf die Mitwirkung bei der Aufstellung der Geschäftsverteilungspläne in den einzelnen Gerichten.

7. Wie gestalten sich die Wahlverfahren zu den Ausschüssen der ehrenamtlichen Richter in den verschiedenen Sozialgerichten des Landes und welches Verfahren wäre aus Sicht der Landesregierung zu empfehlen?

Herr Kollege Abgeordneter, Einzelheiten der Wahl sind gesetzlich nicht geregelt. Die ehrenamtlichen Richter können sich deshalb auf ein Wahlverfahren einigen, das demokratischen Grundsätzen genügen muss. Wahlvorschläge kann jeder ehrenamtliche Richter, aber auch der Direktor des Gerichtes beziehungsweise der Vorsitzende des Ausschusses machen. Abgestimmt werden kann schriftlich oder mündlich, offen oder geheim. Sowohl beim Landes sozialgericht als auch bei den Sozialgerichten Stralsund, Neubranden

burg und Schwerin wird die Ausschusswahl als Briefwahl durchgeführt. Jeder ehrenamtliche Richter hat dabei die Möglichkeit, aus der Liste aller ehrenamtlichen Richter sechs Personen zu wählen. Beim Sozialgericht Rostock lädt die Direktorin alle ehrenamtlichen Richter zu einem Termin persönlich ein. Der Ausschuss wird in diesem Fall unter den Erschienenen ohne förmliches Wahlverfahren per Akklamation gewählt. Da zu einem derartigen Termin erfahrungsgemäß etwa nur die Hälfte der geladenen ehrenamtlichen Richter erscheinen muss, besteht auch hier kaum die Möglichkeit, dass die ehrenamtlichen Richter sich näher kennenlernen. Dies sowie der deutlich geringe personelle und fi nanzielle Aufwand sind Gründe dafür, dass der Direktor des Sozialgerichtes Stralsund in diesem Jahr das Wahlverfahren auf Briefwahl umgestellt hat. Bislang hat sich lediglich einer von sechzig ehrenamtlichen Richtern gegen ein solches Verfahren ausgesprochen.

Zusatzfrage: Mir liegt eine Beschwerde vermutlich dieses einen Richters vor. Er sieht sich außerstande, eine Wahl auszuführen für jemanden, den er nie gesehen hat, der ihm völlig unbekannt ist. Welche Möglichkeit hat dieses Mitglied, dieser ehrenamtliche Richter, die, die er wählen soll, noch in irgendeiner Form kennenzulernen?

(Heiterkeit bei Udo Pastörs, NPD)

Herr Abgeordneter, es wäre gut, wenn wir uns darauf verständigen können, dass ich den zweiten Teil Ihrer Anfrage an die zuständige Kollegin weiterleite und sie Ihnen diese dementsprechend umgehend schriftlich beantwortet, weil ich hier nicht eine Halbheit darstellen möchte, die sich dann anders darstellt. Ich habe dazu zwar ein Stück Aussage, aber wenn wir uns so verständigen können, wäre ich Ihnen dankbar.

Danke.

Ich bitte nun den Abgeordneten Herrn Andrejewski von der Fraktion der NPD, die Fragen 8 und 9 zu stellen.

Frau Präsidentin! Herr Minister!

8. Wie ist nach Kenntnis der Landesregierung der aktuelle Stand hinsichtlich der Bestrebungen, bei der Sozialgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren einzuführen?

Herr Abgeordneter, der Bundesrat hat auf Vorschlag von Baden-Württemberg einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der die Einführung von Gerichtsgebühren in pauschalierter Form für alle Rechtsuchenden vor Sozialgerichten vorsieht. Das ist die Bundesratsdrucksache 45/06. Der Entwurf entspricht einem schon 2003 vorgelegten Gesetzesantrag des Bundesrates, der der Diskontinuität anheimgefallen war.

Der Gesetzentwurf hat die Erste Lesung im Bundestag passiert. Wann er weiterbehandelt wird, ist derzeit nicht bekannt. Zur Erläuterung ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialgerichtsverfahren bisher für Kläger oder Beklagte, die Leistungsempfänger, Behinderte oder Versicherte sind, kostenfrei ist. Ihnen können nur in bestimmten Ausnahmefällen Kosten auferlegt werden, nämlich wenn diese durch ihr Verschulden entstanden sind oder die Fortführung des Rechtsstreites missbräuchlich ist. Der

Entwurf des Bundesrates sieht die Einführung von sozialverträglich bemessenen Pauschalgebühren vor, die im Unterliegensfalle auch von den oben genannten Personengruppen zu zahlen sind. Das Sozialstaatsprinzip und die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung bleiben gewahrt. Durch die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird sichergestellt, dass bei hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens auch diejenigen Kläger sozialgerichtlichen Rechtsschutz erlangen können, denen es nach ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht zumutbar ist, die Gerichtsgebühren zu tragen.

Nächste Frage:

9. Wie ist nach Kenntnis der Landesregierung der aktuelle Stand hinsichtlich der Bestrebungen, bei der Prozesskostenhilfe eine Eigenbeteiligung der Berechtigten einzuführen?

Herr Abgeordneter, bereits das geltende Recht sieht grundsätzlich eine Eigenbeteiligung der Berechtigten an den Prozesskosten vor, wenn ihr Einkommen eine Ratenzahlung zulässt oder Vermögen vorhanden ist, das zumindest teilweise für die Prozesskosten herangezogen werden muss. Der Entwurf des Bundesrates für ein Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz sieht darüber hinaus eine einmalige Gebühr in Höhe von 50 Euro vor, die von den Berechtigten gezahlt werden soll, wenn er Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung erhält und die Höhe der Monatsraten mindestens 30 Euro beträgt oder aber wenn Beträge aus seinem Vermögen zu zahlen sind. Diese einmalige Gebühr stellt einen geringen und zumutbaren Beitrag zum Verwaltungsaufwand für den Kredit dar, den der Berechtigte hier aus der mit Steuermitteln fi nanzierten Staatskasse erhält. Nach Erster Lesung im Bundestag befi ndet sich der Gesetzentwurf derzeit in den Ausschussberatungen.