Protocol of the Session on September 19, 2007

Als bezeichnend für die unterschiedliche Herangehensweise von Landesregierung und meiner Fraktion nenne ich in diesem Zusammenhang das Ziel des Jugendstrafvollzuges. In beiden Entwürfen wird formuliert, der Jugendstrafvollzug dient dem Ziel, die Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. In dem Entwurf meiner Fraktion wird daneben noch die Förderung und Unterstützung der Eingliederung der Jugendlichen und

der Heranwachsenden besonders betont. Nach dem Willen der Landesregierung hat der Jugendstrafvollzug daneben gleichermaßen die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

Nun könnte man ja meinen, was soll’s, das ist doch nur eine redaktionelle oder akademische Frage, also allenfalls ein Streit um des Kaisers Bart. Das ist es aber gerade nicht. Die Landesregierung verwendet in ihrer Begründung, warum der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten in das Vollzugsziel aufgenommen werden müsse, gerade mal zwei Sätze. Es steht lapidar geschrieben: „Dies folgt aus der Pfl icht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen. Bauliche und organisatorische Ausstattung der Anstalt sowie alle vollzuglichen Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, dass von den Gefangenen während der Zeit ihrer Inhaftierung keine Gefahr ausgeht.“ So weit die Begründung.

Meine Damen und Herren, diese Selbstverständlichkeit in die Zielbestimmung aufzunehmen ist kein theoretischer Streit, sondern eine wichtige praktische Frage. Es besteht nämlich nach Auffassung vieler Fachleute die Gefahr, dass dieses zweite Vollzugsziel Resozialisierungsbemühungen überlagert beziehungsweise beide Vollzugsziele gegeneinander ausgespielt werden. Die Formulierung bestimmt also zum einen die Grundhaltung, die dem Vollzug zugrunde gelegt wird, zum anderen wird sie bei konkreten Entscheidungen wirksam, wenn etwa resozialisierungsfördernde Lockerungen gegen das Risiko des Missbrauchs abgewogen werden. Ganz abgesehen davon, dass eine derartige kriminalpräventive Wirkung weder das Strafgesetzbuch noch die Strafprozessordnung kennt, ist die Sicherheit der Allgemeinheit eine Selbstverständlichkeit. An dieser Stelle wird das einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bewusst oder unbewusst falsch interpretiert. Resozialisierung und Schutz der Allgemeinheit sind nach Auffassung des Gerichtes kein Gegensatz. Das heißt aber gerade nicht, dass sie auf einer Ebene stehen. Das Vollzugsziel Resozialisierung darf eben nicht verwässert werden.

Meine Damen und Herren, es gibt noch eine Reihe von weiteren Unterschieden. Nennen möchte ich beispielsweise die im Regierungsentwurf fehlenden verbindlichen Regelungen zum Gewaltschutz oder zum Schiedswesen. Auch halten wir eine Mitwirkungspfl icht – die Ministerin hat darauf hingewiesen – der Jugendstrafgefangenen an der Erreichung des Vollzugsziels für kontraproduktiv.

Und an der Stelle eine Bemerkung: Gerade, glaube ich, die Vergangenheit beweist, dass die Pfl icht der Mitwirkung vielleicht auch eine Aussage dafür ist, dass die Strafgefangenen, weil sie nicht freiwillig in die Resozialisierungsmaßnahmen mit einsteigen, weil sie nicht selbst davon überzeugt sind, vielleicht auch wieder straffällig werden, eher geneigt sind, als wenn sie in ihrer freiwilligen Mitwirkung hier voll mit einsteigen. Wir setzen wie gesagt dagegen auf Freiwilligkeit. Die Jugendlichen sollen ein Recht auf Mitwirkung haben. Ihre Bereitschaft hierzu ist dabei zu fördern, zu wecken und zu unterstützen. Ebenso halten wir ein klares Bekenntnis zum offenen Vollzug als Regelvollzugsform für unbedingt erforderlich. Hier drückt sich die Regierung und vermeidet es, den offenen Vollzug als Regel anzuerkennen. Dabei beweisen alle einschlägigen Studien, je geschlossener eine Einrichtung, desto höher die Gewalt. Und gerade im Interesse einer erfolgreichen Resozialisierung müssen Jugendliche und Heranwachsende aus dieser Subkultur dem Milieu der Gewalt ferngehalten werden, und zwar so frühzeitig wie nur möglich.

Meine Damen und Herren, meine Fraktion geht aufgeschlossen in die Ausschussberatungen. Möglicherweise sollten wir auch darüber nachdenken, im Jugendstrafvollzug in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich Neues zu probieren. Ich denke beispielsweise an den Vollzug in freien Formen, wie er schon in Baden-Württemberg praktiziert wird. Sie sehen also, vieles gibt es miteinander zu bereden. Wir hoffen auf eine fachlich gute Diskussion in den entsprechenden Ausschüssen. – Danke schön.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE)

Danke schön, Frau Borchardt.

Im Ältestenrat ist eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 45 Minuten vereinbart worden. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Als Erster hat das Wort für die Fraktion der SPD der Abgeordnete Dr. Nieszery. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 31. Mai 2006 dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, bis zum 31. Dezember 2007 die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug zu schaffen, weil das Strafvollzugsgesetz aus dem Jahr 1977 keine speziellen Regelungen für den Jugendstrafvollzug enthält, lückenhaft ist und über mehrere Gesetze verteilt liegt. Das Bundesverfassungsgerichtsurteil erging seinerzeit an den Bundesgesetzgeber. Inzwischen, nämlich seit dem 1. September 2006, ist mit dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung im Rahmen der Föderalismusreform I die Gesetzgebungszuständigkeit für den Jugendstrafvollzug vom Bund auf die Länder übertragen worden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, dem Landtag liegen heute zwei Gesetzentwürfe, einer der Landesregierung und einer aus der Feder der Fraktion DIE LINKE, zur Ersten Lesung vor. Ich persönlich begrüße ausdrücklich, dass es den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern gelungen ist, einen weitgehend einheitlichen Gesetzentwurf zum Jugendstrafvollzug zu erarbeiten. Auch die haushaltsseitige Absicherung der Mehrausgaben, Frau Borchardt, haben die Justizministerin und die Finanzministerin gemeinsam sozusagen in den Griff bekommen und es ist auch in dem Haushalt ausgewiesen, den wir heute gerade in die Ausschüsse überwiesen haben.

Mecklenburg-Vorpommern ist, wie ich meine, in einer sehr komfortablen Situation, bereits seit 2001 über eine moderne Jugendanstalt mit 310 Haftplätzen, davon 292 für die Einzelunterbringung in Neustrelitz, zu verfügen.

(Udo Pastörs, NPD: Jugendstrafanstalt.)

Wir befi nden uns also in einer guten Ausgangssituation für einen modernen und effektiven Jugendvollzug, an die es mit diesem Gesetz anzuknüpfen gilt.

Meine Damen und Herren, ich will an dieser Stelle nicht auf alle 114 Paragrafen des Gesetzentwurfes der Landesregierung oder die 80 Paragrafen des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE eingehen. Dazu haben wir sicher in den Ausschussberatungen ausreichend Gelegenheit. Ich möchte mich kurz zu dem äußern, was für meine Fraktion sehr wichtig ist:

Der für mich wichtigste Gegenstand dieses Gesetzentwurfes ist das Vollzugsziel. Es wird dem jugendlichen Straftäter über Bildung, Arbeit und über sozialtherapeutische Angebote, aber auch über ein hohes Maß an eigener Verantwortung ermöglicht werden, nach der Strafverbüßung ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen und damit die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen. Damit dieses Ziel professionell umgesetzt werden kann, werden zwei Psychologenstellen und zwei Sozialpädagogenstellen zusätzlich geschaffen. Weiterhin ist mir die Intensivierung der schulischen und berufl ichen Ausbildung in der Anstalt sehr wichtig. Auch an dieser Stelle fangen wir nicht bei null an, denn in der Jugendvollzugsanstalt Neustrelitz bestehen bereits 40 Plätze für die schulische Ausbildung und 190 Plätze für die berufl iche Ausbildung, zum Beispiel in den Berufen Tischler, Maler, Schlosser, Garten- und Landschaftsbau, Elektriker und Tierpfl eger.

Meine Damen und Herren, Letzteres zeigt, welche Möglichkeiten den jugendlichen Gefangenen in Neustrelitz zur sinnvollen Freizeitgestaltung eröffnet worden sind. Wenn man da beispielsweise an das Projekt „Kaninchen hinter Gittern“ denkt, die Kaninchenzüchter beispielsweise der Jugendvollzugsanstalt Neustrelitz haben vor Weihnachten vergangenen Jahres bei der Jugendeuropameisterschaft in Leipzig den ersten Platz belegt.

(Heiterkeit bei Udo Pastörs, NPD)

Ich fi nde, Sie sollten darüber nicht lachen, Sie sollten darüber nicht lachen.

(Udo Pastörs, NPD: Das ist Resozialisierung. Sie sind ein Witzbold.)

Sogar von den Gefangenen trainierte Hunde werden für den Polizeieinsatz genutzt.

(Zuruf von Udo Pastörs, NPD)

Damit will ich nicht zum Ausdruck bringen, dass hinter den Gittern die Spaßgesellschaft Einzug gehalten hat oder ein sogenannter Kuschelvollzug betrieben wird. Ganz im Gegenteil, während des Freiheitsentzuges nimmt das soziale Lernen in der Gemeinschaft und für die Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein, Herr Pastörs. Der therapeutische Wert von Tierpfl ege und Tiererziehung für diesen Prozess ist in der Fachwelt vollkommen unumstritten.

Meine Damen und Herren, ähnlich wie beispielsweise in Sachsen und Thüringen hat die demokratische Opposition einen eigenen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht. Das begrüße ich ausdrücklich, denn eine Alternative wird die Diskussion zu diesem wichtigen Thema sicherlich beleben. Beim Lesen des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE fällt allerdings gleich auf Seite 3 unter der Rubrik „Kosten“ die Aussage auf, dass zwar Kostensteigerungen anfallen werden, diese aber gegenwärtig nicht erfassbar und daher nicht zu benennen sind.

Meine Damen und Herren von der Fraktion DIE LINKE, ich gehe davon aus, dass Ihnen der Artikel 64 Absatz 1 unserer Landesverfassung durchaus bekannt ist, der da lautet: „Beschlussvorlagen aus der Mitte des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind.“

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Ich guck mal, was die Justizministerin schreibt.)

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Landesregierung ist meiner Meinung nach nicht nur in diesem Punkt klarer und eindeutiger formuliert als der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE.

(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Das überrascht mich jetzt aber.)

Die Unterschiede beider Gesetzentwürfe bestehen hauptsächlich darin, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung im Gegensatz zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE den Gefangenen wesentlich mehr Pfl ichten auferlegt.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Sind die Kostenangaben präzise? Wohl kaum.)

Ich denke, dass im Gesetzentwurf der Landesregierung die Balance zwischen den Pfl ichten und den notwendigen Eigeninitiativen der Gefangenen auf der einen und der Förderung der Jugendstraftäter auf der anderen Seite sehr ausgewogen gestaltet ist. Diese Kombination wird dazu führen, dass die entlassenen Jugendlichen ihr Leben nach dem Gefängnis mit mehr Verantwortung gestalten können.

Beispielsweise will die Fraktion DIE LINKE gemäß Paragraf 15 Absatz 1 die Unterbringung der Jugendstrafgefangenen im offenen Vollzug ausschließlich geregelt wissen. Dagegen setzt die Landesregierung gemäß Paragraf 13 Absatz 1 sowohl auf geschlossenen als auch auf offenen Vollzug.

(Zuruf von Barbara Borchardt, DIE LINKE)

Dies geschieht aus gutem Grund, Frau Borchardt, da der offene Vollzug im Wesentlichen eine Hafterleichterung darstellt und dementsprechend nur abhängig von der persönlichen Eignung des Gefangenen gewährt werden kann und darf.

Während der Gesetzentwurf der Landesregierung gemäß Paragraf 25 Absatz 1 in Ruhezeiten die Einzelunterbringung regelt, ist gemäß Paragraf 11 Absatz 1 des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE die regelmäßige Unterbringung in kleinen Wohngruppen bis zu acht Personen gewollt. Würde dem gefolgt werden, wäre dies ein Rückschritt gegenüber dem jetzigen Standard. Gemäß Paragraf 14 beider Gesetzentwürfe, der die Sozialtherapie umfasst, können nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung die Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, während die Regelung der Fraktion DIE LINKE besagt, dass Jugendstrafgefangene nur mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden können. Natürlich kann eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung nicht erzwungen werden, wenn man tatsächlich erfolgreich therapieren will.

(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Ach ja?)

Auch über die Frage, ob denn die jugendlichen Gefangenen eine einheitliche Anstaltskleidung tragen sollen oder nicht, kann man sicherlich treffl ich streiten, auch wenn ich persönlich aus verschiedenen Gründen die Auffassung der Landesregierung teile. Aber, meine Damen und Herren, diese Abwägungen werden wir in den entsprechenden Fachausschüssen zu leisten haben, denn wir alle wissen inzwischen, wie wichtig ergebnisoffene und abwägungsorientierte Beratungen im Gesetzgebungsverfahren sind.

(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Richtig.)

Ich wünsche uns in den Ausschüssen einen konstruktiven Beratungsverlauf und bitte namens meiner Fraktion um Überweisung in die entsprechenden Ausschüsse.

(Beifall Volker Schlotmann, SPD – Der Abgeordnete Dr. Wolfgang Methling bittet um das Wort für eine Anfrage.)

Herr Dr. Nieszery, gestatten Sie noch eine Anfrage?

Ich bin fertig.

Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der FDP der Abgeordnete Herr Schnur. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Viel zu lange schon verzichtet die Politik auf eine genaue gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzuges. Seit Jahren begnügen wir uns damit, die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges zu defi nieren und zu beschränken auf die Feststellung, dass der Strafvollzug in eigenen Jugendstrafanstalten stattfi nden muss.

Aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit eines nicht gesetzlich geregelten Strafvollzuges und durch die Schaffung eines Strafvollzugsgesetzes für Erwachsene wurde sehr lange über die Notwendigkeit eines Jugendstrafvollzuges diskutiert, leider bis vor Kurzem ergebnislos. Nur durch weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ist der notwendige Schwung in die Sache gekommen. Schließlich hat es uns für die zwingend notwendigen gesetzlichen Regelungen eine Frist bis zum Ende des Jahres gesetzt. Insoweit müssten und könnten wir hier bereits deutlich weiter sein.

Es ist gut, dass wir sogar zwei Gesetzentwürfe vorliegen haben. Wir sind hierbei aber schon lange kein Vorreiter mehr. So gilt zum Beispiel seit 1. August dieses Jahres ein neues Jugendstrafvollzugsgesetz in Baden-Württemberg. Zum Glück – und das will ich an dieser Stelle auch sagen – ist Schnelligkeit kein Kriterium für Qualität. Schließlich geht es uns um das Ziel eines vernünftigen Jugendstrafvollzugsgesetzes.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Ziel muss es sein, die Gemeinschaft noch besser als bisher dauerhaft vor Straftaten zu schützen. Dazu müssen wir Möglichkeiten haben, damit junge Gefangene möglichst gut zu einem Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung erzogen werden können. Ein nachhaltiger Schutz vor weiteren Straftaten kann am ehesten gelingen, wenn junge Gefangene eine Perspektive haben, wieder in die Gesellschaft hineinzufi nden. Dazu müssen wir die Jugendlichen möglichst positiv beschäftigen und sie motivieren. Wir müssen uns zu einem anspruchsvollen Jugendstrafvollzug verpfl ichten, ohne uns von etwaigem Anspruchsdenken der Gefangenen treiben zu lassen. Das Motto muss sein „Fördern und fordern“. Dieses sind dabei die prägenden Erziehungsziele. Gemeinsame Werte wie Mitmenschlichkeit, Rücksicht, Disziplin und Ordnung sollten vermittelt werden. Außerdem ist ein Recht auf Arbeit und Ausbildung notwendig. All dies fi nde ich sowohl in dem Gesetzentwurf der LINKEN als auch in dem Gesetzentwurf der Landesregierung. Im Ziel sind wir uns damit in wesentlichen Punkten einig.