Protocol of the Session on January 25, 2006

Danke schön, Herr Friese.

Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der Linkspartei.PDS

der Abgeordnete Herr Ritter. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Über Sinn und Zweck der Stiftungen und über die Geschichte der Stiftungen in Mecklenburg-Vorpommern ist schon ausführlich debattiert worden. Insofern kann ich mich an dieser Stelle etwas kürzer fassen und nur noch ein paar Bemerkungen zum vorliegenden Gesetzestext machen.

Es ist auch schon deutlich geworden, dass der Entwurf des Landesstiftungsgesetzes im Prinzip ein Reflex der bundesrechtlichen Regelungen ist. Insofern bleibt für die Länder wie auch für Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr allzu viel Gestaltungsraum. Wir erfüllen eine Aufgabe, die uns der Bundesgesetzgeber ans Herz gelegt hat.

Um es vorwegzusagen, wir sind durchaus dafür, überflüssige Regelungen zu streichen und den Stiftungen in unserem Lande eine größere Autonomie zu geben. Insofern gibt es seitens unserer Fraktion eine positive Resonanz zum vorgelegten Gesetzentwurf. Das schließt natürlich nicht aus, dass es ein paar Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzestext gibt. Da ist zum Beispiel die Frage nach den im Gesetzestext dargestellten kommunalen Stiftungen. Was eine kommunale Stiftung sein soll, war nach der bislang geltenden Rechtslage nicht so recht klar und ist es jetzt mit der einfachen Übernahme der alten Formulierung ins neue Gesetz auch nicht.

Das Gesetz sagt, eine kommunale Stiftung sei eine Stiftung, die von einer hauptamtlich geleiteten Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis verwaltet wird. Der Terminus „kommunale Stiftung“ ist somit im vorliegenden Gesetzentwurf aus meiner Sicht nicht vielmehr als eine leere Worthülse, denn was da verwaltet wird in einer solchen kommunalen Stiftung, das stellt sich noch nicht dar. Es stellt sich auch die Frage, wie viele Kommunen in unserem Land überhaupt als Stifter in Betracht kommen könnten.

Wir fragen auch, warum man in diesem Gesetz die kirchlichen Stiftungen erfassen muss, denn nach unserer Auffassung unterliegen die kirchlichen Stiftungen doch richtigerweise weitgehend der kirchlichen Autonomie. Insofern geht der Regelungsgehalt im Paragrafen 11 faktisch gegen null und man kann im Sinne der Deregulierung schon fragen, warum wir diesen Paragrafen 11 in dieser Art und Weise brauchen. Vielleicht genügt ein kurzer Verweis in der Bestimmung von Paragraf 1 zum Geltungsbereich, dass für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit für das Stiftungsregister die Zweckänderung, die Aufhebung auch für kirchliche Stiftungen und kommunale Stiftungen – wenn es Letztere denn gibt – dieses Gesetz gilt. Somit wäre diese Forderung auch erfüllt.

Die Neuregelung zum Stiftungsregister, wonach es allgemein einsehbar ist, ist aus meiner Sicht nur zu begrüßen. Ich denke, dass auch im Stiftungswesen weitgehende Transparenz nur förderlich sein kann. Nicht so recht verstehen kann ich allerdings, warum in dem Register nicht mehr die Vertretungsberechtigungen und die Zu

sammensetzungen der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung erfasst werden sollen. Natürlich ist hier nicht ganz von der Hand zu weisen, dass ein bestimmter bürokratischer Aufwand entsteht, aber andererseits ist es für eine öffentliche Kontrolle wichtig zu wissen, wer sich heute hinter mancher Stiftung verbirgt.

Zum Abschluss, meine lieben Kolleginnen und Kollegen, ein Satz in dem Gesetz hat mich dann doch nachdenklich gemacht. Es heißt in Paragraf 9 Absatz 2: „Der Stifter soll zu Lebzeiten vor einer Änderung der Stiftungssatzung angehört werden.“ Da stellt sich bei mir die Frage: Wann denn sonst, meine sehr verehrten Damen und Herren?

(Heiterkeit bei Minister Dr. Wolfgang Methling)

Vielleicht kann mich jemand in der Anhörung darüber aufklären. – Danke schön.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der Linkspartei.PDS)

Danke schön, Herr Abgeordneter Ritter.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe

die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf der Drucksache 4/2047 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Rechts- und Europaausschuss sowie an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes, Drucksache 4/2048.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (Infektions- schutzausführungsgesetz – IfSAG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 4/2048 –

Das Wort zur Einbringung hat in Vertretung der Sozialministerin der Minister für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Herr Holter. Bitte schön, Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Entwurf eines Infektionsschutzausführungsgesetzes passen wir im Land bisher bestehende Regelungen an Bundesrecht a n. Die neuen Regelungen, Klarstellungen und Anpassungen betreffen insbesondere das Gesetz über die Kostenträger nach dem Bundesseuchengesetz in Mecklenburg-Vorpommern und die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Versorgungsämter und der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesseuchengesetz, beide aus dem Jahr 1992. Der Entwurf sieht zwei wesentliche Änderungen vor: zum einen die Erweiterung der Meldepflicht und zum anderen eine neue Zuordnung der sachlichen Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben.

Lassen Sie mich kurz auf die Inhalte eingehen. Paragraf 1 regelt die Erweiterung der Meldepflicht. Ärzte und Labore werden bei den Krankheiten, gegen die geimpft wird, zum Beispiel Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten, gegenüber den Gesundheitsämtern künftig auch Angaben über den Impfstatus der Patienten machen müssen. Zwar ist dies laut Infektionsschutzgesetz nicht Pflicht, trägt aber zur Erleichterung der Meldetätigkeit der Gesundheitsämter bei. Deren Informationen werden vom Robert-KochInstitut, an welches die Meldungen über Infektionskrankheiten weitergeleitet werden, abgefragt.

Des Weiteren enthält Paragraf 1 Vorschriften, wonach Infektionskrankheiten, zum Beispiel der von Zecken übertragenen Borreliose oder der Windpocken, und Erregernachweise, zum Beispiel der Gürtelrose, über das Infektionsschutzgesetz hinaus von den Ärzten und Laboren gemeldet werden sollen. Mit Hilfe der erweiterten Meldepflicht soll die Beurteilung der Lage hinsichtlich von Infektionskrankheiten – droht eine Epidemie oder nicht – erleichtert werden.

In Paragraf 2 werden die sachlichen Zuständigkeiten geregelt. Im Wesentlichen entsprechen sie der bisherigen Handhabung nach dem Bundesseuchengesetz und nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Dies betrifft zunächst die Aufgaben, die traditionell von den Gesundheitsämtern und vergleichbaren Stellen der Landkreise und kreisfreien Städte wahrgenommen werden. Außerdem werden die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales im Bereich des Infektionsschutzes konkretisiert, die in Grundzügen bereits im Gesetz über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes vom 6. Juli 2001 festgelegt sind. Darüber hinaus werden Regelungen der bisherigen Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Versorgungsämter sowie der Behörden der Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesseuchengesetz übernommen.

Bei Paragraf 3 des Entwurfs handelt es sich um eine Ausführungsvorschrift zu Paragraf 69 des Infektionsschutzgesetzes. Sie soll das Gesetz über die Kostenträger nach dem Bundesseuchengesetz in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 1992 ersetzen. Die Regelungen entsprechen weitgehend denen des genannten Kostenträgergesetzes. Hinzugekommen ist jene über Kosten für die Untersuchungen und Behandlungen von sexuell übertragbaren Krankheiten und von Tuberkulose. Diese gehörten bislang nach Paragraf 15 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die auch die Kosten trugen.

Um die Erfüllung der Meldepflicht des Paragrafen 1 durchsetzen zu können, ist eine Bußgeldvorschrift erforderlich. Diese wird in Paragraf 4 geregelt. Das Infektionsschutzausführungsgesetz soll dazu beitragen, bundesweit Rechtseinheit auf diesem wichtigen Gebiet der gesundheitlichen Vorsorge herzustellen. Meine Damen und Herren Abgeordnete, ich bitte Sie, dieses Gesetz zur federführenden Beratung in den Sozialausschuss und zur Mitberatung in den Innenausschuss zu überweisen. – Danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der Linkspartei.PDS und einzelnen Abgeordneten der SPD)

Danke schön, Herr Minister.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/2048 zur federführenden Beratung an den Sozialausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss sowie an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 4/2063.

Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie über den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz – PetBüG M-V) – Drucksache 4/2063 –

Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Petitionsausschusses Herr Vierkant. Bitte schön, Herr Vorsitzender.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf der eben genannten Drucksache 4/2063 liegt Ihnen die Sammelübersicht des Petitionsausschusses vor. Im Berichtszeitraum hat der Ausschuss 148 Anliegen beraten und abgeschlossen. Dabei konnten etwa 23 Prozent der Eingaben positiv beschieden werden. Das ist ein Erfolg unserer Arbeit, für den ich mich als Vorsitzender bei meinen Kolleginnen und Kollegen für ihr Engagement, bei der Landesverwaltung für die – in Anführungsstrichen – Amtshilfe in nicht unkomplizierten Personalsituationen und natürlich den Damen unseres Sekretariates für die sachkundige wie überaus fleißige Unterstützung bedanken möchte. Vielen Dank!

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD)

Die Schwerpunkte der Petitionen waren diesmal weniger deutlich ausgeprägt als sonst, eigentlich nur in zwei Gruppen, und zwar abgestuft von 27 bis 20 Bitten und Beschwerden die Bereiche und Angrenzungen Verwaltungshandeln in unteren Behörden und Zweckverbänden, Strafvollzug, Bildung und Bauwesen –

(Norbert Baunach, SPD: Oh!)

das wäre die erste Gruppe – sowie mit 15 bis 6 Bitten und Beschwerden die Bereiche GEZ- und andere Gebühren, Arbeitslosengeld II und Rente, Fördermittel und ärztliche Versorgung. Einzelne detaillierte statistische Aussagen entnehmen Sie bitte der Sammelübersicht. Dort ist diese Statistik sehr genau und auch sehr untersetzt dargestellt.

Meine Damen und Herren, es gab keine bedeutsamen Verschiebungen zwischen den Verantwortungsbereichen der Ressorts. Dafür gibt es aber jetzt für mich die Gelegenheit, mich auf die letzte Berichterstattung vom Oktober 2005 zu beziehen. Da sagte ich und ich rufe es mir – Ihnen sicherlich auch – noch einmal in Erinnerung:

1. bei drohender Kontrolleinschränkung des Parlaments genau auf dieses Problem hinzuweisen,

2. die Landesregierung an gesetzliche Verpflichtungen zu erinnern,

3. die Berichterstattung möglichst kurz zu fassen.

Das tue ich hiermit und schließe. – Vielen Dank.

Ich möchte aber abschließend das Hohe Haus bitten, die vorliegende Beschlussempfehlung verfahrensmäßig für erledigt zu erklären. – Danke.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD, CDU und Linkspartei.PDS)

Danke schön, Herr Vierkant.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu zehn Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Als Erste hat das Wort für die Fraktion der SPD die Abgeordnete Frau Peters. Bitte schön, Frau Abgeordnete.