Protocol of the Session on October 13, 2004

Das Gesetz wird nicht seine beabsichtigte Wirkung entfalten können. Die im Gesetz auf Drängen der Länderfinanzminister verordnete Kostenneutralität ist eine Verzichtsaufforderung an die Hochschulen, aber die Rechnung wird nicht aufgehen. Das Gesetz sagt den Ländern auf Drängen der Länderfinanzminister – und das ist der eigentliche Skandal, der sich mit diesem Gesetz verbindet –, ihr dürft für Bildung nicht mehr Geld ausgeben. Alle Welt redet vom Wert der Bildung, alle Welt redet von der Steigerung der Abiturquoten, um mehr junge Menschen an die Hochschulen zu bekommen, aber die leistungsabhängige Besoldung der Professoren soll kostenneutral erfolgen. Das macht keinen Sinn, unterbindet Kreativität in Haushaltsfragen, zementiert überkommene Haushaltsstrukturen und wird unsere Hochschulen nicht weiterbringen.

Nein, die Hoffnungen der Bundesforschungsministerin Bulmahn werden sich mit diesem Gesetz nicht erfüllen. Spitzenprofessoren werden nicht Spitzengehälter bekommen, wir werden nicht konkurrenzfähig. Die deutsche Bürokratie hat den Hoffnungen ein Bein gestellt und wir stellen uns auch weiter ein Bein um das andere. Was nutzen uns in Mecklenburg-Vorpommern Spitzengehälter für Professoren, wenn diese im Land keine wissenschaftlichen Mitarbeiter mehr finden oder die, die sie mitbringen, nur noch 83,5 Prozent der vergleichbaren Gehälter einer Hochschule in den alten Bundesländern bekommen? Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist doch überhaupt nicht in der Lage, Spitzenprofessoren mit Spitzengehältern, wie es Frau Bulmahn am 9. November 2001 im Deutschen Bundestag formuliert hat, auch die entsprechende Spitzenausstattung bei derlei Tarifverträgen zu finanzieren.

Unsere Hochschulen sind nicht wettbewerbsfähig und konkurrenzfähig, wenn derartige Rahmenbedingungen zu Reglementierungen führen und diese reglementierenden Rahmenbedingungen perfektioniert werden.

(Beifall Dr. Ulrich Born, CDU)

70 Prozent der Hochschulhaushalte werden durch Personalkosten bestimmt und 70 Prozent der Hochschulhaushalte sind der Hochschulautonomie weitgehend entzogen, auch die Stellenpläne sind weiterhin das Steuerungsmittel der Landesregierung gegenüber den Hochschulen. Budgetierte Haushalte sind erst dann Globalhaushalte, wenn die Verantwortung für die Stellenbewirtschaftung vollständig den Hochschulen übertragen wird. Das vorliegende Gesetz ist kein Beitrag, um dieses Ziel zu erreichen.

Meine Damen und Herren, ich bin der festen Überzeugung, dass die Landesregierung nach wie vor gegenüber den Hochschulen in der Bringschuld steht, die entsprechenden Rechts- und Haushaltsvoraussetzungen zu schaffen, damit sie international konkurrenzfähig werden. Dass die Landesregierung diese Bringschuld bisher nicht eingelöst hat, dass sie sich von falschen Planungszahlen hat leiten lassen und damit keine Zukunftsvorsorge betrieben hat, das hat uns der Wissenschaftsrat unlängst wieder dick aufs Brot geschmiert. Der Wissenschaftsrat sagt im zweiten Bericht zum Ausbau und Umbau von Studiengängen und Forschungsschwerpunkten an Fachhochschulen und Universitäten vom 28. Mai 2004: „Der Anteil der Studienplätze je 100.000 Einwohner ist besonders bei den Universitäten sehr gering.“ Das ist eine Folge falscher Studentenprognosen und der Ausrichtung des Haushaltes auf diese Prognosen. Es zeigt sich, dass die Kritiker des Dom-Gutachtens Recht behalten haben.

Fazit: Das Ziel ist richtig, daran sollten wir festhalten, aber der Weg ist falsch und nicht zeitgemäß! Wir sollten in den Ausschüssen prüfen, inwieweit wir landespolitisch bei der Umsetzung des Bundesgesetzes Spielräume nutzen können, um vor allem die Hochschulen stärker bei der Bemessung der Leistungszulagen einbeziehen können! Daher wünsche ich mir, dass wir dieses Gesetz ernsthaft diskutieren und die Spielräume ernsthaft ausloten. Wünschenswert wäre es gewesen, wenn die Landesregierung diesen Gesetzentwurf schon früher und nicht zwei Monate vor Ablauf der Frist in den Landtag eingebracht hätte. Wir sollten uns in den Ausschüssen aber dennoch die Zeit für eine ernsthafte Beratung nehmen! – Herzlichen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU)

Danke schön, Frau Lochner-Borst.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Brodkorb von der Fraktion der SPD.

(Reinhard Dankert, SPD: Das war nicht mehr vorgesehen.)

Dann hat jetzt das Wort die Abgeordnete Frau Schmidt von der Fraktion der PDS.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bevor ich zu meinen Ausführungen zum Professorenbesoldungsreformgesetz komme, möchte ich die herzlichsten Grüße des eigentlich sonst hier stehenden hochschulpolitischen Sprechers der Fraktion der PDS, Herrn Bluhm, überbringen, der ja krank darnieder liegt. In dessen Vertretung spreche ich heute hier zu dieser Thematik. Er ist von der Treppe gefallen und hat einen komplizierten Bruch. Aber er wird das nächste Mal sicher hier in seiner Funktion wieder auftreten.

Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf soll das Professorenbesoldungsreformgesetz des Bundes, so, wie es hier schon dargestellt wurde, vom 16. Februar 2002 in Landesrecht umsetzen. Unserer Meinung nach wird damit ein Schritt zur leistungsabhängigen Besoldung von Professoren möglich. Im verkrusteten System der Besoldung ist das ein wichtiger Schritt in eine neue Richtung. Allerdings ist die Strecke, auf der diese und andere Schritte zurückgelegt werden müssen, wie immer in solchen Fällen, lang und mühsam. Die neuen Regelungen greifen erst ab 01.01.2005 nur für die neuen Besoldungsfälle und werden damit schrittweise eingeführt. Das mag einerseits gut sein, da dieses Verfahren für alle neu ist und ein Hineinwachsen wahrscheinlich problemloser realisiert werden kann, andererseits sind die zu erwartenden positiven Effekte sicher erst im Verlauf längerer Zeitabschnitte, wenn überhaupt, zu erreichen. Bedingt durch das Nebeneinander von alten und neuen Besoldungsformen werden mögliche positive Effekte durch das neue Besoldungssystem sicher erst dann ihre vollen Möglichkeiten entfalten können, wenn die C-Besoldung ausgelaufen ist.

Die im Gesetzentwurf, wie es hier auch schon dargestellt wurde, festgeschriebene Kostenneutralität ist aus der Sicht der Finanzer korrekt. Aus der Sicht der Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker kann ich mir eine andere Betrachtungsweise vorstellen, denn im Interesse des damit im Zusammenhang erhofft stehenden Motivationsschubes an den Hochschulen werden sich die Spielräume nicht unbedingt gewaltig vergrößern. Trotzdem bleibt es ein Systemwechsel, der dazu beiträgt, die international üblichen Gehaltsstrukturen auch in Deutschland zu etablieren und alte Zöpfe abzuschneiden.

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die neue Besoldung der Professoren allerdings nicht abschließend. In einer folgenden Rechtsverordnung werden die Vergabe, die Kriterien und die Inhalte für die Vergabe der Leistungsbezüge noch zu regeln sein. Diese Anforderungen werden im Gesetzentwurf schon so formuliert. Ich zitiere: „Dagegen bestimmen sich die Verfahrensvorschriften zur Vergabe, zu den Kriterien und Inhalten für die Gewährung überwiegend nach hochschulrechtlichen und bildungsbzw. wissenschaftspolitischen Erwägungen, so dass deren Ausgestaltung (das ‚Wie‘) sowohl aus inhaltlichen Gründen als auch aus Gründen der Flexibilität nicht durch gesetzliche Regelung selbst erfolgt.“ Das ist sicher der richtige Rahmenansatz, der aber konkret ausgestaltet werden muss. Besonders wesentlich wird dabei sein, wel

che Möglichkeiten die Hochschulen für die eigenverantwortliche Entscheidung im Rahmen ihrer Autonomie erhalten. Es sollte möglich sein, damit einen Schritt zu mehr Eigenständigkeit in der Personalbewirtschaftung zu gehen.

Der Bundesgesetzgeber hat wegen der Unwägbarkeiten eine Überprüfung für das Jahr 2007 schon vorgeschrieben. Die Länder sollen gegenüber dem Bund über die Erfahrungen bei der Umsetzung der neuen Regelung berichten. Diese Form des Erfahrungsaustausches ist nützlich, um die Bestimmungen der Rechtsverordnung auf ihre Zweckmäßigkeit im Vergleich mit anderen Bundesländern auf den Prüfstand zu stellen. Wir werden dann sehen, wie sich die Vorschriften bewährt haben und welche Änderungen erforderlich sein können. Da die neuen Bestimmungen schon zum 01.01.2005 in Kraft treten sollen, ist Eile geboten. Die Zweite Lesung wird in der Novembersitzung erfolgen. Ich gehe davon aus, dass wir in den zuständigen Ausschüssen vor allem auch die Verordnung intensiv beraten müssen. Auch wenn es bei Verordnungen, wie vorhin ja schon dargestellt, um exekutives Handeln geht, sollte das Parlament in die Beratung einbezogen werden.

(Beifall Angelika Gramkow, PDS, und Gabriele Schulz, PDS)

Die Fragen der Hochschulentwicklung sind für uns alle, wie wir gerade in dieser Landtagssitzung an den Themen sehen, ein wichtiges Thema und hier sollten wir als Parlament einbezogen werden. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der PDS)

Danke, Frau Schmidt.

Das Wort hat jetzt der fraktionslose Abgeordnete Herr Dr. Bartels.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!

Eine Vorbemerkung vorab. Vom Prinzip her bin ich für eine leistungsbezogene Besoldung von Professorinnen und Professoren, auch wenn ich mir manches bei einer solchen Regelung anders und vor allen Dingen innovativer vorgestellt und gewünscht hätte. Aber das ist eine Frage der Bundesebene und weniger der Landesebene, deshalb möchte ich zu diesem Gesetz etwas sagen.

(Beifall Ilka Lochner-Borst, CDU)

Frau Lochner-Borst hat hier von deutscher Gründlichkeit gesprochen. Ich weiß nicht, ob das deutsche Gründlichkeit ist, auf jeden Fall ist es ein typisch deutsches Gesetz. Ich möchte sagen, wer sich das einmal angeguckt hat, das bisherige Landesbesoldungsgesetz hat insgesamt acht Paragraphen und der achte Paragraph ist der des In-Kraft-Tretens. Für die Regelung, die jetzt hier ansteht, kommen zehn, eigentlich elf weitere Paragraphen hinzu. Und dazu sage ich, in der Zeit, wo wir alle über Deregulierung reden, ist das ein etwas seltsamer Vorgang.

(Beifall Rainer Prachtl, CDU)

Ich möchte betonen, dass Deregulierung nicht mit der Abschaffung der einen oder anderen Verordnung anfängt. Deregulierung beginnt hinsichtlich des Selbstverständnisses der Verwaltung und mit dem Abbau von Misstrauen gegenüber nachgeordneten Institutionen im Kopf.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU und PDS)

Deshalb, glaube ich, muss zu diesem Gesetz in den Ausschüssen sehr gründlich geredet werden. Ich will nur einige Fragen nennen:

Erstens, die Neufassung des Paragraphen 8. Warum wird jetzt von dieser Ermächtigung im Bundesgesetz Gebrauch gemacht? Warum eine Einvernehmensregelung mit dem Finanzministerium? Ich sprach eben von Selbstverständnis der Verwaltung und vom Misstrauen gegenüber nachgeordneten Einrichtungen. Das ist ein ganz typisches Beispiel.

Zweitens, zum Paragraphen 10 Absatz 2. Das Ministerium legt die Leistungszuschläge für die Hochschulleitung fest. Haben wir nicht einen Globalhaushalt an den Hochschulen, in den das Bildungsministerium nicht einfach eingreifen darf? Oder irre ich mich da irgendwie?

Drittens, Paragraph 16. Wozu ist der nötig? Über die Verwendung der Drittmittel entscheidet einzig und allein der Drittmittelgeber und niemand sonst. Und wenn der Drittmittelgeber Zuschläge für den Projektleiter vorsieht, dann sieht er sie vor, dazu brauchen wir keinen Paragraphen.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Auch das ist eine Frage eines völligen Fehlansatzes und hier ist mindestens ein Paragraph, denke ich, der einfach verschwinden kann. Das sind nur einige Fragen, die mir beim Lesen kamen. Ich hoffe, dass, wenn es einmal wieder drängt, weil in zwei Monaten die Frist abläuft, wir uns wirklich ausreichend Zeit in den Ausschüssen nehmen. Und deshalb bezweifele ich, dass wir im November mit der Verabschiedung dieses Gesetzes rechnen können. – Danke.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU und PDS)

Danke schön, Herr Dr. Bartels.

Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/1346 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Bildungsausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, Drucksache 4/1354.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AG TierNebG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 4/1354 –

Das Wort zur Einbringung hat jetzt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Herr Dr. Backhaus.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf Ihnen heute das Gesetz, das eben schon genannt worden ist, und zwar den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vorstellen. Das ist fachlich erforderlich, aber politisch ist es eher unspektakulär.

Worum geht es eigentlich? Es geht darum, dass im Jahr 2002 auf der europäischen Ebene eine umfassende gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Abholung, die Sammlung, die Beförderung, die Lagerung, die Behandlung bis hin zur Verarbeitung und Verwertung beziehungsweise Beseitigung tierischer Nebenprodukte geschaffen wurde. Die bislang geltende Verordnung wurde damit durch die Europäische Union aufgehoben. Dies geschah natürlich auch in der Konsequenz und im Zusammenhang mit dem BSE-Geschehen in Deutschland und in Europa. Auf Bundesebene ist daraufhin am 25. Januar diesen Jahres das geltende Tierkörperbeseitigungsgesetz durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz abgelöst worden. In der Folge sind wir gehalten, dieses Bundesrecht, so schnell es geht, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2005 in Mecklenburg-Vorpommern anzupassen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf folgt inhaltlich weitgehend dem bisherigen Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz aus dem Jahre 1991. Im Übrigen, glaube ich, darf ich darauf hinweisen, dass das ein Gesetz war, das funktioniert und uns auch in Krisenfällen begleitet hat, das auch gut funktioniert hat. Im Interesse der Entwicklung dieses Gesetzes haben wir den Wortlaut modernisiert und die Terminologie dem neuen Bundesrecht angepasst. Im Interesse der Verständlichkeit und letztes Endes auch der Rechtsklarheit haben wir dieses Gesetz nun komplett für diejenigen neu formuliert, die mit diesem Gesetz umgehen müssen. Viele einzelne Änderungen hätten das bisherige Gesetz nur komplizierter und unverständlicher gemacht.

Gestatten Sie mir trotzdem, noch einiges zum Inhalt zu sagen, denn letzten Endes ist das Thema Tierkörperbeseitigung auch ein Beispiel dafür, dass es vorbeugender Verbraucherschutz ist. Wir haben dafür Sorge zu tragen, dass möglichst in Mecklenburg-Vorpommern keine Seuchen oder schlimmere Tierkrankheiten ausbrechen. In Mecklenburg-Vorpommern werden wie bisher die Landkreise und im Übrigen auch die kreisfreien Städte zu den Trägern der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten bestimmt. Das heißt, es wird sich hier im Wesentlichen auch nichts ändern.

Eine wichtige Frage, die insbesondere auch für die Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker von Interesse ist, lautet: Was ist mit dem Konnexitätsprinzip und kommen hier gegebenenfalls zusätzliche Kosten auf die Körperschaften zu? Dieses Thema hat in der öffentlichen Anhörung und natürlich auch in der Ressortabstimmung eine nicht unwesentliche Rolle gespielt. Die Bedenken hinsichtlich der zusätzlichen finanziellen Belastung der Kreise und kreisfreien Städte konnten, das betone ich ausdrücklich, ausgeräumt werden.

Das Gesetz sieht im Paragraphen 2 vor, dass es zu einem Erweiterungstatbestand kommen wird. Erweiterte Standards sind im Vergleich zum bisherigen Recht umzusetzen und als Beispiel nenne ich hier ausdrücklich die Zulassung sowie die Validierung von Biogas- und Kompostierungsanlagen. Die wachsen im Lande und das wol

len wir ausdrücklich, um die Biomasse oder die Rohstoffe sinnvoll verwerten zu können. Wir beabsichtigen allerdings, per Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, die die kommunalen Körperschaften von eventuellen neuen Aufgaben entlastet. Das würde bedeuten, dass die Zuständigkeit dafür sinnvollerweise durch das Landwirtschaftsministerium oder durch das Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt umgesetzt werden soll.

Entsprechend des Bundesgesetzes sind die Länder verpflichtet, Einzugsbereiche zu bestimmen, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen tierische Nebenprodukte abholen und sammeln, befördern, lagern, behandeln, verarbeiten oder beseitigen. Dies ist alles eindeutig geregelt, denn bei der Festlegung der Einzugsbereiche werden die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte natürlich angehört. Damit wird die Kompetenz des Landwirtschaftsministeriums, nämlich Einzugsbereiche nach überörtlichen Gesichtspunkten bestimmen zu können, auch gesichert. Das ist im Übrigen auch im Interesse der kommunalen Gebietskörperschaften.