Nach der derzeitigen Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes können in diesen Fällen keine wirksamen Erklärungen des Bürgers gegenüber der Verwaltung und umgekehrt auch von Behörden untereinander in elektronischer Form abgegeben werden. Es ist jedoch auch nicht möglich, in gesetzlicher Form einfach vom Erfordernis der
Schriftform abzuweichen. So einfach ist es eben nicht, denn die Schriftform hat eine ganze Reihe von wichtigen Funktionen. Lassen Sie mich nur die für den Bürger wichtigste Funktion der Schriftform nennen, nämlich die Beweisfunktion und damit auch die verbundene Warnfunktion für den Erklärenden in dem Sinne, dass er auf die rechtliche Verbindlichkeit der Erklärung hingewiesen und damit auch vor übereilten Schritten geschützt wird. Das ist nicht ganz unwichtig. Die Juristen mögen das bezweifeln,
aber ein Stück weit resultiert ja auch eigenes Arbeiten daraus. Es geht also in jeder Hinsicht, und das heißt, auch in jeder Form, um Rechtssicherheit.
Soll also eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit geschaffen werden, die rechtlich verbindliche Erklärungen ermöglicht, so muss diese Form die gleichen Funktionen erfüllen können wie die Schriftform. Aus diesem Grunde enthält der Gesetzentwurf in der neuen zentralen Vorschrift des Paragraphen 3 eine Generalklausel, die für das gesamte Verwaltungsverfahrensrecht des Landes gilt. Danach kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Das elektronische Dokument ist in diesem Fall mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Das mag umständlich klingen, ist aber für die Rechtssicherheit und damit auch für die Sicherheit des Bürgers unumgänglich.
Der Verweis auf die qualifizierte elektronische Signatur stellt für den Bereich der elektronischen Kommunikation die Funktion der Schriftform in ihrer Gesamtheit sicher. Die elektronische Signatur erfolgt derzeit durch Speicherung der relevanten Daten mittels einer Chipkarte. Das Signaturgesetz aber lässt bewusst offen, ob diese Technik beibehalten werden soll oder nicht. Das heißt, auch technische Neuerungen in diesem Bereich werden dann umgesetzt. Versieht daher der Erklärende einer elektronischen Post mit einer derartigen Signatur seine Erklärung, so ist er genauso geschützt, als wenn er ein schriftliches Dokument unterschrieben hätte.
Meine Damen und Herren, der Klarheit halber sei angemerkt, der Entwurf eines neuen Verwaltungsverfahrensgesetzes begründet keinen Zwang zum elektronischen Verfahren. Er räumt den Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren die Möglichkeit ein, in den Fällen, in denen das Gesetz die Schriftform einräumt, diese auch durch die elektronische Kommunikation zu ersetzen. Es stellt daher einen konkreten Beitrag zur Erweiterung des E-Government auch in den Bereichen dar, in denen sich die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform derzeit noch als Hindernis darstellt. Der Gesetzentwurf geht dabei, anders als der Bund dies im Jahre 2002 gemacht hat und auch anders als einige Länder dies bereits auf den Weg gebracht haben, von einer sehr großzügigen und nahezu allumfassenden Ersetzungsbefugnis für die elektronische Kommunikation aus. Lediglich in den Rechtsbereichen, in denen bundesrahmenrechtlich der Ausschluss der elektronischen Kommunikation vorgegeben ist, kann das Land keine andere Lösung anbieten.
Wie ich soeben bereits angedeutet hatte, hat der Bund im Jahre 2002 das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz insoweit geändert. Die Länder ziehen nach, somit ergibt
sich daraus die Notwendigkeit, auch in Mecklenburg-Vorpommern diesen Weg für die Verwaltungen und letztlich für die Kommunikation zwischen Verwaltungen einerseits und Bürger und Verwaltung andererseits zu eröffnen. Es wäre für einen Bürger, meine ich, schwer verständlich, wenn er zum Beispiel im Bereich der Arbeitsverwaltung nach Bundesrecht per E-Mail einen wirksamen Antrag stellen kann, dies ihm aber andererseits bei der Beantragung einer nach Landesrecht zu beurteilenden Baugenehmigung verwehrt bliebe. Insofern müssen wir Bundesrecht und Landesrecht gemeinsam umstellen.
Meine Damen und Herren, E-Government soll zukünftig erfolgreich betrieben werden, weil dies für die Entwicklung und für die Schnelligkeit des Verwaltungsverfahrens unverzichtbar ist. Der vorliegende Gesetzentwurf soll die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen. Er beachtet dabei die Gesetzgebungstechnik, die der Bund in Abstimmung mit den Ländern vorgegeben hat, und ermöglicht eine weitreichende elektronische Kommunikation zukünftig auch in den Bereichen, in denen rechtlich wirksame Erklärungen bisher nur schriftlich abgegeben werden konnten. Deswegen ist dieser Gesetzentwurf ein zentraler Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung in MecklenburgVorpommern und er ermöglicht es den Betroffenen, ohne sie dazu zu verpflichten, vom Medium Papier auf das elektronische Medium umzusteigen und der Entwicklung des Kommunikationszeitalters auch in Mecklenburg-Vorpommern Rechnung zu tragen.
Deswegen zusammengefasst noch mal die beiden Ziele, die wir bei diesem Gesamtvorhaben energisch vorantreiben wollen: Erstens ist für die Zukunft die Portalfunktion des Rathauses, das heißt der örtlichen Verwaltung auszubauen und zweitens die Möglichkeit der Onlinekommunikation zwischen den Verwaltungen und zwischen Verwaltung, Wirtschaft und Bürger zu betreiben. Damit verkürzen sich die Verwaltungswege zwischen Bürger und Verwaltung und vor allem auch die Verwaltungsverfahrensdauer, und zwar erheblich. Ich würde mich freuen, wenn Sie den Gesetzentwurf würdevoll und zügig beraten. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Lieber Herr Kollege Friese, man kann hier jetzt noch nicht zustimmen, weil wir das ja erst mal in die Ausschüsse überweisen
und dann werden wir das gemeinsam machen. Aber, damit Sie beruhigt sind, wir werden natürlich der Überweisung zustimmen.
Ich habe, Herr Innenminister, mit Interesse festgestellt, wo Sie Ihre Schwerpunkte setzen. Heute Morgen, als es darum ging, ob man den Beamten des Polizeivollzugsdienstes – und wir waren ja sehr bescheiden – beim Mittleren Dienst nun noch das letzte Hemd auszieht, da hatten Sie es noch nicht einmal nötig, hier etwas zu sagen. Aber jetzt sind Sie ganz begeistert vom Signaturgesetz.
Herr Innenminister, Sie hätten es sicher etwas kürzer machen können. Das, was Sie jetzt machen wollen mit einer Chipkarte, das machen die Banken in unserem Lande Ihnen mit dem Onlinebanking schon vor. Da, glaube ich, können wir durchaus aufsetzen.
Aber, meine Damen und Herren, das Gesetz wird einen Markstein in der Verwaltungsgeschichte unseres Landes setzen – Sie nicken, Herr Kollege Friese, das ist auch so richtig –, aber nicht, weil die kommunalen Verwaltungen nun fit gemacht werden und auch die Landesverwaltungen für die Teilnahme am E-Government, sondern durch eine bisher wohl einmalige Regelung. Der Minister hat es ja gesagt, es wird den Beteiligten freigestellt. Das klingt sehr freiheitlich, das klingt so richtig angenehm. Aber was heißt das denn eigentlich? Die Möglichkeit der Identitätszuordnung, das ist die elektronische Signatur, die wird gar nicht eingeführt, sie wird nur als Möglichkeit dahingestellt. Und wenn wir das nicht auf den ersten Blick verstanden haben, ich habe gestern Abend noch mal in den Gesetzentwurf geguckt. Das ist immer ganz praktisch.
Paragraph 3 a ist die entsprechende Vorschrift, Herr Minister. Nicht Paragraph 3, der wird nämlich gar nicht geändert. Und im 3 a steht jetzt Folgendes: Er soll jetzt heißen, dass es der Behörde freigestellt wird, ob sie dem Bürger die Möglichkeit einräumt, statt der vorgeschriebenen Schriftform auch die von Ihnen so gepriesene elektronische Form zu nutzen. Das heißt, der Bürger, der sich die Mühe, aber auch die finanzielle Belastung macht, der kann eben gerade nicht darauf vertrauen, dass seine Behörde auch fit ist, weil es keine Verpflichtungen der Behörden gibt, auch nicht der kommunalen. Nun bin ich ein Kommunaler und ich freue mich darüber, wenn das Land uns Freiheit einräumt, aber ein Schelm, der Böses dabei denkt!
Meine Damen und Herren, es wäre nötig gewesen, mit den kommunalen Spitzenverbänden nicht die Nutzung des Netzes – da haben Sie viel zu lange herumverhandelt, weil es um ein paar Cent ging, die Sie den Kommunen noch abnehmen wollten –, sondern Sie hätten mit ihnen darüber verhandeln müssen, wie wir es gemeinsam einführen. Denken Sie mal ein bisschen praktisch! Da gibt es in irgendeinem unserer Landkreise einen Architekten und der ist landesweit tätig. Der macht das dann also so, dass er alle seine Entwürfe erst in Papierform bringt, weil er in einer Kreisverwaltung auflaufen könnte, die noch nicht fit ist, und für die anderen macht er es in elektronischer Form mit Signatur. Glauben Sie das ernsthaft? Glauben Sie ernsthaft, dass unsere Freiberufler, und um die geht es auch, in der Wirtschaft, dass die wirklich das Geld überhaben, dass sie alles doppelt machen?
Also wenn schon, Medienbruch weg, Herr Minister, dann auch bitte Mut dazu, mit den kommunalen Landesverbänden auszuhandeln, was es kostet, wenn sie es machen. Denn was Sie jetzt gemacht haben, das ist billig. Nicht im Sinne von gerecht und billig, sondern das ist deswegen billig, weil Sie damit das Konnexitätsprinzip
umgangen haben. Das werden wir nicht mitmachen. Wir stimmen der Überweisung zu, aber Sie werden sich darauf verlassen können: Wir werden danach fragen, was kostet es.
Und, Herr Innenminister, Ihr Gesetzentwurf ist natürlich an einem Punkt falsch. Unter der Nummer 5 steht „Kosten“ und da steht, dass keine entstehen. Sie hätten es wissen müssen. Im Einzelplan 04 – ich kann Ihnen, wenn Sie wollen, auch den entsprechenden Titel nennen – stehen 208.000 Euro, nämlich um alleine das Innenministerium fit zu machen für diese elektronische Signatur. Ich empfehle einen Blick in den Haushaltsplan, in die Erläuterung zu der entsprechenden Haushaltsstelle. Dann hätten wir uns hier dieses Theater, nämlich wir machen es oder wir machen es nicht, erspart. In der Beratung werden wir darauf zurückkommen.
Wir unterstützen Sie allerdings in einem: Wir sind dabei, wenn Sie unsere Verwaltung fit machen wollen, und zwar fit machen, für den Bürger da zu sein. Aber dann müssen Sie ihnen auch die Mittel dafür geben.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wer in Zeiten der Deregulierung, also des Vorschriftenabbaus, einen Gesetzentwurf in den Landtag einbringt, der einschließlich seiner Begründung 57 Seiten zu seiner Entfaltung benötigt, derjenige muss dafür schon gewichtige Gründe parat haben. Und in der Tat, bereits der Titel des Gesetzes „Förderung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahren“ stellt das klar. Der Einbringer weiß sich auf der sicheren Seite, Stichwort „E-Government“.
Meine Damen und Herren, dabei geht es nicht um irgendein Internetportal einer Verwaltung, es geht auch nicht um die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren zwischen Landesbehörden und Kommunalverwaltungen, Stichwort „Corporate Network“. Und es geht schließlich auch nicht um die Organisation von IT im Bereich der Landesverwaltung, Stichwort „Masterplan E-Government“. Nein, meine Damen und Herren, es geht wirklich darum, das Verfahrensrecht für die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltungen zu eröffnen und die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen zu setzen. Wir reden über die so genannte elektronische Signatur, also eine elektronische Unterschrift, die rechtlich der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist.
Meine Damen und Herren, das Bundessignaturgesetz vom 22. Mai 2001 setzte hierfür die Rahmenbedingungen. Das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom August 2002, in Kraft getreten am 1. Februar dieses Jahres, trifft für den öffentlichen Bereich genauere Festlegungen, wann elektronische Signaturen der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt sind. An diese Neuregelungen sollen nunmehr das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und weitere 16 Landesgesetze beziehungsweise Verordnungen angepasst werden. Hier ist dann die Rede von elektronischer Form, von
Meine Damen und Herren, die vor uns liegenden Ausschussberatungen könnten leicht den Charakter von PCCrashkursen annehmen. Vielleicht wird mir dadurch auch verständlich, dass es im Zusammenhang mit verwaltungszustellungsrechtlichen Regelungen sinnvoll sein könne, Landesregelungen an Bundesregelungen, die noch gar nicht vorliegen, anzupassen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend noch eins feststellen: Der vorliegende Entwurf, für dessen Überweisung ich genauso wie mein Vorredner plädiere, ist auch unter den Aspekten allgemeiner Staats- und Verwaltungslehre nicht uninteressant. Elektronischen Dokumenten nämlich und damit auch der elektronischen Signatur fehlt die Verkörperung durch unmittelbar lesbare Schriftzeichen. Sie entsprechen daher den hergebrachten Schriftformerfordernissen des Verwaltungsrechtes nicht ohne weiteres. Für Max Weber jedenfalls, Ihnen sicher als Nestor klassisch deutscher Verwaltungslehre bekannt, war gerade die besondere Betonung der Schriftlichkeit ein wichtiges Wertekriterium des klassischen Bürokratiemodells. Der vorliegende Gesetzentwurf wäre für ihn daher wohl eher eine Zumutung. Für uns und für effektives E-Government hingegen kann er sehr von Nutzen sein. – Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Unbefangene Beobachter mögen dazu neigen, die Bedeutung eines Gesetzes an der Redezeit, die der Landtag für dieses Gesetz verwendet, zu messen.
Ich glaube, das, was uns hier vorliegt, ist das klassische Beispiel dafür, dass eine solche Betrachtungsweise absolut falsch ist. Denn alle drei, ich schließe den Minister hier mit ein, alle drei Vorredner haben die Bedeutung eines Gesetzes wie des vorliegenden hervorgehoben. Und ich glaube, sie haben recht getan. Das hat also nichts damit zu tun, diese dreimal fünf Minuten Redezeit, dass wir etwas Unwichtiges vor uns hätten. Ganz im Gegenteil, das, was hier sehr unspektakulär daherkommt, ist meines Erachtens ein ganz wesentlicher Bestandteil, wenn wir Verwaltungen zukunftsfest machen wollen, wenn wir technische Möglichkeiten, die sich uns bieten, auch konsequent nutzen wollen und wenn wir Verwaltungen einfacher, schneller, schlagkräftiger und letztlich auch kostengünstiger machen.
Der Verweis, Herr Dr. Jäger, auf das, was in der Wirtschaft, insbesondere bei den Banken, schon längst üblich ist, auch dort kann ich Rechtsgeschäfte mit erheblicher Bedeutung auf elektronischem Wege machen. Ich könnte zum Beispiel der CDU 1.000 Euro spenden,