Abschließend eine kurze Bemerkung zum Funktionalreformgesetz. Auch hier ist eine Änderung notwendig. Dieses Gesetz ist aber von der Novelle nur marginal betrof
fen. Im Artikel 11 – der trägt die Bezeichnung „Wohnungsbindung“ – ist eine Folgeänderung vorzunehmen.
Meine Damen und Herren, ich hoffe auf eine konstruktive und zügige Ausschussberatung, damit die skizzierten Änderungen sehr zügig in Mecklenburg-Vorpommern in Kraft treten können. – Danke schön.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch dazu, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Minister hat es gerade schon ausgeführt. Das ist für uns im Wesentlichen nicht so eine spannende Sache, sondern es geht im Grunde darum, dass wir unser Landesbelegungsbindungsgesetz an bundesrechtliche Gesetzgebung anzupassen haben.
Noch einmal ganz kurz zum Zustandekommen: Es gab das Altschuldenhilfegesetz. Das Altschuldenhilfegesetz hatte im Wesentlichen zwei Funktionen. Es befreite von Altschulden und es gab auf der anderen Seite den Ländern die Möglichkeit, Wohnungsbestände von Gesellschaften und Genossenschaften mit der Belegungsbindung – ich glaube, bis 2013 – zu belegen. Ich denke, das war am Anfang der 90er Jahre ein spannendes Thema. Jeder wird sich noch daran erinnern, wie angespannt die Situation auf dem Wohnungsmarkt war. Die Situation hat sich vollständig geändert. Es ist heute bei uns im Lande mitnichten so, dass Bezieher unterer Einkommen oder Bezieher von Lohnersatzleistungen Probleme haben bei der Wohnraumbeschaffung. Nach wie vor finde ich es wichtig, dass man das aufrechterhält. Ich kann im Grunde dem Antrag, wie er hier vorliegt, nur zustimmen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt die Landesregierung, einem Anpassungserfordernis Rechnung zu tragen. Man könnte also eine Debatte erwarten, die eigentlich aus unserer Sicht problemlos ist, denn formalrechtlich kann es nach ersten Prüfungen des Entwurfes keine Einwände geben.
Aber, meine Damen und Herren, es wird auch an Ihnen nicht vorbeigegangen sein, eine der Hauptforderungen der Wirtschaft und des Mittelstandes ist es im Moment, Bürokratie abzubauen. Der Gesetzgeber soll eine eindeutige Zurückhaltung bei der Schaffung neuer Gesetze ausüben und alle bestehenden auf den Prüfstand stellen, so ein zentraler Vorschlag der Vereinigung der Unternehmensverbände Mecklenburg-Vorpommern. Also, meine Damen und Herren, warum wollen Sie den Bürokratieabbau in dieser Sache nicht beschleunigen und sich nicht
Es gibt in Mecklenburg-Vorpommern hinreichende Begründungen, dass man dieses Gesetz in der Zukunft eigentlich gar nicht mehr braucht. Wir haben schon im Vorfeld mit einigen Wohnungsunternehmen gesprochen. Diese sehen aus ihrer Sicht eigentlich gar keine Notwendigkeit mehr, hier ein solches Gesetz zu haben. Wir haben zurzeit eine Leerstandsquote von circa elf Prozent bei uns. Aus dieser Sicht heraus gibt es genug Wohnraum. Wir sind der Meinung, dass man, wenn man genug Wohnraum hat, auch genug preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung hat, dass man eigentlich dieses Gesetz gar nicht mehr brauchen würde.
(Dr. Gerhard Bartels, PDS: Was zu über- prüfen wäre. – Angelika Gramkow, PDS: Na, Sie kennen die Situation nicht.)
Und man hat auch genug Spielraum in diesem Bereich. Wir werden auf jeden Fall im Bauausschuss noch einmal die Debatte eröffnen und mit Ihnen gerne darüber diskutieren, ob es notwendig ist, dieses Gesetz zu haben. Die Wohnungsunternehmen sagen auf jeden Fall, es ist keine Behinderung,
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Viele Menschen auch in Mecklenburg-Vorpommern träumen sehnsüchtig von einem eigenen Haus, am besten natürlich im Grünen oder am Waldrand mit Swimmingpool oder sogar mit Sauna. Wünschen würde ich so ein Häuschen jedem. Leider kann sich längst nicht jede Familie oder jeder Single so ein Häuschen leisten. Oft ist es schon ein Problem, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Innerhalb von drei Jahren können die Mieten um 20 Prozent erhöht werden. Außer dem Vorstandschef der Deutschen Bank und seinen Freunden dürfte aber kaum jemand solche Gehaltsverbesserungen in den letzten Jahren erlebt haben.
Mit dem sozialen Wohnungsbau greifen wir nun den Menschen unter die Arme, die sich keine Wohnung auf dem freien Markt leisten können. Der Gesetzesvorschlag zur Änderung des Landesbelegungsbindungsgesetzes dient den Interessen dieser Menschen gleich in mehreren Punkten. Mit der Anhebung der Einkommensgrenzen tragen wir der Preisentwicklung der letzten Jahre Rechnung. Mit der Tatsache, dass wir das Wohnen bezahlbar halten, verhindern wir, dass es zu noch größeren Leerständen kommt.
Das Landesbelegungsbindungsgesetz umfasst Regelungen, die notwendig sind, um den nach den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Anteil an belegungsgebundenen Wohnungen zu erhalten. Der wesentliche Inhalt ist, dass wir das für einkommensschwache Haushalte tun. Um die notwendigen Änderungen herbeizuführen, bitte ich um Zustimmung zur Überweisung in den zuständigen Ausschuss für Bau, Arbeit und Landesentwicklung. Und auch wenn dies scheinbar nur eine Formalie ist, werden wir uns dort mit inhaltlichen Fragen auseinander zu setzen haben, die die Entwicklung des Landes und deren Folgen betreffen. Ich freue mich auf eine spannende Diskussion. Ich denke da zum Beispiel auch an solche Dinge, dass wir darüber nachdenken sollten, Berechtigungsbelegungsgutscheine auch für Lebensgemeinschaften zur Verfügung zu stellen. Alle Fraktionen sollten einmal darüber nachdenken. – Vielen Dank.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/252 zur federführenden Beratung an den Bauausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Der Überweisungsvorschlag ist damit einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD, CDU und PDS – Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 4/253, 11. Änderungsgesetz des Abgeordnetengesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und PDS: Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg- Vorpommern (Abgeordnetengesetz) – 11. ÄndG AbgG M-V – (Erste Lesung) – Drucksache 4/253 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich habe die besondere Ehre, hier zu stehen und für drei Fraktionen zu sprechen, weil wir uns auf das Prinzip geeinigt haben, das macht der PGF der größten Fraktion, und nicht vielleicht der Dienstälteste oder vielleicht sogar eine Kollegin, der wir den Vortritt gelassen hätten.
(Karsten Neumann, PDS: Das wäre aber nett gewesen. – Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS)
Wir – die Abgeordneten von Mecklenburg-Vorpommern – sind verpflichtet, nach Paragraph 28 a Absatz 4 unseres Abgeordnetengesetzes innerhalb des ersten halben Jahres nach Beginn einer Legislaturperiode über die Anpassung der Entschädigung nach Paragraph 6 Absatz 1 Abgeordnetengesetz mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode zu beschließen.
(Heiterkeit bei Dr. Armin Jäger, CDU: Das dürfen Sie. – Torsten Koplin, PDS: Oh, Herr Jäger ist großzügig heute! – Heiterkeit bei Ute Schildt, SPD)
Paragraph 28 a Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes bestimmt, dass die Entschädigung nach Paragraph 6 Absatz 1 entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern anzupassen ist. Grundlage dafür ist, wie Sie wissen, ein entsprechender Zeitraum im Vorfeld der neuen Legislaturperiode über ein Jahr gerechnet. Das sind die Grundlagen, die das Statistische Landesamt festlegt und bestimmt, nach denen wir unsere Erhöhung der Abgeordnetenbezüge ausrichten. Die im bestehenden Gesetz festgelegten Zeitpunkte der Anpassungen für das Jahr 2001 und 2002 sind natürlich abgelaufen und müssen für unsere jetzige Wahlperiode neu festgelegt werden. Der uns nun vorliegende elfte Gesetzentwurf bestimmt eine Anpassung erstmals zum 8. Januar 2004, des Weiteren zum 1. Januar 2005 und zum 1. Januar 2006.
Meine Damen und Herren, ich kann es kurz machen. Sie sehen, dass der Ihnen vorgelegte Gesetzentwurf nicht mehr und nicht weniger verlangt als das, was wir uns bisher in diesem Verfahren zugemutet haben, was also vom Gesetz verlangt wird. Darüber hinaus gibt es einige Klarstellungen und redaktionelle Berichtigungen. In Paragraph 15 Absatz 2 wird zum Beispiel die Verweisziffer auf den Paragraphen 9 redaktionell korrigiert.
Eine kleine neue Änderung gibt es auch noch, es ist eine Klarstellung in Bezug auf Artikel 27 unserer Landesverfassung. Da geht es um den Bezugszeitraum für das Übergangsgeld für Abgeordnete. Da ist in der Verfassung von vier vollen Jahren die Rede. Sie wissen selber, dass manchmal durch Wahltermine und durch mehr oder weniger geschickt gelegte Termine auch mit der Bundestagswahl zusammen man mit nicht ganz vier Jahren zu Rande kommt. Das wird berichtigt und klargestellt, so dass auf alle Fälle für eine spätere Berechnung des Übergangsgeldes dann vier Jahre gelten.
Meine Damen und Herren, ich kann zum Schluss kommen. Ich bitte Sie ausdrücklich im Namen aller drei Fraktionen, der Überweisung in die angegebenen Ausschüsse zuzustimmen. – Ich bedanke mich bei Ihnen.