Protocol of the Session on April 4, 2001

Untersuchungsausschüsse sind, wie man immer wieder sagt, vor allem das scharfe Schwert der Opposition.

Und so ist es auch ganz folgerichtig, dass bisher alle bei uns eingesetzten Untersuchungsausschüsse von der Opposition beantragt wurden, allerdings, damit es Klarheit gibt, es war damals nicht die Opposition, die sich CDU nannte.

Die Erforderlichkeit eines Untersuchungsausschussgesetzes liegt seit langem klar auf der Hand. Das bisher geltende Vorläufige Untersuchungsausschussgesetz war, was sein Name bereits ausdrückt, ein Provisorium. Es ist am 10. Juli 1991 in Kraft getreten, die Verfassung am 23. Juli 1993. Die jetzige Koalition war sich des unbefriedigenden Rechtszustandes bewusst. Ausarbeitung und Einbringung eines Untersuchungsausschussgesetzes war daher folgerichtig ein Punkt der Koalitionsvereinbarung.

Welche Gründe und Gesichtspunkte sind kurz gesagt für das Gesetz kennzeichnend und maßgebend?

Erstens. Das bis jetzt geltende vorläufige Untersuchungsausschussgesetz muss bereinigt werden. Wir werden nunmehr, wenn wir den Gesetzentwurf beschließen, den Dschungel, bestehend aus Verfassungsrecht, unvollständigem Gesetzesrecht, verweisendem Recht, Geschäftsordnungsrecht, Ad-hoc-Recht der Ausschüsse sowie Verfassungsgerichtsurteilen, die quasi Recht verkörpern, durch eine gesetzliche Kodifizierung lichten.

(Vizepräsidentin Renate Holnagel übernimmt den Vorsitz.)

Zweitens. Das Verfahrensrecht, insbesondere die Beweiserhebung wird stärker als Gesetzesrecht ausgeprägt. Die Geschäftsordnungen werden damit richtigerweise relativiert und zurückgestutzt. Dies ist deshalb zwingend nötig, da Geschäftsordnungsrecht lediglich Binnenwirkung, das heißt Wirkung hier in unserem Landtag hat. Da im Rahmen von Untersuchungen zuweilen recht einschneidend in Rechte und Belange Dritter eingegriffen werden muss, ist die Gesetzesform als Garantie der Freiheits- und der Persönlichkeitsrechte unerlässlich. Verschiedene Streitereien in der Vergangenheit haben diesen Punkt inzwischen ganz deutlich gemacht. Natürlich bleiben die Verweisungen und die Rezipierung der StPO unumgänglich. Aber für die Verfahrensleitung, den Schutz persönlicher Daten, die Akteneinsicht und die Aktenbeiziehung sowie die Geheimhaltung sind eigene Vorschriften entwickelt worden, die der Spezifik der parlamentarischen Untersuchung gerecht werden und entsprechende Verfassungsmaßgaben umsetzen.

Drittens. Der Minderheitsschutz soll verstärkt werden. Dabei geht es vor allem darum, dass der Untersuchungsgegenstand, wie er im Untersuchungsauftrag formuliert ist, ohne und gegen die Mehrheit durchgesetzt werden kann, dass ferner die Mehrheit gegen den Willen der Antragsminderheit den Gegenstand nicht erweitern oder verengen kann. Und das Verfahren kann auch nicht durch die Einrede der Verfassungswidrigkeit behindert oder verzögert werden. Dies ist selbst zwingendes Verfassungsrecht nach Artikel 34 Absatz 1, war aber für die praktische Handhabung näher auszugestalten. Die vorgesehene Einschaltung des Rechtsausschusses für eine Prüfung der Zulässigkeit ist eine Kann-Bestimmung. Der Rechtsausschuss darf dabei allerdings von sich aus nicht auf die Bremse treten, sondern hat die Angelegenheit, wie es im Gesetz heißt, zügig zu erledigen. Ferner sind im Interesse der Minderheit die Regelungen zur Beweiserzwingung und zur Erzwingung von Sitzungen und Tagesordnungspunkten großzügig ausgestaltet. Die übrigen Rechte der

Antragsteller der Fraktionen und der einzelnen Ausschussmitglieder sind abgestuft geregelt, aber stets in den Sachzusammenhängen die Minderheitsrechte, die meist auch die Rechte der Antragsteller sind, gewahrt.

Viertens. Das Verfahren wird weitgehend öffentlich gestaltet. Geheimhaltungsgründe greifen nur in den Grenzen, wie sie bereits in der Verfassung vorgesehen sind. Zur Öffentlichkeit gehören auch die Informationsmöglichkeiten der Medien und der Presse, denn bekanntlich entsteht der Druck auf die Politik vielfach erst dann, wenn sich auch Presse und Medien des Gegenstandes annehmen. So viel, meine Damen und Herren, in aller Kürze zu den inhaltlich tragenden Gesichtspunkten des Entwurfes zum Untersuchungsausschussgesetz.

Und, ich sage mal, es ist schon ein wenig pikant, dass die Parlamentsmehrheit, nämlich die Regierungskoalition, sozusagen in Sorge um die Opposition diesen Entwurf vorbereitet hat. Blickt man in die Vergangenheit aller bisherigen Untersuchungsausschüsse zurück, so gibt es wohl keinen, von dem die CDU nicht behauptet hat, er wäre überflüssig und Geldverschwendung. Und so ist es auch nicht verwunderlich, dass dieser Tage erneut die CDU – namentlich Herr Rehberg und Herr Born – den noch laufenden Untersuchungsausschuss zu den Privatisierungsvorgängen sang- und klanglos beerdigen wollten, dies alles freilich, nachdem man im Ausschuss tüchtig auf die Bremse getreten hat und mit widerlichem Geschäftsordnungszank und zeitlicher Verzögerung das Verfahren sichtlich behindert hat. Wenn ich dann noch sehe, dass die CDU als Opposition – und das möge man sich auf der Zunge zergehen lassen – und Herr Born als Vorsitzender des Untersuchungsausschusses von 130 Beweisanträgen lediglich fünf eingereicht haben, kommt mir fast der Gedanke, dass man es kraft Gesetz der CDU als Opposition zur Pflicht machen müsste, Beweisanträge zur Aufklärung von Unregelmäßigkeiten und Skandalen einzubringen.

(Harry Glawe, CDU: Schöner Vortrag.)

Was nützt schon eine Opposition, meine Damen und Herren, die tote Enten in Kameras hält und die man eigentlich, wenn es um die eigentliche Oppositionsarbeit geht, wie einen alten Jagdhund zur Jagd tragen muss? Da helfen auch die besten Gesetze nicht.

Gestatten Sie, meine Damen und Herren, ein paar wenige Bemerkungen zum Enquete-Kommissions-Gesetz. Es steht, wie ich bereits sagte, im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss-Gesetz. Die übergreifenden Gemeinsamkeiten liegen darin, dass es sich bei beiden Ausschüssen, bei beiden Ausschüssen, um Spielarten parlamentarischer Enqueten handelt. Denn was heißt „Enquete“? Es heißt „Untersuchung“. Die kodifizierende gemeinsame Regelung ist gewollt. Wir halten sie für praktikabel.

Enquetekommissionen haben bekanntlich überhaupt nur durch die Hintertür von Geschäftsordnungsregelungen des Bundestages Eingang in die Parlamentspraxis gefunden. Sie erfreuen sich indes trotzdem zunehmender Beliebtheit, woanders und auch bei uns.

Berlin und Brandenburg haben inzwischen Landesgesetze geschaffen. Berlin hat ein außerordentlich detailliertes, Brandenburg ein mehr Rahmen absteckendes Gesetz erlassen.

Der von der Koalition vorgelegte Entwurf nimmt, denke ich, eine vermittelnde Position ein. Es war einerseits Anlie

gen, den Sinn und die Rechte der Enquetekommissionen sowie die Organisationsfragen festzulegen. Auch für die Enquetekommissionen gilt der Minderheitenschutz, denn natürlich schlagen auch bei Enquetekommissionen die Interessengegensätze von parlamentarischen Mehrheiten und Minderheiten heftig zu Buche. Und während die Mehrheit im Regelfall über gute Kommunikationsmöglichkeiten mit der Regierung verfügt und ungehinderten Zugang zum Regierungswissen hat, ist dies für die Opposition – also für die Minderheit – schwieriger. Sie, die Opposition nämlich, erhält mit dem Recht der Erzwingung und der Bestimmung des Gegenstandes, ähnlich wie bei Untersuchungsausschüssen, reale Chancengleichheit. Sie kann aus eigenem Antrieb zur eigenen Informiertheit Sachstandsaufklärungen zu Analyse- und Beratungszwecken durchsetzen.

Gleichzeitig jedoch wurde der Weg beschritten, die Enquetekommission nicht übertrieben in das Korsett reglementierender Bestimmungen zu zwängen. Einerseits soll der Landtag als Einsetzer einen weiten Gestaltungsrahmen für die Enquetekommission haben, andererseits sollte aber auch die Enquetekommission selbst genügend Spielraum für ihre Analysetätigkeit bekommen. Sie bleibt ein Gremium des Parlaments, wenn auch mit großer eigener Gestaltungsfreiheit. Dies entspricht aus unserer Sicht auch am besten den Bedürfnissen jener Mitglieder der Kommission, die nicht Abgeordnete sind und gleichberechtigt an der Enquete teilnehmen. Wir denken zugleich, dass versucht werden sollte, politischen Streitstoff möglichst aus der Enquetekommission herauszuhalten, indem der Vorsitzende und der Stellvertreter aus der Mitte der Enquetekommission gewählt werden, somit auch Nichtparlamentarier zur Wahl in Betracht kommen.

Und hier an dieser Stelle möchte ich doch eine Anekdote aus dem Landtag zu Gehör bringen. Als die Enquetekommission „Leben in der DDR“ in der Vereinbarung zwischen SPD und CDU aus der Taufe gehoben wurde, rief mich Herr Caffier an und sagte, wir bilden eine Enquetekommission, wollen Sie denn da nicht mitmachen. Daraufhin habe ich ihn gefragt, was ist denn das. Na ja, sagte er, weiß ich auch nicht so richtig.

(Heiterkeit bei Angelika Gramkow, PDS)

Das ist so etwas Ähnliches wie ein runder Tisch. Das müsste Ihnen doch sehr recht sein.

(Heiterkeit bei Dr. Gerhard Bartels, PDS)

Und genau das ist das Problem. Enquetekommissionen sind zwar kein runder Tisch, sie sind ein parlamentarisches Gremium, aber weit offen für Fachleute, für Wissenschaftler, für Spezialisten, weil man grundsätzliche gesellschaftliche Zusammenhänge untersuchen will.

(Harry Glawe, CDU: Es ist aber gut, wenn Sie sich nach sieben Jahren noch an Telefonate erinnern.)

Und deswegen, denke ich, müssen sie möglichst offen sein.

(Lorenz Caffier, CDU: An das richtige Telefonat.)

Ich habe da ein ganz gutes Gedächtnis und ich fand das auch nicht schlecht. Wir haben dann auch mitgemacht und haben uns nicht so geziert wie die Zicke am Strick, wie die CDU es im Augenblick macht.

(Heiterkeit bei Harry Glawe, CDU)

Wir haben damals nämlich auch keinen Vorsitzenden bekommen, obwohl die anderen Parteien sich einen doppelten Vorsitzenden genehmigt haben. Das sei nur an der Stelle vermerkt. Und insofern meine ich, es ist immer besser, man ist drin als draußen.

So weit zum Enquete-Kommissions-Gesetz.

Wie Sie sich selbst überzeugen können, sind Sensationen nicht herauszulesen. Es ist auch nicht so, dass wir mit diesem Gesetz die Lage im Land umstülpen wollen. Es ist ganz einfach so, dass wir das Recht, das Parlamentsrecht vor allen Dingen, auf diese Weise weiter ausgestalten wollen und etwas für die Kultur in diesem Hause erreichen wollen. Das war das Anliegen. Ich denke, wir alle, die hier Parlamentarier sind und die im Gang der Sache etwas zu tun hatten, wissen, dass es unumgänglich notwendig ist, hier zu festen Regelungen zu kommen. – Danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der PDS)

Danke schön, Herr Dr. Schoenenburg.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.

Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Caffier von der Fraktion der CDU.

(Harry Glawe, CDU: Nun mal los, Lorenz!)

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Leider ist Dr. Körner nicht da. Ich wollte nämlich auch mal mit dem Thema beginnen, wie er es beim letzten Mal gemacht hat. Ich habe jetzt genau aufgepasst. Bei der Einbringung zu dem bahnbrechenden Gesetzentwurf von PDS und SPD waren von 47 möglichen SPD- und PDS-Abgeordneten 14 in diesem Raum. Von diesen 14 haben sich 7 Personen mit ihrer privaten Post beschäftigt, 2 Personen haben das intensive Gespräch gesucht, 3 Personen haben sich mit den Vorlagen beschäftigt und 2 haben den interessanten Ausführungen von Dr. Schoenenburg sehr aufmerksam zugehört. So viel zur Frage des großen Interesses an diesem bahnbrechenden Gesetz.

(Heiterkeit bei Gabriele Schulz, PDS: Was Sie nicht alles wissen!)

Herr Dr. Schoenenburg, ich bin einigermaßen erstaunt, dass uns zur heutigen Landtagssitzung ein Entwurf der Fraktionen der PDS und SPD über ein Untersuchungsausschuss-Gesetz und Enquete-Kommissions-Gesetz vorgelegt wurde. Erstaunt bin ich deswegen, weil wir vor geraumer Zeit in einer Sitzung des Ältestenrates unter den Parlamentarischen Geschäftsführern sämtlicher Fraktionen des Landtages dahin gehend Übereinstimmung erzielt hatten, dass wir im Zusammenhang mit der gemeinsamen Kommission zur Erarbeitung einer neuen Geschäftsordnung des Landtages darüber beraten und entscheiden wollen, ob ein neues Gesetz für Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen notwendig sei und dieses gegebenenfalls gemeinsam erarbeitet werden sollte.

Wie auch bei den Beratungen zur Neuregelung der Geschäftsordnung des Landtages müssen sich alle Fraktionen darüber im Klaren sein, dass die Rolle von Regierungs- und Oppositionsfraktionen wechseln kann und

dass daher eine faire Ausgestaltung von Mehrheits- und Minderheitenrechten in einem Untersuchungsausschussund Enquete-Kommissions-Gesetz im Interesse aller Fraktionen des Landtages sein muss, und es von daher notwendig ist, gerade bei diesem Gesetz möglichst einvernehmliche, einverständliche Regelungen zu finden. Da aber nun der Gesetzentwurf da ist – ohne vorherige Einbeziehung der Opposition –, ist es wenig hilfreich, sich über das Verfahren zu beklagen. Deswegen will ich relativ schnell zur Sache kommen.

Man sollte eigentlich meinen, dass ein Untersuchungsausschuss-Gesetz für den Landtag Mecklenburg-Vorpommern nicht unbedingt nötig sei, da der Landtag inzwischen über hinreichende praktische Erfahrungen verfügt, die anstehenden Verfahrensprobleme selbständig zu lösen. Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern leistete sich in den bisherigen drei Legislaturperioden insgesamt sieben Untersuchungsausschüsse und führt damit die Rangliste sämtlicher neuen Bundesländer an. Bisher hat es bei Untersuchungsausschüssen im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern keine Rechtsstreitigkeiten über Verfahrensregelungen gegeben, ganz im Gegensatz zu dem Verfahren hinsichtlich von Enquetekommissionen.

(Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Wir haben schon heftige Auseinandersetzungen gehabt über Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen.)

Meines Erachtens ist dieses vor allem darauf zurückzuführen, dass das Verfahren entgegen den Ausführungen zum Gesetzentwurf eventuell ausreichend geregelt ist. Zwar enthalten die Verfassung und das darauf basierende vorläufige Untersuchungsausschussgesetz selbst keine abschließenden detaillierten Verfahrensregeln, es enthält aber zum Beispiel hinsichtlich der Beweiserhebungen des Ausschusses einen Verweis auf die gesetzlichen Regelungen zur Strafprozessordnung. Das heißt, solange es keine landeseigenen Verfahrensregelungen gab, arbeiteten die Untersuchungsausschüsse auch nicht im rechtsfreien Raum. Durch die Anwendung der Strafprozessordnung wird insbesondere das Verhältnis des Untersuchungsausschusses zu Dritten, nämlich Zeugen oder privaten Inhabern von Beweismitteln, geregelt.

Schwierigkeiten können sich daher allenfalls aus der Frage ergeben, inwieweit und in welcher Form eine entsprechende Anwendung der Strafprozessordnung erfolgen soll, da der Untersuchungsausschuss selbst nicht direkt mit einem Strafgericht und die Rolle von Mehrheitsfraktionen und Opposition nicht direkt mit der Rolle eines Anklägers und Verteidigers zu vergleichen ist, ganz abgesehen davon, dass es im Untersuchungsausschussverfahren keinen Angeklagten im Sinne der Strafprozessordnung gibt.

Aber diese Fragen zu einer entsprechenden Anwendung des Strafprozessrechtes konnten bisher nicht nur von den Untersuchungsausschüssen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, sondern auch nicht von den Untersuchungsausschüssen des Bundestages ohne ein Untersuchungsausschuss-Gesetz beantwortet werden. Eine dringende Notwendigkeit für ein Untersuchungsausschuss-Gesetz kann ich daher nicht erkennen. Wir werden uns aber trotzdem einer sachlichen Mitarbeit nicht verschließen, auch um als derzeitige Oppositionsfraktion – und darauf hat ja Dr. Schoenenburg schon hingewiesen – einen angemessenen Schutz von Minderheitenrechten in diesem Gesetzentwurf zu erreichen.

Verehrte Damen und Herren, wir sind allerdings der Ansicht, dass es für Enquetekommissionen ein eigenständiges Gesetz geben sollte. Da in einer Enquetekommission auch nichtparlamentarische Mitglieder vertreten sein sollen und diese nicht an die Verfahrensregelung des Landtages gebunden sind, war unseres Erachtens gerade im Hinblick auf deren Rechte und Pflichten eine gesetzliche Regelung angezeigt. Ein derartiges Regelungsbedürfnis wird nun aber auch vor dem Hintergrund der Klage der CDU-Fraktion vor dem Landesverfassungsgericht wegen der Verletzung von Minderheitenrechten bei der Einbeziehung und Konstituierung der derzeitigen Enquetekommission „Zukunftsfähige Gemeinden“ deutlich. Wir haben dies bereits im Vorfeld der Enquetekommission „Zukunftsfähige Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern“ verlangt. Seinerzeit war der Rechtsausschuss der Auffassung, dass ein derartiges Gesetz zwar wünschenswert, jedoch nicht Voraussetzung für die Einsetzung und Arbeit der jetzt in Rede stehenden Enquetekommission sei. Dies führte wiederum dazu, dass wir nun das Landesverfassungsgericht über Fragen entscheiden lassen müssen, die in einem Gesetzgebungsverfahren vorab hätten geklärt werden können.

(Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Na, Sie haben es doch immer verhindert. – Zuruf von Gabriele Schulz, PDS)