Protocol of the Session on November 15, 2000

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes auf Drucksache 3/1388 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf auf Drucksache 3/1388 mit den Stimmen der SPD- und CDUFraktion sowie zwei Zustimmungen bei der PDS-Fraktion und drei Enthaltungen, ansonsten Gegenstimmen angenommen.

(Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Peinlich ist das.)

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes, Drucksache 3/1023, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses auf Drucksache 3/1580.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (Transplan- tationsausführungsgesetz – TPGAG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 3/1023 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses – Drucksache 3/1580 –

Das Wort zur Berichterstattung hat die Ausschussvorsitzende Frau Seemann von der SPD-Fraktion. Bitte sehr, Frau Seemann.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Bevor ich ins Detail gehe, gestatten Sie mir, dass ich an dieser Stelle allen drei Fraktionen meinen Dank für die hervorragende Zusammenarbeit bei der Bearbeitung des Gesetzentwurfes der Landesregierung ausspreche. Mein Dank gilt – und das möchte ich ausdrücklich hervorheben – insbesondere den jeweiligen Fraktionsreferentinnen und -referenten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesregierung sowie dem Sekretariat des Sozialausschusses für die hervorragende konstruktive Zuarbeit und Zusammenarbeit.

(Beifall Dr. Manfred Rißmann, SPD, und Angelika Gramkow, PDS)

Dieser Teamgeist hat dazu geführt, dass der Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf in allen Punkten vom Sozialausschuss einstimmig beschlossen wurde und die Arbeit im Sozialausschuss dann auch zügig erfolgen konnte.

Nun zum Gesetz selbst.

Das Transplantationsgesetz schreibt vor, dass ab dem 1. Dezember 1999 vor der Entnahme von Organen bei lebenden Personen eine gutachterliche Stellungnahme einer nach Landesrecht zuständigen Kommission einzuholen ist. Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kommission, zum Verfahren und zur Finanzierung, ist durch Landesrecht zu bestimmen.

Das Transplantationsgesetz verpflichtet die Krankenhäuser, Patienten, die nach dem endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes als Spender vermittlungspflichtiger Organe in Betracht kommen, dem zuständigen Transplantationszentrum zu melden. Im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit von Krankenhäusern und Transplantationszentren empfiehlt es sich, die Verantwortlichkeit für die Meldungen in den Krankenhäusern näher zu regeln.

Die Aufgabe, die vor einer Organentnahme bei lebenden Personen zu beteiligende Kommission zu bestellen, ist durch Paragraph 2 Absatz 2 der Zuständigkeitslandesverordnung Transplantationsgesetz bereits der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern übertragen worden.

Paragraph 8 Absatz 3 Satz 4 Transplantationsgesetz schreibt landesrechtliche Regelungen für die Kommission zur gutachterlichen Stellungnahme vor Organentnahmen bei lebenden Spendern verbindlich vor. Mangels einer geeigneten Verordnungsermächtigung kann dies in Mecklenburg-Vorpommern nur in der Form eines Gesetzes geschehen. Dies gilt auch für die Bestellung von Transplantationsbeauftragten.

Die zur Ausführung des bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrages erforderlichen landesrechtlichen Regelungen bilden den Schwerpunkt des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 3/1023. Er enthält Regelungen über die Zusammensetzung der Kommission, ihr Verfahren und ihre Finanzierung.

Der Landtag hat diesen Gesetzentwurf in seiner 34. Sitzung am 2. Februar 2000 in Erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Sozialausschuss überwiesen. Der Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 6. September 2000 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf durchgeführt. Hierzu wurden die aus meinem schriftlichen Bericht auf Landtagsdrucksache 3/1580 ersichtlichen Sachverständigen eingeladen. Während der öffentlichen Anhörung haben die in meinem Bericht genannten Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/1023 Stellung genommen.

Im Wesentlichen haben sich die Anzuhörenden zu den Themen Qualifikation und berufliche Erfahrung der Mitglieder der Transplantationskommission, Anforderungen an den Vorsitzenden der Transplantationskommission, Beschlussfähigkeit der Transplantationskommission, Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Transplantationskommission, Anhörungsrechte der Betroffenen, Verfahrensfragen, Amtszeit der Transplantationskommission geäußert. Alle Sachverständigen haben zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 3/1023 im Sozialausschuss Änderungsvorschläge unterbreitet, die im Rahmen der Ausschussberatungen erörtert worden sind. Soweit die Ergebnisse der Anhörung in die Ausgestaltung des Gesetzentwurfes eingeflossen sind, wird auf die entsprechenden Hinweise in diesem Bericht verwiesen.

Der Sozialausschuss hat in seiner 48. Sitzung am 13. September 2000 sowie in seiner 49. Sitzung am 4. Oktober 2000 die Ergebnisse der Anhörung und den Gesetzentwurf beraten. Von den Fraktionen der SPD, CDU und PDS wurden gemeinsam zu den Paragraphen 1 Absatz 2 bis 6, 2 Absatz 1, 3 bis 6, 4 Absatz 1 und Paragraph 6 Änderungsanträge gestellt. Ebenfalls wurden auf gemeinsamen Antrag der Fraktion hin in Paragraph 4 die Absätze 4 und 5 neu eingefügt. Diese Anträge wurden vom Sozialausschuss einstimmig angenommen. Dabei wurde von allen Fraktionen übereinstimmend darauf hingewiesen, dass die von ihnen im Sozialausschuss eingebrachten Änderungsanträge aufgrund der Empfehlungen der Angehörten erarbeitet wurden.

Die Beschlüsse des Sozialausschusses sehen eine detaillierte Qualifikationsregelung einschließlich der erforderlichen beruflichen Erfahrungen der Transplantationskommissionsmitglieder vor. Die Amtszeit der Transplantat i o n s k o mmission wird von drei auf vier Jahre verlängert. Vorsitzender ist das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt. Die zuständige Stelle richtet für die Transplantationskommission eine Geschäftsstelle ein. Die Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten werden zur Bestellung von mindestens einem Arzt als Transplantationsbeauftragten verpflichtet, um die Mitwirkung der Krankenhäuser bei der Gemeinschaftsaufgabe der Organtransplantation besser als bisher zu gewährleisten. Dieser erhält ein Beschwerderecht gegenüber der Ärztekammer. Darüber hinaus sollen Krankenhäuser einen Facharzt zum Transplantationsbeauftragten bestellen. Dieser soll Patienten, die für eine Transplantation in Frage kommen, auf deren Wunsch oder auf Wunsch des behandelnden Arztes über die mit einer Transplantation zusammenhängenden Fragen beraten und in geeigneten Fällen über die Bedeutung der Organübertragung informieren. Krankenhäuser mit einem Transplantationsbeauftragten sollen diesem auch die Aufgaben des Transplantationsberaters übertragen. Transplantationsbeauftragte und Transplantationsberater sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung freizustellen.

Im Übrigen sehen die Beschlüsse des Ausschusses, soweit sie Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung enthalten, vor allem Klarstellungen und Präzisierungen vor.

Hinsichtlich der Kosten kann die Ärztekammer die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten den Einrichtungen, die eine Organentnahme durchführen wollen, in Rechnung stellen. Es ist vorgesehen, diese Kosten über die Krankenkassen des potentiellen Organempfängers zu refinanzieren. Auf Bundesebene werden derzeit entsprechende Verhandlungen geführt, um diese Kommissionskosten als so genannte Organbeschaffungskosten in die Fallpauschalen nach der Bundespflegesatzverordnung einzubeziehen.

Durch die Bestellung von Transplantationsbeauftragten und Transplantationsberatern können den Krankenhäusern zusätzliche Kosten entstehen, da diese Ärzte für einen gewissen, wenn auch kleinen Teil ihrer Arbeitszeit für diese Funktion von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt werden müssen. Der Zeitaufwand und damit auch die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben werden sich allerdings auch in großen Krankenhäusern in engen Grenzen halten. Die entsprechenden Kosten sind dem Grunde nach pflegesatzfähig.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich habe das so ausführlich vorgetragen, weil ich noch einmal darauf hinweisen möchte, dass wir wirklich umfangreich und in einem großen Konsens Veränderungen vorgenommen haben. Ich empfehle deshalb, so wie die Ihnen vorliegende Drucksache oder Beschlussempfehlung, dass dem heute auch mit einer breiten Mehrheit zugestimmt wird. – Ich danke Ihnen.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD, PDS und Harry Glawe, CDU)

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat Herr König von der CDU-Fraktion. Bitte sehr, Herr König.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Durch das vorliegende Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz wird hoffentlich der Organspende auch in Mecklenburg-Vorpommern ein neuer Impuls verliehen. Das war und ist eine wesentliche Zielstellung des Entwurfs zur Ausführung des Transplantationsgesetzes.

(Vizepräsidentin Renate Holznagel übernimmt den Vorsitz.)

Diesem Anliegen war sich die CDU-Fraktion bewusst, als sie gegen den ursprünglichen Willen der Regierungsfraktionen eine Anhörung im Sozialausschuss zu diesem Thema beantragte. Der anschließend durch die fraktionsübergreifende – darauf hat schon Frau Dr. Seemann hingewiesen – intensive Arbeit am Gesetzentwurf zustande gekommene Konsens wird diesem Ziel eher gerecht als die ursprüngliche Vorlage aus dem Sozialministerium, die in der Anhörung berechtigter Kritik unterzogen wurde.

Der Gesetzentwurf des Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz, wohlgemerkt nach Passieren des Sozialausschusses, vermeidet überflüssige und unange

messene Bürokratismen und findet deshalb Akzeptanz und Zustimmung bei allen Beteiligten und Betroffenen. Dies ist wichtig, damit dem Ziel der Förderung der Organspende nicht nur auf dem Papier entsprochen wird. Ein zentrales Anliegen des Transplantationsausführungsgesetzes und des Transplantationsgesetzes ist neben der Schaffung von Rechtssicherheit für den Bereich der Transplantationsmedizin die Bereitschaft in der Bevölkerung, Organe zu spenden und dies zu fördern.

Wie wichtig der Begriff der Rechtssicherheit ist, darauf möchte ich noch einmal hinweisen. Im heutigen „Schweriner express“ steht unter der Überschrift „Handel mit Nieren lebender Spender – Ein unmoralisches Hilfsangebot“: „Dialysepatienten werden von Prager Firma Transpla-cent offen zum Rechtsbruch aufgefordert“. Es ist also eine dringende Notwendigkeit, über dieses Thema heute im Landtag zu entscheiden. Entsprechende Ausführungsgesetze wurden auch schon in anderen Bundesländern verabschiedet.

Meine Damen und Herren, trotz aufwendiger Motivationskampagnen in den letzten Jahren ist die Zahl der gespendeten Organe in Deutschland nach wie vor unbefriedigend. Mit circa drei bis fünf Lebendspenden in Mecklenburg-Vorpommern pro Jahr bewegen wir uns am unteren Rand im Ländervergleich. Aufklärungsmaßnahmen sowie die Verteilung und Verbreitung von Organspenderausweisen hat der Bund bereits in Paragraph 2 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes für die Bundesbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie für die Krankenkassen, zur Verpflichtung gemacht. Das Transplantationsgesetz sieht darüber hinaus ausdrücklich vor, dass eine zuständige Stelle auch durch Landesrecht bestimmt wird. Das ist nun durch das Ausführungsgesetz geschehen. Die zuständige Stelle wird auch aufgrund der Zuständigkeitsverordnung die Ärztekammer in Mecklenburg-Vorpommern sein.

Das, meine Damen und Herren, entbindet aber das Sozialministerium und Sie, Frau Sozialministerin, nicht von einer Verpflichtung. Ich zeige hier nur einmal eine Broschüre hoch „Organspende und Transplantation“. Das ist eine Broschüre, die wurde vom bayrischen Staatsministerium für Gesundheit kurz nach Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes in Bayern verabschiedet und auf den Weg gebracht. Hierin wird noch einmal auf die besondere Bedeutung der Organspende und der Transplantation hingewiesen, sowohl in ihren familiären Aspekten, in medizinischen und ethischen Bereichen. Ich denke, das ist wichtig, dass man neben diesen Aspekten auch offensiv wirbt

(Harry Glawe, CDU: Sehr gute Anregung.)

um Organspende und die Bereitschaft der Leute, zur Organspende zu kommen. Hier ist gleich ein Organspenderausweis mit eingebaut und eingearbeitet. Ich denke, Frau Ministerin, so etwas hätten auch wir in MecklenburgVorpommern nötig, und ich hoffe, dass im Sozialministerium in dieser Sache kein Stillstand einzieht, gerade jetzt nach Verabschiedung des Gesetzes, sondern möglicherweise hier mal reingeschaut wird. Es gibt ja auch den Spruch „Von der Sowjetunion lernen, heißt siegen lernen.“ Man kann ja diese Sache auch anders sehen und sagen „Von Bayern lernen, heißt auch siegen lernen.“

(Unruhe bei einzelnen Abgeordneten der SPD, CDU und PDS – Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Meine Damen und Herren, für viele schwer kranke Patienten ist eine Transplantation lebensrettend. Bedauerlicherweise stehen in Mecklenburg-Vorpommern viel zu wenig Spenderorgane zur Verfügung. So sterben in Deutschland Tag für Tag drei Menschen, denen eine Organübertragung hätte das Leben retten können.

Insbesondere soll durch eine Diskussion über Transplantation und Organspende auch zum Nachdenken über die eigene Bereitschaft zur Organspende angeregt werden. Die heutige Medizin ist in der Lage, durch die Transplantation von Organen und Geweben das Leben eines Menschen zu retten, deutlich zu verlängern beziehungsweise die Lebensqualität entscheidend zu verbessern. Das Herz, die Lunge, die Leber, die Nieren, die Bauchspeicheldrüse, der Darm und Teile der Haut sind Organe, die gespendet und anderen Menschen übertragen werden können. Eine der beiden Nieren sowie Teile der Leber, der Bauchspeicheldrüse, der Lunge und des Darms können insbesondere bei Lebendorganspendern entnommen werden. Anders als bei der Spende von Organen kommen hierbei als Spender allerdings nur lebende Personen in Betracht. Das vorliegende Transplantationsausführungsgesetz behandelt gerade diesen Sachverhalt.

Meine Damen und Herren, Deutschland ist immer noch ein Organimportland. Insbesondere betrifft das auch Mecklenburg-Vorpommern. Die für Deutschland, Österreich, Slowenien und die Beneluxländer tätige Vermittlungsstelle „Eurotransplant“ vermittelt mehr Organe nach Deutschland, als sie umgekehrt aus Deutschland erhält. Nur etwa ein Drittel der deutschen Krankenhäuser mit Intensivbetten beteiligt sich derzeit an der Meldung potentieller Organspender. Das Transplantationsgesetz verpflichtet nun die Krankenhäuser, mit den Transplantationszentren und den Koordinierungsstellen enger zusammenzuarbeiten.

Um den Krankenhäusern die Erfüllung dieser Pflicht zu erleichtern, soll an jedem Krankenhaus – drauf wurde schon hingewiesen in der Einbringung – mit Intensivbetten ein Transplantationsbeauftragter eingesetzt werden, an jedem anderen Krankenhaus ein Transplantationsberater. Der Transplantationsbeauftragte wie auch der -berater sollen in allen Fragen rund um Organspende und Transplantation feste Ansprechpartner für die Beschäftigten des jeweiligen Krankenhauses sein. Sie haben darüber hinaus aber auch die Funktion, psychologische Schwierigkeiten für die an einer Explantation Beteiligten zu beachten und die Betroffenen und Beteiligten an Organspenden zu informieren.

Meine Damen und Herren, das Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern sieht vor, dass die Aufklärung zum Thema Organspende/Transplantation eine Gemeinschaftsaufgabe aller am Gesundheitswesen Beteiligten in diesem Lande ist. Eine wichtige Rolle nehmen dabei die Krankenkassen und Apotheken im Land, die niedergelassenen Ärzte und Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern ein. Besonders hervorzuheben ist dabei das engagierte Wirken von Selbsthilfegruppen, die ehrenamtlich eine unschätzbare Arbeit leisten. Dies unterstreicht noch einmal die wesentliche Bedeutung des Ehrenamtes auch in diesem Bereich, aber zum Ehrenamt wird die CDU-Fraktion ja morgen noch einen gesonderten Antrag einreichen.

Deshalb, meine Damen und Herren, schafft das Transplantationsgesetz und das dazugehörige Ausführungsge

setz eine fundierte rechtliche Basis für Organentnahmen, es schafft Transparenz, erhöht die Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen in die Transplantationsmedizin. Meine Damen und Herren, ich bitte daher um Zustimmung zu dieser im Sozialausschuss geänderten Beschlussvorlage und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. – Danke.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Danke schön, Herr Dr. König.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Koplin von der Fraktion der PDS.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Transplantationsausführungsgesetz ist Folge einer Vorschrift des Paragraphen 8 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes der Bundesrepublik. Hiernach ist eine Kommission zu bestellen, die darüber wacht, dass eine beabsichtigte Organspende freiwillig erfolgt und nicht Gegenstand eines verbotenen Handeltreibens ist. Insofern vollziehen wir hier und heute eine uns zugewiesene Aufgabe.

Zwei Dinge sind aus Sicht der PDS-Fraktion an dieser Stelle bemerkenswert:

Erstens. Das Transplantationsausführungsgesetz gestaltet an einer sehr sensiblen Stelle des menschlichen Zusammenlebens grundgesetzlich verbriefte Persönlichkeitsrechte aus. Ich verweise auf Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. Es sichert eine schnelle ethisch gerechte und medizinisch begründete Entscheidungsfindung im Interesse der Organempfänger und der Organspender, es fördert Transparenz und erhöht die Rechtssicherheit in unserem Land. Im Übrigen bleiben wir uns mit diesem Gesetz landespolitisch in dem Bemühen treu, die Patientenrechte zu stärken.