Protocol of the Session on September 23, 2004

Herr Abgeordneter Klooß, diese Regelung ist mir bekannt und sie ist auch gewollt, denn Anstaltsbeiräte haben das Recht, diese Anstalten jederzeit zu besuchen. Um zu ergänzen: Nicht jeder Deputierte ist auch Anstaltsbeirat.

(Dr. Willfried Maier GAL: Nur solche aus der Koali- tion!)

Also hat sich an dieser Regelung, die ich gerade skizziert habe und Sie eigentlich bestätigt haben, etwas geändert?

Herr Staatsrat.

Herr Abgeordneter Klooß, an dieser Regelung hat sich nichts geändert.

Die zweite Nachfrage des Abgeordneten Dr. Steffen.

Auch wenn ich meine Frage im Prinzip wiederholen muss, was meine erste Nachfrage betrifft, aber es ist ja herausgearbeitet worden, dass es zwischenzeitlich eine Änderung der Genehmigungspraxis im Hinblick auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abgeordneten gab. Deswegen frage ich nochmals: Welche sachlichen Gründe lagen dafür vor, diese Genehmigungspraxis zu verändern?

Herr Staatsrat.

Herr Abgeordneter Dr. Steffen, unter anderem, dass es zu mehr Rechtssi

cherheit führt, denn sowohl der Beantragende als auch die Anstaltsleitung wissen und kennen in der Regel die Abgeordneten. Aber man kennt nicht jeden fest angestellten Mitarbeiter, sodass sich eine Überprüfung, ob es sich denn um einen Mitarbeiter handelt, ob der fest angestellt ist, erübrigt. Im Übrigen bedarf es dieser Prüfung auch nicht, wenn man nur die Vereinbarung zwischen Senat und Bürgerschaft anwendet.

Eine Nachfrage der Abgeordneten Dr. Hilgers.

Herr Staatsrat, Sie haben angeführt, dass Mitarbeiter der Behördenleitung, Teile der Behördenleitung prinzipiell keine Genehmigung brauchen, um Anstalten zu besuchen. Deputierte haben Sie eben ausgeschlossen. Sind Deputierte nicht Teil der Behördenleitung?

Herr Staatsrat.

Frau Abgeordnete Dr. Hilgers, doch, nach dem Hamburgischen Verwaltungsbehördengesetz sind die Deputierten Teil der Behördenleitung. Wünschen Sie von mir eine weitergehende rechtliche Ausführung, die ich Ihnen jetzt sofort bringen kann, aber bislang erspart habe, warum das nicht automatisch bedeutet, dass Sie jede Anstalt besuchen können, dann lese ich Ihnen das vor.

Frau Abgeordnete! Wünschen Sie, das vorgelesen zu bekommen.

Ich wünsche, eine Frage zu stellen, Herr Präsident.

Gut, dann stellen Sie die zweite Frage.

Ich wünsche zu wissen, was dann Mitarbeiter der Behördenleitung und Deputierte als Teil der Behördenleitung unterscheidet, sodass im Hinblick auf Anstaltsbesuche unterschiedlich mit ihnen verfahren wird.

Frau Abgeordnete Hilgers, Sie haben es selbst schon beantwortet, sie sind nicht die Behördenleitung, sie sind ein Teil der Behördenleitung und diesem Teil ist nicht die Genehmigung automatisch erteilt, jede Justizvollzugsanstalt von innen zu besichtigen.

Eine Nachfrage des Abgeordneten Hamann.

Herr Staatsrat, gibt es aus Sicht des Senats besondere Gründe – beispielsweise Datenschutz oder das Persönlichkeitsrecht der Inhaftierten –, den Zugang außen Stehender soweit es geht zu beschränken?

Herr Staatsrat.

Herr Abgeordneter Hamann, das Besuchsrecht ist im Strafvollzugsgesetz ausführlich geregelt und nimmt unter anderem auch Rück

A C

B D

sicht auf Datenschutzgründe. Aber die waren in erster Linie bei dieser Regelung nicht relevant.

Eine zweite Nachfrage der Abgeordneten Dr. Opitz.

Herr Staatsrat, Sie haben gerade ausgeführt, dass die Änderungen der Praxis dadurch zustande kommen, dass die Abgeordneten bekannt wären, die Mitarbeiter nicht. Bedeutet das, dass der Senat den Abgeordneten unterstellt, sie würden jemand anderen als ihre Mitarbeiter zu Besuchen in die Justizvollzugsanstalten mitnehmen?

Herr Staatsrat.

Frau Abgeordnete Opitz, nein, das bedeutet es nicht. Außerdem habe ich die Regelung nicht damit begründet, dass die Mitarbeiter der Abgeordneten nicht bekannt seien, sondern damit, dass das die Vereinbarung zwischen Senat und Bürgerschaft ist.

(Zurufe von der GAL: Doch! Das stimmt nicht! Nein!)

Eine Nachfrage der Abgeordneten Husen.

Herr Staatsrat, mich würde interessieren, ob die Tatsache, dass Deputierte als Teil der Behördenleitung keinen Zugang zu den Justizhaftanstalten haben, der einzige Unterschied ist, der sie von anderen Teilen der Behördenleitung unterscheidet, oder ob es darüber hinaus weitere Unterschiede gibt?

Herr Staatsrat.

Die Frage habe ich nicht verstanden, das tut mir Leid.

Ich wiederhole die Frage gerne deutlicher. Sie sagten, es gibt verschiedene Teile der Behördenleitung und der Teil, der Deputierte heißt, hätte nicht automatisch das Recht, Justizvollzugsanstalten zu besuchen. Das Recht hätten aber die anderen Teile der Behördenleitung, so habe ich Sie gerade verstanden. Das ist eine Wiedergabe dessen, was Sie gesagt haben. Mich würde interessieren, ob das das einzige Recht ist, das Deputierten vorenthalten wird und das andere Teile der Behördenleitung haben.

Herr Staatsrat.

Die Rechte der Deputierten sind geregelt und sie sind nicht die gesamte Behördenleitung, sondern nur ein Teil der Behördenleitung. Welche Rechte diesem Teil zustehen, ist in der Geschäftsordnung der Deputation ausdrücklich geregelt. Das umfasst nicht ein jederzeitiges Besuchsrecht in allen Justizvollzugsanstalten. Darüber hinaus muss man unterscheiden, ob man eine Anstalt besichtigt oder ob man ein vertrauensvolles, nicht beobachtetes, nicht mitgehörtes Gespräch mit einem Insassen führen möchte. Das, was Sie jetzt fordern, ist darüber hinausgehend der unüberwachte Besuch aller Insassen.

Eine Nachfrage des Abgeordneten Egloff.

Herr Staatsrat, nach den Äußerungen der Kollegen hat sich ja die Praxis geändert. Geht diese veränderte Praxis auf eine Anordnung von Herrn Senator Dr. Kusch zurück?

Herr Staatsrat.

Herr Abgeordneter Egloff, nein.

Eine Nachfrage des Abgeordneten Dr. Stehr.

Herr Staatsrat, hier ist gefragt worden, welcher Unterschied zwischen Behördenleitung und Deputation besteht. Hat die Behördenleitung ein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern ihrer Behörde? Haben Deputationen und Deputierte ein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern der Behörde?

Herr Staatsrat.

Herr Abgeordneter Dr. Stehr, die Deputationen haben kein Weisungsrecht und die Behördenleitung rein formal meistens ja.

Zweite Nachfrage des Abgeordneten Egloff.

Herr Staatsrat, wer hat die Anweisung für die veränderte Praxis gegeben?

Herr Staatsrat.

Herr Abgeordneter Egloff, die habe ich gegeben.

(Vereinzelter Beifall bei der CDU und der GAL – Ah-Rufe bei der GAL)