Protocol of the Session on October 12, 2016

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Kollege Greilich. – Das Wort hat der Abg. Daniel May, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist schon von allen Vorrednern darauf hingewiesen worden, dass die heutige Debatte sozusagen in einer Reihe von Debatten um dieses Thema steht. Zuletzt wurde im Mai 2015 darüber debattiert, weil die SPD-Fraktion eine teilweise gleich gerichtete Große Anfrage an die Landesregierung gerichtet hatte, die allerdings – das muss man dazusagen – etwas weiter gegangen ist.

Frau Kollegin Cárdenas hat schon darauf hingewiesen, dass auch meine Fraktion in der Vergangenheit die Frage der Einhaltung des Sonderungsverbotes immer wieder thematisiert hat. Ich möchte allerdings gleich vorwegschicken, dass wir ganz andere Schlussfolgerungen gezo

gen haben, als Sie das heute hier getan haben. Da unterscheiden wir uns doch ganz deutlich.

(Hermann Schaus (DIE LINKE): Das wundert uns nicht!)

Wenn wir also einen Sachverhalt erörtern, über den schon mehrfach im Plenum debattiert wurde,

(Hermann Schaus (DIE LINKE): Wie die interkommunale Zusammenarbeit!)

dann kommt man nicht umhin, das eine oder andere zu wiederholen. Das liegt aber nicht an der Einfallslosigkeit der Redner – das möchte ich zu meiner Entschuldigung, aber auch zur Entschuldigung aller meiner Vorredner sagen –, sondern einfach daran, dass sich die Sachlage seit Mai 2015 nicht entscheidend geändert hat. Ich möchte trotzdem die Gelegenheit nutzen, ein paar Feststellungen zu machen, auch deshalb, weil Herr Kollege Greilich noch einmal an die Koalitionsfraktionen appelliert hat, ein paar Worte zum Ersatzschulwesen zu sagen.

(Vizepräsidentin Ursula Hammann übernimmt den Vorsitz.)

Auch wir GRÜNE sind der Meinung, dass die Ersatzschulen einen wichtigen Baustein im schulischen Bildungssystem Hessens darstellen. Das in der Hessischen Verfassung eingeräumte Recht, freie Schulen zu errichten, muss auf jeden Fall gewährleistet werden. Die freien Schulen haben in der Vergangenheit wichtige Impulse für die Entwicklung des Schulsystems gegeben. Von daher sind wir sehr dankbar für die dort geleistete Arbeit und sehen die Ersatzschulen als eine wichtige Ergänzung unseres Schulsystems an.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der CDU)

Dass auch die Koalition aus CDU und GRÜNEN diese Auffassung vertritt und dass das nicht nur Lippenbekenntnisse sind, sondern sich unsere Wertschätzung auch in Mark und Pfennig niederschlägt, hat man gerade bei der Ersatzschulfinanzierung gesehen. Wir haben bei der letzten Debatte über die Antwort auf die Große Anfrage zu diesem Thema einen Antrag eingebracht, mit dem wir die Neuregelung der Ersatzschulfinanzierung so, wie sie von der Vorgängerregierung noch auf den Weg gebracht wurde, unterstützt haben. Wir sind der Meinung, dass eine verbesserte Finanzierung der Ersatzschulen richtig ist. Das haben wir den Ersatzschulen so mitgeteilt. Das findet auch deren Anerkennung. Von daher kann ich Ihnen sagen, lieber Kollege Greilich, dass wir an dieser Stelle in Kontinuität handeln und dass die Ersatzschulen in uns verlässliche Partner finden.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der CDU)

Die freien Schulen ergänzen das Schulangebot. Sie müssen gleichwertige Angebote schaffen; die Bildungswege können allerdings divergieren. Das heißt eben auch, dass diese Schulen für alle zugänglich sein müssen. Insofern ist im Zusammenhang mit dem Sonderungsverbot in der Tat über das Schulgeld zu debattieren, das die freien Schulen erheben. Es ist nicht per se ein Misstrauensvotum gegenüber den Ersatzschulen, wenn man das hinterfragt. Man kann der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage aber entnehmen, dass die meisten Ersatzschulen sehr ver

antwortungsvoll mit dieser Frage umgehen. Von daher ist es legitim, das hier im Landtag aufzurufen.

Wenn wir uns die Daten in der Antwort auf die Große Anfrage anschauen, dann können wir feststellen, dass die meisten Schulen sehr verantwortungsvoll mit dem Thema Sonderungsverbot umgehen. Frau Kollegin Wiesmann hat schon darauf hingewiesen, dass viele Ersatzschulen freie Plätze anbieten, dass Rabatte gewährt werden und dass man sich an den Einkommen der Eltern orientiert. All das sind ja Maßnahmen, die darauf zielen, dass keine Sonderung in den Schulen aufgrund von Besitzverhältnissen stattfindet. Von daher komme ich zu der Erkenntnis, dass die überwiegende Zahl der Ersatzschulen sehr verantwortungsvoll mit der Frage des Sonderungsverbotes umgeht.

Wir haben in Umsetzung des Koalitionsvertrages trotzdem noch etwas Weiteres eingeführt. Insofern ist das, was Sie, Frau Kollegin Cárdenas, uns vorgeworfen haben, es habe sich nämlich nichts geändert, in doppeltem Sinne falsch. Zum Ersten ist es so, dass die staatliche Finanzierung geändert wurde. Darauf bin ich eben schon eingegangen. Es ist aber auch so, dass die Verantwortung der staatlichen Schulaufsicht dafür, die Einhaltung des Sonderungsverbots zu überprüfen, noch einmal gestärkt wurde. Sie hätten das aus der Antwort auf Frage 3 erkennen können, in der ausgeführt wird, dass die Ersatzschulen durch Erlass vom 10. September 2015 in einem dreijährigen Turnus hinsichtlich der Änderung der relevanten Faktoren, die für die Einhaltung des Sonderungsverbotes wichtig sind, durch die Staatlichen Schulämter überprüft werden. Das zeigt doch sehr deutlich, dass an dieser Stelle eine Veränderung stattgefunden hat, die dem Ziel dient, dass die Ersatzschulen eben nicht sondern. Von daher ist das, was Sie uns vorgeworfen haben, falsch.

Ich halte auch die von Ihnen zum Schluss Ihrer Rede vorgetragene Wertung dessen, was Sie an Informationen über das Ersatzschulwesen erhalten haben, für falsch. Ich glaube, dass das dem, was im Ersatzschulwesen tatsächlich stattfindet, und den Beweggründen derer, die freie Schulen gründen, nicht gerecht wird. Von daher kann ich für meine Fraktion nur feststellen, dass die Ersatzschulen und die staatliche Schulaufsicht sehr verantwortungsvoll handeln.

Für uns ist es weiterhin ein wichtiges und richtiges Anliegen, dass die freie Schulen nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern, dass sie weiterhin Bestand haben können, dass sie weiterhin gefördert werden, weil sie wichtige Impulse in unser Schulsystem geben. Von daher wünschen wir den freien Schulen weiterhin viel Erfolg bei ihrer Arbeit.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege May. – Für die Landesregierung spricht nun Herr Staatsminister Lorz. Bitte schön, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Schulen in freier Trägerschaft sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Schulsystems insgesamt. Ich bin daher dankbar, dass mir die Große Anfrage der Linkspartei Gelegenheit gibt,

das noch einmal ausdrücklich zu unterstreichen. Ich hatte zwar dieselbe Assoziation von Murmeltieren und täglichen Grüßen, die der Abg. Greilich hatte – offensichtlich haben wir dieselben Filme gesehen, lieber Herr Greilich –, aber bestimmte Dinge kann man durchaus nicht häufig genug wiederholen.

Deshalb wiederhole auch ich gerne: Die Schulen in freier Trägerschaft ergänzen und bereichern unser staatliches Schulsystem. Sie können eine weltanschauliche oder eine bildungsphilosophische Verankerung bieten, die der Staat aufgrund seiner weltanschaulichen Neutralität in seinem Schulsystem nicht zur Verfügung stellen kann, und sie können pädagogische Innovationen einführen und ausprobieren, die sich im staatlichen Schulsystem flächendeckend so nicht umsetzen lassen.

Unstreitig ist aber auch: Die freien Schulen können alle diese Aufgaben nur erfüllen, wenn sie – wie das staatliche Schulsystem – grundsätzlich gleichermaßen für alle zugänglich sind, ohne Rücksicht auf die Besitzverhältnisse der Eltern. Deshalb gibt es im Grundgesetz das sogenannte Sonderungsverbot, und unsere Antworten auf diese Große Anfrage belegen, dass das Sonderungsverbot beachtet wird und unsere Bildungsverwaltung darauf achtet, dass das auch so bleibt.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU und des BÜND- NISSES 90/DIE GRÜNEN)

Die Quintessenz der Antwort auf die Große Anfrage möchte ich in Form von acht Thesen noch einmal kurz erläutern; dann unterscheidet sich wenigstens das Präsentationsformat von dem, das ich am 28. Mai 2015 gewählt habe.

These 1. Die Gründung einer Ersatzschule ist ein Grundrecht. Nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz hat jede Privatperson das Freiheitsrecht, eine Schule zu errichten und vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung im Rahmen der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Dass das der Linkspartei ein Dorn im Auge ist, wissen wir seit jeher. Das hat Frau Abg. Cárdenas dankenswerterweise immer offen zum Ausdruck gebracht. Daran sehen Sie, meine Damen und Herren, dass diese verfassungsrechtliche Garantie ihren guten Sinn hat.

These 2. Der Staat ist verpflichtet, die Ersatzschulen finanziell ausreichend zu unterstützen. Die Schulen in freier Trägerschaft werden gerade deshalb durch den Staat finanziell unterstützt, damit sie die Höhe ihres Schulgeldes so bemessen, dass nicht nur Eltern mit hohen Einkommen ihren Kindern den Schulbesuch ermöglichen können. Die Höhe des Schulgelds ist dabei in erster Linie von der Schule selbst zu vertreten.

Das bringt mich direkt zu These 3. Die Ersatzschulen müssen ihre Schulgeldforderungen so beschränken, dass keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern entsteht. Darauf ist bei der staatlichen Genehmigung zu achten. Deshalb müssen die Staatlichen Schulämter im Genehmigungsverfahren mit der jeweiligen Schule die Höhe ihrer Schulgeldforderungen abstimmen.

Das bedeutet: Entweder müssen die Schulgeldforderungen für die einzelnen Eltern so niedrig liegen, dass sich auch Eltern mit geringeren Einkommen den Schulbesuch ihrer Kinder leisten können, oder die Schulgeldforderungen müssen an die Einkommensverhältnisse der Eltern angepasst werden. Jedenfalls darf das Schulgeld nicht so hoch

sein, dass nur reiche Eltern ihren Kindern den Besuch der betreffenden Ersatzschule ermöglichen können.

Aber – auch das ist schon gesagt worden – die Frage, welches Schulgeld von der Höhe her noch zumutbar ist, lässt sich nicht prinzipiell beantworten. Auch wenn man eine Staffelung nach den Einkünften der Eltern macht, braucht man konkrete Vorgaben für Grenzbeträge. Außerdem kann es bei ungünstiger Staffelung zu sozialen Spannungen zwischen Kindern besser und Kindern schlechter verdienender Eltern kommen.

Deswegen hat sich auch die Rechtsprechung bislang außerstande gesehen, die Frage nach der konkreten Höhe des Schulgelds zu beantworten. Sie ist schon vielfach gestellt worden; sie wird immer wieder umschifft. Die einschlägige Formulierung des Bundesverfassungsgerichts hat der Abg. Greilich eben zitiert. Es ist also schwierig, eine an dem Einkommen der Eltern definierte Grenze zu finden.

Deswegen gilt These 4. Die Höhe des Schulgelds ist nicht auf einen bestimmten Betrag festgelegt.

(Beifall von der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielmehr wurde aufgrund des komplexen Beurteilungsverfahrens auch in Hessen bisher von der Festlegung einer Höchstgrenze beim Schulgeld abgesehen. Ich will aber wiederholen: Die Ersatzschulen werden auf der Grundlage des Schulgesetzes durch die Staatlichen Schulämter genehmigt, und diese üben auch die Fach- und Rechtsaufsicht aus. Zu der Fach- und Rechtsaufsicht sollte man noch das eine oder andere anmerken.

Deswegen komme ich zu These 5. Es gibt sehr wohl Kriterien für die Bestimmung des Schulgelds – keine Kriterien im Sinne einer mathematischen Formel, nach der man z. B. den exakten Betrag von 1.178,63 € im Monat errechnen könnte, aber durchaus Kriterien, die von den Schulämtern angelegt werden, wenn sie im Genehmigungsverfahren die Einhaltung des Sonderungsverbots durch die zu genehmigende Ersatzschule beurteilen müssen.

Die Staatlichen Schulämter müssen also prüfen, ob eine ausreichende Regelung zur Begrenzung der Schulgeldforderung vorliegt. Gängige Praxis ist dabei die Überlegung, wie viel eine Familie mit mittlerem Einkommen im Einzugsgebiet der Schule für die Ausbildung ihrer Kinder objektiv ausgeben könnte. Dazu werden auch Vergleiche mit im Schulsystem bereits existierenden Ersatzschulen angestellt. Das sind unter anderem die kirchlichen Schulen – das ist schon angesprochen worden –: ein für uns durchaus interessanter Maßstab; denn sie sind am längsten etabliert und stellen mit Abstand den quantitativ größten Anteil an den Ersatzschulen.

Außerdem muss man Leistung und Gegenleistung in Betracht ziehen. Für die Ausbildung an einer berufsqualifizierenden Fachschule, die, fachspezifisch bedingt, aufwendige Ausstattungen personeller oder apparative Natur haben muss, kann ein privater Schulträger natürlich ein vergleichsweise höheres Schulgeld fordern als für eine einfache allgemeinbildende Grundschule. Zudem bieten die Schulen selbst Staffelungen nach den Einkommensverhältnissen bei den Beiträgen an, oder die Staatlichen Schulämter schlagen dies als Regelung vor.

Es gibt auch Modelle, die sozial differenzierte Schulgelder vorsehen, bei denen die Höhe des Schulgelds nach der Selbsteinschätzung der Eltern bestimmt wird. Das ist auch

ganz interessant, vor allem weil es offensichtlich psychologisch eine sehr disziplinierende Wirkung hat: Eltern, die wirklich etwas bessergestellt sind, machen sich nicht arm, sondern genieren sich, geben ihre Einkommensverhältnisse richtig an und zahlen dann das entsprechende Schulgeld. Natürlich müssen die Staatlichen Schulämter auch berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schulen mit einigen Freiplätzen oder Schulgeldstipendien allein nicht die Voraussetzungen des Sonderungsverbots erfüllen, sondern dass die Höhe des Schulgelds für den Pflichtschulbetrieb die maßgebliche Größe ist.

Meine Damen und Herren, wichtig ist jetzt noch, dass die Schulen im Genehmigungsbescheid des Staatlichen Schulamts ausdrücklich dazu verpflichtet sind, jede zukünftige Änderung bei der Höhe des Schulgelds dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen. Wenn sie dem zuwiderhandeln, kann die Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden. Das heißt, die Staatlichen Schulämter sind normalerweise gar nicht darauf angewiesen, das selbst regelmäßig abzufragen, sondern es besteht eine Verpflichtung der Ersatzschulen, Änderungen bei der Schulgeldforderung zu melden.

Wenn das nicht geschieht, handeln sie an dieser Stelle den Regularien zuwider. Das überprüfen unsere Staatlichen Schulämter mit ihren regelmäßigen Visitationen und ihren regelmäßigen Nachfragen, und natürlich werden auch Rückmeldungen von Eltern immer wieder zum Anlass genommen, die Schulen auf die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen.

Deswegen gilt These 6. Die Höhe des Schulgelds wird immer wieder durch die Staatlichen Schulämter überprüft. Sie können der Antwort auf die Große Anfrage entnehmen, dass die Schule normalerweise einmal im Jahr zur schulfachlichen Überprüfung besucht wird. Da finden Unterrichtsbesuche statt, und es gibt Gespräche mit der Schulleitung, der pädagogischen Leitung und dem Träger. Es geht um pädagogische und curriculare Fragestellungen, aber auch um die Schulgebäude, die Entwicklung der Schülerzahlen, Elternbeiträge und sonstige geplante Veränderungen. Dazu werden Protokolle erstellt.

Es gibt auch anlassbezogene Besuche, z. B. zur Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte oder auch zur Übernahme des Prüfungsvorsitzes, wenn es um Abschlüsse geht. Die entsprechenden Schulaufsichtsbeamten nehmen auch an Veranstaltungen der Schulen in freier Trägerschaft teil. In einigen Schulaufsichtsbereichen gibt es sogar gemeinsame Dienstversammlungen für die Schulleiterinnen und Schulleiter der privaten Ersatzschulen und die der öffentlichen Schulen.

Damit ist das Bild eigentlich schon rund. Zwei Thesen möchte ich aber der Vollständigkeit halber noch nennen.

These 7. In den meisten Bundesländern existiert keine festgelegte Obergrenze für das Schulgeld. Es ist also keineswegs ein hessischer Sonderweg, den wir hier gehen, sondern, im Gegenteil, den Problemen bei der Bestimmung der konkreten Höhe des Schulgelds sehen sich alle Bundesländer gleichermaßen gegenüber, völlig unabhängig von der parteipolitischen Färbung der Landesregierung. Deswegen bewegt sich die Verwaltungspraxis in allen Bundesländern im Grundsatz entlang derselben Linie.

Schließlich These 8. Die Ergänzungsschulen – das ist auch schon angesprochen worden – fallen aus dem System des

Sonderungsverbots heraus, erstens, weil sie ein Unterrichtsangebot machen, das es im öffentlichen Schulwesen so nicht gibt, und zweitens, weil sie nicht staatlich finanziert werden. Deswegen bedürfen sie auch keiner Genehmigung, sondern unterliegen nur einer Anzeigepflicht.