Protocol of the Session on October 11, 2016

Ich will an dieser Stelle auch noch einmal Folgendes sagen: Am Ende ist der Bundesverkehrswegeplan nur die Grundlage für die Ausbaugesetze. Die Ausbaugesetze beschließt wiederum der Deutsche Bundestag. Insofern können Sie einmal den Kollegen Michael Roth – ich glaube, der ist für Sie zuständig – bitten, aktiv zu werden. Ich ahne allerdings, dass auch er nichts anderes erreichen wird.

Es folgt Frage 618 des Herrn Abg. Quanz.

Ich frage die Landesregierung:

Welche Konsequenzen für die Planung und Durchführung einer Straßenbaumaßnahme hat es, wenn diese zwar im „Vordringlichen Bedarf“ des Bundesverkehrswegeplans steht, aber derzeit keine Planung vorliegt bzw. ungewiss ist, wann mit der Planung begonnen wird und diese abgeschlossen ist?

Herr Verkehrsminister.

Sehr geehrter Herr Abg. Quanz, der Bundesverkehrswegeplan 2030 umfasst bundesweit 936 laufende, fest disponierte und vordringliche Bundesfernstraßenprojekte. Die 78 als vordringlich bewerteten hessischen Projekte wird die Landesregierung mit dem Ziel einer Konzentration des Planungs- und Genehmigungsaufwands in der kurz- und mittelfristigen Planung auf Projekte mit einer zeitnahen Umsetzungsperspektive priorisieren. Wie ich gerade in der Antwort auf die Frage vorher gesagt habe, hat der Bundestag die Ausbaugesetze noch nicht beschlossen. Deswegen haben wir logischerweise noch keine fertige Priorisierung.

Trotzdem haben wir natürlich bereits mit den Arbeiten begonnen. Da wird der Planungsstand der einzelnen Maßnahmen eine Rolle spielen. Das ist logisch. Es wird die Frage

der verkehrlichen Wirkung eine Rolle spielen. Es wird die Frage der umweltfachlichen Wirkung eine Rolle spielen. Natürlich wird auch die Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen. Die Priorisierung der hessischen Maßnahmen kann aber natürlich erst nach der Verabschiedung des Fernstraßenausbaugesetzes mit dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen fertiggestellt werden.

Wir sind deswegen gespannt, wann der Deutsche Bundestag es beschließen wird. Es ist für Ende dieses Jahres angekündigt. Das ist die Voraussetzung für die weiteren Schritte des Landes.

Herr Abg. Quanz stellt eine Zusatzfrage.

Herr Staatsminister Al-Wazir, können wir davon ausgehen, dass die Planungskapazitäten bei Hessen Mobil ausreichen, um die entsprechenden Planungen zeitnah voranzubringen?

Herr Staatsminister.

Sehr geehrter Herr Abg. Quanz, ich weise manchmal darauf hin, dass der Bundesverkehrswegeplan aus gutem Grunde „Bundesverkehrswegeplan 2030“ und nicht „Bundesverkehrswegeplan 2016“ heißt. Das bedeutet, dass dort logischerweise eine Vielzahl an Maßnahmen enthalten ist. Deswegen macht man eine Priorisierung. Man fängt mit bestimmten Projekten an, bei denen es besonders dringlich ist oder bei denen die Vorarbeiten besonders weit vorangeschritten sind. Man arbeitet dann Schritt für Schritt die nächsten Projekte ab.

Auch Sie wissen – das haben wir in der letzten Plenarsitzungsrunde diskutiert –, dass wir bei Hessen Mobil eine lange Phase des Personalabbaus im Planungsbereich hatten. Wir haben 2015 erstmals wieder genauso viele Ingenieure eingestellt, wie ausgeschieden sind. Wir werden 2016 erstmals wieder mehr einstellen, als ausscheiden.

Wir haben die Planungsmittel deutlich erhöht. Wir haben das auch für das Haushaltsjahr 2017 vor. Ihr Nachbar war bei der kursorischen Lesung dabei. Herr Kollege Weiß hat es explizit nachgefragt. In der Finanzplanung ist ein weiterer Anstieg der Planungsmittel vorgesehen. Das ist ein Versuch, an dieser Stelle wieder handlungsfähiger zu werden. Aber auch dann wird nicht alles im ersten Jahr gehen.

Frage 619, Herrn Abg. Dietz.

Ich frage die Landesregierung:

Welche steuerlichen Möglichkeiten bestehen aus ihrer Sicht zur Unterstützung der von den Unwettern im Mai und Juni Betroffenen?

Herr Finanzminister Dr. Schäfer.

Herr Abg. Dietz, die obersten Finanzbehörden haben im Anschluss an die verheerenden Unwetter im Mai und Juni 2016 mit BMF-Schreiben vom 28. Juni 2016 – für die Feinschmecker: nachzulesen im Bundessteuerblatt 1/2016, Seite 641 – umfangreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für die Betroffenen beschlossen.

Im Bereich der Spenden gilt die übliche 200-€-Grenze, bis zu der die Einzahlungsbelege bzw. Kontoauszüge als Spendenbescheinigung ausreichen, nicht. Das heißt, auch höhere Spenden können auf diesem vereinfachten Wege steuerlich geltend gemacht werden.

Darüber hinaus können auch Spenden an eigentlich nicht steuerbegünstigte Personen oder Körperschaften, soweit sie Sonderkonten unterhalten und das Geld dann abführen, an eine solche begünstigte Körperschaft, die den Betroffenen helfen soll, entsprechend steuerlich vereinfacht geltend gemacht werden.

Nun zur dritten wesentlichen Maßnahme. Dies betrifft Unternehmen, die Sponsoringmaßnahmen ergreifen, die bei Wiederaufbaumaßnahmen oder Hilfsmaßnahmen helfen sollen. Die Abgrenzung der Unternehmensnützlichkeit wird sehr weit ausgelegt, sodass auch diese Sponsoringmaßnahmen steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.

Der vierte wichtige Punkt ist, dass ich ergänzend zu dem BMF-Schreiben die hessischen Finanzämter angewiesen habe, bei Ermessensentscheidungen bei Betroffenen, wenn es beispielsweise um Stundungen, Vorauszahlungen oder Fristverlängerungsbitten geht, großzügig im Interesse der Beteiligten zu verfahren.

Dann können wir zur Frage 620 kommen. Herr Abg. Greilich, bitte schön.

Ich frage die Landesregierung:

Inwiefern findet entsprechend den Erläuterungen der Landesregierung z. B. die Fortbildungsveranstaltung „Vorbereitung auf die Qualifikation zum Skiunterricht in der Schule“ mit dem Schwerpunkt „der praktischen Schulung der Merkmale einer modernen Skitechnik“ und dem Ziel, „die eigene Skitechnik zu verbessern“, vom 18. bis 22. Februar 2017 in Fulpmes/Stubaital mit Übernachtung und Halbpension (Fünf-Gänge-Menü, Sauna) für 360 € inklusive Skipass im Sinne – ich zitiere die Landesregierung – „moderner Lehrerfortbildung … prozessbegleitend in der Schule“ statt und kann deshalb nicht in der unterrichtsfreien Zeit angeboten werden?

Herr Kultusminister.

Herr Abg. Greilich, ich merke an den Reaktionen um mich herum, dass es ein attraktives Angebot zu sein scheint, das wir unseren Lehrkräften hier machen.

(Heiterkeit)

Zum sachlichen Hintergrund: Gemäß der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015, gibt es Sportarten, die an die Aufsichtsführung besondere Anforderungen stellen, weil z. B. die Unterrichtsgestaltung in diesen Sportarten ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ausschließen muss. Die Qualifikation und die Fortbildung in diesen Sportarten sind für die Lehrkräfte damit eine dienstliche Verpflichtung.

Schneesportkurse sind in Hessen seit Jahrzehnten etabliert. Der sogenannte Skierlass, welcher das Angebot von Schneesportkursen bisher geregelt hat, hat stets die hohe pädagogische Bedeutung der Kurse betont und den Schulen auch den Auftrag gegeben, die Kursplanung im Sinne der Mehrperspektivität des Sports anzulegen.

Damit stehen nicht nur sportmotorische fertigkeitsorientierte Ziele im Vordergrund des Kurses. Vielmehr geht es auch um die Erziehung zur Selbstständigkeit im Sinne des überfachlichen Kompetenzerwerbs sowie um die Ermöglichung von persönlichkeitsbildenden Erfahrungen. Dazu gehört die Stärkung des Selbstkonzepts, z. B. das Erlebnis, eine Abfahrt zu bewältigen – „das habe ich geschafft“ –, das wirksame Erleben von Bewegungsfortschritten, auch sich etwas zu trauen. Außerdem dient das der Naturerfahrung, dem Sporttreiben in der Natur, einschließlich der besonderen winterlichen Erfahrung und der des Draußenseins. Schließlich geht es um sozial-emotionale Erfahrungen.

(Unruhe)

Es geht darum, etwas in der Gruppe zu lernen und sich gegenseitig zu unterstützen. Es geht darum, Zufriedenheit für Bewältigtes zu erleben, Frust auszuhalten bei Misserfolg und Anstrengungen als lohnend zu empfinden.

Ich stelle vergnügt fest, dass ich offensichtlich etwas zur Verbreiterung des Allgemeinwissens über die Vielfalt unserer schulischen Angebote beitragen kann.

(Heiterkeit des Abg. Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (FDP))

Schulen, die z. B. Schneesportarten anbieten, benötigen ein überdurchschnittliches Engagement ihrer Lehrkräfte, die im Rahmen dieser Angebote ihren Dienst verrichten, da die Lehrkräfte nicht nur organisatorisch-pädagogisch die Fahrt vorbereiten und durchführen müssen, sondern auch sportmotorisch und fachdidaktisch auf dem aktuellen Stand der Lehrmeinung sein und jederzeit durch persönlichen Einsatz die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler gewährleisten müssen.

Meine Damen und Herren, diese Vorbemerkungen erschienen mir erforderlich, um speziell auf den Kurs zu der in der Frage genannten Sportart einzugehen. Dieser betrifft das alpine Skifahren.

(Holger Bellino (CDU): Wer von den Lehrern hat denn teilgenommen?)

Ich glaube, es ist unmittelbar einleuchtend, dass alpines Skifahren, außer vielleicht in ganz besonderen Gegenden unseres schönen Hessenlandes, in Hessen nicht prozessbegleitend in der Schule angeboten werden kann. Das mag vor einigen Jahren, als die Winter noch härter waren, anders gewesen sein. Aber so ist im Moment die Lage.

(Unruhe)

Wie bei allen schulsportlichen Veranstaltungen im Rahmen von Schulwanderungen und Schulfahrten dürfen jedoch schulische Angebote nur von Lehrkräften der veranstaltenden Schule geleitet werden. Die Kompetenzerwartungen an diese Lehrkräfte zum Unterrichten und Leiten der Kurse schließen daher ein erhöhtes Maß an persönlicher sportmotorischer Qualifikation ein. Deswegen wird der benannte Kurs zur Vorbereitung auf den eigentlichen Qualifikationskurs angeboten.

Der Qualifikationskurs – um diese Frage vielleicht gleich mit zu beantworten – umfasst insgesamt elf Ausbildungstage, wobei zehn Tage in den Alpen und ein Theorie- und Vorbereitungstag in Hessen stattfinden.

(Zuruf von der LINKEN: Plus Hin- und Rückfahrt!)

Der Kurs liegt in der Unterrichtszeit, beinhaltet aber stets fünf bis sechs Wochenendtage und fünf bis sechs Unterrichtstage. Kurse ausschließlich in den Ferien würden zu einem deutlich erhöhten Kostenniveau führen, bzw. die Unterkunft würde nicht frei gemeldet werden.

Schulen möchten aufgrund von Personalwechseln, Pensionierungen oder auch persönlichen Veränderungen immer wieder ihre Lehrkräfte für den Einsatz in solchen Schneesportkursen qualifizieren. Da der Qualifikationskurs sowohl zeitintensiv als auch bezüglich der Prüfungsanforderungen anspruchsvoll ist, ergibt ein Vorbereitungskurs für diejenigen Lehrkräfte Sinn, die sich unsicher fühlen oder intensiven Beratungsbedarf mit Blick auf die anstehende Prüfung haben, aber gleichwohl von der Schule für einen zukünftigen Einsatz unbedingt benötigt werden.

Die Terminierung dieser Fortbildungskurse wird stets mit Weitblick und Ausgewogenheit betrieben, um die Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen – das gilt nicht nur für die Schneesportkurse – binden die Termine daher in der Regel unterrichtsfreie Tage, also Wochenenden, sowie Unterrichtstage ein. Das ist auch im vorliegenden Fall gegeben; denn dieser Termin reicht von Samstag bis Mittwoch.

Abschließend möchte ich anmerken, dass die angesprochenen Teilnahmebeiträge von den Lehrkräften selbst zu entrichten sind.

(Holger Bellino (CDU): Kann das Angebot auch auf Abgeordnete ausgeweitet werden?)